Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-456/2019
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-456/2019

Urteil vom 29. März 2021 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Andrea Suter, Advokatin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

F-456/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener türkischer Staatsangehöriger, gelangte im November 2013 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl (Ak- ten der Migrationsbehörde des Kantons Bern [BE-act.] 7). Am 17. Februar 2014 verheiratete er sich mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1991). Mit Entscheid vom 29. April 2014 lehnte das damals zustän- dige Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Flücht- lingseigenschaft ab, verzichtete aber angesichts des gestützt auf die Ehe anzunehmenden Anspruchs auf Aufenthaltsregelung auf eine Wegweisung aus der Schweiz (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Bern [BE-act.] 54 ff.). Am 14. Juli 2014 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton Bern geregelt. B. Am 15. September 2015 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach F._______ im Kanton Basel-Landschaft, wo er erneut eine Aufent- haltsbewilligung (zum Zwecke des Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit) erhielt. C. C.a Am 10. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer im Kanton Aar- gau an. Auf dem entsprechenden Formular vermerkte er, dass er sich per 30. April 2016 von seiner Ehefrau getrennt habe und am 1. Mai 2016 nach M._______ zugezogen sei (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aar- gau [AG-act.] 2 ff.). C.b Mit Schreiben vom 5. August 2016 gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau (nachfolgend: kantonale Migrationsbehörde) an den Be- schwerdeführer. Dabei stellte sie fest, dass er zwar über eine noch bis zum 16. Februar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Land- schaft verfüge, er sich jedoch von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt habe und alleine in den Kanton Aargau zugezogen sei. Mit der Trennung von seiner Ehefrau habe er einen Widerrufsgrund geschaffen; die Voraus- setzungen für einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seien offen- sichtlich nicht erfüllt. Gestützt auf diesen Sachverhalt erwäge man, ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau zu verweigern und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen. Die kantonale Migrationsbehörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme (AG-act. 24-25).

F-456/2019 Seite 3 C.c Der Beschwerdeführer machte vom Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Seine Ehefrau teilte jedoch der kantonalen Migrationsbehörde am 15. September 2016 telefonisch und – auf entsprechende Aufforderung hin – einige Tage später auch noch schriftlich mit, dass sie seit dem 1. Sep- tember 2016 wieder an derselben Adresse mit dem Beschwerdeführer zu- sammenwohne (AG-act. 28-29). C.d Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt (AG-act. 30 ff.). D. D.a Gemäss einer Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. Oktober 2016 meldete dort ein anonymer Anrufer, dass der Beschwer- deführer allein an seiner Adresse in M._______ wohne und nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Diese wohne bei ihrer Mutter. Für den Eheschluss seien Fr. 50'000.– bezahlt worden (AG-act. 34). D.b Gestützt auf den anonymen Anruf und mit Blick auf das inzwischen eingereichte Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. De- zember 2016 (SEM-act. 35-36) beauftragte die kantonale Migrationsbe- hörde am 11. Januar 2017 die Kantonspolizei Aargau (nachfolgend: Kan- tonspolizei) mit der Abklärung, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich an derselben Adresse wohnhaft seien (AG-act. 43). D.c Am 18. Januar 2017 erfolgte die Abklärung vor Ort und am 24. Januar 2017 wurde ein entsprechender Rapport mit einer Fotodokumentation er- stellt (AG-act. 40-42, 44-46). D.d Gestützt auf die Abklärungsergebnisse gelangte die kantonale Migra- tionsbehörde am 15. Februar 2017 an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, dass ihrer Ansicht nach eine Zweckgemeinschaft oder Scheinehe zwi- schen ihm und seiner Ehefrau vorliege, stellte ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aus- sicht und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (AG-act. 47-48). D.e Der Beschwerdeführer liess am 1. März 2017 bei der kantonalen Mig- rationsbehörde durch einen zu diesem Zweck mandatierten Rechtsvertre- ter eine Stellungnahme und in der Beilage ein Schreiben der Ehefrau glei- chen Datums einreichen (AG-act. 51-53).

