Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5099/2023
Entscheidungsdatum
20.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5099/2023

Urteil vom 20. November 2023 Besetzung

Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

  1. A._______, geb. 2001,
  2. B._______, geb. 2002,
  3. C._______, geb. 2019, alle aus Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 15. September 2023.

F-5099/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden, eine afghanische Familie (der Beschwer- deführer 3 ist der Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2), am 28. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten (Akten des SEM [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 15. September 2023 nicht eintrat, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete und die Beschwerdeführenden dem Kan- ton Tessin zuwies (SEM-act. 27), dass die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannte Verfügung am 21. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), dass sie die Aufhebung von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung betref- fend Kantonszuweisung und die Zuweisung an den Kanton Glarus (wo die Schwester der Beschwerdeführerin 2 lebt), eventualiter den Kanton Zürich (wo ein Freund der Familie lebt), sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ersuchten, dass Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantons- wechsel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

F-5099/2023 Seite 3 dass Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden können, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG im Asylgesetz einheitlich verwendet wird und dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK entspricht (BVGE 2008/47 E. 4.1), dass in erster Linie die Kernfamilie erfasst wird, das heisst die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern – nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein besonderes, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Ab- hängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m.H.; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 ff.), dass sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis unabhängig vom Alter na- mentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankhei- ten ergeben kann (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wenn die betroffene Per- son zur Bewältigung ihres Alltags (Nahrung, Kleidung, Hygiene etc.) auf fremde Hilfe angewiesen ist, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann, wobei eine lediglich moralische Unter- stützung nicht ausreicht (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3; je m.H.), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die im Kanton Glarus le- bende Schwester der Beschwerdeführerin 2, Frau D._______, wohne als einziges Familienmitglied in der Schweiz, dass die Schwester die Beschwerdeführenden bereits vor der Einreise in die Schweiz finanziell und durch regelmässigen Kontakt auch psychisch unterstützt habe,

F-5099/2023 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund in der Türkei mehrfach erlebter sexueller Gewalt an einer Angststörung leide, weswegen sie auf die Nähe ihrer Schwester als «enge Vertrauens- und Bezugsperson» angewiesen sei und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehe, dass die Beschwerdeführenden ferner behaupten, dass zwischen ihnen und einem in Zürich lebenden «guten Freund der Familie», Herrn E._______, welcher sie bereits in Griechenland unterstützt habe und wel- cher sie regelmässig besuche, ebenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis be- stehe, dass der Beschwerde vom 21. September 2023 ein die Angststörung be- stätigendes Schreiben einer griechischen Psychologin vom 28. April 2023, ein undatiertes Schreiben der Schwester und ein Schreiben des Familien- freundes, welche den regelmässigen Kontakt und dessen Wichtigkeit für die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin 2 bestätigen, beigelegt wurden, dass diesen Vorbringen jedoch offensichtlich nichts entnommen werden kann, was auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Er- wägungen zwischen den Beschwerdeführenden und der Schwester der Beschwerdeführerin 2 oder zwischen den Beschwerdeführenden und ih- rem Freund hindeuten würde, dass den Akten, insbesondere den Schreiben der Schwester und des Fa- milienfreundes, keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin 2 durch ihre Angststörung bei der Bewältigung ihres Alltags in irgendeiner Weise auf fremde Hilfe angewiesen wäre, sie eine solche Einschränkung auch nicht geltend macht und somit davon auszu- gehen ist, dass die Unterstützung durch die Schwester im Wesentlichen in moralischem Beistand besteht, dass im Übrigen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer 3 den Kin- dergarten besucht und die Beschwerdeführerin 2 im Alltag, namentlich bei der Kindsbetreuung, auf die Unterstützung ihres Ehemanns (Beschwerde- führer 1) dürfte zählen können, wie sie dies auch schon im vorherigen Auf- enthaltsstaat Griechenland konnte (SEM-act. 16/7 F26), dass auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführen- den mit Blick auf das übergeordnete Kindsinteresse des Beschwerdefüh- rers 3 von der Unterstützung der Schwester oder des Familienfreundes ab- hängig wären, und dies auch nicht geltend gemacht wird,

F-5099/2023 Seite 5 dass somit die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Fa- milie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerde- führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist, dass demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass mit dem Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gegenstandslos geworden ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-5099/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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