B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4753/2015
Urteil vom 27. Juli 2016 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______, vertreten durch Olivier J. Araki, Rechtsanwalt, Tödistrasse 27, 8002 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4753/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer, geb. 1990), ein Staatsange- höriger von Guinea, reiste eigenen Angaben zufolge am 22. März 2009 il- legal in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ unter falscher Identität ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute: SEM) trat mit Verfügung vom 18. September 2009 gestützt auf den damals gültigen Nichteintretens- grund „den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge- suchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben“ (aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG; [SR 142.31; aufgehoben am 1. Februar 2014, AS 2013 5357]) auf das Asylgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer focht daraufhin diesen Entscheid am 4. Dezember 2009 an, woraufhin das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde mit Urteil D-7638/2009 vom 16. Dezember 2009 abwies. Am 13. August 2014 erfolgte schliesslich die Ausschaffung in sein Heimatland. Bis zu diesem Zeitpunkt gab sich der Beschwerdeführer im- mer als Y._______ (geb. 1992) aus. B. Anlässlich einer Kontrolle in der Notunterkunft B._______ durch die Kan- tonspolizei Zürich am 2. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einer Per- sonen- und Effektenkontrolle unterzogen. Er belegte seine Personalien mit- tels eines Reisepasses der Republik Guinea-Bissau und einer portugiesi- schen Aufenthaltsbewilligung lautend auf den Namen X.. Er gab an, dass er sich seit einer Woche in der Schweiz aufhalte um einige Kolle- gen zu besuchen. Da er weder einen der Kollegen bezeichnen noch Anga- ben darüber machen konnte, wo er zu nächtigen gedenke und zudem über eine verdächtige Menge an Bargeld verfügte, wurde er zur genaueren Überprüfung auf die Polizeistation B. gebracht. Bei der Abglei- chung der Fingerabdrücke mittels IDS-AFIS stellte sich heraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um dieselbe im Jahr 2009 um Asyl ersu- chende Person (Y._______, geb. 1992) handelte, deren Gesuch am 16. Dezember 2009 definitiv abgewiesen worden war. Während der poli- zeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör auch im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt. C. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erliess daraufhin am 4. Juli 2015 einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz (AuG, SR 142.20; Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 Bst. a AuG
F-4753/2015 Seite 3 sowie i.V.m. Art. 333 und 22 Abs. 1 StGB) und bestrafte den Beschwerde- führer mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, entsprechend Fr. 1‘800.-, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden worden sind, als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 26. Ja- nuar 2010 (Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 120 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 90 Abs. 1 Bst. c AuG). Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Der Straf- befehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 6. Juli 2015 gegen- über dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jah- ren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG aus, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde aus der Schweiz habe weggewiesen werden müssen, und stützte sich weiter auf die Begründung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. Juli 2015. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei ange- zeigt, zumal die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben ebenfalls keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen vermöchten. Gleich- zeitig wurde angeordnet, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreise- verbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Diese Ver- fügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2013 im Besitz einer portugiesischen Aufenthaltsbewilligung sei und des- wegen als Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit einem anerkannten Reisedokument (welches er ebenfalls besitze) berechtigt sei, sich bis zu 90 Tagen in der Schweiz ohne Visumspflicht aufzuhalten. Ferner seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen früheren Handlungen vollzogen worden, als dieser noch minderjährig gewesen sei, und sie lägen schon mehrere Jahre zurück. Der Grund für seine Reise(n) in die Schweiz seien Besuche bei seiner in C._______ wohnhaften bedürftigen Tante, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sei. Die Einreisesperre (recte: Einreisever- bot) stelle somit einen schweren Eingriff in das gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
F-4753/2015 Seite 4 F. Die Vorinstanz sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2015 für die Abweisung der Beschwerde aus. Zur Begründung brachte sie vor, dass seit der am 6. Juli 2015 erlassenen Verfügung keine neuen er- heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten, vorgebracht worden seien. In Bezug auf die SIS- Ausschreibung stehe es dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen des Kon- sultationsverfahrens die Löschung zu beantragen. G. Replikweise hielt der Parteivertreter mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Zusätzlich führte er aus, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer portugiesischen Aufenthaltsbewilligung sei, völlig ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer hege keinerlei Absichten, in die Schweiz einzureisen um hier zu verbleiben, sondern möchte einreisen können, da- mit er seine krebskranke Tante, die im Kanton D._______ wohne, besu- chen könne. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung des Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und da- her ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).
F-4753/2015 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AuG kann das SEM – unter Vorbehalt von Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b). Gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM weiter ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen er- lassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial- hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaf- fungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Ein- reiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma- nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei- severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge- hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder die Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten
F-4753/2015 Seite 6 Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlver- halten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober- begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän- gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände ist im Einzelfall eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 4 m.H.).
3.3 Was Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen anbelangt, so ist für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzliches Verge- hen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorg- faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlin- terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normaler- weise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte- massnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtli- chen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4).
3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied- staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verord- nung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO,
F-4753/2015 Seite 7 ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Damit wird dem Betroffenen grund- sätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier- ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Grün- den oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Sachverhalt des in Rechts- kraft erwachsenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. Juli 2015 ab, mit welchem der Beschwerdeführer wegen versuchter Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Zeitraum vom 22. März 2009 bis zum 13. August 2014 verurteilt wurde. Damit liege gemäss stän- diger Praxis und Rechtsprechung ein ausreichender Grund für die Anord- nung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG vor. 4.2 Mit Beschwerde vom 5. August 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass dieser bei seiner Einreise im Juni 2015 über einen gültigen Reisepass und einen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates verfügt habe. Als Einreisegrund gibt er an, dass der Be- schwerdeführer seine in C._______ wohnhafte und unterstützungsbedürf- tige Tante besuchten wollte. 4.3 Dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme in B._______ am 2. Juli 2015 einen gültigen Reisepass von Guinea-Bissau (ausgestellt am 3. November 2011) sowie einen Aufenthaltstitel von Portugal (gültig seit 8. Januar 2013 bis 3. Januar 2017) mit sich führte (kant.-act. 175/176) hat die Vorinstanz zwar in ihrer Verfügung, nicht jedoch in ihrer Vernehmlas- sung ausser Acht gelassen, hatte der Beschwerdeführer sich doch im Zeit- raum zwischen dem 22. März 2009 bis zu seiner definitiven Ausschaffung am 13. August 2014 als Y._______ ausgegeben und mit dieser Täuschung der Behörden die Grundlage für die Verurteilung am 4. Juli 2015 gelegt.
F-4753/2015 Seite 8 4.4 Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während seines Asyl- und Ausschaffungsverfahrens, obwohl er im Besitz offizieller Dokumente war, diese der zuständigen Behörde nicht aushändigte bzw. diese nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat. Auch kurz vor seiner Ausschaf- fung in sein Heimatland hat der Beschwerdeführer in der polizeilichen Ein- vernahme zum rechtlichen Gehör betreffend die Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei Zürich am 14. Mai 2014 wiederum verneint, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen Schengen-Staat sei (kant.- act. 130, Ziff. 12). Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten und seine Verurteilungen einen hinreichenden Grund für eine Fernhaltemassnahme gesetzt hat. 5. 5.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten und gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum die Behörden getäuscht, indem er bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere seine Mit- wirkungspflicht verweigert hat und seine wahre Identität – obwohl er im Be- sitz eines gültigen Reisepasses als auch eines Aufenthaltstitels in einem Schengen-Staat war – nicht Preis gab. Solches Fehlverhalten wiegt objek- tiv gesehen schwer, zumal der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gehabt hätte, sich gegenüber den zuständigen Behörden kooperativ zu zei- gen (letztmals am 14. Mai 2014 siehe E. 4.4). Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen- praxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Be- rücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spe- zialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach
F-4753/2015 Seite 9 Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzu- halten (vgl. Urteil des BVGer C-2336/2014 vom 13. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fern- haltung des Beschwerdeführers. 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Erstmals macht er in der Beschwerdeschrift vom 5. August 2015 geltend, dass das verhängte Einreiseverbot ein schwerer Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). In seiner Replik vom 12. Oktober 2015 führt er weiter aus, dass ihm durch das verhängte Einreiseverbot, die Besuche bei seiner krebskranken Tante, die in C._______ wohne, verun- möglicht würden. Diese sei auf seine regelmässige Hilfe angewiesen und er möchte sie alle zwei Monate für einige Tage besuchen können. 5.4 Damit Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK im Rahmen ausländerrecht- licher Massnahmen angerufen werden können, setzt das BGer voraus, dass eine familiäre Beziehung der ausländischen Person mit einem Anwe- senheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) oder zumindest mit einem festen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 47 zu Art. 13 BV; BGE 127 II 60 E. 1 d/aa). 5.5 Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 in B._______ aufgegriffen wurde und er an der am Tag darauffolgenden polizeilichen Ein- vernahme seine in C._______ wohnhafte und pflegebedürftige Tante nicht erwähnte, im Gegenteil ausdrücklich sagte, dass keine Angehörigen be- nachrichtigt werden sollen (kant.-act. 184, Ziff. 7). Weiter gab er zu Proto- koll, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz in einem kleinen Hotel in Zürich gewohnt habe und er gekommen sei, um Freunde zu besuchen (kant.-act. 184 ff., Ziff. 17 und 25). Auf die Frage, weshalb er sich bei der Papierbeschaffung im Asylverfahren als Y._______ ausgegeben habe, meinte er, dass er dies als Asylbewerber getan habe. Jetzt sei er kein Asyl- bewerber mehr und habe seine echten Personalien angegeben (kant.-act. 187, Ziff. 34). 5.6 Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die vom BGer verlangten Voraussetzungen verfügt – weder über ei- nen Aufenthaltstitel in der Schweiz noch dass er eine tatsächlich gelebte und mit einer gewissen Intensität und Stabilität ausgewiesene Beziehung
F-4753/2015 Seite 10 zu seiner Tante pflegt (vgl. BREITENMOSER/SCHWEIZER, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 13 BV). Dieses private Interesse vermag somit die Aufhebung des Ein- reiseverbotes nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon sind dem Be- schwerdeführer während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Be- suchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf be- gründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). 5.7 Das verhängte dreijährige Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grund- satz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. In diesem Zusammen- hang macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit dem 8. Januar 2013 im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels sei. 6.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise- verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 SGK). 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele- vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-VO). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständi- gen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
F-4753/2015 Seite 11 wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise beste- hen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates pla- nen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-VO). 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatangehöriger grundsätzlich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Auch wenn die vom Beschwerdeführer begangene Straftat nicht explizit in Art. 24 SIS-II-VO aufgeführt ist, so hat die Vorinstanz gestützt auf die Er- eignisse zwischen März 2009 und August 2014 und die damals gültige Ak- tenlage die Ausschreibung im SIS zu Recht verfügt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Ausschreibung im SIS, solange Portugal beim SIRENE Büro Schweiz kein entsprechendes Löschungsbegehren stellt. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4753/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: