Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4868/2022
Entscheidungsdatum
21.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4868/2022

Urteil vom 21. April 2023 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-4868/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. Juni 2022 ersuchte die türkische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung eines Schengen- Visums zwecks mehrfacher Einreise, zunächst für einen Besuch vom 27. Juni bis 20. September 2022 bei ihrem im Kanton C._______ lebenden Sohn, B., als Gastgeber und dessen Familie. B. Mit Formular-Verfügung vom 1. Juli 2022 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da erhebliche Zweifel an der Rückkehr in den Herkunfts- staat bestünden und eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht hinreichend sichergestellt sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 15. Juli 2022 Ein- sprache bei der Vorinstanz und hielt an der Ausstellung eines Schengen- Visums fest. In der Folge übermittelte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandsabklärung und Stellung- nahme an das Migrationsamt des Kantons C.. D. Mit Verfügung vom 21. September 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin sei bereits im Jahr 2001 mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist und habe sich nach dessen Ablauf illegal bei ihren Söhnen in der Schweiz aufgehalten. Am 4. September 2017 sei sie durch die Kantonspolizei C._______ kontrolliert und wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden. Am 7. September 2017 habe sie ein Asylgesuch eingereicht, das abgewie- sen worden sei (Entscheid des SEM vom 4. Mai 2020). Am 14. Dezember 2021 sei die Gesuchstellerin in die Türkei ausgeschafft worden. Im Übrigen sei sie nicht erwerbstätig und stamme aus einer Region mit einem allge- mein sehr hohen Migrationsdruck aufgrund der dortigen prekären wirt- schaftlichen Lage. All dies zeige klar, dass sie einen längerfristigen Aufent- halt in der Schweiz anstrebe, was ihren Absichtserklärungen betreffend der fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf eines allfälligen Besuchervi- sums widerspreche. E. Hiergegen liess die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2022

F-4868/2022 Seite 3 und ergänzender Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht einreichen, mit der sie beantragte, die vo- rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei umgehend die Einreise für maximal drei Monate zu erlauben. Dabei machte sie insbesondere gel- tend, sie werde von sieben Angehörigen in der Schweiz unterstützt, die Verpflichtungserklärungen abgegeben hätten und zusammen ein monatli- ches Bruttoeinkommen von über Fr. 30'000.– erwirtschafteten. Die Ge- sundheits- und Betreuungssituation eines ihrer in der Schweiz lebenden Enkels sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, ebenso wie die Möglichkeit gegenseitiger Besuche. Diese seien ihr im Zusammenhang mit der verwei- gerten Aufenthaltsbewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme beim Sohn in der Schweiz zugesichert worden (rechtskräftiger Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ vom 8. November 2022). F. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel die Beschwerdeabweisung. G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für die bisherige In- struktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt. Sie ist zur Erhebung der Beschwerde

F-4868/2022 Seite 4 legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeit- raum verstrichen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlos- sen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer türkischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er- teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,

F-4868/2022 Seite 5 als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An- spruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Wei- teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund- heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier- ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Gren- zen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive

F-4868/2022 Seite 6 Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). In die Risikoanalyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls miteinzubezie- hen. Bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind deren persönliche, fa- miliäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie de- ren Interessenlage mitzuberücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson- dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge- kehrt muss bei Personen, denen in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen obliegen, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon- formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Das Visum ist zu verwei- gern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellen- den Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllt, insbesondere, ob sie für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bietet. 5.1 Aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwer- deführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 4.2 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.2 Mit Blick auf die allgemeine Lage in der Türkei wies das SEM im Ein- spracheentscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und einen damit einhergehenden hohen Migrationsdruck hin. Das Bundesverwaltungsgericht hielt jüngst ver- schiedentlich fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei wegen der sehr hohen Inflation, der allgemeinen innenpolitischen Situation und der Gefahr von terroristischen Anschlägen als hoch einschätze (vgl. Urteile des BVGer F-4119/2022 vom 28. März 2023 E. 5.2; F-1990/2022 vom 28. September 2022 E. 5.3; F-1803/2021 vom 27. Mai 2022 E. 5.3; je m.w.H.). Dies stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

F-4868/2022 Seite 7 5.3 Die (...)-jährige Beschwerdeführerin verfügt bei gegebenem Akten- stand über keine spezielle berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver- pflichtung in ihrem Heimatland. Sie ist arbeitet nicht, verfügt über kein Ein- kommen und bestreitet ihren Lebensunterhalt einzig mithilfe der finanziel- len Unterstützung ihrer drei Söhne, die allesamt in der Schweiz leben. Nach Ablauf eines im Jahr 2001 erteilten Besuchervisums hielt sie sich während rund zwanzig Jahren illegal in der Schweiz auf. Im September 2017 wurde sie durch die Kantonspolizei C._______ kontrolliert, wegen il- legalen Aufenthalts verhaftet und hierfür strafrechtlich belangt. Kurz darauf stellte sie ein Asylgesuch, welches das SEM im Jahr 2020 ablehnte. Auf ein Härtefallgesuch trat es nicht ein. Die Beschwerdeführerin wurde Ende 2021 in die Türkei ausgeschafft. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei einem ihrer Söhne in der Schweiz wies die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ am 8. November 2022 rechtskräftig ab. All dies steht in direktem Widerspruch zu ihren Absichtserklärungen, sie werde die Schweiz fristgerecht wieder verlassen. Hinzu kommt, dass sie beschwerdeweise keinerlei Umstände aufzuzeigen vermochte, die besondere Gewähr für ihre Rückkehr in die Türkei böten (siehe E. 4.3 hiervor). Solche sind denn auch nicht ersichtlich, zeugt ihr Verhalten doch klar davon, dass sie im Grunde einen zeitlich un- beschränkten Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt. 5.4 An den genannten Zweifeln einer anstandslosen Wiederausreise ver- mögen, wie folgt, weder die finanziellen Zusicherungen verschiedener Fa- milienangehöriger der Beschwerdeführerin noch die bedauerliche Krank- heit eines ihrer Enkel etwas zu ändern. 5.4.1 In wirtschaftlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sieben ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen würden in der Summe ein monatliches Bruttoeinkommen von über Fr. 30'000.– erwirt- schaften. Bei einem pro Kopf Einkommen von etwas mehr als Fr. 4'000.– in einer Konstellation mit Kindern kann nicht von besonders günstigen fi- nanziellen Verhältnissen gesprochen werden. Im Gegenteil ist aktenkun- dig, dass teils sowohl diverse Betreibungen als auch offene Verlustscheine von über Fr. 50'000.– vorliegen. Die Solvenzeinschätzung fällt somit nega- tiv aus, weshalb allfällig abgegebene Verpflichtungs- beziehungsweise Ga- rantieerklärungen im Sinne von Art. 15 Abs. 5 VEV keinen die Ausstellung eines Besuchervisums begünstigenden Einfluss zu zeitigen vermögen (vgl. Urteile des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.5; F-5542/2022 vom 17. März 2023 E. 7.5; F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 5.1 f. m.H.). Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer

F-4868/2022 Seite 8 langjährigen illegalen Anwesenheit in der Schweiz (siehe E. 5.3 hiervor) keine Sozialhilfeleistungen bezogen haben soll. 5.4.2 Ebenso wenig ist die beschwerdeweise geltend gemachte Krebser- krankung eines in der Schweiz wohnhaften Enkels der Beschwerdeführerin geeignet, die Ausstellung des nachgesuchten Visums positiv zu beeinflus- sen. Ein derartiger Schicksalsschlag ist auf menschlicher Ebene zweifels- ohne bedauernswert, er berechtigt die Beschwerdeführerin aber nicht zur Erlangung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken. Als Grossmutter kann sie sich in Bezug auf ihren Enkel – selbst im Fall eines Abhängigkeits- verhältnisses – nicht auf die Achtung des grund- und menschenrechtlich geschützten Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3; je m.w.H.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Rekursentscheid vom 8. November 2022 kein gegenseitiges Besuchsrecht mit regelmässi- gen Aufenthalten in der Schweiz zusicherte, sondern letztere einzig auf die Möglichkeit hinwies, die in der Schweiz wohnhaften Verwandten könnten sie in der Türkei als deren Herkunftsland jederzeit besuchen. 5.5 Nach dem Gesagten wäre im Falle der Visumserteilung, insbesondere mit Blick auf den früheren illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz, von einem nicht zu unterschätzenden Risiko der rechtswidri- gen Einwanderung und damit von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (siehe E. 4.3 hiervor). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. 6. Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) weder von Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert. 7. Die angefochtene Verfügung ist von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

F-4868/2022 Seite 9 8. Die Kosten sind angesichts des Verfahrensausgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4868/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den am 17. November 2022 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Corina Fuhrer

Zitate

Gesetze

22

Abs.1

  • Art. 112 Abs.1

AIG

BGG

BV

des

  • Art. 1 des

EMRK

  • Art. 8 EMRK

SGK

  • Art. 6 SGK

VEV

VGG

VK

  • Art. 14 VK
  • Art. 21 VK
  • Art. 25 VK
  • Art. 32 VK

VwVG

Gerichtsentscheide

11
  • BGE 147 I 26824.11.2020 · 677 Zitate
  • BGE 135 II 112.11.2008 · 2.613 Zitate
  • 2C_339/201914.11.2019 · 77 Zitate
  • F-1803/2021
  • F-1990/2022
  • F-4119/2022
  • F-4416/2022
  • F-4868/2022
  • F-5482/2021
  • F-5542/2022
  • L 303/39