B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4450/2019
Urteil vom 15. Juli 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonszuweisung und Kantonswechsel.
F-4450/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Somalia stammende X._______ (geb. 1993; nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1) gelangte eigenen Angaben zufolge zusammen mit ih- rer Tochter Y._______ (geb. 2014, Beschwerdeführerin 2) am 17. März 2019 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1–2, 13). Am 13. April 2019 brachte die Erstgenannte das Mädchen Z._______ zur Welt (Beschwerdeführerin 3; SEM act. 20). B. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien (SEM act. 35). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bun- desverwaltungsgericht am 24. September 2019 gut. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (SEM act. 85). C. Nachdem die Beschwerdeführerinnen die maximale Aufenthaltsdauer in ei- nem Zentrum des Bundes erreicht hatten, wies die Vorinstanz sie mit Ver- fügung vom 26. August 2019 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton Thurgau zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz hielt im Zuwei- sungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend seien jedoch keine spezifischen schützenswerten Interessen der Asylsu- chenden ersichtlich (SEM act. 76–77). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2019 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Zürich; eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin 1 im We- sentlichen aus, sie sei mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Lands- mann, der zudem der leibliche Vater ihrer neugeborenen Tochter sei, ver-
F-4450/2019 Seite 3 heiratet. Aus diesem Grund verstosse die Zuweisung der Beschwerdefüh- rerinnen an den Kanton Thurgau gegen den Grundsatz der Einheit der Fa- milie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Beschwerdeschrift waren u.a. ein vom angeblichen Ehemann ausge- füllter Fragebogen zur Eheschliessung in Somalia sowie ein von der soma- lischen Mission in Genf ausgestelltes «Certificat de mariage» beigelegt (Beilage 3 und 5 zu BVGer act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab (BVGer act. 3). F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht per Email vom 22. Oktober 2019 mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (BVGer act. 4). G. Mit Asylentscheid vom 12. Februar 2020 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig aufgrund der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (SEM act. 96). H. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführerin 1 auf, durch entsprechende Auszüge nachzuweisen, dass die 2006 in Somalia religiös geschlossene Ehe und/ oder das gemeinsame Kind in der Schweiz zivilrechtlich anerkannt worden seien. Im Falle einer unterbliebenen Anerkennung sei darzulegen, aus wel- chen Gründen dies nicht geschehen sei (BVGer act. 10). I. Am 17. April 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Un- terlagen zu den Akten, u.a. ein «Certificat de naissance», ihre Korrespon- denz mit dem Zivilstandsamt A._______ sowie zwei Verfügungen des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019 (BVGer act. 14).
F-4450/2019 Seite 4 J. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde nebst den vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin auch die Akten [...] betreffend den angeblichen Ehemann und Vater des jüngsten Kindes, K._______, beigezogen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung vom 26. August 2019 auf Art. 27 AsylG sowie Art. 21 und 22 AsylV 1. Mit Asylentscheid vom 12. Feb- ruar 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wo- bei ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ihr Asylverfahren wurde somit mit der An- ordnung der Wegweisung und deren vorläufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für das vorliegende Verfahren – Beschwerde be- treffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel – nicht mehr das Asyl- recht, sondern das Ausländerrecht Anwendung findet (vgl. Urteil des BVGer F-5760/2018 vom 27. November 2018 S. 4; siehe auch BVGE 2012/2 E. 3.2). Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 AsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländer- recht (vgl. dazu weiterführend Urteil des BVGer F-5651/2018, F-5652/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2).
2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung und Kan- tonswechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
F-4450/2019 Seite 5 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG). 2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 3. 3.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AIG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AIG auf Art. 27 AsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach weist die Vorinstanz die vorläufig aufgenommenen Personen den Kanto- nen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der vor- läufig aufgenommenen Personen und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Perso- nen an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie ver- letzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsge- richt wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht rechtsmittelweise geltend, ihr Ehe- mann und Vater ihres jüngsten Kindes wohne im Kanton Zürich. Dieser habe im Rahmen eines Eheanerkennungsverfahrens Unterlagen an das Zivilstandsamt in B._______ gesandt. Sie habe K._______ am 12. Juni 2006 im Alter von 18 Jahren in Somalia geheiratet. Während der Ehe- schliessung sei von einem Imam eine Heiratsurkunde ausgefüllt worden, die von ihnen als Ehegatten und zwei Trauzeugen unterzeichnet worden sei. Zudem gehe aus der Heiratsurkunde der somalischen Botschaft in der Schweiz vom 14. August 2019 hervor, dass sie mit K._______ verheiratet sei. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein Fragebogen des
