Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5128/2016
Entscheidungsdatum
14.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5128/2016

Urteil vom 14. August 2017 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.

Parteien

A.______, vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-5128/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsange- höriger mit Aufenthaltstitel von Italien, zusammen mit zwei weiteren Perso- nen anlässlich einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei X._______ an- gehalten. Der Beschwerdeführer sowie sein Cousin, B., konnten sich nicht vollständig ausweisen. Beim Lenker des Fahrzeuges handelte es sich um einen hiesigen Geschäftsführer eines Bauunternehmens. Im Fahrzeug wurden Werkzeuge mitgeführt, wodurch der Verdacht aufkam, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin Schwarzarbeit verrichten wür- den und sich folglich illegal in der Schweiz aufhielten (vgl. Akten des Mig- rationsamts X. [nachfolgend: MA-X. act.] 3/7). B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 verhängte das Staatssekretariat für Mig- ration SEM (nachfolgend: Vorinstanz) über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gemäss der Begründung der Vorinstanz, welche sich auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 23. Juli 2016 stützt, habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt. Dies stelle einen Verstoss ge- mäss Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein- hergehe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1/Beilage 1). C. Ebenfalls am 25. Juli 2016 erliess das Migrationsamt des Kantons X._______ eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer (MA-X. act. 10/29 ff.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2016 beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz; eventualiter sei die An- gelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BVGer act. 1/Beschwerde- schrift S. 2).

F-5128/2016 Seite 3 E. In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerde- führer betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft sowie des Migrationsam- tes X._______ beigezogen. F. Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft man- gels Erfüllung respektive Nachweisbarkeit des Tatbestandes der vorsätzli- chen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer ein. Dabei ging sie von einer nichtbewilligungspflichtigen „Arbeit zur Probe“ aus (vgl. BVGer act. 10). G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 wies das Bundesverwal- tungsgericht sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde als auch das Gesuch betreffend die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 11). H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 wies der Beschwerdeführer das Gericht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft mittlerweile das Verfahren gegen ihn eingestellt hatte und ersuchte gestützt darauf um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2016. I. Am 10. Oktober 2016 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Einstellung des Strafverfahrens beim Erlass der Zwischenverfügung vom 23. September 2016 bereits berücksichtigt worden war. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2016 geht die Vorinstanz wei- terhin von der Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit aus und schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 16). K. Am 6. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer – innert erstreckter Frist replizierend – an seinen Anträgen fest. Der Replik ist der Entscheid der Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung) des Kantons X._______ vom 24. November 2016 beigelegt, mit dem die unter C erwähnte Wegwei- sungsverfügung aufgehoben wurde (BVGer act. 20).

F-5128/2016 Seite 4 L. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2017 lässt die Vorinstanz verlauten, dass weder die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft noch der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons X._______ etwas an ihrem Entscheid zu ändern vermöchte. Zur Durchsetzung der auslän- derrechtlichen und arbeitsmarktlichen Zulassungs- und Kontrollvorschrif- ten sei das Einreiseverbot unumgänglich. Der Stellungnahme ist zudem eine Wegweisungsverfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Z._______ vom 2. Dezember 2016 beigelegt. Diese Wegwei- sungsverfügung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 auf einer Baustelle in W._______ durch die Kantonspolizei Z._______ angehalten worden war. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz ein zweites Einreiseverbot, welches sie aufgrund von formellen Fehlern wi- derrief (vgl. zum Ganzen BVGer act. 22). M. In der Triplik vom 20. März 2017 stellt sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von den Ergebnissen des Strafverfahrens abweiche, und hält vollumfänglich an den Anträgen fest (BVGer act. 24). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr ver- lauten. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).

F-5128/2016 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu- nächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach sei „zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in angemessener und rechtsstaat- lich korrekter Weise gewährt wurde“ (BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 4). 3.2 Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. statt vieler WALD- MANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 Rz. 15 ff., m.H.). 3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2016, welche mit Hilfe eines Übersetzers erfolgte, wurde dem Beschwerdeführer die Mög- lichkeit eingeräumt, betreffend der angedrohten Fernhaltemassnahme Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer hat sodann jede Seite des Protokolls signiert, was darauf schliessen lässt, dass er die Möglichkeit zur

F-5128/2016 Seite 6 Stellungnahme zum vorgesehenen Einreiseverbot zur Kenntnis genom- men hat und bewusst auf weitergehende Ausführungen verzichtete (vgl. MA-X. act. 7/22 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ent- hält das unterschriebene Einvernahmeprotokoll einen Hinweis auf die ge- setzliche Grundlage des Einreiseverbots. Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend die Möglichkeit eingeräumt, seine Sicht der Dinge darzulegen und damit effektiv Einfluss auf die Sachverhaltsermittlung zu nehmen. Der Umstand, dass keine exakte Prognose zur Dauer des möglichen Einreise- verbots gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden. 3.4 Die angefochtene Verfügung verletzt das massgebliche Verfahrens- recht nicht. Sie ist deshalb nachfolgend auf ihre materielle Rechtmässigkeit hin zu prüfen. 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetz- liche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

F-5128/2016 Seite 7 zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.). 4.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Verfügung des Einreiseverbotes auf das von der Staatsanwaltschaft Y._______ gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz, welches zum Erlass des Strafbefehls vom 23. Juli 2016 führte. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verfahren man- gels Erfüllung respektive Nachweisbarkeit des Tatbestandes der vorsätzli- chen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) einzustellen sei. 4.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die Feststellungen im Strafurteil gebunden. Die Un- schuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK entfalte Wirkungen gegenüber allen staatlichen Organen und damit auch gegenüber der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 6 f. sowie act. 24/Triplik S. 2). 4.5 Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Recht- sprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in diesem Fall eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H. sowie C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7, je auch zum Folgenden). Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die Un- schuldsvermutung im Administrativverfahren – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5.2). 5. 5.1 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig. Als Er- werbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstän- dige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 1a und 2 VZAE). Drittstaatsangehörige können als Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem EU-Staat

F-5128/2016 Seite 8 von diesem zur Dienstleistungserbringung während 90 Tagen pro Kalen- derjahr in die Schweiz entsandt werden (Art. 17 Bst. b ii Anhang I des Ab- kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]). Im Bauhaupt- sowie im Baunebengewerbe muss die Meldung der entsende- ten Arbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme erfolgen (vgl. Art. 9 Abs.1 bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mit- gliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP, SR 142.203] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankie- renden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne [Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20] sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [Entsendeverordnung, EntsV, SR 823.201]). 5.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hat eine Aufenthaltsbewilligung in Italien und wurde vor seiner ersten Anhaltung im Zusammenhang mit illegaler Erwerbstätig- keit von verschiedenen italienischen Unternehmen in die Schweiz ent- sandt. Daher war er mit den Formalitäten des Anmeldeverfahrens vertraut. Sowohl er als auch sein Cousin, B., waren sich am 21. Juli 2016 bewusst, dass für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz eine vorgängige Meldung vorausgesetzt ist (BVGer act. 6/Einvernahme von A., Fragen 6 und 21 sowie Einvernahme von B., Frage 5). Den hiesi- gen Unternehmer C. kannten der Beschwerdeführer und sein Cousin aus früheren Einsätzen in der Schweiz (vgl. BVGer act. 6/Einver- nahme B._______, Fragen 6 und 14). Dennoch stellt er sich auf den Stand- punkt, es habe sich beim in Frage stehenden Einsatz um einen „Tag auf Probe“ gehandelt, um den Arbeitgeber zu überzeugen. Der Behauptung, man habe beabsichtigt, nur probeweise zu arbeiten, fehlt es folglich an Glaubhaftigkeit und sie erscheint als reine Schutzbehauptung. Dass sich gemäss Einstellungsverfügung auch der schweizerische Arbeitgeber auf einen bewilligungsfreien Probeeinsatz beruft (BVGer act. 10/Einstellungs- verfügung S. 3), ist aufgrund der gleichgerichteten Interessen einleuch- tend. Gemäss Einvernahmeprotokoll wollten der Beschwerdeführer und

F-5128/2016 Seite 9 sein Cousin nach dem behaupteten Probeeinsatz wieder nach Italien zu- rückkehren, um dort einen (Arbeits-) Vertrag mit dem italienischen Arbeit- geber abzuschliessen (BVGer act. 6/Einvernahme A., Fragen 6 und 16 sowie Einvernahme B. Fragen 5 und 10). Es ist daher da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anhal- tung in der Schweiz in keinem geregelten Arbeitsverhältnis zu einem italie- nischen Unternehmen stand. 5.3 Vorliegend ist deshalb hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Entsandter eines italienischen Unternehmens in die Schweiz reiste, sondern auf eigene Rechnung seine Arbeitsleistung in der Schweiz angeboten hat. Daher sind uneingeschränkt die Bestimmungen des AuG anwendbar. In diesem Zusammenhang gilt insbesondere der Inländervor- rang nach Art. 21 Abs. 1 AuG. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Gipser. Besondere Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Da eine Ar- beitsbewilligung in seinem Fall von vornherein nicht hätte ausgestellt wer- den können und gemäss Akten eine solche weder vom Beschwerdeführer noch vom hiesigen Arbeitgeber angestrebt wurde, kann die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Probearbeit (BGE 137 IV 297 E. 1.5.2) nicht herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hat folglich am 21. Juli 2016 fremdenpolizeiliche Rechtsvorschriften verletzt. Im Übrigen reiste er auch danach trotz bestehenden Einreiseverbots mehrmals in die Schweiz ein, ehe er am 1. Dezember 2016 erneut wegen Ausübung einer nicht bewillig- ten Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle im Kanton Z._______ angehalten wurde (BVGer act. 22/Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Z._______, Fragen 9, 23, 48, 52, 64, 73, und 78). 5.4 Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 wiederholt in die Schweiz einreiste, um hier zu arbeiten, obschon er wusste, dass er keine Bewilligung dazu hatte. Zudem hat er dadurch mehrmals gegen die geltenden Einreisebestimmun- gen verstossen und eine behördliche Verfügung missachtet. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Bei dieser Sachlage hat er unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots ge- setzt, zumal sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung bieten kann.

F-5128/2016 Seite 10 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.). 6.2 Dem Beschwerdeführer zufolge sei, selbst wenn man von einer illega- len Erwerbstätigkeit ausginge, ein zweijähriges Einreiseverbot unverhält- nismässig (BVGer act. 20/Replik, S. 4). Das Einreiseverbot sei nicht not- wendig und werde als überlang empfunden, zumal keineswegs von einer drohenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausge- gangen werden könne (BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 7). 6.3 Vorliegend ist das generalpräventiv motivierte Interesse, die Durchset- zung der arbeitsmarktlichen Zulassungs- und Kontrollvorschriften zu ge- währen, als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Dadurch soll unter anderem der Schutz der Arbeitneh- mer/innen in der Schweiz vor Sozial- und Lohndumping gewährleistet wer- den. Es besteht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Dem Einrei- severbot kommt ferner auch spezialpräventiver Charakter zu. Insbeson- dere soll es einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz und damit weiteren Störungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung entgegenwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Okto- ber 2015 E. 7.2 m.H.). 6.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Konkrete private Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Aufgrund der nicht vorgenommenen Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssys- tem (SIS II) kann er sich im übrigen Schengen-Raum weiterhin bewegen.

F-5128/2016 Seite 11 6.5 Aus den Erwägungen folgt, dass das auf zwei Jahre befristete Einrei- severbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Bundesrecht ist nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-5128/2016 Seite 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – Migrationsamt des Kantons X._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Rahel Altmann

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Zitate

Gesetze

18

Abs.1

  • Art. 9 Abs.1

AuG

  • Art. 11 AuG
  • Art. 21 AuG
  • Art. 67 AuG
  • Art. 115 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VZAE

  • Art. 2 VZAE
  • Art. 80 VZAE

Gerichtsentscheide

8
  • BGE 137 IV 29703.11.2011 · 18 Zitate
  • 2C_260/201606.06.2016 · 46 Zitate
  • C-131/2006
  • C-4921/2010
  • C-6661/2014
  • C-7068/2013
  • F-5128/2016
  • F-5357/2015