B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5003/2023
Urteil vom 22. September 2023 Besetzung
Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 13. September 2023.
F-5003/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden, im Jahr 1967 und 1968 geborene syrische Staatsangehörige und Ehegatten, am 13. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten (Akten des SEM [SEM-act.] 1, 2), dass den Beschwerdeführenden am 7. August 2023 eine befristete Privat- unterbringung bei ihrem 29-jährigen Sohn C._______ bewilligt wurde, der mit einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich lebt (SEM-act. 20), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2023 dem Kanton Graubünden zuwies (SEM-act. 34), dass die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannte Verfügung am 15. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und für die Dauer des Asylverfahrens ihre Zuweisung an den Kanton Zürich, den Wohnkanton ihres Sohnes, beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und – sinngemäss – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ersuchten, dass Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter- liegen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
F-5003/2023 Seite 3 dass Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden können, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG im Asylgesetz einheitlich verwendet wird und dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK entspricht (BVGE 2008/47 E. 4.1), dass in erster Linie die Kernfamilie erfasst wird, das heisst die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass im Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern die Be- rufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis voraus- setzt (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m.H.), dass sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis unabhängig vom Alter na- mentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankhei- ten ergeben kann (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wenn die betroffene Per- son zur Bewältigung ihres Alltags (Nahrung, Kleidung, Hygiene etc.) auf fremde Hilfe angewiesen ist, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann, wobei eine lediglich moralische Unter- stützung nicht ausreicht (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3; je m.H.), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, ihr im Kanton Zürich le- bender, bestens integrierter Sohn, bei dem sie gegenwärtig wohnten und weiter wohnen könnten, könne sie bei der Integration und später bei der Arbeitssuche unterstützen, dass die Beschwerdeführenden ferner behaupten, die Beschwerdeführerin 1 leide wegen der Situation in Syrien und ihrer langjährigen Trennung vom Sohn an einer Angststörung, eine erneute Trennung der Familie wäre für ihren Gesundheitszustand schlecht und würde die Heilung verzögern,
F-5003/2023 Seite 4 dass diesen Vorbringen offensichtlich nichts entnommen werden kann, was auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Sohn im Sinne der vorstehenden Erwägungen hindeuten würde, dass im Übrigen eine Angststörung der Beschwerdeführerin 1 ohne Belege erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, obwohl diese im Verfah- ren vor der Vorinstanz ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu ihrer psychi- schen Gesundheit zu äussern, dass das entsprechende Vorbringen schon deshalb ungeeignet ist, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen, dass somit die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Fa- milie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass somit die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Be- schwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist, insbesondere weil die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriften- wechsels behandelt werden konnte und zugleich den Beschwerdeführen- den infolge des Direktentscheids die Möglichkeit genommen wird, ihre Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen, dass demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass mit dem Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gegenstandslos geworden ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-5003/2023 Seite 5 (Dispositiv nächste Seite)
F-5003/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Julius Longauer
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