B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4662/2022
Urteil vom 10. März 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme; Verfügung des SEM vom 19. September 2022.
F-4662/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (geb. (...) 1977; eritreischer Staatsangehöriger) reiste am 26. Mai 2015 in die Schweiz ein und ersuchte hierzulande gleichentags um Asyl. Eigenen Angaben zufolge hatte er sein Heimatland im April 2014 ver- lassen. Mit Entscheid vom 9. August 2017 verneinte das Staatssekretariat für Migration SEM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Zufolge Unzumutbarkeit schob das SEM den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung und die Asylgewährung erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5125/2017 vom 4. Oktober 2018 ab. B. Am 11. August 2021 ersuchte A._______ um Nachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau, B.(geb. (...) 1979), sowie der drei Kinder C. (geb. (...) Februar 2004), D._______ (geb. (...) Ok- tober 2006) und E._______ (geb. (...) August 2011). Den ältesten, volljäh- rigen Sohn (geb. Mai 2003) schloss A._______ in das Nachzugsgesuch nicht mit ein. C. Mit Verfügung vom 19. September 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. September 2022 sei aufzuheben. Sein Fami- liennachzugsgesuch vom 11. August 2021 sei gutzuheissen und seiner Ehefrau sowie seinen drei Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu be- willigen. E. Am 21. Dezember 2022 wies die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ab. F. Die Vorinstanz liess sich am 2. Februar 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F-4662/2022 Seite 3 G. Am 27. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Ihr bei- geschlossen waren unter anderem Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse sowie Lohn- und Versicherungsunterlagen. Das mit der Replik ge- stellte Gesuch um wiedererwägungsweise und rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 ab, ebenso das Begehren um Rückerstattung des am 3. Januar 2023 geleisteten Kostenvorschusses. H. Die Vorinstanz erstattete am 25. Mai 2023 eine Duplik, woraufhin der Be- schwerdeführer am 10. Juli 2023 eine Stellungnahme abgab. Letzterer legte der Beschwerdeführer die Erklärung einer Drittperson bei, seine Fa- milie während sechs Monaten nach deren Ankunft in der Schweiz mit Fr. 1'000.– pro Monat zu unterstützen. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz am 26. Oktober 2023. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Dezember 2023 nochmals Bemerkungen ein. I. Am 2. sowie am 17. September 2024 aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Rich- ter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug vorläufig aufge- nommener Personen im Rahmen des Einbezugs in die vorläufige Auf- nahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-4662/2022 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Per 1. Juni 2024 wurde die bisherige rechtliche Grundlage zum Familien- nachzug vorläufig aufgenommener Personen, Art. 85 aAbs. 7 AIG (AS 2007 5437, 5465 f.; 2017 6521, 6528), in den neuen Art. 85c AIG über- führt (AS 2024 188). Inhaltlich erfuhr Art. 85c AIG im Vergleich zu Art. 85 aAbs. 7 AIG keine Änderungen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Auf- nahme], BBl 2020 7457, 7499). Da eine übergangsrechtliche Regelung fehlt, die beiden erwähnten Bestimmungen materiell-rechtlicher Natur und überdies inhaltlich identisch sind, ist nachfolgend auf den bisherigen Art. 85 aAbs. 7 AIG, in der bis Ende Mai 2024 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_976/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3.3; Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 293; MATTHIAS KRADOLFER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 126 N. 17; ferner: Urteil des BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord- nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass
F-4662/2022 Seite 5 eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gespro- chenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachzie- hende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder we- gen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkreti- siert. Gemäss Art. 74 aAbs. 3 VZAE (Fassung gültig bis Ende Mai 2024; AS 2007 5497, 5522; siehe E. 3 hiervor) ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzun- gen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträgli- cher Familiennachzug kann nur aus wichtigen familiären Gründen bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2017 vorläufig aufgenom- men. Die drei im Nachzugsgesuch eingeschlossenen Kinder waren im Ge- suchszeitpunkt (d.h. am 11. August 2021) neun, 14 und 17 Jahre alt. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid, dass das Gesuch für die beiden dannzumal über zwölf Jahre alten Kinder zwei Tage früher hätte eingereicht werden müssen. Angesichts der materiellen Ablehnung ver- zichtete sie jedoch auf weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Ge- suchs. Wie noch zu zeigen sein wird, muss auch im vorliegenden Ent- scheid nicht geklärt werden, ob die Nachzugsfristen von Art. 74 aAbs. 3 VZAE gewahrt wurden (siehe E. 7 hiernach). 5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend hauptsächlich, ob die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG erfüllt ist. 5.1 Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau errei- chen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Für die Be- urteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Fa- milienangehörigen und den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller
F-4662/2022 Seite 6 Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen (siehe BVGE 2017 VII/4 E. 5.2). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskos- ten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2 f.; 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2; Urteile des BVGer F-4353/2022 vom 7. Mai 2024 E. 6.1; F‑2368/2021 vom 8. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 20. Mai 2019 bis Ende Septem- ber 2022 in einem 100 %-Pensum als Betriebsangestellter auf einem Land- wirtschaftsbetrieb. Die Anstellung wurde ihm am 28. Juli 2022 «nach Ablauf der Sperrfrist» gekündigt. Gemäss einem Austrittsbericht des Kantonsspi- tals F._______ vom 15. Juni 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Radikulopathie (d.h. Reizung oder kompressive Schädi- gung der Wurzel eines Spinalnerven infolge Bandscheibenschadens [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268 Aufl. 2020, S. 1483]) nach wie- derholtem Bandscheibenvorfall. Im Arztbericht vom 7. November 2022 wird die Diagnose eines chronischen, lumboradikulären Syndroms (d.h. Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule [vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1034 f.]) gestellt. Aufgrund seiner Rückenprobleme musste sich der Beschwerdeführer aktenkundig mehreren Operationen (Juli 2021 und Mai 2022) und medizinischen Interventionen (Anfang 2019, November und Dezember 2021 sowie März 2022) unterziehen. 5.3 Unter Hinweis auf ein Zeugnis seiner behandelnden Ärztin vom 29. Au- gust 2024 führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2024 zuletzt an, noch bis mindestens Ende September 2024 arbeitsunfähig zu sein. Er zeigte sich indes zuversichtlich, nach Abschluss der «Therapie- massnahmen» beziehungsweise der physiotherapeutischen Behandlung wieder zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Aufgrund der aktuellen Arbeitsunfä- higkeit sind die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers prospektiv zu beurteilen. Auf die Frage, ob ihn an der aktuellen Fürsorgeabhängigkeit ein Verschulden trifft, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen sein (vgl. E. 6.8 hiernach; Urteil des BVGer F-155/2021 vom 13. März 2023 E. 5.4 m.H.). 5.4 Während seiner Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter eines Landwirtschafts- betriebes erzielte der Beschwerdeführer einen Nettolohn von Fr. 2'812.25
F-4662/2022 Seite 7 pro Monat. Im angefochtenen Entscheid errechnete die Vorinstanz, ausge- hend von monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'902.10 (d.h. Netto- lohn zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 650.– und Prämienverbilligungen von Fr. 439.85) sowie eines Bedarfs (d.h. Grundbedarf, Wohnungskosten und Krankenkasse) von Fr. 5'033.35 pro Monat für die Familie mit drei Kindern, einen Fehlbetrag von Fr. 1'131.25. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung – mit Ausnahme der Höhe der Kinderzulagen (siehe dazu aber E. 5.5.2 hiernach) – grundsätzlich nicht. In Anbetracht der be- schränkten beruflichen Erfahrung sowie der seit mehreren Jahren andau- ernden gesundheitlichen Probleme, ist auf längere Sicht gesehen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die ausstehende Budgetdifferenz von mehr als Fr. 1'000.– pro Monat mit einem Erwerbseinkommen wesent- lich zu verringern vermöchte. Vielmehr würde der Fehlbetrag inskünftig noch höher ausfallen, sollte ihm der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht gelingen. 5.5 Zu berücksichtigen sind weiter die wahrscheinlichen, künftigen finanzi- ellen Möglichkeiten der Familienmitglieder (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.5.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist seine Ehefrau früher in der Landwirtschaft tätig gewesen und hat sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert (vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2022, S. 5; Anhö- rungsprotokoll vom 14. Juli 2016, S. 4). Ohne spezifische Berufs- und ohne Deutschkenntnisse kann vorliegend jedoch nicht davon ausgegangen wer- den, der Ehefrau werde eine hinreichende berufliche Integration zeitnah gelingen (vgl. Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 3.4.3). Ein allfälliger Fachkräftemangel auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in den Be- reichen Pflege und Reinigung ändert nichts daran. Die Ausübung einer be- darfsdeckenden Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau in der Schweiz er- scheint spekulativ (vgl. Urteil des BVGer F-4731/2018 vom 11. Mai 2020 E. 5.5). Vorliegend beträgt das Budgetdefizit auch unter Anrechnung einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mindestens Fr. 1'100.– pro Mo- nat. Die erfahrungsgestützte Annahme, wonach eine gesunde und arbeits- willige Ehegattin auch ohne Deutschkenntnisse innert verhältnismässig kurzer Frist in der Lage sein wird, einen geringen Fehlbetrag decken zu können, greift deshalb nicht (vgl. Urteile des BGer 2C_972/2022 E. 3.4; 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.4; 2C_10/2022 vom 21. September 2022; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 3.2 und E. 4.2). Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, anhand von Arbeitsverträgen oder Stellenzusicherun-
F-4662/2022 Seite 8 gen aufzuzeigen, dass der 46-jährigen Ehefrau die Ausübung einer budget- neutralen Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies ist ihm nicht gelungen. 5.5.2 Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf die familien- rechtliche Rechtsprechung zum sog. «Schulstufenmodell» zur Berechnung nachehelicher Unterhaltsbeiträge (Regelfall der Anrechnung eines 80 %- Pensums ab Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe sowie ei- nes 100 %-Pensums ab dem vollendeten 16. Altersjahr; siehe dazu BGE 147 III 308 E. 5.2; 144 III 481 E. 4.7.6). Die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit muss nämlich auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts nicht nur konkret zumutbar, sondern (kumulativ) auch möglich sein (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in: Thomas Gei- ser/Christine Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 125 N. 6 und N. 11). Letzteres erscheint vorliegend betreffend die Ehefrau nicht als hinreichend wahrscheinlich. 5.5.3 Was die drei im Nachzugsgesuch eingeschlossenen Kinder des Be- schwerdeführers anbetrifft, so hat gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers im Asylverfahren lediglich C._______ die Schule besucht (vgl. Anhö- rungsprotokoll vom 14. Juli 2016, S. 5). Die Übersiedlung der Kinder in die Schweiz im Alter von 13, 18 und 20 Jahren, würde für sie einen bedeuten- den Einschnitt darstellen. Ohne Sprachkenntnisse und ohne fundierte Schul- und Berufsbildung sind ihre Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf längere Sicht gesichert (vgl. Urteile des BVGer F-155/2021 E. 5.3.2 m.w.H.; F-6468/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.3.1). Es kann daher zumindest für die beiden älteren Kinder auch nicht ohne Weiteres mit der Auszahlung von Ausbildungszula- gen gerechnet werden (vgl. Urteil F-4353/2022 E. 6.4 m.H.). 5.6 Aus der schriftlichen Zusicherung einer befreundeten Person vom 26. Juni 2023 (vgl. Bst. H hiervor) kann der Beschwerdeführer für den be- absichtigten Familiennachzug nichts ableiten. Zum einen ist das Verspre- chen einer anteilsmässigen Finanzierung des Lebensunterhaltes während sechs Monaten vorliegend nämlich nicht geeignet, den urkundlichen Nach- weis von nachhaltigen Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau zu ersetzen. Zum andern lässt sich damit der auf längere Sicht zu erwartenden Sozial- hilfeabhängigkeit der Gesamtfamilie keine Abhilfe schaffen. 5.7 Nach dem Gesagten würde sich mit einem Zuzug der Ehefrau sowie der drei Kinder der Unterstützungsbedarf der Familie deutlich erhöhen. Ein baldiger Ausgleich oder eine nennenswerte Reduktion des beträchtlichen
F-4662/2022 Seite 9 Fehlbetrags im Sozialhilfebudget ist nicht wahrscheinlich. Vorliegend ist im Nachzugsfall somit von einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeab- hängigkeit auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5418/2020 vom 28. März 2022 E. 5.4). Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Familiennachzug ist damit nicht erfüllt. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs konventions- konform ist. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Praxisgemäss können sich nachzuziehende Kinder aber auch dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn sie – wie vorliegend C._______ und D._______ – während der Dauer des Verfahrens die Volljährigkeit er- reichen (BVGE 2018 VII/4 E. 7 ff.). 6.2 Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, de- ren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK bezie- hungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich be- ziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.3 m.w.H.). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch Per- sonen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hin- genommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BGE 146 I 185 E. 6; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1; je m.w.H.). Diese Rechtsprechung wird auf vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft ange- wendet, wobei in der Regel ein mehrjähriger Aufenthalt vorausgesetzt wird (statt vieler: Urteil F-2368/2021 E. 7.2 m.w.H.).
F-4662/2022 Seite 10 6.4 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanziel- ler Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrecht- lich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4; Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 4.3.2 und E. 5.2). Bei vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft ist in diesem Zusammen- hang von einem grösseren Ermessensspielraum auszugehen und darf ein Mitgliedstaat dem Kriterium der (prognostizierten) Sozialhilfeabhängigkeit in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen grossen Stel- lenwert zuerkennen (Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, §104). Mit dem Zuzug der Ehefrau sowie dreier Kinder ist von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auf längere Sicht auszugehen (siehe E. 5.7 hiervor). Das einem Familiennach- zug entgegenstehende öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlerge- hen des Landes ist deshalb als gross anzusehen. 6.5 Mit Urteil D-5125/2017 hielt es das Bundesverwaltungsgericht für na- heliegend, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ordentlich aus dem Mili- tärdienst entlassen worden sei. Folglich bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland von den eritreischen Behörden infolge Desertion gesucht und allenfalls bestraft. Seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erweise sich aus diesem Grund als unbegründet. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass abge- sehen von einer allenfalls illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungs- punkte existierten, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als miss- liebige Person erscheinen liessen. 6.6 Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland somit nicht aus asylre- levanten Gründen. Entsprechend konnte er nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht damit rechnen, seine Familie nachziehen zu können (vgl. Urteil F-5418/2020 E. 6.3 m.w.H.). Seit rund neuneinhalb Jahren hält er sich nunmehr in der Schweiz auf. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integra- tion in den hiesigen Arbeitsmarkt kann ihm nicht attestiert werden. Das künftige Budgetdefizit der Familie wäre mit mehr als Fr. 1'000.– pro Monat selbst dann erheblich, wenn der Beschwerdeführer nach gesundheitlicher Regeneration wieder vollumfänglich erwerbstätig sein und die Unterstüt- zungszusicherung vom 26. Juni 2023 realisiert werden könnte. 6.7 Treffen die nicht weiter substantiierten Angaben des Beschwerdefüh- rers über den Verbleib seiner Familie zu, ist deren Situation in einem Flüchtlingscamp in der Region Tigray in Äthiopien schwierig (zur Lage in
F-4662/2022 Seite 11 Äthiopien vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-892/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4.1; E-7107/2023 vom 2. September 2024 E. 10.4; E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 E. 9.3.4). 6.8 In einer Gesamtbetrachtung überwiegt vorliegend das öffentliche Inte- resse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Familiennachzug. Die Gefahr für eine erhöhte und fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit der Familie ist sowohl in zeitlicher als auch in umfangmässiger Hinsicht als erheblich einzustufen. Das Interesse an einem Nachzug von Ehefrau und drei Kindern hat vorlie- gend deshalb auch dann zurückzutreten, wenn sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenprobleme arbeitsunfä- hig bleiben würde und er fortan unverschuldet auf Fürsorgeleistungen an- gewiesen wäre. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine allfällige Benachteili- gung des Beschwerdeführers aufgrund seines körperlichen Gesundheits- zustands wäre ausserdem als sachlich begründet und verhältnismässig hinzunehmen (zur indirekten Diskriminierung siehe Urteile des BVGer F-155/2021 E. 8; F-1430/2020 vom 9. März 2023 E. 9.2 f.). 7. Im Ergebnis hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK und anderweitigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stand und erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 74 aAbs. 3 VZAE in Verbin- dung mit Art. 85 aAbs. 7 AIG, respektive die Frage eines nachträglichen Familiennachzugs gestützt auf Art. 74 Abs. 4 VZAE bedürfen daher keiner näheren Erörterung (vgl. E. 4.2). 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’200.– dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rückerstattung des Kostenvorschusses wies das Bundesverwaltungs- gericht mit den Zwischenverfügungen vom 21. Dezember 2022 und vom 4. Mai 2023 bereits ab.
F-4662/2022 Seite 12 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; siehe Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4662/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
Versand: