Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4678/2017
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4678/2017

U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 7 Besetzung

Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / [...].

F-4678/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 24. Juni 2015 in Deutschland und am 17. Juli 2016 in Dänemark Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per- son vom 18. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz- lingen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands allenfalls – aufgrund der Eurodac-Treffer – Dänemarks für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er hierbei geltend machte, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten, er hätte dort grosse Angst gehabt und sich deswe- gen nicht getraut, über seine Asylgründe zu sprechen, da ihm nicht gesagt worden sei, dass es eine Verschwiegenheitsklausel gäbe, dass er bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Dänemarks ausführte, er wolle nicht dorthin gehen, habe er doch etwas Deutsch gelernt um sich hier „durchschlagen“ zu können, dass er des Weiteren krank sei und Angst hätte dort an einem Herzinfarkt zu sterben, dass er weiter zu Protokoll gab, er sei eigentlich gesund, aber psychisch am Anschlag vor allem wegen seiner Familie und er breche manchmal zu- sammen, weil er immer wieder an die Vergangenheit denke, dass er sich hier in ärztliche Behandlung begeben habe und jetzt Tabletten bekäme, er früher in der Türkei wegen Schlafstörungen Haschisch habe rauchen müssen und jetzt auch mit den Tabletten nicht mehr als 2 Stunden schlafen könne, dass das SEM die deutschen Behörden am 20. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol- gend: Dublin-III-VO) ersuchte,

F-4678/2017 Seite 3 dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Juli 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2017 in ein Spital eingewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am 16. August 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch- land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä- testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2017 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da- bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu- mutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen, dass er zur Begründung ausführte, er könne nicht nach Deutschland zu- rückkehren, da sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er grosse Prob- leme im Irak habe und auch nicht dorthin zurückkehren könne, weshalb er in Z._______ schon zweimal versucht habe sich umzubringen und seit drei Wochen in der Klinik Y._______ lebe, er nicht transportfähig sei und dies auch so bleiben würde, dass er als Beweismittel eine ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2017 der Klinik Y._______ zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechts- vertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- suchte, dass er zudem beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen,

F-4678/2017 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü- gung vom 23. August 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über- stellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2017 beim Bundesverwal- tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 23. August 2017 erneut in ein Spital einge- wiesen wurde, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge- stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Deutschland (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2), dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme

F-4678/2017 Seite 5 anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bilden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juni 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 18. Juli 2017 im EVZ Kreuzlingen bestätigte, jedoch behauptete, er hätte einen negativen Asylentscheid erhalten, dass das SEM die deutschen Behörden am 20. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Juli 2017 zustimmten und sich dabei herausstellte, dass das Asylverfahren noch hängig ist,

F-4678/2017 Seite 6 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren sondern die Schweiz solle für sein Asylverfah- ren zuständig sein, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res- pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz- suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerde- führer aus seinem Vorbringen, die Schweiz solle für die Überprüfung sei- nes Asylgesuchs zuständig sein, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten ver- mag, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

F-4678/2017 Seite 7 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. August 2017 gel- tend macht, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da er hier in Z._______ schon zwei Mal versucht habe, sich umzubringen und deswe- gen in die Klinik Y._______ eingewiesen worden sei, wo er seit drei Wo- chen lebe und auch nicht transportfähig sei, dass mit ärztlicher Bescheinigung vom 19. August 2017 der Klinik Y._______ bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Suizi- däusserungen im Rahmen einer erheblichen Anspannungsstörung mit de- pressiver Symptomatik im Rahmen einer psychosozialen Belastungssitua- tion am 2. August 2017 vom Asylheim Z._______ ihnen zugewiesen wor- den sei, dass er stark angespannt gewirkt und sich auch im stationären Rahmen akut suizidal präsentiert habe, wobei es zu zwei Suizidversuchen durch Strangulation gekommen sei, dass aufgrund der psychischen Instabilität des Beschwerdeführers im Rah- men einer Anpassungsstörung weiterhin eine psychiatrische Behandlung empfohlen werde, er jedoch zum aktuellen Zeitpunkt von einer akuten Su- izidalität distanziert sei, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest- zustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen

F-4678/2017 Seite 8 einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR), dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, wel- che auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerde- führer für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zustän- dige Fachpersonal wenden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh- rers entsprechend Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgän- gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der angefochtenen Verfügung sowie den Vorakten zu entnehmen ist, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist, dass die deutschen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwen- digen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Voll- zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Deutschland sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die deutschen Be- hörden erhält,

F-4678/2017 Seite 9 dass des Weiteren sämtliche medizinischen Probleme physischer und psy- chischer Art des Beschwerdeführers auch in Deutschland therapiert wer- den können, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen deutschen Behörden gel- tend zu machen sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 23. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie- genden Urteil dahin fällt,

F-4678/2017 Seite 10 dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechts- vertretung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes- halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (vgl. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge- genstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4678/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der am 23. August 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

Versand:

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Gesetze

22

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

3