B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-483/2025
Urteil vom 7. November 2025
Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025.
F-483/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger, wurde am (...) 2025 in B._______ wegen Ladendiebstahls festgenommen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Mit Strafbefehl vom (...) 2025 wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (SEM-act. 2 pag. 17 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anord- nung eines allfälligen Einreiseverbots wurde ihm vorgehalten, ohne gültige Reisedokumente und ohne gültiges Visum in die Schweiz eingereist zu sein sowie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzu- stellen. Er äusserte sich nicht dazu (SEM-act. 2 pag. 13 ff.). B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2025 verhängte die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (gültig ab 14. Januar 2025 bis 13. Januar 2028). Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informations- system (nachfolgend: SIS) an. C. Mit einer nicht unterzeichneten Eingabe (Eingang bei Gericht am 24. Ja- nuar 2025) wandte sich der Beschwerdeführer ans Gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde und Leistung eines Kostenvorschus- ses aufgefordert. E. Die nachträglich unterzeichnete Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Ver- nehmlassung zugestellt. Diese zog in der Folge ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung und hielt in der Vernehmlassung vom 10. April 2025 fest, die Ausschreibung im SIS sei mit sofortiger Wirkung gelöscht und das Ein- reiseverbot bis zum 13. Januar 2027 befristet worden. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung und eine Kopie der neuen Verfügung (ebenfalls datierend vom respektive rückdatiert auf den 13. Januar 2025) zur Stellungnahme zu. Er liess sich nicht vernehmen.
F-483/2025 Seite 3 G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die unterzeichnende Richterin als Vorsitzende übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreiseverbote sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Die Vorinstanz zog ihre ursprüngliche Verfügung (da- tierend vom 13. Januar 2025) am 10. April 2025 in teilweise Wiedererwä- gung, reduzierte das Einreiseverbot auf zwei Jahre und löschte die Aus- schreibung im SIS. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Da er in seiner Rechtsmitteleingabe die gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots beantragte, ist davon auszugehen, dass er auch die neue Verfügung mit dem wiedererwägungsweise verkürzten Einreisever- bot (ebenfalls datierend vom 13. Januar 2025) aufgehoben haben möchte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher das Einreiseverbot vom 14. Januar 2025 bis zum 13. Januar 2027. Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 Abs. 3 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
F-483/2025 Seite 4 an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) erlässt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän- dern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote ge- genüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie be- straft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 3.2 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Ab- wendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3813). 3.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vor- übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht
F-483/2025 Seite 5 möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be- schwerdeführer habe mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sowie den Versuch einer Straftat im Kontext des Aufenthaltsrechts unternommen. Er habe im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs keine persönlichen Interessen genannt, die berücksichtigt werden könnten. Ein nachweisliches Interesse an der Einreise in schweizerisches Staatsgebiet sei nicht ersichtlich. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, es habe sich um einen einmaligen Fehler gehandelt, den er nicht wieder- holen werde. Das Einreiseverbot sei zu «löschen», weil es ihn stark ein- schränke, da er in der Schweiz einen Job gefunden habe. Zum Beweis reichte er unter anderem Kopien seiner (...) Aufenthaltsbewilligung sowie Bestätigungen über diverse Einsätze im Jahr 2024 als entsandter Arbeit- nehmer ein. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung löschte die Vorinstanz wiedererwä- gungsweise die Ausschreibung im SIS und reduzierte das Einreiseverbot um ein Jahr. Sie hielt fest, die anlässlich des Diebstahls beim Beschwer- deführer gefundenen Werkzeuge (Zange, Magnet, Metallbügel) deuteten auf ein planmässiges Vorgehen hin. Mit seinem Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung bestehe ein gewichtiges öffentliches Inte- resse an einer Fernhaltemassnahme. Seinen privaten Interessen werde mit der Löschung der Ausschreibung im SIS und der Kürzung des Einrei- severbotes um ein Jahr Genüge getan. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in C._______. Gestützt auf von ihm ein- gereichte Dokumente macht er geltend, im Zeitraum von September bis
F-483/2025 Seite 6 November 2024 während insgesamt 60 Tagen als entsandter Arbeitneh- mer in der Schweiz arbeitstätig gewesen zu sein, wobei er laut seiner Be- schwerde beabsichtigt, auch weiterhin in diesem Rahmen hierzulande ar- beiten zu wollen. Als in C._______ wohnender entsandter Arbeitnehmer könnte er sich grundsätzlich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen und es wäre ihm die Einreise in die Schweiz zur Erbringung von Dienstleistungen zu gestatten (Art. 5 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 17 Bst. b ii Anhang I FZA). 5.2 Vorliegend kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als entsandter Arbeitnehmer tätig geworden ist. Zwar reichte er diverse Belege über Arbeitseinsätze als entsandter Arbeitnehmer in der Schweiz im Jahr 2024 zu den Akten. Weder für den Zeitpunkt des Delikts im Januar 2025, aufgrund dessen das Einreiseverbot verhängt wurde, noch für einen spä- teren Zeitraum konnte er aber einen aktuellen Arbeitsvertrag für Tätigkei- ten in der Schweiz beziehungsweise eine Entsendebestätigung vorlegen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der Schweiz eine Arbeit gefunden, hat er dies nicht nachgewiesen. Da es sich damit lediglich um eine nicht belegte Behauptung seinerseits handelt, kann er zum aktu- ellen Zeitpunkt nicht als entsandter Arbeitnehmer gelten, womit er sich nicht auf das FZA berufen kann. Er ist überdies als Drittstaatsangehöriger nicht freizügigkeitsberechtigt und macht ferner nicht geltend, über ein ab- geleitetes Freizügigkeitsrecht als Angehöriger eines EU-Bürgers zu verfü- gen. Die Prüfung der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit des von der Vorinstanz angeordneten Einreiseverbots unterliegt damit nicht den Schranken von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat, indem er einen Diebstahl beging, gegen eine Strafnorm und damit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen (vgl. dazu Urteil des BGer 6B_378/2018 E. 3.5.1). Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt und es be- steht ein spezialpräventiv begründetes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung zu verhindern. Nach dem Diebstahl wurden bei ihm eine Zange, ein Metallbügel und ein Magnet gefunden, was auf ein geplantes Vorgehen hindeutet. Mit Strafbefehl vom (...) 2025 wurde er deshalb zu einer Frei- heitsstrafe von 30 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Hinzu kommt das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländer-
F-483/2025 Seite 7 rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt- zen. Damit bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 6.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Er lebt in C._______ nahe an der Grenze zur Schweiz. Er macht geltend, in die Schweiz einreisen zu wollen, da er hier Arbeit gefunden habe. Wie bereits dargelegt, konnte er zwar frühere Arbeitseinsätze in der Schweiz nachweisen, hingegen liegt keine aktuelle Entsendebestätigung oder ein Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in der Schweiz vor. Zum Zeitpunkt des Delikts verfügte er gemäss den Akten nicht über eine Arbeit in der Schweiz. Die Tatsache, dass er demnach in die Schweiz eingereist ist, um hier straffällig zu werden und einen Diebstahl zu begehen, wiegt nicht leicht und zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Weitere private Interessen wie familiäre oder sonstige enge Beziehungen zu Personen in der Schweiz macht er nicht geltend. 6.3 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt insgesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das bereits von der Vorinstanz auf zwei Jahre reduzierte Ein- reiseverbot auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. jüngst Urteile des BVGer F-685/2024 vom 25. Juli 2025, F-4219/2024 vom 13. März 2025, F-915/2023 vom 6. Januar 2025) als ver- hältnismässig. 7. Die angefochtene Verfügung (Einreiseverbot vom 14. Januar 2025 bis 13. Januar 2027 ohne Ausschreibung im SIS) erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, soweit sie nicht durch die teilweise vorinstanz- liche Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
F-483/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
Versand: