Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4771/2021
Entscheidungsdatum
11.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.09.2024 (25.09.2024)

Abteilung VI F-4771/2021

Urteil vom 11. Oktober 2023 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.

Parteien

A._______ vertreten durch MLaw Myriam Dannacher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schwerwiegender persönlicher Härtefall; Verfügung des SEM vom 29. September 2021

F-4771/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene Beschwerdeführer heiratete in seiner Heimat Nordma- zedonien am (...) 2017 eine Schweizer Bürgerin. Am 19. Oktober 2017 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis zum 18. Oktober 2020 verlängert. B. Am 28. Mai 2020 teilte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mit, dass sie sich getrennt hät- ten. C. Am 12. Juni 2020 forderte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwer- deführer auf, in Hinblick auf seine Aufenthaltsbewilligung eine Stellung- nahme einzureichen. Am 14. August 2020 kam er dieser Aufforderung nach und machte häusliche Gewalt geltend. D. Zwischenzeitlich stellte am 17. Juni 2020 die damalige Ehefrau des Be- schwerdeführers beim Zivilgericht B._____ einen Antrag auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen im Rahmen des Eheschutzes. Sie teilte dem Ge- richt mit, sie habe sich am 14. Mai 2020 vom Beschwerdeführer getrennt und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, und ersuchte um Bewil- ligung des Getrenntlebens. E. Am 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der kantonalen Migrationsbehörde eine weitere Eingabe ein, in welcher er die häusliche Gewalt konkretisierte. F. Die kantonale Migrationsbehörde stellte der Vorinstanz am 30. Oktober 2020 einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. G. Seit dem rechtskräftigen Entscheid des Amtsgerichts C._____ (Nordmaze- donien) vom 3. Juni 2021 ist die Ehe geschieden.

F-4771/2021 Seite 3 H. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von welchem der Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 Gebrauch machte, verwei- gerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. September 2021 ihre Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Ein Doppel dieser Vernehmlassung wurde am 20. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. K. Aus organisatorischen Gründen wurde per 1. März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG; Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-4771/2021 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 AIG bestimmt der Bun- desrat, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas- sungsbewilligungen sowie Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbe- hörden der Zustimmung des SEM bedürfen. Das SEM kann die Zustim- mung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE).

3.2 In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustim- mungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). Danach ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.

4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflö- sung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch ge- mäss Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn – unabhängig von der Dauer der Ehegemeinschaft – wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG).

F-4771/2021 Seite 5 4.2 Vorliegend lebten der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau le- diglich vom 19. Oktober 2017 bis zum 14. Mai 2020 (gemäss Aussage der Ehefrau) bzw. dem 15. Juni 2020 (gemäss Aussage des Beschwerdefüh- rers) und somit weniger als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammen. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG fällt daher ausser Betracht. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwer- deführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen persönli- chen Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländi- sche Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat, oder ihre soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Für die Beurtei- lung der Frage, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, sind grundsätz- lich alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien: die Integration an- hand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Famili- enverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Aufent- haltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für die ausländische Person vo- raus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3, je m.H.; Urteil des BVGer F-3563/2020 vom 26. September 2022 E. 6.2). Der Härtefall muss eine gewisse Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft bzw. zum damit einhergehenden Aufenthalt aufweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1). Bei der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegen, sind sodann die grundrechtlichen Ansprüche der betroffenen Person, nament- lich auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F- 3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1).

F-4771/2021

Seite 6

5.

5.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eheliche Gewalt im Sinne

von Art. 50 Abs. 2 AIG erlitten hat.

5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet eheliche bzw.

häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver-

mag sie nur zu rechtfertigen, wenn physische oder psychische Zwangs-

ausübung von einer gewissen Intensität bzw. Konstanz vorliegt (in diesem

Sinne auch Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1

unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europa-

rats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häus-

licher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention, SR 0.311.35]; vgl.

des Weiteren Urteil des BVGer F-225/2021 vom 19. Juli 2023 E. 9.1). Eine

einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eska-

lierenden Streits genügen daher nicht (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 1

  1. 5.4 m.H.; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018
  2. 5.2 m.H.). Psychische und/oder sozioökonomische Druckausübung wie

dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann eheli-

che Gewalt im Rechtssinn darstellen, wenn sie die Schwelle zur unzuläs-

sigen Oppression erreicht. Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn

die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der eheli-

chen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedri-

gende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise

nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen

Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Per-

sönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.;

Urteil des BGer 2C_186/2023 vom 25. April 2023 E. 4.3.1). Dies kann auch

dann zu bejahen sein, wenn die Initiative für die Trennung letztlich nicht

vom Opfer ausgegangen ist, sondern vom anderen Ehegatten (Urteil des

BGer 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 m.H.). Entscheidend für die

Beurteilung der Frage, ob eheliche Gewalt im Rechtssinn vorliegt, bleiben

wohlgemerkt die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen. Erst

auf deren Grundlage lässt sich beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungs-

zeitpunkt objektiv betrachtet im Dilemma befunden hat, zwischen einer un-

zumutbaren Weiterführung der Ehe und einer Beendigung seines Aufent-

haltsrechts wählen zu müssen (Urteile 2C_802/2020 vom 12. März 2021

E. 2.4; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; je m.H.).

F-4771/2021 Seite 7 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AIG setzt häusliche Gewalt nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung vor- aus, d.h. häusliche Gewalt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Strafverfah- ren eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2022 E. 6.3; je m.H.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitrei- chende Mitwirkungspflicht. Sie muss die erlittene physische oder psychi- sche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen. Anhaltspunkte für eheliche Gewalt können sich insbesondere aus Arztbe- richten oder psychiatrischen Gutachten, Polizeirapporten, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB oder strafrechtlichen Verurteilun- gen ergeben, ferner aus Auskünften spezialisierter Fachstellen (z.B. Frau- enhäusern oder Opferhilfestellen) sowie glaubhaften Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn (vgl. Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE; BGE 142 I 152 E. 6.2 m.H.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hin- weise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Miss- handlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende sub- jektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4). Bei Anwendbarkeit des Beweis- masses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlich- keit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2; Urteil des BVGer F-225/2021 vom 19. Juli 2023 E. 9.2 m.H.). 5.4 Liegt eheliche Gewalt im Rechtssinn vor, kann diese für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, um insgesamt einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Dabei ist namentlich an eine erschwerte Reintegration im Herkunftsland zu denken (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2 m.H.). Indes sind für Opfer häuslicher Gewalt die Hürden, um auch in ausländerrechtlicher Hinsicht Schutz zu erhalten und mithin in der Schweiz verbleiben zu dürfen, nicht allzu hoch anzusetzen. Dies mit Blick auf die grundrechtsbasierten Schutzpflichten des Staates gegenüber menschenunwürdiger Behandlung im Allgemeinen sowie häuslicher Gewalt im Besonderen (Art. 7 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 BV, vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention; vgl. Urteile des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2 und 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.1).

F-4771/2021 Seite 8 5.5 5.5.1 Gemäss der Vorinstanz liegt keine relevante Form ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG vor. Denn die Systematik der geltend ge- machten psychischen Gewalt bzw. deren zeitliches Andauern genüge den Anforderungen nicht. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte phy- sische Gewalt erreiche die erforderliche Intensität nicht. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer den Nachweis betreffend die erlebte häusliche Gewalt mangels glaubwürdiger Unterlagen nicht erbracht. 5.5.2 Der Beschwerdeführer macht drei Vorfälle geltend, welche zu physischen Verletzungen geführt hätten.

Im Sommer 2019 habe er seine damalige Ehefrau von der Arbeit abgeholt und vom Geschenk erzählt, welches er seinem Bruder gekauft habe. Daraufhin habe seine Ehefrau angefangen zu schreien. Sie habe ihm ihr Getränk ins Gesicht geschüttet und ihn tätlich angegriffen. Gemäss der Eingabe vom 14. August 2020 habe sie ihre Finger und Fingernägel während der Autofahrt so sehr in seinen Oberarm gerammt, dass Kratzer und Blutergüsse zurückgeblieben seien. Gemäss der Eingabe vom 23. Oktober 2020 habe sie ihn geschlagen.

Ein anderes Mal sei er von seiner Ehefrau gegen 10 Uhr am Morgen aus dem Schlaf gerissen worden. Sie habe aus dem Nichts angefangen, ihn zu schlagen und ihm Kratzer zu versetzen. Erst als sie gesehen habe, dass sich sein weisses T-Shirt an ein paar Stellen leicht rot verfärbte, habe sie von ihm abgelassen. Auch hier sei es um seinen Bruder gegangen, mit welchem er den Kontakt abbrechen sollte. Sie habe ihm gesagt, dass er tun solle, was sie sage, da er nur wegen ihr in der Schweiz sei.

Bei einem weiteren Vorfall habe seine Ehefrau Ferien nach Dubai gebucht, ohne dies vorher mit ihm zu besprechen. Auf seinen Widerwillen hin habe sie ihm einen Stift in die Stirn gerammt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass es zu einer kon- stanten, systematischen Unterdrückung von Seiten seiner Ehefrau gekom- men sei. Er habe sich wiederholt anhören müssen, dass er nur wegen ihr in der Schweiz bleiben könne. Auch die Tatsache, dass er weniger verdiene als seine Ehefrau, sei ihm oft von dieser und von seinen Schwiegereltern vorgeworfen worden. Er habe sich aufgrund dessen lange nicht getraut, sich aus der Beziehung zu lösen. Erst gegen Ende der Ehe habe er seinen eigenen Standpunkt eingenommen, was wohl zur Trennung geführt habe.

F-4771/2021 Seite 9 5.6 Zu prüfen ist vorab, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Vor- fälle glaubhaft sind. 5.6.1 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für die geltend ge- machten Vorfälle einzig sechs undatierte Fotos ein, auf welchen die davon getragenen Verletzungen zu sehen seien (Akten des SEM [SEM-act.] 210 f., 219-222). Er wies keine Polizeiakten, Berichte von Ärzten oder Fachstel- len, Zeugenaussagen oder anderen Beweismittel vor, welche unter Betei- ligung Dritter zustande gekommen wären. Dies begründete er einerseits durch die Kulturunterschiede zwischen der Schweiz und Nordmazedonien in Bezug auf häusliche Gewalt, denn er habe nicht von den verschiedenen Hilfemöglichkeiten gewusst und sich nicht an sein Umfeld wenden können. Andererseits habe er sich nicht getraut, einen Arzt oder Psychologen zu kontaktieren, da seine damalige Ehefrau aufgrund der daraus resultieren- den Rechnungen zweifelsfrei von seinen Besuchen erfahren hätte. Als ein- zige Option sei ihm die eigenständige Dokumentation der Verletzungen mittels Bilder geblieben. Demgegenüber schilderte die Ehefrau im Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 17. Juni 2020, dass es während der Ehe zu häufigen Streitigkeiten gekommen sei. Es sei zu erheblichen Handgreiflichkeiten und Drohungen seitens des Beschwerdeführers gekommen, so dass sie sich in Not habe wehren müssen. Er habe ihr mehrmals gedroht und ge- zeigt, dass er vor physischer Gewalt nicht zurückschrecke. 5.6.2 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 14. August 2020 zu- nächst geltend, vier der eingereichten Bilder (SEM-act. 219-222) zeigten die Folgen des Angriffs seiner Ehefrau, welcher sich während einer Auto- fahrt ereignet habe. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 gab er sodann sinngemäss an, die Bilder zeigten auch die Folgen des Angriffs, bei dem er aus dem Schlaf gerissen worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwer- deführer Bilder, welche einen Vorfall belegen sollen, zu einem späteren Zeitpunkt zur Erklärung eines weiteren Vorfalls verwendet, lässt bereits er- hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. der Wahr- scheinlichkeit des von ihm geschilderten Ablaufs der Ereignisse aufkom- men. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend den Angriff im Auto wird zudem durch die unterschiedliche Beschreibung des Vorfalls redu- ziert. Denn der von ihm geschilderte Tatvorgang wird in einer ersten Ein- gabe als Rammen der Finger und Fingernägel und in der zweiten Eingabe als Schläge beschrieben (vgl. E. 5.5.2).

F-4771/2021 Seite 10 Im Hinblick auf die eingereichten Bilder ist sodann folgendes festzustellen: Auf dem ersten der eingereichten Bilder sind zahlreiche Kratzspuren und Blutergüsse auf der Innenseite des linken Oberarms des Beschwerdefüh- rers erkennbar. Dieser lässt sich anhand des mitfotografierten Gesichts identifizieren (SEM-act. 219). Auf drei weiteren Bildern sind Kratzspuren an der Aussenseite eines linken Oberarms, an einer rechten Körperseite auf Höhe der Rippen und an einem nicht zuordenbaren Körperteil abgebildet (SEM-act. 220-222). Auf diesen Bildern fehlt jeweils das Gesicht der foto- grafierten Person, weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können. Für eine Zuordnung zumindest des zweiten Fotos zum Beschwerdeführer sprechen der darauf erkennbare Bartansatz und Körperbau. Dagegen spricht, dass er angibt, sämtliche Bilder zu Be- weiszwecken gemacht zu haben, zutreffendenfalls er auf seine Identifizier- barkeit hätte bedacht sein müssen. Dass die Ehefrau den Beschwerdeführer beim Fahren angegriffen und ihre Fingernägel in seinen Oberarm gerammt habe, erscheint nach dem Ge- sagten aufgrund der eingereichten Bilder zusätzlich unglaubhaft, finden sich die abgebildeten Armverletzungen doch allesamt auf dem linken Ober- arm. Bei einem Angriff durch die Beifahrerin eines fahrenden Autos würde indes logischerweise der rechte Oberarm in Mitleidenschaft gezogen. Dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung natürlicher Schutzbewegungen. Dass aus dem geschilderten Tatvorgang Verletzungen auf dem linken Oberarm des Beschwerdeführers resultieren würden, ist nicht plausibel und dement- sprechend unglaubhaft. Die auf dem zweiten Bild erkennbaren Kratzspu- ren unterhalb und seitlich des rechten Brustkorbes könnten von der Beifah- rerseite her entstanden sein. Allerdings hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, der Angriff habe sich gegen seinen Oberarm gerichtet. Wie bereits dargelegt, lässt sich zudem nicht zweifelsfrei feststellen, ob das zweite Bild effektiv den Beschwerdeführer zeigt. Zur Plausibilisierung oder gar zum Beleg des geschilderten Angriffs, durch den der Beschwerdeführer aus dem Schlaf gerissen worden sei, tragen die eingereichten Fotos (von denen er nachträglich behauptete, sie zeigten auch die Folgen jenes An- griffs) sodann nichts bei. Auf dem fünften wie auch dem sechsten der eingereichten Fotos ist der Beschwerdeführer abgebildet. Auf seiner Stirn ist jeweils eine kleine Wunde zu sehen, die grundsätzlich vom geschilderten Angriff mit einem Stift stammen könnte (SEM-act. 210-211). Während indes die unterschied- liche Färbung der Wunde auf den beiden Bildern (hellrot gegenüber dun- kelbraun) noch plausibel mit dem Verlauf der Heilung erklärt werden kann,

F-4771/2021 Seite 11 sticht ins Auge, dass sich die Wunde auf den beiden Bildern eindeutig nicht am selben Ort auf der Stirn des Beschwerdeführers befindet. Auf dem fünf- ten Bild liegt sie oberhalb des linken Endes der rechten Augenbraue, auf dem sechsten hingegen leicht links von der Gesichtsmitte bzw. vom Na- senansatz, was erhebliche Zweifel an der Authentizität der Bilder weckt. Gesamthaft betrachtet vermögen nach dem Gesagten auch die vom Be- schwerdeführer ins Recht gelegten Fotos seine ansonsten unbelegten Ausführungen zur physischen Gewalt, welche er von Seiten seiner frühe- ren Ehefrau habe erdulden müssen, nicht zu plausibilisieren – geschweige denn glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Angesichts der dargeleg- ten Ungereimtheiten lassen die Bilder und die dazu gemachten Angaben des Beschwerdeführers seine Schilderungen gar eher zusätzlich unglaub- haft erschienen, als dass sie ihre Glaubhaftigkeit erhöhen würden. Mithin ist aufgrund der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass dessen frühere Ehefrau ihm physische Gewalt im Sinne seiner Schilderungen angetan hat. Dasselbe gilt im Hinblick auf die vorgebrachte psychische Gewalt von Sei- ten der Ex-Ehefrau und ihrer Familie. Denn es liegen hierfür abgesehen von den Äusserungen des Beschwerdeführers keinerlei Beweismittel vor, welche die geschilderte Oppression zu plausibilisieren vermöchten. 5.7 Zusammenfassend erscheinen in Würdigung der gesamten Umstände die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle physischer wie auch psy- chischer Gewalt als unwahrscheinlich. An dieser Würdigung vermögen auch die von ihm vorgebrachten Gründe, welche das Einschalten von Dritt- personen oder Stellen für ihn unmöglich gemacht hätten, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat das Bestehen ehelicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung folglich nicht glaubhaft gemacht. 5.8 Im Ergebnis ist eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu verneinen. 6. 6.1 Streitig und weiterhin zu prüfen ist, ob die Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers in seinem Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet ist. 6.2 Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung nach Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen

F-4771/2021 Seite 12 und familiären Umstände die Reintegration der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein persönlicher nach- ehelicher Härtefall setzt wie bereits dargelegt voraus, dass die Lebenssitu- ation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung mit erheblichen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben verbun- den ist (E. 4.3). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisge- mäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integra- tion im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2022 vom 22. März 2022 E. 3.1 m.H.). 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz sieht die Wiedereingliederung des Beschwerdefüh- rers in seinem Heimatland als nicht stark gefährdet an. Der Beschwerde- führer sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Nordmazedonien immer noch stark vertraut. Er reise zu besonderen Anlässen zurück in seine Heimat und es sei davon auszugehen, dass er auch seine Ferien dort verbracht habe. In Nordmazedonien lebe seine Familie (Eltern und Schwester), welche ihn unterstützen könne. Zudem würde sich die in der Schweiz erworbene Be- rufserfahrung positiv auf seine berufliche Integration in Nordmazedonien auswirken. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er aufgrund des Scheiterns seiner sehr kurzen Ehe bei seiner Familie in Verruf geraten sei. Im Falle der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung müsse er in sein Elternhaus zurückkehren und in Nordmazedonien, einem Land mit hoher Arbeitslosenquote, ohne Beruf bei null anfangen. 6.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist am 19. Oktober 2017 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Die in der Schweiz ver- brachte Zeit erweist sich im Vergleich mit den im Herkunftsland zugebrach- ten 22 Jahren als sehr kurz, hat er doch in Nordmazedonien zuvor sein ganzes Leben verbracht. Zudem leben nahe Verwandte von ihm (Eltern und Schwester) noch in Nordmazedonien. Des Weiteren genügt der Um- stand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser als in Nordmazedo- nien ist, nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen.

F-4771/2021 Seite 13 7. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert gel- tend gemacht, welche einen nachehelichen Härtefall zu begründen ver- möchten. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG nicht erfüllt sind. 9. Mit der Verneinung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 Bst. b AIG ist in der vorliegenden Konstellation zugleich auch ge- sagt, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben ist. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der gescheiterten Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden (zu den allgemeinen Anforderungen an einen schwerwiegenden persönli- chen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vgl. etwa BVGE 2017 VII/6). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann sich mithin auch nicht auf diese Bestimmung stützen. Eine andere Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung ist in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat. Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG, die dem Vollzug der Wegweisung entge- genstehen würden und aufgrund derer die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer hätte vorläufig aufnehmen müssen, sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmäs- sig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Par- teientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

F-4771/2021 Seite 14 (Dispositiv nächste Seite)

F-4771/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Caroline Rausch

F-4771/2021 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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