B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4846/2021
Urteil vom 10. November 2021 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren (...) 1992, Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügung des SEM vom 1. November 2021 / N (...).
F-4846/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der türkische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführer) sei- nen Angaben zufolge im Januar 2017 sein Heimatland verliess und am (...) 2017 in Deutschland einreiste, dass er am (...) 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 1. November 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch- land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä- testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass er mit Eingabe vom 3. November 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, dass er für den Eventualfall beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für sein Asylverfahren zuständig zu erklären respektive – subeventualiter – es sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zuerkennung der aufschie- benden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. No- vember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
F-4846/2021 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
F-4846/2021 Seite 4 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ- ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol- gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent- haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu- nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
F-4846/2021 Seite 5 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein- trittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Oktober 2021 um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass diese dem Gesuch um Übernahme am 29. Oktober 2019 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben und dieses abgewiesen worden sei, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür- den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
F-4846/2021 Seite 6 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass er behauptet, Deutschland betrachte ihn in ungerechtfertigter Weise als Terrorist, er habe kein faires Verfahren erhalten und das Land sei für ihn nicht sicher, dass er sinngemäss geltend macht, Deutschland sei kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, der das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG effektiv einhalte, dass er jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutsch- land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorüber- gehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behör- den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
F-4846/2021 Seite 7 dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, den die Vorinstanz unzureichend abgeklärt habe; er leide unter den "Sa- chen", die er im Krieg erlebt habe, indessen habe das SEM die Resultate der Untersuchung nicht abgewartet, dass er gemäss medizinischem Bericht vom 25 Oktober 2021, «enorm grosse Zukunftssorgen» habe, die Ausschaffung befürchte und deshalb starkes Grübeln, Gedankenkreisen, Ein- und Durschlafschwierigkeiten auf- weise, in der Folge eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) diag- nostiziert, die Einnahme von Relaxane und Quietiapin verordnet und ein Kontrolltermin zur Laborbesprechung vereinbart worden sei, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, der medizini- sche Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit der Wegwei- sung nach Deutschland zu bestätigen, keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel bestünden und vom ausstehenden Kontrolltermin keine derart schwerwiegenden Diagnosen zu erwarten wä- ren, welche diese Einschätzung zu ändern vermöchten, dass angesichts der sehr allgemeinen, nicht gravierenden Diagnose (vgl. Definition F43.0 Akute Belastungsreaktion, in: Deutsches Institut für Medi- zinische Dokumentation und Information, ICD-10-GM Version 2022, https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-su- che/htmlgm2022/block-f40-f48.htm#F43, abgerufen am 5. November 2021) und des niederschwelligen Procederes die Einschätzung der Vor- instanz zu teilen ist und sie in antizipierter Beweiswürdigung auf ein Abwar- ten des Kontrolltermins verzichten konnte (statt vieler: Urteil des BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1), dass – soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs implizit geltend machen will, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK – folgendes in Betracht zu ziehen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
F-4846/2021 Seite 8 BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers an- gesichts der – wie gesagt – nicht schwerwiegenden Diagnose nicht zutrifft, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizini- sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme- richtlinie), und den Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderli- che medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls ei- ner geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen- den Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne- ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer- den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermes- sen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
F-4846/2021 Seite 9 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal- ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4846/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Thomas Bischof
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