F-456/2019 Seite 4 Am 15. März 2017 liess der Beschwerdeführer, nachdem er von der kan- tonalen Migrationsbehörde am 2. März 2017 dazu aufgefordert worden war (AG-act. 57), weitere Unterlagen edieren (AG-act. 60-63). D.f Mit Beschluss vom 17. März 2017 teilte die kantonale Migrationsbe- hörde dem Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass dem Verfahren auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine weitere Folge gege- ben werde (AG-act. 66). Gleichentags wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert (AG-act. 67). E. Am 6. Oktober 2017 ging bei der kantonalen Migrationsbehörde erneut ein anonymer Anruf ein des Inhalts, dass der Beschwerdeführer nicht mit sei- ner Ehefrau zusammenwohne (AG-act. 68). F. F.a Mit Formulargesuch vom 22. Dezember 2017 beantragte der Be- schwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Für seine Ehefrau vermerkte er auf dem Ge- suchsformular eine separate Wohnadresse und hielt fest, sie seien seit No- vember getrennt (AG-act. 69-70). F.b Nachdem die Migrationsbehörde weitere Abklärungen getätigt hatte (AG-act. 71-124) übersteuerte sie das Dossier an das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (Auslän- der- und Integrationsgesetz [AIG] ist seit 1. Januar 2019 die neue Bezeich- nung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG], AS 2017 6521, 2018 3171, das hier und in der Folge mit der neuen Bezeichnung zitiert wird) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/125). G. Am 15. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Ge- währung des rechtlichen Gehörs ihre Absicht mit, ihm die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und seine Wegwei- sung aus der Schweiz zu verfügen (SEM-act. 3/129). Vom Recht auf Stel- lungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine aktuelle Rechtsver- treterin am 22. Juni 2018 Gebrauch (SEM-act. 9/147).

F-456/2019 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act.10/155). I. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Ja- nuar 2019 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Er beantragte deren Aufhebung und die Erteilung der Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sa- che zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). K. Die dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Replik (Rek-act. 7) lief ungenutzt ab. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens hat das Aus- länderrecht diverse Änderungen erfahren, ohne dass besondere über- gangsrechtliche Bestimmungen aufgestellt worden wären. Da keine Situa- tion vorliegt, welche die sofortige Anwendung des neuen Rechts gebieten würde, ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter Vor- behalt des Verbots der echten Rückwirkung am materiellen Recht zu mes- sen, wie es zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 10. Dezember 2018 in Kraft stand (zum Ganzen vgl. Urteile BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2 und F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung der Zustimmung zu ei- ner Aufenthaltsregelung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-456/2019 Seite 6 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu- ständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvorausset- zungen nach Art. 30 AIG, deren Detailregelung Art. 30 Abs. 2 AIG dem Bundesrat überträgt, und für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AIG. Letztgenannte Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, in einer Verordnung festzulegen, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nieder- lassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. 4.2 Gestützt darauf erging Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), der die Zuständigkeit zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens in die Hände des SEM legt (Abs. 1) und die Bildung von Kategorien, in denen eine Zustimmung erforderlich ist, einer Verordnung des Justiz- und Poli- zeidepartements (EJPD) überlässt (Abs. 2). Dem letzteren Auftrag kam das EJPD mit der Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustim- mungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1) nach.

F-456/2019 Seite 7 4.3 Vorliegend geht es um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach Auflösung der Familiengemeinschaft) beziehungsweise Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls). In beiden Fällen ist die Zustimmung des SEM einzuholen (Art. 4 Bst. d und Art. 5 Bst. d Zustim- mungsverordnung). 4.4 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. c VZAE verweigert das SEM die Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden (Ziff. 2) oder Wider- rufgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Ziff. 3). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde. 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, so- weit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 AIG) oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden, vorliegend massgebenden Fassung; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3), bzw. wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]). Das Gesagte gilt sinngemäss für die eingetragene Partner- schaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 52 AIG). 5.2 Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AIG). Davon erfasst ist die sogenannte Schein- bzw. Aus- länderrechtsehe, bei der von Vornherein nie der Wille bestand, eine dauer- hafte Gemeinschaft zu begründen, der einzige Zweck der Heirat vielmehr darin liegt, der ausländischen Person zu einer ausländerrechtlichen Bewil-

F-456/2019 Seite 8 ligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a m.H.). Selbst wenn ursprüng- lich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Be- rufung auf die Anspruchsgrundlage des Art. 42 AIG als rechtsmissbräuch- lich erweisen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aus- sicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr be- steht (vgl. Urteil des BGer 2C_558/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2 m.H.). 5.3 Es ist grundsätzlich Sache der Behörde, den Rechtsmissbrauch nach- zuweisen. Dass ein solcher vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Der Schluss darauf muss sich vielmehr auf klare und eindeutige Indizien stützen können. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf- tigem Aufwand erhoben werden könnten. Insbesondere wenn bereits ge- wichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und bele- gen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (vgl. Urteil des BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2 m.H.). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5 m.H.). 5.4 Der Begriff der (anrechenbaren) Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist im Lichte von Art. 42, 43 und 49 AIG auszulegen. Wohl ist sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist jedoch im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 m.H.). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen der auslän- dischen Person die Berufung auf ihre Ehe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sei es, weil die Ehe nur zum Schein ge- schlossen wurde, sei es, weil die eheliche Gemeinschaft als definitiv ge- scheitert betrachtet werden muss und nur noch der Form nach besteht (vgl. oben E. 5.3; Urteil des BVGer F-5895/2017 vom 15. April 2017 E. 6 m.H.). Die Beweislast hierfür trägt die Behörde (vgl. oben E. 5.3). Fehlt es dagegen an einer ehelichen Wohngemeinschaft als äusserem Ausdruck einer gelebten ehelichen Beziehung, bestimmt sich die Anrechenbarkeit

F-456/2019 Seite 9 der Ehe nach Art. 49 AIG. Sie ist gegeben, wenn sich das Getrenntleben auf wichtige Gründe stützen kann und die Familiengemeinschaft trotz der Trennung weiterbesteht, wofür die ausländische Person die Beweislast trägt. 6. 6.1 Gestützt auf die vorstehende Prozessgeschichte gilt als aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 17. Februar 2014 mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe einging und er sich am 30. April 2016 von dieser trennte. Gemäss den Angaben der Ehefrau gegenüber der kan- tonalen Migrationsbehörde wollen die beiden ab dem 1. September 2016 wieder zusammengewohnt haben. Gestützt auf eine durch die Kantonspo- lizei Aargau im Auftrag der kantonalen Migrationsbehörde am 18. Januar 2017 durchgeführte Kontrolle am Wohnort des Beschwerdeführers, bei der der kontrollierende Beamte keine Gegenstände festgestellt haben wollte, die auf eine Anwesenheit der Ehefrau in der Wohnung schliessen liessen, gab die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer am 15. Feb- ruar 2017 ihre Absicht bekannt, sie werde in Annahme einer Ausländer- rechtsehe die Aufenthaltsbewilligung verweigern und die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet verfügen. In seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 liess der Beschwerdeführer be- streiten, dass das eheliche Zusammenleben aufgegeben beziehungsweise seine Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Die poli- zeiliche Kontrolle der Räumlichkeiten sei lückenhaft geblieben und daraus seien falsche Schlüsse gezogen worden. Zwar seien in der im Korridor ge- legenen Toilette keine Hygieneartikel der Ehefrau gefunden worden. Das treffe aber für den Rest der Räumlichkeiten nicht zu. Die Polizei habe bei- spielsweise die Kleiderschränke nicht kontrolliert. Bei der Kontrolle sei es auch zu – wahrscheinlich sprachlich bedingten – Missverständnissen ge- kommen. So habe er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Ehefrau nicht gesagt, sie sei krank und auf dem Weg in die Türkei. Vielmehr sei deren Mutter an Krebs erkrankt und habe sich in einer entsprechenden Chemo- und Strahlentherapie im Kantonsspital in Baden befunden. Zunächst sei offen gewesen, ob die Behandlung in der Schweiz oder in der Türkei durch- geführt werden solle. Als einziger Tochter sei es seiner Ehefrau ein Anlie- gen gewesen, ihrer Mutter in dieser belastenden Zeit nahe zu sein und sie zu unterstützen. Da er und seine Ehefrau kein Auto besässen, sei sie des- halb seit Mitte Januar 2017 oft am Wohnort ihrer Mutter in N._______ und kehre nicht jede Nacht in das eheliche Domizil nach M._______ zurück. Komme hinzu, dass ihre – momentan aus wirtschaftlichen und beruflichen

F-456/2019 Seite 10 Gründen engen – Wohnverhältnisse in M._______ dazu geführt hätten, dass seine Ehefrau «einen Teil ihrer Fahrhabe» in der Wohnung ihrer Mut- ter habe zwischenlagern müssen. Nachdem der Beschwerdeführer über die Erkrankung der Schwiegermutter in Form eines provisorischen Austrittsberichts vom 16. Februar 2017 Be- weis geführt hatte, stellte die kantonale Migrationsbehörde ihre Abklärun- gen am 17. März 2017 ein und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde im Rahmen eines neuerlichen Verlängerungsgesuches über eine seit November 2017 bestehende zweite Trennung von seiner Ehefrau. Auf Aufforderung durch die kantonale Migrationsbehörde hin rich- tete er am 19. Januar 2018 einen Formularantrag («Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familienge- meinschaft») an diese Behörde, in welchem er bestätigte, sich am 3. No- vember 2017 von seiner Ehefrau getrennt zu haben. Des Weiteren reichte er aufforderungsgemäss Nachweise zu seinem aktuellen Arbeitsverhältnis, seinem betreibungs- und strafrechtlichen Leumund sowie zu seinen steu- errechtlichen Verhältnissen ein. In einem handschriftlichen Schreiben er- gänzte der Beschwerdeführer, dass es ihm aus beruflichen Gründen bisher nicht möglich gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen, er diese Spra- che inzwischen aber schon gut spreche. Nach Einforderung ergänzender Steuer-Belege und einer amtlichen Bestätigung der Gemeinde M._______ über die am 4. November 2017 erfolgte Trennung der Ehegatten übersteu- erte die kantonale Migrationsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers am 1. März 2018 an die Vorinstanz zur Zustimmung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. 6.2 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 15. März 2018 mit, sie erwäge die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 49 AuG entfalle, da «die eheliche Gemeinschaft aus ret- rospektiver Sicht weniger als drei Jahre gedauert» habe. Insbesondere lä- gen vor und nach dem Zuzug der Ehefrau in den Kanton Aargau vom 30. (recte: 1.) September 2016 «aus retrospektiver Sicht keine wichtigen (objektiven) Gründe für das getrennte Wohnen (kurze Trennung der Ehe- leute; Betreuung der Mutter) gemäss Art. 49 AuG vor». Es sei «weder er- sichtlich noch begründet, dass die Pflege und Betreuung nur durch die Ehefrau erfolgen konnte». Zudem sei nicht klar, inwiefern die Ehegatten

F-456/2019 Seite 11 während des Getrenntlebens weiter in Kontakt gestanden hätten. Insbe- sondere aufgrund der polizeilichen Wohnungskontrolle müsse man zum Schluss kommen, dass während der Trennung keine eheliche Gemein- schaft gelebt worden sei. Schliesslich wäre vorauszusetzen, dass es zu einer ernsthaften Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekom- men wäre, wovon aber aufgrund «der über einjährigen Trennung nicht mehr ausgegangen» werden könne. Die Vorinstanz verneinte abschlies- send auch das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalles im Sinne von Art. 50 Abs 1 Bst. b AuG sowie von Gründen für eine Härtefallregelung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. 6.3 In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen bestreiten, dass er die zeitlichen Voraussetzungen für eine Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht erfülle. Nach ihrer ers- ten Trennung Ende April 2016 sei seine Ehefrau per 1. September 2016 wieder zu ihm gezogen, was mit einem Willkommensschreiben der Post vom 5. September 2016 bestätigt werden könne. Die Trennung habe dem- nach nur während vier Monaten bestanden. Falsch sei auch die Annahme der Vorinstanz, wonach in der darauffolgenden Zeit keine eheliche Ge- meinschaft gelebt worden sei. Es treffe zwar zu, dass sich seine Ehefrau ab ca. Mitte Januar 2017 vermehrt bei ihrer Mutter aufgehalten habe, wel- che zu dieser Zeit schwer erkrankt gewesen sei. Die Mutter lebe schon seit Jahren nicht mehr in einer Partnerschaft, sondern einzig mit ihrem Sohn zusammen. Letzterer sei zur selben Zeit (Mitte Januar 2017) ebenfalls krank und nicht in der Lage gewesen, der Mutter ausreichend Unterstüt- zung zu gewähren. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen sei er im Januar und Februar 2017 zu 100%, im März 2017 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere in der Zeit vor und nach der Tumor-Operation von Mitte Februar 2017 habe die Mutter seiner Ehefrau eine intensive mentale und physische Betreuung benötigt, die der selbst kranke Bruder nicht al- leine habe gewährleisten können. Seine Ehefrau sei in dieser sehr schwie- rigen Zeit die einzige Person gewesen, die die physischen und psychi- schen Ressourcen gehabt habe, um sich der Betreuung ihrer Mutter anzu- nehmen und auch für ihren erkrankten Bruder da zu sein. Ab Mitte März 2017 habe sich der Zustand des Bruders etwas stabilisiert. Dies und der positive postoperative Krankheitsverlauf bei ihrer Mutter habe seiner Ehe- frau ermöglicht, sich ab März 2017 wieder hauptsächlich bei ihm in M._______ aufzuhalten. Die vorübergehende Trennung beziehungsweise die separaten Aufenthaltsorte hätten deshalb wichtige, nachvollziehbare und objektiv belegbare Gründe gehabt. Während dieser Zeit, in welcher sich seine Ehefrau mehrheitlich bei ihrer Mutter und ihrem Bruder in

F-456/2019 Seite 12 N._______ aufgehalten habe, hätten sie in regelmässigem telefonischem Kontakt gestanden. Ausserdem hätten sie sich etwa zweimal wöchentlich persönlich getroffen. Dies könnten diverse Personen bezeugen. 6.4 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Ehegatten nicht nur vom 30. April 2016 bis zum 30. August 2016, sondern auch von Mitte Januar 2017 bis zur offiziellen Trennung am 4. No- vember 2017 getrennt gelebt hätten. In letzterem Zeitraum habe die Ehe- frau – wenn überhaupt – sehr selten beim Beschwerdeführer gewohnt. Diese Trennungsphase könne im Rahmen der gesetzlich normierten mini- malen Dauer der ehelichen Gemeinschaft nur berücksichtigt werden, wenn hierfür wichtige Gründe gemäss Art. 49 AIG bestanden hätten, welche im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten von Art. 90 AIG vom Beschwerdeführer zu belegen seien. In Bezug auf die von ihr angenommene Trennungsphase im Jahre 2017 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es sei – trotz des Gesund- heitszustandes von Mutter und Bruder – nicht ersichtlich, dass die Pflege und Betreuung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers nur durch dessen Ehefrau habe erfolgen können bzw. weshalb der lange Aufenthalt bei dieser von Mitte Januar bis Anfang März 2017 erforderlich gewesen sein sollte. Es sei auch nicht klar, inwiefern die Ehegatten während der Trennungsphasen in Kontakt gestanden seien. Die Kantonspolizei sei ge- stützt auf ihre Abklärungen von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass die Ehefrau bei ihrer Mutter wohne und eine Scheinehe bestehe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die örtliche Distanz zwischen M._______ und N._______ es zugelassen hätte, vermehrt in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Selbst wenn während den Trennungen der eheliche Kontakt gepflegt oder die Ehe im Sinne eines «living apart toge- ther» gelebt worden sein sollte, genüge dies praxisgemäss nicht als wich- tiger Grund im Sinne von Art. 49 AIG. Darüber hinaus würden Indizien darauf hinweisen, dass die Ehe lediglich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ermöglichen sollte. In diesem Sinne habe sich ein anonymer Anrufer am 28. Oktober 2016 geäussert. Auch der Polizeirapport vom 24. Januar 2017 bestätige diese Vermutung, weil bei der Kontrolle der Wohnung keine Gegenstände vorgefunden worden seien, welche auf die Anwesenheit einer Frau hindeu- teten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, der nach Darstellung der kontrollierenden Polizisten bei der unangekündigten Kontrolle sehr nervös gewirkt (gezittert) habe, auf die Frage nach dem Verbleib seiner Ehefrau

F-456/2019 Seite 13 ausgesagt, diese sei krank und auf dem Weg in die Türkei, um sich dort zu kurieren; eine Aussage, die erst nachträglich berichtigt worden sei. Diese Feststellungen deuteten zumindest darauf hin, dass die eheliche Gemein- schaft auch auf Distanz nicht während drei Jahren gelebt worden sein dürfte. Der Nachweis für ein Weiterbestehen des Ehewillens während des Getrenntlebens sei nicht erbracht worden, zumal anschliessend direkt die offizielle Trennung erfolgt sei. 7. 7.1 In seiner Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer rügen, es gebe entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Gründe zur Annahme, dass er und seine Ehefrau in der Zeit von Mitte Januar 2017 bis zur offizi- ellen Trennung am 4. November 2017 getrennt oder zumindest teilweise getrennt voneinander gelebt hätten. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2018 an die Adresse der Vorinstanz ausgeführt, habe seine Ehefrau in der Zeit zwischen dem 1. März 2017 und der Trennung vom 4. November 2017 in M._______ mit ihm zusammengelebt. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine bereits zuvor geäus- serten Argumente ein und begründe auch ihre Auffassung nicht (Be- schwerde Ziff. 12). In Wirklichkeit habe sich der Gesundheitszustand seiner Schwiegermutter gegen Ende Februar 2017 zunehmend verbessert. In der Folge sei die Betreuung durch seine Ehefrau nicht mehr täglich notwendig gewesen und sie habe sich wieder konstant in M._______ aufgehalten. Sie hätten dort ein regelrechtes eheliches Zusammenleben geführt. Dies sei belegt durch eine mit der Beschwerde edierte schriftliche Bestätigung einer ehemaligen Arbeitskollegin, die in der fraglichen Zeit (2013 bis 2018) im gleichen Restaurationsbetrieb gearbeitet habe, welcher sich räumlich di- rekt unter der ehelichen Wohnung befunden habe. Entsprechend sei sie über die in der Wohnung anwesenden Personen im Bild gewesen (Be- schwerde Ziff. 7 und Beilage 12). In der ehelichen Beziehung sei es erst im August 2017 zu Spannungen gekommen, und zwar in erster Linie wegen finanziellen Problemen. Konfliktauslösendes Ereignis sei eine Auseinan- dersetzung darüber gewesen, ob eine Anmeldung beim Sozialamt erfolgen solle oder nicht. Seine Ehefrau habe die Anmeldung ohne sein Wissen vor- genommen, worauf er diese am 7. August 2017 zurückgezogen habe. Als Beweis dafür edierte der Beschwerdeführer einen Abschreibungsentscheid der Gemeinde M._______ vom 8. August 2017 (Beschwerde Ziff. 8 und Beilage 14). Ein Beweis dafür, dass er mit seiner Ehefrau noch bis zu ihrer Trennung im November 2017 zusammengelebt habe, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er von der Ehefrau im Januar 2018 noch nicht ab-

F-456/2019 Seite 14 geholte Habseligkeiten (Schuhe, Taschen und Kleider) in ihrem Einver- ständnis an eine bedürftige Arbeitskollegin weitergegeben habe, was so- wohl von der Ehefrau wie auch von der Arbeitskollegin schriftlich bestätigt werde (Beschwerde Ziff. 9 und Beilagen 15 und 16). 7.2 Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz für das Fernbleiben seiner Ehegattin in der Zeit, in der diese ihrer Mutter beigestanden habe, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG se- hen wolle. Sie verkenne zum einen, dass diese Abwesenheit nur sechs Wochen und damit nicht lange gedauert habe. Zum andern sei erstellt, dass sich die Schwiegermutter damals in einem schlechten Gesundheits- zustand befunden habe und daher nachvollziehbarerweise auf physische und psychische Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen gewesen sei. Da letztere in dieser Zeit ohnehin ohne Arbeitsstelle gewesen sei, sei es ihr auch zeitlich möglich gewesen, für die Mutter da zu sein, ohne eine Erwerbseinbusse zu erleiden. Für die Kosten einer externen Betreuung hätte weder die Schwiegermutter noch er selbst aufkommen können; die getroffene Lösung sei die einzig mögliche Variante gewesen. Hinzu komme, dass aufgrund der Distanz zwischen dem Wohnort der Schwieger- mutter und dem ehelichen Domizil eine tägliche An- und Rückreise für seine Ehefrau nicht in Frage gekommen wäre. In Ermangelung eines eige- nen Autos hätte sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2 ½ Stunden täg- lich reisen müssen. Dies hätte sie für sechs Wochen ungefähr CHF 1'000.- gekostet; Geld, über das die Familie nicht verfügt habe. 7.3 Schliesslich lässt der Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Indizien für das Vorliegen einer migrationsrechtlichen Umge- hungsehe sehe. Sie stütze sich dabei auf den anonymen Anruf bei der kan- tonalen Migrationsbehörde vom 28. Oktober 2016 und den polizeilichen Erhebungsbericht vom 24. Januar 2017. Letzterer sei aber lückenhaft und nicht beweistauglich. Schon die Besichtigung der Wohnung – über deren Zweck ihn der Polizist nicht aufgeklärt habe, sei nur sehr kurz und punktuell erfolgt. Der Erhebungsbericht sei in sich widersprüchlich, unvollständig und letztlich völlig unbrauchbar, weil die Fotos exakt das nicht zeigten, was der Text behaupte. Er (der Beschwerdeführer) habe schon in seiner Stellung- nahme vom 1. März 2017 an die kantonale Migrationsbehörde festhalten lassen, dass beispielsweise die Kleiderschränke vom Polizisten nicht kon- trolliert worden seien. Auch der Erhebungsbericht selbst zeige, wie bruch- stückhaft die Inspektion erfolgt sei. Er äussere sich weder dazu, ob sämtli- che Schränke geöffnet und inspiziert wurden, noch seien etwa vom schrift- lich erwähnten Badezimmer- und Toilettenbereich Fotografien enthalten,

F-456/2019 Seite 15 welche nachvollziehen liessen, wie der Polizist in seinem Bericht zum Schluss gelangen konnte, es seien keinerlei Gegenstände gesichtet wor- den, welche auf eine Frau als Mitbewohnerin schliessen liessen. Der Erhe- bungsbericht bestehe aus einem Textteil, der als wesentliche Aussage die soeben erwähnte Behauptung enthalte, und insgesamt fünf vom Polizisten erstellte Fotos. Zwei der Fotos seien im Wohnzimmer, die drei anderen im Schlafzimmer aufgenommen worden. Eines dieser Fotos aus dem Schlaf- zimmer zeige deutlich, dass sich neben dem offenen eintürigen Schrank- element noch weitere Elemente befanden, die nicht geöffnet und auch nicht separat fotografiert worden seien. Neben dem fotografierten offenen Schrankelement befinde sich ein Doppeltürelement, in dem sich bis zu de- ren Auszug aus der Wohnung auch Kleidung seiner Ehefrau befunden habe. Angesichts der pauschalen Behauptung im schriftlichen Teil des Er- hebungsberichts sei doch sehr erstaunlich, dass die weiteren Schranktüren nicht geöffnet und entsprechend fotografiert worden seien. Ähnliches gelte in Bezug auf den Bad- und Toilettenbereich sowie einen Schuhschrank festzustellen, der unmittelbar vor der Wohnungstür gestanden habe. Im Bad befinde sich nebst Lavabo und Spiegelschrank auch ein Wand- schrank, den der Polizist nicht geöffnet habe. Darin hätten sich aber Hygi- eneartikel seiner Ehefrau befunden. Der Schuhschrank mit fünf aufklapp- baren Elementen sei vom Polizisten weder inspiziert noch dokumentiert worden. Darin hätten ca. 15 Paar Schuhe Platz gehabt. Mehr als die Hälfte dieses Platzes sei von der Ehefrau mit Damenschuhen belegt gewesen, als sie im November 2017 aus der Wohnung ausgezogen sei. Der Be- schwerdeführer dokumentierte seine Ausführungen mit einer gemäss sei- nen Angaben im Dezember 2018 erstellten, siebenteiligen Fotodokumen- tation (Beschwerde Ziff. 6 und 13; Beilagen 4-10). Was schliesslich den anonymen Anruf vom 28. Oktober 2016 betreffe, so lägen für die wahrheitswidrigen Behauptungen des Denunzianten bezeich- nenderweise keine Beweise vor. Erstaunlich sei in diesem Zusammen- hang, dass sich die Migrationsbehörde nicht die Mühe genommen habe, den Anrufer zu identifizieren, obwohl die technischen Möglichkeiten dazu bestanden hätten. Unverständlich sei auch die Notiz zu einem zweiten An- ruf vom 6. Oktober 2017, mit der festgehalten werde, dass ein anonymer Anrufer «zum wiederholten Male» fehlendes Zusammenleben der Ehegat- ten gemeldet habe. Auch in dieser Notiz sei die Telefonnummer des Inter- venienten nicht festgehalten und auch nicht vermerkt worden, wie der Hin- weis auf das «wiederholte Mal» zu verstehen sei.

F-456/2019 Seite 16 Auf den unprofessionellen polizeilichen Erhebungsbericht und die offen- sichtlich unvollständigen Aktennotizen der kantonalen Migrationsbehörde könne nicht entscheidswesentlich abgestützt werden, ohne das Gebot will- kürfreien staatlichen Handelns zu verletzen. 7.4 Dass er (der Beschwerdeführer) anlässlich der Wohnungskontrolle möglicherweise erstaunt und nervös gewirkt habe, spreche nicht gegen, sondern vielmehr für ihn. Zum einen habe er bis dahin noch nie mit der Polizei zu tun gehabt und immer Wert auf einen einwandfreien Leumund gelegt. Zum anderen sei er – wie erwähnt – vom unangemeldet am Arbeits- platz erschienenen Polizisten nicht über den Anlass für die Wohnungskon- trolle informiert worden. 8. 8.1 Was das Zusammenleben der Ehegatten anbelangt, so gilt die Tren- nungsphase zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 30. August 2016 als un- bestritten. Es besteht sodann Einigkeit darin, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers zwischen Mitte Januar 2017 und Anfang März 2017 mehr- heitlich bei ihrer Mutter wohnte. Selbst wenn für diese rund eineinhalb Mo- nate nicht von einem unter Art. 49 AIG fallenden Sachverhalt auszugehen wäre, ist die Dreijahresfrist in jedem Fall eingehalten. Für diesen Zeitraum bedarf es daher keiner Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Aspekt von Art. 49 AIG. 8.2 Die Vorinstanz scheint denn auch der Ansicht zu sein, dass der ge- meinsame Haushalt bereits ungefähr Mitte Januar 2017 definitiv aufgeho- ben worden sei und sie sieht für den Zeitraum zwischen ungefähr Mitte Januar bis zum 4. November 2019 keine Gründe im Sinne von Art. 49 AIG. Für diese Annahme stützt sie sich auf diverse Indizien. Dies sind einerseits der polizeiliche Erhebungsbericht und die Fotodokumentation, welche eher dafürsprächen, dass der Beschwerdeführer alleine in seiner Wohnung ge- lebt habe. Der polizeiliche Erhebungsbericht und die Fotodokumentation werden vom Beschwerdeführer zu Recht kritisiert. Moniert wird dabei im Wesentlichen, dass die Bilder nur einzelne Ausschnitte zeigten. Auf dem Bild mit dem Schrank sei nur das hinterste untere Abteil eines sich über die gesamte Seitenwand erstreckenden Wandschrankes ersichtlich. Im Bade- zimmer befinde sich zudem ein grosser Wandkasten, der bei der Inspektion nicht geöffnet worden sei. Auch der Schuhschrank sei vom Polizisten nicht inspiziert oder dokumentiert worden. Die Vorinstanz verzichtete im Rah- men der Vernehmlassung darauf, zur begründeten Kritik des Beschwerde-

F-456/2019 Seite 17 führers inhaltlich Stellung zu nehmen. Das Bild, welches die Fotodokumen- tation vermittelt, ist folglich dahingehend zu relativieren, dass sie nicht den zweifelsfreien Schluss erlaubt, der Beschwerdeführer habe alleine in der Wohnung gelebt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an- lässlich des Besuches gezittert und falsche Aussagen in Bezug auf den Verbleib seiner Ehefrau gemacht haben soll, kann nicht auf genügende In- dizien dafür geschlossen werden, dass der gemeinsame Haushalt zum Zeitpunkt der Polizeiinspektion bereits definitiv aufgehoben worden war. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein- gereichten Schreiben von Bekannten über das Zusammenleben der Ehe- gatten sowie das Schreiben einer weiteren Bekannten, welche im Januar 2018 alte Kleidung der Ehefrau erhalten habe, bestätigen die bestehenden Lücken im Sachverhalt zur zweifelsfreien Beurteilung des ehelichen Zu- sammenlebens. Ebenso verhält es sich mit den Zweifeln der Vorinstanz in Bezug auf das vorgebrachte Argument der Betreuung der Mutter. Entgegen ihren Ausfüh- rungen ist das Bedürfnis, einer schwerkranken nahestehenden Person bei- stehen zu wollen, durchaus nachvollziehbar. Dies umso mehr, als die kranke Mutter keine andere Unterstützung hatte und der mit ihr an dersel- ben Adresse wohnhafte Sohn ebenfalls erkrankt und möglicherweise eben- falls auf Unterstützung angewiesen war. Es kann der Ehefrau auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereit war, einen täglichen Reiseweg von über zwei Stunden auf sich zu nehmen. Wie die Vorinstanz sodann selber feststellte, ist nicht klar, wie sich das Eheleben zu dieser Zeit gestal- tete. Fehlende Indizien und Beweise können jedoch nicht zu Ungunsten der Ehegatten gewertet werden. Aufgrund fehlender anderer Hinweise ist sodann von den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers aus- zugehen, wonach sich seine Ehefrau, nachdem der Gesundheitszustand der Mutter und des Bruders ab Anfang März nachweislich besser wurde, wieder regelmässig in der ehelichen Wohnung übernachtet habe. Es mutet sodann durchaus etwas merkwürdig an, dass ein anonymer An- rufer bereits am 28. Oktober 2016 gewusst haben will, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter wohnte und dies knapp drei Mo- nate später tatsächlich eintrat. Ebenso merkwürdig erscheint der zweite anonyme Anruf vom 6. Oktober 2017 zu einem Sachverhalt, der sich spä- testens einen knappen Monat später bestätigte. Angesichts der Anonymität des Anrufers und des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers im ersten Fall nachvollziehbare Gründe für die Abwesenheit seiner Ehefrau vorgebracht worden waren, kann der zweite Anruf nicht als Indiz gegen das

F-456/2019 Seite 18 Bestehen einer gemeinsamen ehelichen Wohnung gewertet werden. Ebendies gilt für die Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der Polizei- inspektion. Auch hier kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Be- schwerdeführer den Polizeibeamten falsch verstanden hatte oder ob er tat- sächlich nicht wusste, wo sich seine Ehefrau befand. Für das Missver- ständnis spricht jedenfalls, dass die Schwiegermutter zu jenem Zeitpunkt tatsächlich erkrankt war. 8.3 Insgesamt reicht die Beweislage nicht für mehr als einen vagen Ver- dacht aus, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3-Jahres- frist definitiv gescheitert war. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beweislage nicht den Schluss auf eine zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3-Jahresfrist definitiv gescheiterte Ehe zulässt. Da weitere Abklärungen keinen Erkenntnisge- winn zu Lasten des Beschwerdeführers versprechen, ist entsprechend der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Ehefrau eine anrechenbare Ehe von mindestens drei Jahren Dauer bestand. Da zudem eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers ausser Frage steht und Erlöschensgründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG nicht ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich das Eingehen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als weitere mögliche Rechtsgrundlagen für eine Aufenthaltsregelung. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwer- deführer durch den Kanton Aargau ist zuzustimmen. 11. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art.

F-456/2019 Seite 19 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Dispositiv nächste Seite

F-456/2019 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Aar- gau wird die Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 1'200.– wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Aargau

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-456/2019 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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