B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4479/2015
Urteil vom 10. Februar 2017 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4479/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener Staatsangehöriger von Bos- nien und Herzegowina, gelangte im Jahr 1994 in die Schweiz und ersuchte hier vergeblich um Asyl. Er wurde indessen vorläufig aufgenommen und heiratete am 2. Februar 2002 eine Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und später die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer ver- schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung: Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 19. März 1998 wegen mehrfa- chen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und untauglichen Versuchs der Hehlerei, begangen in den Jahren 1996 und 1997, zu zwei Monaten Ge- fängnis bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘000.- (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [ZH-act.] 14). Dasselbe Gericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Sep- tember 2000 der mehrfachen Hehlerei, begangen im August 1999, schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten. Gleichzeitig erklärte es die am 19. März 1998 ausgefällte Strafe von zwei Monaten Gefängnis für vollziehbar (ZH-act. 24). Das Bezirksgerichts Bülach verurteilte den Beschwerdeführer am 3. April 2003 wegen Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei, begangen im März 2002, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten (ZH-act. 53). Das Bezirksgericht Bülach bestrafte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. November 2007 wegen Sachbeschädigung, begangen im Juli 2006, mit der Verpflichtung zur Leistung von 56 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben (ZH-act. 78). Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. September 2012 des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von Ja- nuar 1999 bis Februar 2011, des mehrfachen Diebstahls, begangen in den Jahren 2008 und 2009, des Pfändungsbetrugs, begangen im April 2007, und der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen im Dezember 2007, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36
F-4479/2015 Seite 3 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Mona- ten bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben (ZH-act. 87). C. Wegen seiner Straffälligkeit war gegen den Beschwerdeführer bereits am 26. August 2003 eine förmliche Verwarnung durch die kantonale Migrati- onsbehörde ergangen (ZH-act. 54). Dem Beschwerdeführer wurden schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen für den Fall in Aus- sicht gestellt, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Die Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 30. Juni 2014 widerrief die kantonale Migrationsbehörde die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete seine Wegweisung an (ZH-act. 109). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechts- mittel blieben ohne Erfolg: Am 8. Januar 2015 wies die kantonale Sicher- heitsdirektion seine Beschwerde ab (ZH-act. 123) und das kantonale Ver- waltungsgericht trat am 12. März 2015 auf seine Beschwerde nicht ein (ZH-act. 126). Der letztere Entscheid blieb unangefochten. E. Im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. April 2015 gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Frist nicht nachgekommen war und erklärt hatte, dass er nicht freiwillig ausreise werde, wurde er am 4. Juni 2015 in Aus- schaffungshaft genommen (ZH-act. 137, 139, 142, 156) und am 17. Juli 2015 in sein Heimatland ausgeschafft (ZH-act. 158). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/19) verfügte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer am 29. Juni 2015 ein Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer (SEM-act. 6/22). Einer allfälligen Beschwerde wurde bei gleicher Gelegen- heit die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Ju- li 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1) und beantragte die Reduktion der Dauer der Massnahme auf
F-4479/2015 Seite 4 zwei Jahre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdefüh- rer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 5). I. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). J. Mit Replik vom 23. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 10). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
F-4479/2015 Seite 5 Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an- deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern- haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
F-4479/2015 Seite 6 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 3.5 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.
F-4479/2015 Seite 7 d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). 4. 4.1 Wie der Sachverhaltszusammenfassung weiter oben entnommen wer- den kann, musste der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 in regelmäs- sigen Abständen wegen Vermögensdelikten, insbesondere Diebstählen und Hehlerei, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Er liess sich weder von ihm gewährten Probezeiten noch vom Vollzug von Frei- heitsstrafen oder von laufenden Strafuntersuchungen beeindrucken. Auch eine förmliche ausländerrechtliche Verwarnung blieb erfolglos. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Dieb- stahls, Pfändungsbetrugs und SVG-Delikten zu einer teilbedingten Frei- heitsstrafe von 36 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. 4.2 Das Bezirksgericht Zürich sah es unter anderem als erstellt an, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von Januar 1999 bis Feb- ruar 2011 die Auszahlung von ihm nicht zustehenden staatlichen Leistun- gen der Sozialhilfe und der AHV/IV in der Grössenordnung von Fr. 433‘000.- erwirkte, indem er die zuständigen Behörden arglistig über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse täuschte. So habe er den Be- hörden verschwiegen, dass er ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘000.- bis Fr. 4‘000.- erwirtschafte, über namhafte Guthaben auf verschiedenen Bankkonten verfüge (Tiefststand per 01.01.2001: Fr. 85‘139.10, Höchst- stand per 21.06.2005: Fr. 277‘837.85), Elektronikgeräte von beträchtlichem Wert besitze (Mindestwert Fr. 15‘000.-, Neuwert gemäss polizeilicher Schätzung: Fr. 300‘000.-) und diverse Darlehen vergeben habe (rund Fr. 132‘000.- in den Jahren 2006 und 2007). Bei diversen Hausdurchsu- chungen im Jahr 2008 wurde ferner Bargeld im Betrag von rund Fr. 25‘000.- sichergestellt. Die Delinquenz war nach dem Dafürhalten des Be- zirksgerichts rein finanziell motiviert. Der Beschwerdeführer habe mit sig- nifikanter krimineller Energie möglichst viele staatliche Leistungen erschli- chen, um sich bei gleichzeitiger Schonung und Mehrung seiner Erspar- nisse einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren, den er sich an- sonsten nicht hätte leisten können (Autos, Motorräder, kostspielige Unter- haltungselektronik). Die Beendigung der Delinquenz sei auch nicht aus ei- genem Antrieb erfolgt, sondern sei Folge seiner Verhaftung gewesen. Sein Verschulden wiege insgesamt erheblich.
F-4479/2015 Seite 8 4.3 Angesichts des dargestellten Vorlebens des Beschwerdeführers und der damit an den Tag gelegten Renitenz sieht es das Bundesverwaltungs- gericht als erstellt an, dass von ihm zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG qua- lifiziert war. Zwar richteten sich die Delikte im Wesentlichen gegen das Ver- mögen und nicht gegen Leib und Leben oder ein anderes grundlegendes Rechtsgut, dessen Verletzung rechtsprechungsgemäss einem Gewaltde- likt gleich kommt. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerde- führer mit dem schweren, sich über lange Jahre hinziehenden und ge- werbsmässig begangenen Betrug zu Lasten der Sozialhilfe und der Sozi- alversicherung eine Anlasstat beging, die vom Verfassungsgeber als be- sonders verwerflich betrachtet wird und zum Verlust eines jeden Aufent- haltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führt (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c und e StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfas- sungsbestimmung auf den 01.10.2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wer- tung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2.2 m. H.). 4.4 Die spätere Entwicklung des Sachverhalts ist nicht geeignet, zu einer für den Beschwerdeführer wesentlich günstigeren Gefährdungsprognose zu führen. Selbst bei absolutem Wohlverhalten wären die seither vergan- genen 4 ½ Jahre zu kurz bemessen, als dass von einer Wandlung des Beschwerdeführers zum Bessern ausgegangen werden könnte, zumal die- ser unter dem Druck einer laufenden Probezeit und eines Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stand und über seine Lebens- umstände seit der Ausschaffung im Juli 2015 nichts Konkretes bekannt ist. Der Beschwerdeführer war jedoch auch weiterhin polizeilich auffällig. Kurz nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, am 23. September 2012, wurde bei ihm wegen Verdachts des Diebstahls bzw. der Hehlerei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, in deren Verlauf zahlreiche Sicherstel- lungen veranlasst wurden, die teils Diebesgut und teils Gegenstände ver- dächtiger Herkunft betrafen (vgl. etwa ZH-act. 88, 89, 90, 97, 99). Ferner wurde der Beschwerdeführer in eine Strafuntersuchung einbezogen wegen im Mai 2013 begangener Sachbeschädigung und Diebstahls von Überwa- chungskameras, die in der Tiefgarage seiner Wohnliegenschaft montiert waren (ZH-act. 102). Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste (vgl. oben Bst. E), ferner dass die Kinder-
F-4479/2015 Seite 9 und Erwachsenenschutzbehörde gegen ihn in der Vollzugsphase Mass- nahmen zum Schutz von Frau und Kindern ergreifen musste (ZH-act. 133, 143). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den quali- fizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG gesetzt hat. Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt da- her nicht zur Anwendung. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausführlich dargelegt wurde, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Auch wenn sich seine Delinquenz im Wesentlichen gegen das Vermögen richtete, so ist in Anbetracht der Art und Schwere der Ver- fehlungen, namentlich in Gestalt des langjährigen gewerbsmässigen Be- trugs zu Lasten der Sozialhilfe und der AHV/IV und der Höhe des verur- sachten Schadens, von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer langfristigen Fernhaltung auszugehen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau und die fünf ge- meinsamen, hier geborenen Kinder lebten mit Schweizer Bürgerrecht in der Schweiz. Auch wenn sie eine vorübergehende Trennung vom Ehe- mann bzw. Vater in Kauf zu nehmen hätten, berühre die Fernhaltemass- nahme das Recht auf Familienleben und das Kindeswohl. Gerade die drei jüngeren Kinder, geboren 2004, 2007 und 2012, seien auf die Betreuung durch beide Elternteile angewiesen. Bei der rund 15-jährigen Tochter B._______ sei ferner eine angeborene Herzkrankheit zu berücksichtigen, aufgrund der sie eine besondere Betreuung benötige. Seien die Eltern be-
F-4479/2015 Seite 10 reits in der Vergangenheit mit der Kinderbetreuung sehr stark belastet ge- wesen, so werde es die Ehefrau in Zukunft noch stärker sein. Es bestehe damit ein gewichtiges, durch Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 2 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfol- gend: Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) geschütztes Interesse da- ran, dass er sich baldmöglichst wieder zusammen mit der Ehefrau um die Kinder kümmern könne. Eine zeitweilige Suspension würde zwar die Härte des fünfjährigen Einreiseverbots mindern, aber nicht in angemessenem Ausmass. Das Einreiseverbot sei daher mit fünf Jahren Dauer unverhält- nismässig lang. Es sei auf zwei Jahre zu befristen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass Einschränkungen sei- nes Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Un- zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts- rechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn ein solches wurde dem Beschwerdeführer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz definitiv entzogen. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23.11.2009 E. 7.3 mit Hinweis). Es kann sich vor- liegend nur die Frage stellen, ob der mit dem Einreiseverbot gegenüber dem rechtlichen Status des Beschwerdeführers nach Verlust seines Auf- enthaltsrechts zusätzlich bewirkte Malus einer rechtlichen Prüfung stand- hält. Dieser Malus besteht, wie der Beschwerdeführer erkennt, nicht in ei- nem absoluten Verbot von Einreisen während der Geltungsdauer der Fern- haltemassnahme, sondern in der Notwendigkeit, für bewilligungsfreie Kurz- aufenthalte in der Schweiz eine Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG zu erwirken. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt wer- den, wenn wichtige Gründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.5 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er mit seinem 21-jähri- gen Aufenthalt sowie mit seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern, die allesamt das Schweizer Bürgerrecht besit- zen, wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz hat, die grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 2 KRK fallen. Zu bemerken ist jedoch, dass trotz des 21-jährigen
F-4479/2015 Seite 11 Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht von einer erfolg- reichen Integration gesprochen werden kann, denn die Beachtung der Rechtsordnung bildet ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der In- tegrationsleistung (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers auf ein deliktisches Vorleben zurückblicken kann. Nach drei Vorstrafen wegen Diebstählen seit 2005 (ZH-act. 105) wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2012 als Mittäterin des Beschwerdeführers am gewerbsmässigen Betrug zu Lasten der Sozi- alhilfe und der Sozialversicherung und anderen Delikten zu einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten damit rechnen, dass sie das Wohlergehen der Familie und namentlich ihrer fünf Kinder, für die zuallererst sie als Eltern die Verantwortung tragen, in hohem Mass gefährden. Das hielt sie jedoch von ihrer Delinquenz nicht ab. Dieser Umstand ist bei der Gewichtung des privaten Interesses entsprechend zu berücksichtigen. 5.6 Trotz der genannten Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kon- trollregime den Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebende Fami- lie erheblich trifft. Dieser Umstand vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht ent- scheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegen- überstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Er- gebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesver- waltungsgericht der Überzeugung, dass die Vorinstanz mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre und dem Verzicht auf eine Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem SIS II den privaten Interessen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung trug – ohne diese Interes- sen hätte das Einreiseverbot empfindlich länger ausfallen müssen – und dass die mit dem fünfjährigen Einreiseverbot einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, nach Mass- gabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf fünf Jahre
F-4479/2015 Seite 12 befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 13
F-4479/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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