Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4530/2023
Entscheidungsdatum
10.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4530/2023

Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, vertreten durch Nicole Ebneter, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG), Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023.

F-4530/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (geb. 1990, nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 3. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Ja- nuar 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei der Vollzug in die Volks- republik China ausgeschlossen wurde, und verpflichtete die Beschwerde- führerin die Schweiz bis am 25. März 2015 zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Zwischen März 2015 und Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin mehrfach mittels Strafbefehlen wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidri- gen Aufenthalts und Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaf- fung von Ausweispapieren schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht B._______ verurteilte die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juli 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren. A.c Das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrations- amt) trat auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung mit Verfügung vom 9. November 2018 nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde trat das Justiz- und Si- cherheitsdepartement des Kantons B._______ mit Entscheid vom 7. Feb- ruar 2019 ebenfalls nicht ein. B. B.a Am 12. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Migrations- amt erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch der Vorinstanz am 17. November 2022 zur Zu- stimmung. B.b Am 2. Dezember 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere auf. Dieser Aufforde- rung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und hielt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2023 an ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung fest. B.c Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und forderte sie erneut

F-4530/2023 Seite 3 auf, die verlangten Dokumente einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und hielt am 16. Januar (recte: Feb- ruar) 2023 erneut an ihrem Gesuch fest. B.d Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung mit Verfügung vom 14. Juli 2023. C. C.a Mit Eingabe vom 22. August 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei der Erteilung der Aufenthaltsbe- willigung durch den Kanton B._______ zuzustimmen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. C.b Am 29. August 2023 liess die Beschwerdeführerin Beweismittel einrei- chen. C.c Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 ab. C.d Am 16. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme einreichen. C.e Mit Vernehmlassung vom 17. November 2023 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 16. Januar 2024 an ihren eingangs gestellten Rechtsgehren festhalten, währenddem die Vorinstanz in der Duplik vom 15. Februar 2024 erneut auf Beschwerdeabweisung schloss. Mit Triplik vom 11. März 2024 liess die Be- schwerdeführerin eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragen. Gleichzeitig liess sie bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege respektive der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. Septem- ber 2023 einreichen, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfü- gung vom 18. April 2024 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)

F-4530/2023 Seite 4 unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die genannte Ausnahme- bestimmung weist sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher aus- länderrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf, weshalb sich das Ver- fahren nach den Verfahrensbestimmungen richtet, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3 und 5; Urteil des BVGer F-1544/2023 vom 16. Januar 2025 E. 1.2). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Triplik einen neuen Eventual- antrag – auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (siehe Bst. C.e hiervor) – stellt, ist dieser grundsätzlich unzulässig, weil die Anträge und Eventualanträge in der Beschwerde enthalten sein, respektive vor Ablauf der Beschwerdefrist formuliert werden müssen (Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG; BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 1.3; je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin im Ergebnis jedoch gegenüber ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag – auf Zustimmung der Vorinstanz zur Erteilung einer Aufenthaltsbewillig- ung – mit ihrem Rückweisungsantrag weniger verlangt und das Gericht, statt den in der Beschwerde gestellten Anträgen zu entsprechen, die Ange- legenheit auch zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen könnte (Art. 61 Abs. 1 VwVG), ist der Eventualantrag im Ergebnis dennoch als zulässig zu erachten (vgl. Urteil des BGer 9C_99/2024 25. September 2024 E. 1.3). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

F-4530/2023 Seite 5 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). 3.2 Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich überdies aus Art. 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere (Art. 89 AIG) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach eine Bewilligung widerrufen wird, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Offen- legung der Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin konnte im Asylverfahren ihre chinesische Staatsangehörigkeit und Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht be- legen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hielt im Asylent- scheid fest, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre wahre Identi- tät verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und ihrer unsub- stantiierten Angaben zu ihrer Herkunft sei nicht davon auszugehen, dass sie in der von ihr angegebenen Region geboren und sozialisiert worden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. Indizien würden auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der

F-4530/2023 Seite 6 Volksrepublik China hinweisen. Ihre Aussagen zu Identitätspapieren seien widersprüchlich und damit unglaubhaft. Da sie trotz Aufforderung keine ent- sprechenden Dokumente eingereicht habe, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass sie diese den Behörden bewusst vorenthalte, um ihre Identität zu verschleiern und damit einen möglichen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. 4.2 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, die Be- schwerdeführerin habe trotz erneuter und mehrfacher Aufforderung weder ein heimatliches Reisedokument vorgelegt noch konkrete und überprüf- bare Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität nicht rechtsgenüglich offenge- legt habe. Dadurch sei es dem SEM nicht möglich, Abklärungen zu tätigen, beispielsweise über die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi, sofern von ei- ner hypothetischen Sozialisierung in Indien auszugehen wäre. Aufgrund des interkontinentalen Reisewegs müsse zudem davon ausgegangen wer- den, die Beschwerdeführerin habe die zahlreichen Landesgrenzen nur mit einem authentischen Identitäts- und Reisepapier passieren können. Den- noch habe sie es unterlassen, konkrete Angaben zu den Reisemodalitäten und den verwendeten Reisepapieren zu machen. Es sei nach wie vor un- klar, welche Staatsangehörigkeit sie besitze und in welchem Land sie ge- lebt habe, bevor sie illegal in die Schweiz eingereist sei. 4.3 Die Feststellungen im rechtskräftigen Asylentscheid sind unter Vorbe- halt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. Urteile des BVGer F-4769/2022 vom 10. Septem- ber 2024 E. 5.1 m.w.H.; F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 7.1). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Asylentscheid sei nur sehr knapp begründet, ist festzuhalten, dass dieser mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs und eine allfällige Verletzung der Begründungpflicht im Asylent- scheid ohnehin nicht im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen wäre. 4.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Beschwerde- führerin ihre Identität im Asylverfahren nicht offengelegt (siehe E. 4.1 hier- vor). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin ausdrücklich auf diesen Umstand hin und forderte sie mehrmals auf, ihre Identität zu belegen (siehe Bst. B.b und E. 4.2 hiervor). Dennoch unterliess sie es, ihre Herkunft durch die Einreichung von Identi- tätsdokumenten oder zumindest mittels überprüfbarer Angaben zu ihrem Lebenslauf und ihrer Sozialisierung offenzulegen. Auch im Beschwerde-

F-4530/2023 Seite 7 verfahren hat sie dies nicht getan. Stattdessen beharrt sie darauf, ihrer Pflicht zur Offenlegung der Identität nachgekommen zu sein. 4.5 Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, von der indischen und ne- palesischen Botschaft in der Schweiz Identitätspapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass sie der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht nach- gekommen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dort tatsächlich vor- gesprochen hätte, lassen die als Beleg eingereichten Fotografien – sie sol- len die Beschwerdeführerin vor der indischen Botschaft zeigen – bzw. ihre Ausführungen dazu keine verlässlichen Schlüsse über die von ihr dort ge- machten Herkunftsangaben zu. 4.6 Nichts anderes ergibt sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 13. Mai 2020. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren geht, sondern einzig um die Offenlegung ihrer Identität (vgl. Urteile des BVGer F-4449/2024 vom 4. November 2024 E. 7; F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 7.1). Das Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts wurde mit der Begründung eingestellt, es liege kein rechtswidriger Aufenthalt vor, da ihre Ausreise aus der Schweiz aus objektiven Gründen nicht möglich sei. Ei- nerseits sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausge- schlossen, andererseits sei eine Rückführung nach Nepal oder Indien un- möglich, da sie über keine gültigen Reisepapiere verfüge bzw. ihr keine solchen ausgestellt würden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich somit aus der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft kein Wi- derspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz, wonach sie ihre Identität nicht offengelegt habe. 4.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Of- fenlegung ihrer Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nicht nachgekommen, wo- mit der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Ange- sichts dessen hat die Vorinstanz die Integrationskriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a bis c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE zu Recht nicht geprüft (vgl. Urteile des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 7.3; F-4857/2020 vom 23. Januar 2023 E. 6; F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 6), weshalb sich Weiterungen dazu, insbesondere zum Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE), erübrigen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) laufen damit ins Leere.

F-4530/2023 Seite 8 5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Recht auf Achtung des Privat- lebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) und macht in der Replik geltend, in ihrem Fall liege eine besonders ausgeprägte Integration im Sinn der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 149 I 207) vor. 5.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri- vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Das Pri- vatleben im Sinn dieser Bestimmung stellt einen offenen Begriff dar. Ge- schützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (Urteile des EGMR Barbulescu gegen Rumänien vom 5. September 2017, Grosse Kammer 61496/08, § 70; Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998, Nr. 153/1996/772/973, § 32; BGE 149 I 41 E. 5.1; 144 I 266 E. 3.1; je m.w.H.), auch in beruflicher Hinsicht (Urteile des EGMR Shimovolos gegen Russland vom 21. Juni 2011, Nr. 30194/09, § 64; Özpinar gegen Türkei vom 19. Oktober 2010, Nr. 20999/04, § 45; BGE 144 I 266 E. 3.1; 138 I 6 E. 4.1; je m.w.H.). 5.2 Die EMRK verschafft jedoch kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem ge- festigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilli- gungsansprüche einzuräumen (BGE 149 I 66 E. 4.2; BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). 5.3 Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK – wie ihn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrie- ben hat – soll einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen, welche die ausländische Person in diesem Land geknüpft hat, so eng geworden sind, dass die Verweigerung der Erneue- rung der Aufenthaltsbewilligung respektive der Widerruf derselben beson- derer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung

F-4530/2023 Seite 9 bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber – wie hier – um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; Urteile des BGer 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.4; 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4.2; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 5; 2C_25/2020 vom 18. März 2020 E. 1.3 f.; 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3; je m.H.). 5.4 Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmäs- sig in der Schweiz aufgehalten, hat das Bundesgericht seine Rechtspre- chung dahingehend präzisiert, dass die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Recht- sprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländi- sche Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3). 5.5 Die Beschwerdeführerin hat sich – abgesehen von ihrer Anwesenheit während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) – nie rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Sie kann keine Rechte daraus ableiten, dass sie sich selbst nicht an die hiesige Rechtsordnung und an den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid gehalten hat (vgl. Urteil des BGer 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3). Sie befindet sich seit 2015 unbewilligt und rechtswidrig in der Schweiz. Das Asylverfahren dauerte drei Jahre, wobei diese Zeit bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer im Rahmen von BGE 144 I 266 nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.3. m.w.H.; Urteile des BGer 2D_19/2019 vom 20. März 2020 E. 1.3 [unter Verweis auf BGE 137 II 10 E. 4.6]; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3; 2D_11/2021 vom 20. Septem- ber 2021 E. 3). Obwohl die Beschwerdeführerin das Land seit Januar 2015 hätte verlassen müssen, weigerte sie sich, dies zu tun, und sich die hierfür nötigen Papiere zu beschaffen. Sie wurde in diesem Zusammenhang we- gen illegalen Aufenthalts und Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren verurteilt (siehe Bst. A.b. hiervor). An- gesichts dessen kann sie sich nicht auf die in BGE 144 I 266 festgestellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt berufen (siehe E. 5.3 hiervor).

F-4530/2023 Seite 10 5.6 In Bezug auf ihre Integration bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich während ihrer mittlerweile rund 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sämtli- che Bekannten attestierten ihr eine ausgezeichnete Integration sowie per- fekte Deutschkenntnisse. Sie engagiere sich im «(...)», beim Kollektiv «(...)», bei Yoga- sowie Arbeitslosentreffen und bei einem Mittagstisch für sans-papiers. Im Jahr 2018 habe sie bei «(...)» in der Reinigung gearbeitet. Im folgenden Jahr habe sie eine Zusicherung einer Arbeitsstelle im Gast- ronomiebereich und im 2023 eine solche bei einer Behinderteninstitution erhalten. Sie verfüge über das Sprachniveau C2, bilde sich stets weiter und bemühe sich um Praktikumsstellen im Pflegebereich. 5.7 Der Schutzbereich des Privatlebens ist nach der bundesgerichtlichen Praxis tangiert, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder ge- sellschaftlicher Natur unterhält. Eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration genügen hierfür in der Regel nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; 120 Ib 16 E. 3b). 5.8 Die zahlreichen ins Recht gelegten Referenzschreiben legen zwar nahe, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, insbesondere in den Vereinen, in wel- chen sie sich engagiert. Dies ist jedoch nichts Aussergewöhnliches nach einem rund 13-jährigen Aufenthalt (vgl. Urteil des BGer 2C_464/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 1.4.2), dessen Bedeutung relativiert werden muss, um ausländische Personen nicht zu ermutigen, ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu leben und die Behörden ausländerrechtlich vor vollendete Tatsachen zu stellen (BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile des BGer 2D_33/2021 vom 30. September 2021 E. 5.5; 2C_923/2017 vom 3. Juli 2018 E. 5.4; je m.w.H.; siehe ferner Urteil des EGMR Rodrigues da Silva et Hoogkamer gegen die Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50435/99, § 43 m.H.). Anders zu entscheiden, hiesse jene ausländische Personen, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen gegenüber denjenigen zu bevor- zugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. Urteile des BGer 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Ja- nuar 2019 E. 3.3; 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5; je m.H.). 5.9 Betreffend die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist aktenkun- dig, dass sich diese auf dem Niveau B2 bewegen (vgl. Sprachzertifikat vom 17. März 2017). Beim Vorbringen in der Replik, sie verfüge mittlerweile

F-4530/2023 Seite 11 über das Sprachniveau C2, handelt es sich um eine unbelegte Parteibe- hauptung. Gleichwohl legen die ins Recht gelegten Referenzschreiben nahe, dass sie über fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 5.9.1 In Bezug auf die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Von Oktober 2012 bis Oktober 2013 war sie bei «(...)» im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms für Asylsuchende im Bereich Reinigung und Unterhalt angestellt. Danach ging sie keiner Er- werbstätigkeit mehr nach, obwohl sie bis zur Ausreisefrist am 25. März 2015 nicht vom asylrechtlichen Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) be- troffen war. Dem Einwand, das ihr in der Folge auferlegte Erwerbsverbot verletze ihr Recht auf Achtung des Privatlebens, ist entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weggewiesene Asylsu- chende über keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügen, weshalb die damit verbundene Weigerung der Behörden, ihnen eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, regelmässig nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt und im Übrigen auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt wäre (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 f.; Urteil des BGer 2C_17/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.1). 5.9.2 Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann die Be- schwerdeführerin je eine Stellenzusicherung in der Gastronomie sowie in der Betreuung von Personen mit einer Behinderung vorweisen. Überdies hat sie einen Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes, einen Onlinekurs in Heilpädagogik der Interkantonalen Hochschule für Heilpäda- gogik sowie einen Kurs für einfache Gestaltungsarbeiten am Computer ab- solviert. Obschon ihr ein Wille zur wirtschaftlichen Integration zugutezuhal- ten ist, deutet in beruflicher Hinsicht nichts auf eine überdurchschnittliche Integration hin (vgl. Urteil des BGer 2C_464/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 1.4.2). 5.9.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Schweiz verfüge über zu wenig Pflegefachkräfte, ist festzuhalten, dass die Interessen des schweizerischen Arbeitsmarktes im Bereich der schwerwiegenden persön- lichen Härtefälle keine Rolle spielen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE). Solche gesamtwirtschaftlichen Interessen sind lediglich im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens für die Zulassung ausländischer Ar- beitnehmer zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von den kantonalen Ar- beitsmarktbehörden zu prüfen (vgl. Art. 18 lit. a AIG; Urteil des BVGer F-4928/2022 vom 31. Januar 2025 E. 6.4.4).

F-4530/2023 Seite 12 5.10 Nach dem Dargelegten ist nicht von einer besonders ausgeprägten Integration im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus- zugehen (siehe E. 5.4 hiervor), die es rechtfertigen würde, von den im AsylG festgelegten Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweichen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich mangels weiteren Abklärungsbedarfs als unbegründet, weshalb der in der Triplik ge- stellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (siehe E. 1.3 hiervor) abzuweisen ist. 5.11 In Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vermag die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin keinen konventionsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Ihre Freundin und deren Sohn gelten nicht als Kernfamilie im Sinn von Art. 8 EMRK (Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern; BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4; je m.w.H.). Überdies ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vorliegen soll (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3; je m.w.H.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Schreiben ihrer Freundin vom 25. August 2023 seit einem Jahr mit ihr zusammenlebt und sie bei der Erziehung ihres Sohnes unterstützt, reicht dafür jedenfalls nicht aus. 5.12 Nach dem Dargelegten kann sich die Beschwerdeführerin weder in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG noch in Anwendung von Art. 8 EMRK auf ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen. Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenter- weise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stattzu- finden (BGE 149 I 66 E. 4.8 m.H.), weshalb sich entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin Weiterungen dazu erübrigen. Die Rüge der Ver- letzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erweist sich als unbegründet. 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl.

F-4530/2023 Seite 13 Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-4530/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand

Zitate

Gesetze

25

Gerichtsentscheide

39