B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5061/2023
Urteil vom 8. November 2023 Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matiu Dermont.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 3. August 2023.
F-5061/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer A._______ (geboren 2001) ersuchte am 31. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 27. Juni 2023 äusserte er bezüglich Kantonszuteilung den Wunsch, dem gleichen Kanton wie sein älterer Bruder zugeteilt zu werden. B. Mit Verfügung vom 3. August 2023 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig wies sie für deren Umsetzung den Beschwerdeführer dem Kanton Wallis zu. C. Mit Eingabe vom 1. September 2023 (Poststempel) erhob der Beschwer- deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 6 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung: Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 8. August 2008 zu ändern, und er sei dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem sei ihm in verfahrens- rechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete nach Eingang der Beschwerde zunächst ein asylrechtliches Verfahren (D-4716/2023). Mit Zwischenverfü- gung vom 21. September 2023 stellte die für dieses Verfahren zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der unterschiedlichen Beschwerdegegenstände trennte sie zudem praxisgemäss das bereits er- öffnete Beschwerdeverfahren betreffend Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf ZEMIS (D-4716/2023) vom vorliegenden, neu innerhalb der Abteilung VI eröffneten, Verfahren der Kantonszuweisung (F- 5061/2023). E. Mit Urteil D-4716/2023 vom 2. November 2023 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die Beschwerde zur Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers nicht ein.
F-5061/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – letzterer geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletz- ten den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend macht der Be- schwerdeführer zwischen ihm und seinem in einem anderen Kanton auf- hältigen Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis geltend. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen beider Be- teiligten Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Fami- lienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson- ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
F-5061/2023 Seite 4 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder ehe- ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minder- jährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. De- zember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewäl- tigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinn- vollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängig- keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhän- gigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Mit Verweis auf das Urteil D-4716/2023 ist für den Beschwerdeführer von einem Alter von 22 Jahren auszugehen. Zu prü- fen bleibt somit, ob zwischen den zwei erwachsenen Brüdern ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er weise einen sehr engen Be- zug zu seinem Bruder auf und sei auf dessen soziales Beziehungsnetz an- gewiesen. Ihre Verbundenheit zeige sich auch daran, dass sein Bruder ihn über den Suchdienst des schweizerischen Roten Kreuzes suchen liess und er für ihn für die Dauer seines Asylverfahrens einen Antrag auf
F-5061/2023 Seite 5 Privatunterbringung stellte. Zudem leide sein Bruder an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung, deren Symptome sich dank der Aussicht, mit ihm zusammenleben zu können, verringert hätten. Diese Aussagen sind durch das Einreichen von Beweismitteln belegt (vgl. BVGer-act. 1). 4.2 Den Akten sind aber weder schwerwiegende Krankheiten noch körper- liche oder geistige Behinderungen des Beschwerdeführers oder seines äl- teren Bruders zu entnehmen. Die geltend gemachte gegenseitige Abhän- gigkeit, wenn überhaupt von einer solchen im rechtlichen Sinne ausgegan- gen werden kann, ist demnach nicht derart gross, als dass die Brüder für die Bewältigung des täglichen Lebens zwingend auf die Hilfe des jeweils anderen angewiesen wären. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3), reicht ge- mäss der geltenden Rechtsprechung eine lediglich moralische oder emoti- onale Unterstützung in der Regel und auch hier dafür nicht aus. Die Ein- schätzung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten verletzt die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Wallis den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Begehren waren zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeach- tet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. In Anbetracht der besonderen Umstände wird vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-5061/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matiu Dermont
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