Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4486/2022
Entscheidungsdatum
18.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4486/2022

Urteil vom 18. September 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

  1. A._______, geb. (...),
  2. B._______, geb. (...),
  3. C._______, geb. (...), (...), alle vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasyl- zentren Ostschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. September 2022 / (...).

F-4486/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 19. Februar 2022 für sich und seine minderjährigen Kinder (geb. [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Mit ihm reisten auch seine Mutter und deren fünf Kinder (Verfahren [...]) sowie seine Schwägerin und deren zwei Kinder (Verfahren [...]; vgl. Akten der Vorinstanz [vgl. SEM act.] 4, 14). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit dem euro- päischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm am 1. Feb- ruar 2022 von Italien ein vom 10. Februar 2022 bis 25. Mai 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war (SEM act. 11). C. Am 11. März 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdefüh- rers 1 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Beschwerdeführer 1 wurde bei dieser Gelegenheit das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Überstellung nach Italien gewährt. Weiter wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. Angesichts ihres jungen Alters wurden die beiden Kinder des Be- schwerdeführers 1 nicht befragt (vgl. SEM act. 21). D. Am 7. März 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers 1 und seiner Kinder gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. 17). E. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Übernahmeer- suchens per 8. Mai 2022 auf Italien übergegangen sei (vgl. SEM act. 33). F. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM

F-4486/2022 Seite 3 am 16. September 2022 zu und garantierten, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder gemäss Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter der Kinder angemessenen Unterkunft untergebracht würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei (vgl. SEM act. 51). G. Am 22. Juli 2022 verfügte die Vorinstanz die Zuweisung der Beschwerde- führenden in den Kanton Aargau (vgl. SEM act. 50). H. Mit Verfügung des SEM vom 16. September 2022 wurde die Schwägerin des Beschwerdeführers 1 und deren Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Verfah- ren [...]). I. Mit Verfügung vom 22. September 2022 – eröffnet am 28. September 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem ver- fügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichentags trat das SEM auch auf die Asylgesuche der Mutter des Be- schwerdeführers 1 und deren Kinder nicht ein und verfügte die Wegwei- sung nach Italien (vgl. Verfahren [...]). J. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 liessen die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 22. September 2022 beim Bundesverwal- tungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die vor- instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein mate- rielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzu-

F-4486/2022 Seite 4 weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes- verwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden habe. Das vorliegende Verfahren sei zudem mit dem Verfahren (...) zu koordinieren, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). K. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung gut und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf (vgl. BVGer act. 3). L. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 4). M. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Stellungnahme vom 1. Dezem- ber 2022 und reichten weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. BVGer act. 6). N. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführen- den nach dem Verfahrensstand und baten um eine beförderliche Behand- lung des Verfahrens. Diese Eingabe wurde mit Schreiben der Instruktions- richterin vom 23. August 2023 beantwortet (vgl. BVGer act. 9,10).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführenden liessen in ihrer Rechtsmitteleingabe die Koordi- nation des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren in der Sache (...) beantragen. Dem Antrag ist insofern zu folgen, als die Verfahren F-4486/2022 und F-4483/2022 von der gleichen Instruktionsrichterin bear- beitet werden unter Zuteilung desselben Spruchgremiums.

F-4486/2022 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungs- und der Berücksichtigungspflicht, indem es das SEM unterlassen habe, sich damit auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen eine Wegweisung der 2020 und 2021 geborenen Kinder des Beschwerdeführers 1 nach Italien und die damit verbundene Trennung von ihrer vermeintlichen «Mutter» auf das Kin- deswohl haben würde (gemeint ist die Schwägerin des Beschwerdeführers 1; vgl. Sachverhalt Bst. H). Da es sich beim Zusammenleben mit den Eltern um ein grundlegendes Bedürfnis handle, würde die Trennung der Kinder von ihrer «Mutter» eine schwere Gefährdung des Kindeswohls bedeuten. Diesen Aspekt berücksichtige das SEM in seinem Entscheid nicht (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.1.2, S. 7).

F-4486/2022 Seite 6 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, alle form- und fristge- recht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich an- gemessen damit auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 7 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 4.3 Zwar sprach sich der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Dublin-Ge- sprächs nicht gegen eine Trennung von seiner Schwägerin aus. In einem an das SEM gerichtete Schreiben vom 6. Juli 2022 äusserte er jedoch den ausdrücklichen Wunsch, keinen einzigen Tag von seiner Schwägerin ge- trennt zu werden. Dort erklärte er auch, dass eine Trennung von ihr für seine Kinder einer Trennung von der Mutter gleichkäme, was für alle uner- träglich sei (vgl. SEM act. 47). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Familien bereits in Afghanistan in einem gemeinsamen Haushalt lebten (vgl. bspw. Anhörungsprotokoll vom 19. Juli 2022 der Schwägerin des Be- schwerdeführers 1 [unnummerierte Akten in Dossier (...), Antwort auf Frage 14]). Das SEM hat es vorliegend versäumt, die aufgezeigten An- haltspunkte zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen. Es machte im angefochtenen Entscheid denn auch lediglich geltend, es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, ohne dies näher zu begründen. Auf die Beziehung zwischen den Kindern des Beschwerdefüh- rers 1 und ihrer Tante und die damit zusammenhängende Frage, ob hier allenfalls eine Konstellation vorliege, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle (wobei an dieser Stelle auch der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen wäre), ging es hingegen mit keinem Wort ein. Damit ist die Vorinstanz ihrer Berücksichtigungs- bzw. Begründungspflicht nicht nachge- kommen. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – ungeachtet der materiellen Aus- wirkungen – zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung von

F-4486/2022 Seite 7 Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Be- schwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die be- schwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die fehlende Ent- scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge- stellt werden kann und der Beschwerdeinstanz in der streitigen Frage die gleiche Kognition wie die Vorinstanz in Bezug auf Sachverhalt und Rechts- anwendung zukommt. Zu beachten ist, dass der Kognitionsumfang nicht abstrakt zu betrachten ist. Eine Heilung ist bei eingeschränkter Kognition auch dann möglich, wenn der Streitpunkt Rechtsfragen betrifft, welche das Gericht frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen wer- den, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 sowie BVGE 2014/22 E. 5.3 sowie Urteile des BVGer D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 4.3, E-75/2022 vom 12. Mai 2022 E. 4.2 m.w.H.). 4.5 Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2022 dazu aufgefordert, die Situation der Familien unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen. Diesem Ersuchen kam sie in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 nach, wobei sie sich dort auch zur Vereinbarung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien mit dem Kindeswohl äusserte (S. 5, 5. Abschnitt). Den Beschwerdeführenden wurde alsdann die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit konnte das Gericht die Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand herstellen und den Beschwer- deführenden ist daraus kein Rechtsnachteil entstanden. Darüber hinaus ist ein Bereich betroffen, den das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kog- nition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfah- rensmangel ist somit als geheilt zu betrachten. Vor diesem Hintergrund er- übrigt es sich, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylan- trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des

F-4486/2022 Seite 8 Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An- trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grund- sätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer 1 von Italien ein vom 10. Februar bis zum 25. Mai 2022 gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. SEM act. 12). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 7. März 2022 um Übernahme der Be- schwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM act. 10). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. September 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM act. 51). Die grundsätz- liche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

F-4486/2022 Seite 9 7. 7.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen syste- mische Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent- würdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrech- techarta mit sich bringen würden. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und das Aufnahme- system weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. vgl. Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Artikel 16 Dublin-III-VO. Zusammenfassend machen sie dazu geltend, die Schwägerin des Be- schwerdeführers 1 habe in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten. Zwar sei sie nicht die leibliche Mutter der Kinder des Beschwerdeführers 1, die kleinen Kinder seien jedoch noch nicht in einem Alter, wo ihnen dies erklärt werden könne. Da es sich aus ihrer Sicht um «ihre Mutter» handle, falle die Beziehung zwischen der Schwägerin und den Kindern des Be- schwerdeführers 1 unter den Familienbegriff nach Art. 16 Dublin-III-VO. Weiter würden auch der Beschwerdeführer 1 und seine Schwägerin sich gegenseitigen Beistand, ähnlich wie in einer Ehe, leisten. Sie kümmere sich um seine Kinder und er erledige dafür alle anderen Angelegenheiten des täglichen Lebens für die Schwägerin (Beschwerde Ziff. 3.1.1).

F-4486/2022 Seite 10 8.2 Bei ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdeführenden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO lediglich zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, Geschwister oder Elternteil (oder umgekehrt) bestehen kann. Die Schwägerin bzw. die Tante gehört dabei nicht zum geschützten Personenkreis. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist somit zu verneinen. 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Diese Bestimmung legt es ins pflichtgemässe Ermes- sen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behan- deln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zustän- dig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Überstellung des Beschwerdefüh- rers 1 und seiner Kinder nach Italien gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verstösst. Demgegenüber begründet Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keinen eigenständigen Rechtsan- spruch, der über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgeht (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.1, Urteil des BVGer F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5). 9.3 9.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) setzt Art. 8 EMRK ein tatsächlich bestehendes Familienleben vor- aus (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Zum geschütz- ten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfami- lie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

F-4486/2022 Seite 11 eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 und 139 I 330 E. 2.1; JOCHEN FROWEIN, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 8 N 20). 9.3.2 Die Vorinstanz wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, die Si- tuation der Familien unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen. Dazu machte sie in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, zentral sei in dieser Hinsicht die Frage, ob zwischen den drei verwandten Familien ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches den gemeinsamen Ver- bleib aller drei Familien in der Schweiz zwingend erfordere. Betrachte man die verschiedenen Dublin-Gespräche, so fänden sich in keinem eine Er- wähnung, dass der Wunsch bestehe, die Familie möge zusammenbleiben. Der Beschwerdeführer 1 mache in seinem Dublin-Gespräch weder den Wunsch geltend, dass er mit seiner Familie zusammenbleiben wolle noch spreche er von einem Abhängigkeitsverhältnis, auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung nach Italien. Weiter habe die Schwägerin in ihrer Anhörung ihr Verhältnis zur Schwiegerfamilie als konfliktbeladen be- schrieben und klar den Wunsch nach Unabhängigkeit geäussert. In Bezug auf die Schwägerin und deren Familie hier in der Schweiz lasse sich fest- halten, dass Art. 8 EMRK keine Anwendung finden könne. Die Schwägerin möchte ihren eigenen Haushalt haben und nicht mit dem Beschwerdefüh- rer 1 zusammenleben, obwohl sie auch angegeben habe, dass er für sie hilfreich sei, da er Englisch spreche und ihr bei gewissen Sachen helfen könne. Dem Kindswohl der beiden Kinder des Beschwerdeführers 1 sei in Form von anderen Bezugspersonen (Mutter und Geschwister des Be- schwerdeführers 1) Rechnung zu tragen. 9.3.3 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf Art. 8 EMRK im Wesentlichen aus, die Dublin-Gespräche hätten zu Beginn des Asylverfahrens stattgefunden und zu diesem Zeitpunkt habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Familienmitglieder voneinander ge- trennt werden könnten. Für sie sei selbstverständlich gewesen, dass für alle derselbe Entscheid ergehen werde. Sie hätten es nicht als notwendig erachtet, die schweizerischen Behörden darauf aufmerksam zu machen, dass sie als Familie zusammengehören würden und im Sinne eines Ab- hängigkeitsverhältnisses aufeinander angewiesen seien. Die Unsicherheit habe erst begonnen, als die Vorinstanz lediglich das Dublin-Verfahren der

F-4486/2022 Seite 12 Schwägerin für beendet erklärt habe. Spätestens als es um den Transfer der Familie(n) in den Kanton gegangen sei, habe das SEM vom unmiss- verständlichen Wunsch der Familien nach einem Zusammenbleiben so- wohl im Hinblick auf den Transfer in den Kanton als auch auf eine allfällige Wegweisung nach Italien erfahren. Das SEM habe lediglich die Aussagen aus dem Protokoll der Schwägerin zitiert, wonach diese zwar keine Tren- nung von den beiden Kindern des Beschwerdeführers wünsche, aber vom Rest der Familie; sie wolle in einem eigenen Haushalt leben, da die Situa- tion in der Grossfamilie problematisch sowie von Streit geprägt sei. Das SEM verkenne dabei, dass die Aussagen der Schwägerin sich stets auf ein allfälliges Zusammenleben im Kanton beziehungsweise in der Schweiz be- zogen hätten. An der Anhörung sei nie die Rede davon gewesen, wie sie zu einer allfälligen Wegweisung der übrigen Familienangehörigen nach Ita- lien stehe. Sie habe daher zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vollständig von ihrer Schwiegerfamilie trennen wolle und einer even- tuellen Abschiebung nach Italien zustimmen würde. Dass sie etwas Pri- vatsphäre und eine gewisse räumliche Trennung vom Rest der Familie wolle, sei durchaus nachvollziehbar und ihr gutes Recht. Das vermöge aber im Umkehrschluss nicht heissen, dass sie sich gänzlich von der Schwiegerfamilie trennen wolle und nicht auf sie angewiesen sei. So habe sie auf wiederholtes Nachfragen bestätigt, dass sie einfach einen eigenen Haushalt haben wolle, aber in der gleichen Gegend ihrer Schwiegerfamilie leben wolle. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass nicht nur der Beschwerdeführer 1 bei der Erziehung der Kinder auf sie, sondern auch sie in den alltäglichen Dingen des Lebens auf seine Unterstützung ange- wiesen sei. In einer der Replik beiliegenden Erklärung verleihe sie ihrem Willen zum Verbleib bei ihrer Schwiegerfamilie in der Schweiz nochmals schriftlich Ausdruck. Der Beschwerdeführer 1 wolle, dass seine Kinder von einer Frau aufgezogen würden, welche ihnen die Liebe und Aufmerksam- keit einer Mutter geben könne. Er selbst habe psychische Probleme und fühle sich der Betreuungs- und Erziehungsaufgabe nicht gewachsen (BVGer act. 6). 9.4 9.4.1 Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein relevantes Abhängig- keitsverhältnis zwischen der Schwägerin und den Kindern des Beschwer- deführers 1 wie auch zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 selbst aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.

F-4486/2022 Seite 13 9.4.2 Vorliegend soll nicht in Abrede gestellt werden, dass zwischen der Schwägerin und den Kindern des Beschwerdeführers 1 eine enge Bezie- hung besteht, zumal diese bereits in ihrem Heimatland zusammengelebt haben und die Schwägerin seit dem Tod der Mutter der Kinder für diese verantwortlich sein soll. So ist dem Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2022 zu entnehmen, dass die Schwägerin (nach dem Verschwinden ihres Ehemannes) bei der Familie ihres Mannes habe bleiben und dort habe le- ben müssen, da sie (selbst) zwei Kinder habe (vgl. unnummerierte Akten in Dossier [...], Antwort auf Frage 37). Weiter machte sie anlässlich ihrer Anhörung aber auch geltend, dass das Zusammenleben (als Grossfamilie) nicht funktioniere und wegen der Kinder ständig gestritten werde (vgl. Ver- nehmlassung S. 4). Aus einer E-Mail des SEM vom 29. April 2022 ergibt sich, dass die erwachsenen Familienmitglieder als mit der Kindererziehung überfordert eingeschätzt wurden. Die Kinder würden nicht regelmässig am Schulunterricht teilnehmen; die älteren Töchter würden nicht zur Schule gehen, weil sie die Jüngeren beaufsichtigen müssten. Die Kleinsten wür- den sich oft über Stunden unbeaufsichtigt im Speisesaal aufhalten (vgl. SEM act. 58). Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie im vorliegenden Verfahren betonte die Schwägerin überdies, dass sie zwar weiterhin für die beiden Kinder des Beschwerdeführers 1 sorgen, aber in einem eigenen Haushalt leben wolle. In einem mit Replik eingereichten Schreiben der Schwägerin bestätigte diese abermals, in der Schweiz zumindest in der der Nähe ihrer Angehörigen leben zu wollen. 9.4.3 Die Berufung auf die Familieneinheit nach Art. 8 EMRK setzt bei leib- lichen Elternteilen nicht zwingend das Führen eines gemeinsamen Haus- haltes voraus, sofern die Umstände auf eine ausreichend konstante Bezie- hung hinweisen und hinreichend enge persönliche Bindungen vorliegen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-7538/2016 vom 14. Februar 2017 E. 5.2, F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 6.5). Anders verhält es sich jedoch bei einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung. Es versteht sich von selbst, dass die Anforderungen diesfalls im Lichte von Art. 8 EMRK erhöht sind und besondere Umstände vorbehalten, das Führen eines gemeinsamen Haushaltes in einer solchen Konstellation unabdingbar ist. Gleiches gilt denn auch bei einem Konkubinat, wo gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabi- lität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen muss. Wesentlich ist dabei, dass die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben (Urteile des BGer 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1). Da vorliegend die Schwägerin des Beschwerdeführers 1 das Füh-

F-4486/2022 Seite 14 ren eines gemeinsamen Haushaltes ausdrücklich ablehnt, kann die Bezie- hung zwischen ihr und den Kindern des Beschwerdeführers 1 nicht als der- art intensiv eingestuft werden, als sie bezüglich Art und Stabilität einer rechtlich begründeten Mutter-Kind-Beziehung gleichzusetzen wäre (vgl. hingegen BGE 135 I 143 E. 3.2, wo eine faktische Familieneinheit im Falle einer Tante und deren Nichte bejaht wurde, wobei sowohl die dortige Be- schwerdeführerin als auch ihre Schwester als gleichwertige Bezugs- und Betreuungsperson eingestuft wurden und die Beschwerdeführerin zudem in einer Familiengemeinschaft mit ihrer Schwester und deren Tochter lebte). 9.4.4 Kein Abhängigkeitsverhältnis ist damit auch zwischen dem Be- schwerdeführer 1 und seiner Schwägerin auszumachen, ist doch das Vor- liegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verneinen (vgl. dazu auch Ur- teil des BVGer F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 4.3.1). In diesem Sinn kann auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Beschwerdeführer 1 durch die Übernahme der Verantwortung (für seine Familienangehörigen) ohnehin gestresst fühlt (vgl. dazu bspw. Beilage 1 zur Replik; medizinischer Bericht über die Erstkonsultation vom 21. September 2022). 9.4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich weder aus Art. 8 EMRK noch aus den Bestimmungen der KRK eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 9.5 Weiter haben die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaf- tes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem haben der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 9.6 Ebenfalls wurden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-

F-4486/2022 Seite 15 stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zu- sicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im Sistema Accoglienza In- tegrazione (SAI) liegt vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Ita- lien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnah- mezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sind sie im Übrigen ge- halten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. 9.7 9.7.1 Es gilt schliesslich zu prüfen, ob aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 von einer Überstellung nach Italien abzusehen ist. 9.7.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, ge- mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zustän- digen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsu- chende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta- dium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung er- warten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Pra- xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Perso- nen, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, ei- ner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 9.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die

F-4486/2022 Seite 16 Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.8, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5, je m.H.), auch wenn es in der Praxis zu Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundes- verwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Personen mit schwe- ren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI Vorrang geniessen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden vorüber- gehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psy- chologische Betreuung, in Anspruch nehmen. Asylsuchende, die noch kei- nen Asylantrag in Italien gestellt haben, hätten grundsätzlich ab ihrer An- kunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer sol- chen "take charge"-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizi- nischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italieni- schen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. 9.7.4 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 lässt sich aus den vorinstanzlichen Akten im Wesentlichen entnehmen, dass er am 1. Ap- ril 2022 notfallmässig ins Spital K._______ zugewiesen wurde, wo eine psychische Anspannung mit fraglicher Suizidalität und Verdacht auf De- pression diagnostiziert wurde (vgl. SEM act. 25). Wie dem Austrittsbericht des Spitals K._______ vom 2. April 2022 zu entnehmen ist, befand er sich vom 1. bis 2. April 2022 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (DD: Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation) in stati- onärer Behandlung. Er habe bei fehlendem Anhalt für Selbst- und Fremd- gefährdung entlassen werden können. Der Beschwerdeführer 1 unterzog sich daraufhin einer Pharmako- und Psychotherapie (vgl. SEM act. 28, 30, 45). Mit Berichten vom 11. Mai 2022 und 24. Mai 2022 wurde eine Besse- rung der depressiven Symptomatik mit Verbesserung von Stimmung, An- trieb und Freude beschrieben (vgl. SEM act. 38, 42). Am 13. Juni 2022 wurde sogar eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik beschrieben (vgl. SEM act. 45). Weiter wurde ein EKG durchgeführt (vgl. SEM act. 32). 9.7.5 Gemäss Angaben in der Beschwerde habe sich die psychische Situ- ation des Beschwerdeführers 1 nunmehr wesentlich verschlechtert. Er äussere immer wieder Suizidgedanken (vgl. Ziff. 3.2.2 ebenda). Mit Replik reichte er einen aktuellen Arztbericht vom 30. Oktober 2022 ein. Diesem

F-4486/2022 Seite 17 ist zu entnehmen, dass er sich seit dem 21. September 2022 in psychothe- rapeutischer Behandlung befinde. Nach dem «negativen Asylentscheid» habe sich sein Zustand stark verschlechtert. Er berichte von einer Zu- nahme von Schlafstörungen, Zwangsgedanken und -handlungen sowie ausgeprägten Suizidgedanken, wobei er sich von Suizidabsichten derzeit noch distanzieren könne. In einem weiteren Bericht vom 30. Oktober 2022 über die Erstkonsultation wurde als Prozedere eine psychiatrisch psycho- therapeutische Behandlung empfohlen. Weitere Akten wurden dem Gericht seither und auch zusammen mit der Verfahrensstandsanfrage vom17. Au- gust 2023 nicht zugestellt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass seither keine entscheidwesentliche Veränderung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers 1 eingetreten ist. 9.7.6 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 an einer psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung an- gewiesen ist. Er hat in Italien jedoch noch kein Asylgesuch gestellt und befindet sich somit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszu- stand nicht die Einholung entsprechender Zusicherungen und noch weni- ger den Selbsteintritt erfordert. Es gibt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer 1 die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Im Sistema Accoglienza Integrazione sind die Dienst- leistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten ins- besondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesund- heitsversorgung. Ferner ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die er- forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psycho- logischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü- gung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh- rers 1 und seinen Kindern zudem Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Überstellung des Beschwer- deführers 1 und seiner Kinder nach Italien stellt auch aus gesundheitlichen Gründen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

F-4486/2022 Seite 18 zurückzuweisen. Wie ernsthaft die psychische Erkrankung des Beschwer- deführers ist und welche Behandlung notwendig wäre, ist nach dem eben Gesagten nicht erheblich (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). 9.7.7 Die von ärztlicher Seite attestierten Suizidgedanken können überdies für sich alleine kein Überstellungshindernis bilden. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt auch eine allfällige Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1). 9.8 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Insbesondere kann dem SEM keine Ermessensunterschreitung im Bereich der Berücksichti- gung des Kindeswohls vorgeworfen werden. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Italien angeordnet. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2022 die unentgeltli- che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 gewährt wurde, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben. Da es sich bei der Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen von der Vorinstanz entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung für die Gehörsverletzung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4486/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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Zitate

Gesetze

23

AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

BV

Dublin

  • Art. 31 Dublin

Dublin-III-VO

  • Art. 12 Dublin-III-VO

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 3 FoK

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VGG

VwVG

Gerichtsentscheide

26