B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 14.09.2022 abgeschrieben (2C_621/2022)
Abteilung VI F-5023/2021
Urteil vom 25. August 2022 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.
Parteien
A._______, vertreten durch Maître Jean-Nicolas Roud, avocat, Moreillon, de Luze, Fox, Schnitzler, Barbosa, Roud, Lorenzini, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5023/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], französischer Staatsangehöriger), er- suchte am 21. März 2021 bei den B._______ um eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und legte dafür einen Mietvertrag für eine Wohnung in C._______ sowie einen Arbeitsvertrag mit einem Teppichunternehmen vor. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erteilt. B. Nachdem weitere Personen mit den gleichen Angaben um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht und sich Hinweise ergeben hatten, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Tätigkeit einstellen werde, ge- währten ihm die B._______ mit Schreiben vom 13. Juli 2021 das rechtliche Gehör und gaben ihm die Möglichkeit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu. Am 16. Juli 2021 wurde die Geschäftseintragung des Teppichunternehmens im Schweizeri- schen Handelsregister gelöscht. C. Mit Verfügung vom 16. September 2021 widerriefen die B._______ die Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, wiesen ihn aus der Schweiz weg und forderten ihn auf, die Schweiz bis am 30. September 2021 zu verlassen. Diese Verfügung wurde im kantonalen Amtsblatt veröf- fentlicht. D. Die kantonalen Behörden gewährten dem Beschwerdeführer am 13. Okto- ber 2021 das rechtliche Gehör zur allfälligen Verfügung einer Fernhalte- massnahme. Die entsprechende Bekanntmachung wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert. E. Am 13. Oktober 2021 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (vom 13. Oktober 2021 bis zum 12. Okto- ber 2023), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Die entsprechende Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 eröffnet.
F-5023/2021 Seite 3 F. F.a Am 17. November 2021 überwiesen die B._______ dem Bundesver- waltungsgericht zuständigkeitshalber zwei Eingaben von Rechtsanwalt D., dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein unbegründetes «Rechtsmittel», datiert vom 29. Oktober 2021, sowie eine nachträgliche Begründung des Rechtsmittels, datiert vom 3. November 2021). Darin wurde sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots bean- tragt. F.b Am 24. November 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht Rechts- anwalt D. mit, aus den vorinstanzlichen Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2021 Rechtsanwalt Jean-Nicolas Roud mandiert habe. Das Gericht forderte Rechtsanwalt D._______ dem- zufolge auf, innert Frist mitzuteilen, ob er den Beschwerdeführer nach wie vor vertrete. F.c Ebenfalls am 24. November 2021 reichte Rechtsanwalt Jean-Nicolas Roud eine Beschwerdeschrift in französischer Sprache ein und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte er zudem ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers ein. F.d Am 1. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt D._______ dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt Jean-Nicolas Roud den Beschwerdeführer fortan ver- trete. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass Rechtsanwalt Jean-Nicolas Roud im vorliegenden Verfahren als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführt werde. Zu- dem wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, diverse Unterlagen (Formular für die unentgeltliche Rechtspflege, Einwilligungserklärung, Strafregisteraus- züge) einzureichen. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht diese Unter- lagen mit Eingaben vom 31. Januar und 9. März 2022 zukommen. H. Am 17. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Änderung der Verfahrenssprache. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 abgewiesen.
F-5023/2021 Seite 4 I. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin stellte die Staatsanwalt- schaft des Kantons E._______ dem Gericht am 14. Februar 2022 die Straf- akten betreffend den Beschwerdeführer zu. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Februar 2022 wegen Wider- handlungen gegen das AIG (SR 142.20) durch Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft teilte zudem mit, dass der Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Straf- akten verwies ihn das Gericht an die Staatsanwaltschaft des Kantons E.. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. K. Am 16. März 2022 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie sei- nes Schreibens an die Staatsanwaltschaft des Kantons E. zukom- men. Aus diesem ergibt sich, dass er erst infolge Einsicht in die kantonalen Strafakten Kenntnis vom Strafbefehl vom 1. Februar 2022 erlangt habe und dass er dagegen Einsprache erhob. L. Eine Nachfrage des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 in Bezug auf sein erneutes Ersuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde beantwortete die Instruktionsrichterin am 26. April 2022 brieflich. Sie verwies auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 15. März 2022 (Festhaltung an der Abweisung des Gesuchs). M. Die Vorinstanz verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. N. In seiner Replik vom 1. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verlangte darüber hinaus erneut die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
F-5023/2021 Seite 5 O. Am 15. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Gericht und wiederholte sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 hielt die In- struktionsrichterin an der Abweisung des Gesuchs fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Er macht geltend, er habe keine Gelegenheit erhalten, sich zum Sach- verhalt im kantonalen Straf- und Verwaltungsverfahren zu äussern, da er
F-5023/2021 Seite 6 keine Kenntnis von diesen Verfahren gehabt habe. Die unveränderte Über- nahme der dort festgehaltenen Tatsachen in die angefochtene Verfügung stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Dies müsse zur Auf- hebung des Einreiseverbots führen. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.4 Die B._______ haben dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2021 die Möglichkeit eingeräumt, zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben war an die von ihm angegebene Adresse adressiert, konnte jedoch nicht zugestellt werden. Die Vorinstanz war somit nicht in der Lage, dem Beschwerdefüh- rer vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu ge- währen. Die Publikation der entsprechenden Aufforderung im Amtsblatt ist folglich nachvollziehbar, wobei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin geheilt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer seine Einwände im vorliegenden Verfahren geltend machen konnte und das Bun- desverwaltungsgericht über eine volle Kognition verfügt. Anlässlich der Er- öffnung des Einreiseverbots durch den Grenzwachtposten F._______ am 25. Oktober 2021 wurde ihm sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich zur allfälligen Anordnung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. Auch hier- von hat er keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Sachlage erweist
F-5023/2021 Seite 7 sich die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegrün- det. 4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Frankreich und damit ei- ner Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 5. Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Auslän- dern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever- bots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend auf- heben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
F-5023/2021 Seite 8 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befug- nisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffen- den Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit her- angezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter- schied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Nicht vor- ausgesetzt wird dabei, dass die betroffene Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird. Umgekehrt ist für das Verneinen der Rückfallgefahr auch nicht erforderlich, dass kein Restrisiko mehr besteht (Urteil des BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2). Ausgangspunkt und Mass- stab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des
F-5023/2021 Seite 9 Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheits- strafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbe- endende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2 in fine). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot mit dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer bei den B._______ um eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA ersucht und in diesem Zusammenhang einen Miet- vertrag sowie einen Arbeitsvertrag eines Teppichunternehmens vorgelegt habe. Kurz darauf hätten 15 weitere Personen, jeweils in Abständen von wenigen Tagen, mit den gleichen Angaben eine Aufenthaltsbewilligung be- antragt. Anlässlich des Bewilligungsverfahrens hätten die B._______ in Er- fahrung gebracht, dass das in C._______ ansässige Teppichunternehmen an mindestens drei Orten betrügerische Arbeiten durchgeführt habe. Es seien diverse Strafanträge durch die Kantonspolizei G._______ aufgenom- men und zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund der gesamten Unterlagen und der Anzahl Anmeldungen sowie der Strafermittlungen gegen das Tep- pichunternehmen sei davon auszugehen, dass es sich um simulierte Ar- beitsverträge handle. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten versucht, die Behörden zu täuschen um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen. Damit liege ein Verstoss gegen die Gesetzge- bung dar, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Es bestehe damit ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentli- ches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Auf- grund des bisherigen Verhaltens sei demnach weiterhin von einer Rück- fallgefahr und damit auch von einer gegenwärtigen und hinreichend schwe- ren Gefährdung, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Der Beschwerdeführer sei in Frankreich aufgewachsen und sozialisiert worden. Er verfüge weder über kernfamiliäre Bindungen in der Schweiz noch habe er hier einen Aufent- haltstitel, womit er weder beruflich noch sozial integriert sei. Er habe auf- grund seines Verhaltens während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. 7.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er sei französischer Staats- bürger und gehöre der Gemeinschaft der Fahrenden an. Er arbeite als rei-
F-5023/2021 Seite 10 sender Handwerker und sei Gebäudemaler. Seit seiner Kindheit sei er zwi- schen März und Oktober regelmässig mit seiner Familie und seiner Ge- meinschaft in die Schweiz gekommen. Dabei habe er die öffentliche Ord- nung in der Schweiz stets respektiert und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Anfangs 2021 habe ein gewisser H._______ angeboten, ihm ge- gen ein Entgelt zu einer Aufenthaltsbewilligung B zu verhelfen, um ihm da- mit die jährlichen Behördengänge zu erleichtern. Er habe ihm eine Bewilli- gung für EU-Bürger in Aussicht gestellt, die fünf Jahre lang gültig sei. Um die Genehmigung zu erhalten, habe H._______ ihm einen Vertrag vorge- legt und ihm gesagt, er solle sich beim Einwohneramt anmelden. Daraufhin habe er – der Beschwerdeführer – eine B-Bewilligung des Kantons E._______ erhalten. Er habe niemals die Absicht gehabt, gegen das Ge- setz zu verstossen, sondern sei unwissentlich Opfer eines Betrugs gewor- den. Vielmehr habe er überhaupt keinen Grund gehabt, betrügerisch zu handeln, zumal er ohnehin auch ohne B-Bewilligung weiterhin in die Schweiz hätte einreisen dürfen. Als er am 25. Oktober 2021 am Flughafen I._______ gewesen sei, habe ihm die Grenzwache das Einreiseverbot er- öffnet. Er habe nichts davon gewusst, dass er aus der Schweiz weggewie- sen und mit einem Einreiseverbot belegt worden sei. Obwohl er nicht ganz verstanden habe, worum es sich handle, habe er die Papiere unterzeich- net. Die angefochtene Verfügung basiere auf einem unklaren Sachverhalt, der im Rahmen der noch nicht rechtskräftigen kantonalen Verfahren be- hauptet werde. Da er europäischer Staatsangehöriger sei, sehr oft mit sei- ner Familie und Gemeinschaft in die Schweiz komme und keine Vorstrafen gegen ihn vorliegen würden, sei die Verfügung eines Einreiseverbots nicht gerechtfertigt. Selbst wenn er für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt ver- urteilt würde, würde es sich lediglich um eine geringfügige Verletzung der Rechtsordnung handeln, die keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Das Einrei- severbot stelle folglich eine Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA dar. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie erachte das zwei- jährige Einreiseverbot weiterhin als verhältnismässig. Der Beschwerdefüh- rer habe sich mit einem Arbeitsvertrag und einer angegebenen Wohnad- resse bei der Fremdenpolizeibehörde angemeldet, um dadurch eine Auf- enthaltsbewilligung zu erwirken. Dabei müsse ihm klar gewesen sein, dass er weder seinen Lebensmittelpunkt an die angegebene Domiziladresse verlegen noch den Arbeitsvertrag des Teppichunternehmens erfüllen werde. Damit liege eine Täuschung der Behörden vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer eines Betrugs geworden sei, seien eine reine Schutzbehauptung. Unkenntnis oder Fehlinterpretation
F-5023/2021 Seite 11 der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden zudem in der Regel kei- nen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 1. Februar 2022 wegen Widerhandlung gegen das AIG durch Täuschung der Behörden ver- urteilt worden. Der Strafbefehl sei zwar noch nicht rechtskräftig. Die Anord- nung eines Einreiseverbots knüpfe jedoch nicht an die Erfüllung einer Straf- norm oder an ein rechtskräftiges Strafurteil an, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Eine solche sei angesichts der Täuschung der Behör- den und versuchten Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung zu beja- hen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung verstossen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich offensichtlich um ein systematisches Vorgehen von mehreren Per- sonen im Umfeld eines vorwiegend in Deutschland ansässigen Clans handle. Gemäss Erkenntnissen des J._______ mehrten sich die Hinweise, dass der im grossen Stil auf Betrugsdelikte spezialisierte Clan immer mehr auch in der Schweiz aktiv sei. In den letzten Monaten seien zudem in der Schweiz mittels Maler- oder Teppichreinigungsfirmen, die Angehörigen dieses Clans gehörten, Arbeitsverträge für weitere Mitglieder und Perso- nen aus ihrem Umfeld ausgestellt worden, um hierzulande eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Aufgrund der konkreten Vorgehens- weise bestehe beim Beschwerdeführer weiterhin ein grosses Rückfallri- siko, weshalb eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft zu bejahen sei. 7.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren sei sistiert. Die ihm zur Last gelegte Straftat, für welche bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gelte, rechtfertige keine Verhängung eines Einreiseverbots. Dies verletze nicht nur das Prinzip der Unschulds- vermutung, sondern auch das Legalitätsprinzip sowie eine grosse Anzahl fundamentaler Rechtsgrundsätze. Die Vorinstanz ziehe zur Begründung des Einreiseverbots einzig das hängige Strafverfahren heran. Sein Name erscheine zusammenhangslos und unbegründet in einem Bericht des J._______ und diene als Begründung für das Einreiseverbot. Er bestreite den Inhalt des Berichts sowie jegliche kriminelle Aktivität. Die Auszüge aus den schweizerischen, französischen und deutschen Strafregistern würden seine einwandfreie strafrechtliche Vergangenheit belegen. Es gebe be- gründete Zweifel an der Legalität des Berichts des J._______ sowie des- sen Weitergabe innerhalb der Bundesverwaltung. Die aufgestellten Be- hauptungen würden die Straftatbestände der Ehrverletzung, des Amts- missbrauchs und der Irreführung der Rechtspflege erfüllen und er werde sich strafrechtliche Schritte vorbehalten.
F-5023/2021 Seite 12 8. 8.1 Bereits wenige Monate nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf einen von ihm eingereichten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung er- halten hat, hat sein Arbeitgeber die Geschäftstätigkeit aufgegeben. Es kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt vorhatte, für das entsprechende Unternehmen zu arbeiten oder ob das angegebene Arbeitsverhältnis von Anfang an nur zur Täuschung gedient hat. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer seiner Erwerbstätigkeit nicht (mehr) nachge- hen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hatte. Fest steht ausserdem, dass er die entsprechenden Umstände den Behör- den nicht mitgeteilt beziehungsweise verschwiegen hat. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 1. Februar 2022 wurde er zudem wegen Widerhandlungen gegen das AIG durch Täuschung der Be- hörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Ta- gessätzen verurteilt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt. Daran än- dert die Rechtshängigkeit des Strafverfahrens nichts, zumal ein Einreise- verbot unabhängig vom Strafverfahren erlassen werden und grundsätzlich auch dann verhängt werden kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.1; F-2781/2019 vom 19. November 2020 E. 6.4.2). Es gibt kei- nen Grund, die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wo- nach der Beschwerdeführer gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen hat, in Zweifel zu ziehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr aus- geht. 8.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist keinesfalls zu bagatellisie- ren. Es gilt jedoch zu bedenken, dass er keine schwerwiegende Rechts- gutverletzung – darunter fallen Beeinträchtigung der physischen, psychi- schen und sexuellen Integrität, Drogenhandel, organisierte Kriminalität so- wie Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3) – begangen hat. Dem Bericht des J._______ ist zwar zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer womöglich im Zusammenhang mit einer betrügerischen Organisation steht. Konkrete Beweise für einen solchen Bezug bezie- hungsweise damit zusammenhängende Straftaten scheinen (bislang) je- doch nicht vorzuliegen. Zudem sind weder im schweizerischen noch im französischen oder deutschen Strafregister Einträge vorhanden. Dem Be- schwerdeführer kann somit einzig die ihm in der Schweiz vorgeworfene Straftat (Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG) zur Last
F-5023/2021 Seite 13 gelegt werden, wobei das Strafverfahren noch pendent ist. Die Missach- tung dieser ausländerrechtlichen Bestimmung wiegt zwar durchaus schwer, hat jedoch nicht das Mass erreicht, um eine freizügigkeitsbe- schränkende Massnahme zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-4567/2019, F-29472020 vom 10. September 2020 E. 7.1; C- 8670/2010 vom 7. November 2012 E. 7.5 m.H.). 8.3 Folglich stellt das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers in Anbe- tracht der konkreten Umstände (noch) keine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Grundinteressen der Gesellschaft be- rührt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot hält somit vor dem Freizü- gigkeitsabkommen nicht stand. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig ist (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Oktober 2021 ist aufzuheben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Man- gels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Eingaben, die Komplexität der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie in Anwen- dung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- als angemessen.
F-5023/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Oktober 2021 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 2’000.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Fabienne Thoma-Hasler
F-5023/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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