F-4450/2019 Seite 6 Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen zur Eheschlies- sung in Somalia, eine «Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB» sowie ein «Certificat de mariage» vom 14. August 2019. Mit Schreiben vom 17. April 2020 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (u.a. Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1). 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent- spricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder ehe- ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren min- derjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). An- dere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Ver- wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehen- den Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil be- ziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis- sen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen- den Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 4.3 Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Dokumente noch nicht als hinreichend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Partner in ihrem Heimatland religiös getraut wurden. Es gilt zu bedenken, dass K._______ gemäss mit Schreiben vom 17. April 2020 eingereichter Verfügung des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019 betreffend Sperrung der Personenstandsdaten aufgrund eines in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignisses im Personenstandsregister (Infostar) aufgenommen und sein Zivilstand als ledig erfasst wurde. Zudem wurden seine Personenstandsdaten im Infostar für die weitere Verwendung gesperrt, bis sein Zivilstand geklärt werden kann. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich damit, kann doch vorliegendes Verfahren nicht dazu dienen, die zivilrechtliche Ausge- staltung des Verhältnisses zwischen K._______ und der Beschwerdefüh- rerin 1 zu präjudizieren. Schliesslich legte letztere trotz gezielter Nachfrage seitens des Gerichts (vgl. Sachverhalt Bst. H) auch nicht näher dar, wieso
F-4450/2019 Seite 7 eine Anerkennung der angeblich religiös geschlossenen Ehe bisher aus- geblieben ist. 4.4 Neben gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Fak- toren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haus- halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6672/2019 vom 3. Januar 2020 E. 6.3.3). 4.5 Vorliegend kann nicht ohne Weiteres auf eine zurzeit bestehende, be- sonders innige persönliche Beziehung geschlossen werden. Gegen eine besonders emotionale Verbundenheit spricht unter anderem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 und K._______ über mehrere Jahre hin- weg getrennt gelebt hatten. Vor seiner Flucht nach Europa hätten sie sich letztmals 2008 in Somalia gesehen. 2009 habe er wieder Kontakt zu ihr aufgenommen. 2012 sei sie in den Jemen gereist, wo er sie besucht habe. Danach hätten sie sich erst wieder 2018 kurz in Italien und schliesslich im April 2019 nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter in der Schweiz getroffen (SEM act. 15). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 im Oktober 2014 nach Italien gelangte und alsbald nach Norwegen weitereiste, bevor sie rund zwei Jahre später wieder nach Italien zurückkehrte. Sie hätte es damals in der Hand gehabt, unverzüglich zu ihrem Partner in die Schweiz zu reisen und einen Asylantrag zu stellen. Insofern erstaunt das nunmeh- rige Beharren auf der Familieneinheit. Gegen den Bestand einer gefestig- ten eheähnlichen Gemeinschaft sprechen ferner die Umstände, dass die Beschwerdeführerin 1 dem angeblichen Ehemann sowohl ihre Einreise als auch die Schwangerschaft zunächst verschwieg (SEM act. 15). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass die Betroffenen 2008 in Somalia Eltern einer Tochter geworden waren. Die durch eine Eltern- schaft entstandene Bindung und Solidarität dürfte vorliegend angesichts des Umstandes, dass das Kind bei der behaupteten Schwiegermutter im Heimatland aufwächst und die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter seit ihrer
F-4450/2019 Seite 8 Ausreise nicht mehr gesehen hat, erheblich zu relativieren sein (SEM act. 95). Weiter sind die Beteiligten zwischenzeitlich Beziehungen mit anderen Per- sonen eingegangen. Die Beschwerdeführerin 1 hat auf ihrer Flucht im Je- men einen anderen Mann kennengelernt, mit welchem sie ein Kind, na- mentlich die Beschwerdeführerin 2, gezeugt hat (SEM act. 95). Zudem ist der behauptete Ehemann währenddessen in der Schweiz ebenfalls eine Partnerschaft eingegangen und erneut Vater geworden (vgl. Akten der Vor- instanz betreffend K., unpaginiert, Schreiben bzw. E-Mail des Zi- vilstandsamts C. vom 27. Oktober 2011 bzw. 14. Februar 2013). Insoweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich im Asylverfahren vorbringt, sie würde die Wochenenden gemeinsam mit K._______ in Zürich verbrin- gen (SEM act. 61), ist festzuhalten, dass die vorübergehenden Besuche den Anforderungen an die Intensität und Dauer einer gelebten Beziehung nicht zu genügen vermögen. Ungeachtet dessen hat sie es unterlassen, beschwerdeweise weiterführende und konkrete Angaben zur tatsächlich gelebten Beziehung hierzulande zu machen. Zusammenfassend ist es ihr demnach nicht gelungen, eine dauerhafte eheähnliche Beziehung mit K._______ glaubhaft darzutun. 4.6 Zu keinem anderen Ergebnis vermag die geltend gemacht Beziehung zwischen K._________ und der Beschwerdeführerin 3 zu führen. Da eine zivilrechtliche Anerkennung der religiös getrauten Ehe bislang ausgeblie- ben ist, kann eine Vaterschaft im Rechtssinne vorliegend nicht durch Ge- burt während der Ehe begründet werden (vgl. dazu E. 4.3). In den Akten finden sich keine weiteren Unterlagen, welche die geltend gemachte Vater- schaft belegen könnten. Das Vater-Kind-Verhältnis wurde bis dato weder durch einen behördlichen Akt begründet noch durch einen Nachweis der biologischen Vaterschaft mittels Abstammungsgutachten belegt. 5. Die Beschwerdeführerinnen bilden folglich mit dem hierzulande ansässi- gen K._______ keine Kernfamilie. Ein über den engen Kreis der Kernfami- lie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Weder legen die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene substanziiert ein solches dar, noch lassen sich entsprechende Anhaltspunkte den Akten entnehmen. Darüber hinaus lebten die Beteiligten über einen Zeitraum von mehreren
F-4450/2019 Seite 9 Jahren physisch getrennt und die Beschwerdeführerinnen haben für die- sen Zeitraum keine Unterstützungsbedürftigkeit geltend gemacht. Auch wenn ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei dem behaupteten Ehemann und Vater des jüngsten Kindes verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Den Betroffenen ist es ferner auch ohne Kantonswechsel möglich, die Kontakte mittels gegen- seitiger Besuche – die Kantone Thurgau und Zürich grenzen aneinander – und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-mail) zu pflegen. 6. Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen an den Kanton Thurgau den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. Es bleibt den Beschwerdeführerinnen jedoch unbenom- men, nach einem allfällig erfolgreichen Anerkennungsverfahren über die Vorinstanz einen erneuten Kantonswechsel zu beantragen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite)
F-4450/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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