B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5021/2025
Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 5. März 2025.
F-5021/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) zusammen mit seiner Familie (N_______ und N_______) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm in Italien ein für den (Nennung Zeitpunkt) gültiges Visum ausgestellt worden war. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er gleichentags in Italien um Asyl nachgesucht hatte, wo er in der Folge als Flüchtling anerkannt wurde. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung am 12. März 2025 erhobene Beschwerde hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-1729/2025 vom 19. März 2025 gut, so- weit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.c Mit Verfügung vom 31. März 2025 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf. Gleichzeitig teilte es dem volljährigen Beschwerdeführer mit, dass die mit ihm in die Schweiz gereisten Verwandten (Nennung Ver- wandte) gemäss dem geltenden Familienbegriff nicht zu seiner (Kern)Fa- milie gehören würden (m.H. auf Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Es bestehe demnach für ihn kein Anspruch auf eine Zuweisung in einen spezifischen Kanton beziehungsweise in denselben Kanton wie seine Verwandten. B. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 – eröffnet am 3. Juli 2025 – wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. C. Am 8. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei der Zuweisungsent- scheid vom 2. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn gemeinsam mit seinen (Nennung Ver- wandte) (N_______) dem Kanton C._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
F-5021/2025 Seite 3 der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuwei- sung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin eine solche seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Gesund- heitsprobleme seiner (Nennung Verwandte) würden sich aus den Akten er- geben. Das SEM hätte diesen Umstand bei seinem Entscheid über die Kantonszuweisung berücksichtigen müssen, anstatt ihn ohne Begründung einem anderen Kanton als seine (Nennung Verwandte) zuzuweisen.
F-5021/2025 Seite 4 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vor- instanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Ur- teile des BVGer F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). 2.3 Vorliegend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Wiederauf- nahme des Asylverfahrens am 31. März 2025 die Gründe mitgeteilt, wes- halb für ihn kein Anspruch auf eine Zuweisung in einen spezifischen Kan- ton beziehungsweise in denselben Kanton wie seine Verwandten besteht (vgl. SEM act. 28/4). Es hat sich somit mit den Umständen, die für eine bestimmte Zuweisung in einen Kanton sprechen würden, schon zu diesem Zeitpunkt hinlänglich auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer war deshalb von da an die vorinstanzliche Einschätzung bekannt. Dass das SEM in seinem Zuweisungsentscheid vom 2. Juli 2025 auf sein Anliegen, dem gleichen Kanton wie seine (Nennung Verwandte) zugeteilt zu werden, nicht noch einmal näher eingegangen ist, stellt unter diesen Umständen keinen formellen Mangel dar. Insgesamt ist das SEM seiner Begründungs- pflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 2.4 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Der gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung geschieht nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung
F-5021/2025 Seite 5 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörig- keit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berück- sichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa- milie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Ab- hängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren (Nennung Verwandte) oder un- ter (Nennung Verwandte)n, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Perso- nen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m. H.). 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Be- wältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinn- vollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängig- keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhän- gigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
F-5021/2025 Seite 6 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Ein- heit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton C.. Er macht geltend, dass seine (Nennung Verwandte) gesundheitlich ange- schlagen seien (Nennung Leiden der Verwandten), weshalb diese auf seine Unterstützung angewiesen seien. Seine drei übrigen minderjährigen (Nennung Verwandte) vermöchten seinen (Nennung Verwandte) keinen genügenden Beistand zu geben. 4.2 Die Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seinen (Nen- nung Verwandte) und minderjährigen (Nennung Verwandte) fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie (vgl. E. 3.2 hiervor). Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hier- vor) genügt eine lediglich moralische, administrative, ausbildungs- oder sprachbezogene Unterstützung seiner im Kanton C. lebenden Verwandten nicht. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt er substanziiert dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten seine (Nennung Verwandte) ohne seine Hilfe im Alltag nicht selbständig bestreiten könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern zwischen ihm und seinen (Nennung Verwandte) – oder auch seinen (Nennung Verwandte) – ein über die nor- malen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis be- stehen soll. Ein solches Verhältnis ist auch nicht aus der familiären Situa- tion zu seinen Verwandten abzuleiten. Den Asylakten seiner (Nennung Verwandte) ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand seiner Ange- hörigen bei der Ankunft im Bundesasylzentrum geprüft und aufgenommen wurde (Darlegung des Gesundheitszustands der Verwandten). Wohl er- scheint es einleuchtend, dass eine räumliche Nähe sowohl den Beschwer- deführer als auch seine Angehörigen emotional und moralisch zu stärken vermöchten und wirkungsvolle Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Lediglich moralische Unterstützung vermag jedoch – wie erwähnt – kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Aus der ge- sundheitlichen Situation seiner (Nennung Verwandte) ergeben sich vorlie- gend keine speziellen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor). Für medizinische und thera- peutische Belange sowie diesbezügliche Beratungen stehen seinen (Nen- nung Verwandte) im Kanton C._______ zweifellos die entsprechenden In- stitutionen weiterhin zur Verfügung. Im Übrigen steht es dem Beschwerde- führer offen, die Wochenenden bei seinen (Nennung Verwandte) und den minderjährigen (Nennung Verwandte) zu verbringen.
F-5021/2025 Seite 7 4.3 Zusammenfassend bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehun- gen, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst werden. Die Zu- weisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, es sei die Vor- instanz anzuweisen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen (Nen- nung Verwandte) dem Kanton C._______ zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3), abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall; dies auch deshalb, weil die Be- schwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt werden konnte und zugleich dem Beschwerdeführer infolge des Direktentscheids die Möglichkeit genommen wird, seine Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zurückzuziehen. Auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Eine Parteient- schädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-5021/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Stefan Weber
Versand: