Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4547/2021
Entscheidungsdatum
28.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4547/2021

U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, geboren am 7. Juli 1990, Türkei, vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2021 / N (...).

F-4547/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Gemäss seinen eigenen Angaben verliess er den Heimatstaat am 7. De- zember 2019, reiste am 5. August 2021 in die Schweiz ein und suchte am 19. August 2021 um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 4, 11). B. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass er am 31. August 2020 in Polen und am 21. April 2021 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. 9). C. Anlässlich der Befragung vom 23. September 2021 wurde dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt, wel- ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht zurück- kehren zu wollen, da er dort wegen illegalen Aufenthalts sieben Monate in Haft verbracht habe und befürchte, erneut inhaftiert zu werden. Er habe in der Haft Gewalt erlitten; die Erinnerung an die seinerzeitige, mit Folter ein- hergehende Haft in der Türkei habe ihn stark beeinträchtigt. In Polen sei er überdies nicht sicher vor einer Rückführung in die Türkei. Er leide an Rückenproblemen, Schlafstörungen, Migräne und habe Schwierigkeiten mit den Augen (SEM act. 15). D. Am 23. September 2021 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. Oktober 2021 entsprochen (SEM act. 17, 19). E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (hinsichtlich Entscheiddatum, vgl. E. 3.5; eröffnet am 8. Oktober 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des

F-4547/2021 Seite 3 Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug nach Polen. Es stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 20). F. Parallel dazu – unter dem Datum vom 7. Oktober 2021 – reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Vorinstanz eine Stellung- nahme mit Beilagen zu den Akten (SEM act. 25, 27-29). G. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Beschwerdeakten [BVGer act.] 1). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Oktober 2021 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort aus (BVGer act. 2) I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 erteilte die Instruktionsrich- terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 hielt das SEM an seiner Ver- fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 24. November 2021 hielt der Beschwerdeführer sei- nerseits an seinen Beschwerdeanträgen fest (BVGer act. 8). L. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 zur Einreichung einer Duplik eingeladen (BVGer act. 9).

F-4547/2021 Seite 4 M. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer – unter Beilage eines Physiotherapieberichts vom 3. Februar 2022 – erneut an das Gericht (BVGer act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

F-4547/2021 Seite 5 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Ge- hör und ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.) 3.2. 3.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genü- gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinaus- läuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 i 11 E. 5.3 m.w.H.). 3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs we- gen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochte- nen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vie- ler BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.3. Das SEM hat die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ord- nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es sämtliche sach- und

F-4547/2021 Seite 6 entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhal- ten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungspflicht der Vorinstanz stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 f. m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, trotz eindringlicher Schilderung der Zu- stände und der Gewalt in der geschlossenen Einrichtung in Polen habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, sondern standardmäs- sig darauf verwiesen, dass das Land ein Rechtsstaat sei. Zudem ignoriere sie, dass er trotz klaren politischen Profils einen abweisenden materiellen Asylentscheid erhalten habe und mit einer Verletzung des Non-Refoule- ment-Gebotes zu rechnen habe. Auch äussere sie sich nicht zu bestehen- den Mängeln in Polens Asyl- und Aufnahmesystem. Weiter habe er konkret über gesundheitliche Probleme, schwergewichtig psychischer Art, berich- tet. Diese seien auch anlässlich des Dublin-Gesprächs ersichtlich gewor- den. Weder diese noch die Rückenschmerzen seien in der Schweiz abge- klärt oder behandelt worden, unter Verweis auf den negativen Asylent- scheid. Die Medikamente zur Behandlung der psychischen Probleme habe er wegen der Nebenwirkungen nicht eingenommen. 3.3.2. Die Vorinstanz macht demgegenüber in ihrer Vernehmlassung gel- tend, sie habe sich einlässlich mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Gründe für die Abweisung des Asylgesuchs seien nicht bekannt; es stehe ihm frei, in Polen eine Neubeurteilung zu verlangen und gegebenenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Von einer psy- chiatrischen Behandlung sei abgesehen worden, weil er die Medikamente nicht eingenommen habe; die Rückenprobleme seien untersucht und Phy- siotherapie sei verordnet worden. Weitere Untersuchungen seien ärztli- cherseits nicht als notwendig erachtet worden. 3.4. Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu den Befürchtun- gen des Beschwerdeführers und dazu, was ihm bei einer Überstellung nach Polen drohe, Stellung – im Vergleich zu den ausführlichen, detaillier-

F-4547/2021 Seite 7 ten Schilderungen des Beschwerdeführers zwar knapp, aber vor dem Hin- tergrund der aktuellen Rechtsprechung zu Dublin-Überstellungen nach Po- len hinreichend (vgl. Urteil E-3355/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.3.2, 6.3 m.w.H). Ob diese Ausführungen inhaltlich korrekt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Gleiches gilt es zum medizinischen Sachverhalt zu sagen, bei dem die Vorinstanz die medizinische Berichtslage in adäqua- tem Umfang gewürdigt hat. Aus dieser geht hervor, dass und wie die Rü- ckenschmerzen therapiert wurden und ebenso, dass der Entscheid, die psychiatrische Behandlung nicht weiterzuführen, auf einem ärztlichen Ent- scheid infolge fehlender Compliance beruhte. Aufgrund der klaren Be- richtslage sah sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst, weitergehende Abklärungen anzuordnen. Ohnehin ist es keine Frage des rechtlichen Ge- hörs, ob sich die Vorinstanz hätte veranlasst sehen müssen, in Abweichung des ärztlichen Entscheids, eine psychiatrische Behandlung anzuordnen. 3.5. In diesem Zusammenhang ist indessen die Datierung der angefochte- nen Verfügung vom 5. Oktober 2021 zu hinterfragen, wurden die darin zi- tierten Berichte doch erst am 6. Oktober 2021 der Vorinstanz übermittelt (vi-act. 22), was aber für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation

F-4547/2021 Seite 8 im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi- tel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit- gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Gleichermassen ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde oder der seinen Antrag während der Antragsprü- fung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines ande- ren Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per- son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied- staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen vom zuständigen Mitgliedstaat aus- gestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser

F-4547/2021 Seite 9 Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro- dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 31. August 2020 in Polen ein Asyl- gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die polnischen Be- hörden am 23. September 2021 um seine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO, welche dem Gesuch am 4. Oktober 2021 zustimmten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Polen ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er widerspricht sich zwar in der Frage, ob er einen abweisenden materiellen Entscheid erhielt (Beschwerde, Ziff. II.4, 24) oder seinen Antrag zurückzog (Beschwerde, Ziff. II.33); doch ändert dies an der Rechtsfolge nichts (vorstehend, E. 4.3). 6. 6.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2. In der Beschwerde und der Replik wird unter Verweis auf neuere Be- richte zusammengefasst geltend gemacht, Inhaftierungen von asylsuchen- den Personen seien in Polen weitgehend möglich; es gebe Bedenken, dass es zu unangemessenen (wenn auch nicht zwingend systematischen) Inhaftierungen komme. Vulnerable Personen seien nicht davor geschützt. Weiter werde über Gewaltanwendung seitens der Polizei und der Grenz- wache berichtet; insbesondere komme die Situation an den Grenzübergän- gen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleich. Die me- dizinische Versorgung Asylsuchender sei nicht adäquat gewährleistet, ins- besondere fehle es an interkultureller Kompetenz. Prekär sei die Versor- gung in psychiatrischer Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe eindrücklich geschildert, wie er im Rahmen der Inhaftierung schlecht behandelt worden sei und keine genügende medizinische Hilfe erhalten habe. Er habe in Po- len kein faires Verfahren gehabt und sein Gehörsanspruch sei verletzt wor- den. Das Land habe in letzter Zeit bewiesen, sich nicht an die völkerrecht- lichen Vorgaben halten zu wollen. Die politische Entwicklung laufe auf eine Aushöhlung der Unabhängigkeit der Justiz hinaus.

F-4547/2021 Seite 10 6.3. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. 6.4. Die seitens des Beschwerdeführers zitierten Berichte und Urteile kön- nen auf die vorliegende Sachlage – eine im Rahmen der Dublin-III-VO er- folgende Überstellung – nicht übertragen werden. Das Bundesverwal- tungsgericht sah auch in jüngster Vergangenheit keine Gründe für die An- nahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen bei Dublin-Überstellungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden (vgl. Urteil E- 3355/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.3.2, 6.3 m.w.H.). Die vom Beschwer- deführer erwähnte Berichtslage zeigt diesbezüglich keine neuen Erkennt- nisse auf. 7. Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Ausführungen zu der ihm angeb- lich widerfahrenen respektive bei einer Überstellung drohenden Behand- lung die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie- renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.1. 7.1.1. 7.1.1.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, er fürchte bei einer Rückkehr nach Polen eine neuerliche Inhaftierung und sodann die Rückschaffung in die Türkei, wo ihm eine langjährige Gefäng- nisstrafe drohe. In Polen würden Flüchtlinge schlecht behandelt; er habe

F-4547/2021 Seite 11 kaum Unterstützung erhalten. Er sei von der Aussenwelt und familiären Kontakten abgeschnitten gewesen. Physiotherapie sei ihm ebenso verwei- gert worden wie die Möglichkeit, die Gesundheitsversorgung in die eigenen Hände zu nehmen; er habe nur mit Schmerzmitteln durchgehalten. Er habe Brot stehlen müssen und sei darauf vom Aufsichtspersonal vor allen Anwe- senden gewalttätig angegangen worden. Die Erinnerung an einen dreijäh- rigen Gefängnisaufenthalt mit Folterungen in der Türkei (vor zehn Jahren) würden sich zunehmend verfestigen. 7.1.1.2 In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 an die Vorinstanz prä- zisierte die Rechtsvertretung, es sei gegen den Beschwerdeführer in der Türkei seit 2010 ein Strafverfahren hängig. Im Dezember 2020 – während seiner Zeit in Polen – sei eine weitere Anklage wegen Mitgliedschaft in ei- ner terroristischen Organisation gegen ihn erhoben worden. Trotz der Ver- folgung und drohenden Gefahr bei einer Rückkehr in die Türkei habe Polen sein Gesuch abgewiesen und das dagegen erhobene Rechtsmittel «gar nicht berücksichtigt». 7.1.1.3 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, es stehe Polen frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Es handle sich bei Polen um einen Rechtsstaat mit entsprechenden Verfahren und Rechtsbehelfen. Es müsse nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierende Menschenrechtsverletzungen drohten, er in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylge- suchs und unter Verletzung des Non-Refoulment-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. 7.1.1.4 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, er sei in der Türkei von 2010 bis 2013 gestützt auf den Vorwurf, Mitglied einer ter- roristischen Organisation gewesen zu sein, in Isolationshaft gehalten und wiederholt gefoltert worden. Als er freigekommen sei, seien noch zwei Ver- fahren gegen ihn hängig gewesen. Angesichts der Verfahrensdauer, der Schikanen seitens der Sicherheitsbehörden, der Ungewissheit und eines lebensbedrohlichen Ereignisses habe er die Türkei im Dezember 2019 ver- lassen. Über Griechenland sei er nach Polen gelangt, wo er genötigt wor- den sei, ein Asylgesuch zu stellen und sonst in die Türkei abgeschoben worden wäre. Er habe in der Folge Freiheitsentzug, Menschenrechtsver- letzungen und fehlende medizinische Versorgung erlebt. Eine Re-Trauma- tisierung habe stattgefunden. Würde er nach Polen überstellt, müsste er ein neues Asylgesuch stellen; das frühere habe er zurückgezogen. Dieses würde als Folgegesuch zuerst einer Zulässigkeitsprüfung unterzogen und

F-4547/2021 Seite 12 somit nur oberflächlich geprüft werden. Neue Tatsachen, die für eine ver- tiefte Überprüfung notwendig wären, habe er aber nicht vorzubringen, da er die Dokumente zum zuletzt eröffneten türkischen Strafverfahren vom Dezember 2020 bereits eingereicht habe. Aufgrund der erfolgten Inhaftie- rung in Polen und seiner Weiterreise bestehe die Gefahr neuerlicher Inhaf- tierung sowie Wegweisung in die Türkei. 7.1.1.5 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung in erster Linie auf das konkrete Asylverfahren des Beschwerdeführers in Polen; dessen Aus- gang vermöge sie nicht zu beurteilen. Es bleibe ihm aber unbenommen, die erneute Prüfung seines Gesuches zu verlangen und einen abschlägi- gen Entscheid anzufechten. Eine Inhaftierung nach der Rückkehr nach Po- len liege im Bereich des Möglichen, doch ergebe sich aus dem angerufe- nen Länderbericht keine konkrete Schlussfolgerung, dass ihm eine solche tatsächlich drohe. Eine Inhaftierung unterliege zudem der nationalen Ge- setzgebung. Polen sei ein Rechtsstaat und entsprechend stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich gegen eine Inhaftierung auf dem Rechtsweg zu wehren. Gleiches gelte es zu möglichen Übergriffen zu sagen, auf die sich aus der Berichtslage zur Situation an der Grenze nicht zwingend schliessen lasse. Zu den Asylvorbringen sei im vorliegenden Verfahren nicht inhaltlich Stellung zu beziehen. Hinsichtlich der Behandlung eines Folgeverfahrens hält die Vorinstanz fest, das polnische Asylverfahren ge- nüge den entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union. 7.1.1.6 Der Beschwerdeführer erklärt sich in der Replik den abschlägigen Asylentscheid in Polen mit der allgemeinen politischen Entwicklung. Sei- nem Rechtsvertreter in der Türkei seien Fälle bekannt, in denen dieser Staat türkische Asylsuchende unter Missachtung des Non-Refoulment-Ge- botes in die Türkei «deportiert» habe. Weiter führt er aus, die Vorinstanz lasse eine Auseinandersetzung mit den Schilderungen des ihm in Polen Widerfahrenen vermissen. Nachdem er in der Türkei massiv gefoltert wor- den sei, habe er wegen der in Polen erlebten psychischen Unterdrückung und schlechten Unterbringung eine Re-Traumatisierung erfahren. 7.1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert in seinen Eingaben weitgehend mit den seines Erachtens systemischen Mängeln des polnischen Asylwe- sens. Wie oben erwähnt (E. 6.4), verneint die Rechtsprechung das Vorlie- gen solcher Mängel. Aus der Tatsache, dass das Asylgesuch des Be- schwerdeführers abgewiesen worden sei, folgt nicht, dass das Verfahren mangelhaft geführt worden, dieser Entscheid grundsätzlich falsch und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt

F-4547/2021 Seite 13 worden wäre. Seine subjektive Auffassung, sein politisches Profil sei offen- kundig, reicht für die Annahme eines unrichtigen oder systemisch willkürli- chen Entscheides nicht aus. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (so- genanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Infolge- dessen verbietet sich dem ersuchenden Mitgliedstaat im Grundsatz die Überprüfung eines materiellen Entscheides des ersuchten Staates. 7.1.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und einen allfälligen zweiten Antrag auf internationalen Schutz un- ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er kann nicht die materielle Prüfung eines Asylgesuchs in der Schweiz fordern, weil er einer Beurteilung durch den zuständigen Mitgliedsstaat pessimistisch ent- gegensieht. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen für die Annahme, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen gemäss Akten nicht zu einer Kettenab- schiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. 7.1.4. Aus den nicht weiter belegten Schilderungen der erlebten Aufent- haltsbedingungen kann nicht auf konkrete Hinweise für die Annahme ge- schlossen werden, Polen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei- ner allfälligen Einschränkung kann er sich nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist auch nicht glaubhaft dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Be- dingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

F-4547/2021 Seite 14 7.2. Der Beschwerdeführer beruft sich überdies darauf, sein Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung entgegen; die Überstellung nach Polen setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.2.1. 7.2.1.1 Gemäss den der Vorinstanz vorliegenden medizinischen Daten- blättern vom 7., 21. und 28. September 2021 (vi-act. 21) und der Informa- tion des Pflegedienstes des zuständigen Bundeasylzentrums vom 6. Okto- ber 2021 (vi-act. 23) klagte der Beschwerdeführer über eine Sehschwäche, Rückenschmerzen und psychische Beschwerden. Eine Anpassung der be- stehenden Korrektur – es wurden Offerten eingeholt – scheiterte an der Kostenübernahme. Die Rückenschmerzen wurden mit Physiotherapie an- gegangen. Betreffend die psychischen Probleme habe er auf seine Haftzeit in der Türkei und das nachfolgende Untertauchen verwiesen; er klage, seit 2016 unter ausgeprägten Schlafstörungen und Gedankenkreisen zu lei- den. Eine erste Medikation habe er als wirkungslos bezeichnet, und es habe sich dann aber herausgestellt, dass er diese gar nie eingenommen habe, ebenso das ersatzweise angeordnete Medikament. Deshalb sei vor- erst von einer an sich angedachten Anmeldung in der Psychiatrie abgese- hen worden. 7.2.1.2 Auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer Physiothera- pieberichte vom 6. Oktober 2021 und 3. Februar 2022 vor (Beschwerde- beilagen 4 und 6). Gemäss diesem habe er Schmerzen im Bereich Len- den-, Brust- und Halswirbelsäule und den rechten Rippen; er könne nicht lange laufen oder sitzen, ohne Schmerzen zu beklagen. Seitens der Phy- siotherapie wurde festgehalten, die Beweglichkeit des Rückens sei zufolge Schmerzen stark eingeschränkt. Zwecks Schmerzreduktion sei eine Fort- setzung der Physiotherapie angezeigt. Im Bericht vom 3. Februar 2022 ist zudem dem Beschwerdeführer empfohlen worden, zufolge hohen Blut- drucks einen Arzt zu konsultieren. 7.2.1.3 Mit der Replik wurde ein aktualisiertes medizinisches Datenblatt so- wie ein radiologischer Bericht vom 29. Oktober 2021 vorgelegt. Aufgrund der geklagten Schmerzen beim Rippenbogen rechts – gemäss Beschwer- deführer eine Folge der in der Türkei erlittenen Folter – war auf sein Ver- langen hin eine Röntgenuntersuchung erfolgt. Festgestellt wurde eine Un- regelmässigkeit im Rippenbogen X posterior, differentialdiagnostisch eine wenig dislozierte respektive partiell verheilte Fraktur. Es zeigten sich keine

F-4547/2021 Seite 15 Konsolidationen oder Raumforderungen in Projektion auf die mitabgebilde- ten Lungenanteile. Allenfalls, bei Verschlimmerung der Beschwerden, sei die Diagnose mittels CT zu präzisieren. Ferner wurde eine leichte, s-för- mige thorakolumbale Skoliose festgestellt. 7.2.1.4 In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2021 an die Vorinstanz und auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, die Inhaftierung in Polen habe zu einer Re-Traumatisierung geführt. Er leide an Kopfschmerzen, Erstickungsgefühlen, Stresszuständen und ei- nem Gefühl ständiger Trauer. Er habe in der Türkei psychische und physi- sche Folter erlebt, sei bereits früher in psychologischer Behandlung gewe- sen und leide seit zwei Jahren an Rückenschmerzen. Deren Ursache sei unklar, offenbar liege eine verheilte Fraktur vor, deren Charakterisierung ein CT verlangte. Er sei eine vulnerable Person, die aufgrund des Gesund- heitszustandes auf medizinische Behandlung angewiesen sei. Eine solche sei ihm in Polen verweigert worden, er habe weder eine psychologische Behandlung noch Psychopharmaka bekommen, für die Rückenschmerzen einzig Schmerzmittel. Insbesondere sei der Zugang zu spezialisierter Me- dizin knapp gehalten. Hervorzustreichen sei der Mangel an interkultureller Kompetenz, der gerade auch türkischsprachige Asylsuchende betreffe. Die psychologische Betreuung sei auf grundlegende Beratungen beschränkt, eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Asylsu- chende fehle. Bei einer Rückführung drohe im eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.1.5 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung und ihrer Ver- nehmlassung fest, es sei nicht ersichtlich, dass man ihm in Polen eine adä- quate medizinische Behandlung vorenthalten habe respektive die Darstel- lung, er habe keine oder nur ungenügende Behandlung erfahren, sei eine unbelegte Parteibehauptung, ebenso, dass es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung gekommen sei. Polen verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, sei aufgrund der Aufnahmerichtli- nie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleis- ten; im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass ange- messene Versorgungsleistungen erbracht würden. 7.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-

F-4547/2021 Seite 16 ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die gesundheitlichen Beschwerden, wie sie dokumentiert sind, sind nicht von einer solchen Schwere, dass sie eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung annehmen liessen und aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die subjektive Schilderung der gesundheitlichen Lage durch den Beschwerdeführer ist gegenüber der dokumentierten Lage deutlich schlechter. Bezüglich der Rückenproblematik liegt ein Befund vor, der auf eine relativ einfache Ge- sundheitsproblematik schliessen lässt. Überdies lautet der Befund bezüg- lich des Rippenbogens nicht «offenbar» auf eine verheilte Fraktur, sondern nur, aber immerhin, differentialdiagnostisch. Was die psychische Seite an- geht, wurde die Klage über Schlafstörungen und stetes Gedankenkreisen aufgenommen; es wurde ihm ein Antidepressivum verschrieben, das im Verlauf durch ein anderes abgelöst wurde. Eine Überweisung an die Psy- chiatrie war beabsichtigt, erfolgte aber dann vorerst nicht, weil er die Medi- kamente nicht einnahm. In den späteren Arztkonsultationen vom 26. Okto- ber 2021 und 9. November 2021 (vgl. Replikbeilage) ist nur noch von den Augen- und den Rückenproblemen die Rede. Auffallend ist, dass – analog der Röntgenuntersuchung – die Überweisung an die Psychiatrie zuerst nicht als ärztlicherseits notwendig, sondern als Wunsch des Patienten ge- schildert wurde (vgl. vi-act. 21 und 23). Gemäss der letzten Eingabe vom Februar 2022 sei er seit nun drei Monaten in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, wobei keine konkreten Angaben gemacht wurden. Anzeichen für eine gravierende psychische Situation, Schilderungen, die auf die im Verfahren behauptete Verschlechterung in Polen schliessen lassen, sind nicht dokumentiert.

F-4547/2021 Seite 17 7.2.3. Schliesslich ist bekannt, dass Polen über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An- tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be- dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Aus der vom Beschwerde- führer zitierten Berichtslage, die den Zugang zu spezialmedizinischer Be- handlung und insbesondere zu teuren Behandlungen sowie die Verfügbar- keit von Behandlungen für Traumapatienten in Frage stellt, kann für den individuellen Fall des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, dass ihm Polen – sollte er denn darauf angewiesen sein – eine notwendige adäquate medizinische Behandlung vorenthalten würde. Dies gilt umso mehr, als sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers eine gravierende gesundheitliche Situation aus den bestehenden Akten nicht entnehmen lässt. Die zu erbringenden Leistungen können dabei durchaus von Land zu Land abweichen, aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorge- gebenen Standards liegen. Die diesem Standard genügenden Leistungen müssen nicht denjenigen entsprechen, welche eine betroffene Person für wünschenswert oder erforderlich hält (vgl. Urteil des BVGer F-3416/2021 vom 20. August 2021 E. 7.5). 7.2.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- tenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vor- gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma- nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG beschränkt das Ge- richt seine diesbezügliche Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat.

F-4547/2021 Seite 18 7.3.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er- messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes- sens zu entnehmen. 7.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset- zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

F-4547/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Thomas Bischof

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