B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4425/2025
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A., geboren am (...), B., Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025 / N (...).
F-4425/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. Februar 2025 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 28. April 2025 fand mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszu- stand befragt. Sie führte dazu aus, sie habe in Frankreich um Asyl ersucht. Bevor ein Entscheid gefallen sei, habe sie jedoch das Gesuch zurückgezogen und in diesem Zusammenhang einen Brief an die französischen Behörden ge- schickt. Nach einem dortigen insgesamt sechsmonatigen Aufenthalt sei sie in ihre Heimat zurückgekehrt, zumal sie an psychischen Beschwerden ge- litten habe; sie habe wieder in ihrer Heimat leben wollen. In der Folge habe sie die B._______ nach sechs Monaten und einigen Tagen erneut verlas- sen. Sie sei mit einem LKW über ihr unbekannte Wege an einen ihr unbe- kannten Ort gebracht worden. Schliesslich habe sie die Schweiz erreicht, wo ihre (Nennung Verwandte) (N_______) seit (Nennung Zeitpunkt) als Asylbewerberin sowie ihre (Nennung Verwandte) (N_______) seit dem Jahr (...) als anerkannter Flüchtling lebten. Zu ihrem Aufenthalt in der B._______ gab sie sodann an, sie habe keinen Mietvertrag abgeschlos- sen, sich aber in der Schule registriert. Auch habe sie Geld bei der Bank einbezahlt; wofür sie jedoch keinen Beleg habe.
Sie wolle nicht nach Frankreich zurück, da sie dort erhebliche psychische Probleme gehabt habe; sie wisse, dass diese bei einer Rückkehr dorthin wieder auftreten würden. Es sei besser, wenn sie sich bei ihrer Familie in der Schweiz aufhalten könne, da dies für sie wie in einem vertrauten Heim sei.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, es gehe ihr psychisch
F-4425/2025 Seite 3 nicht so gut, da sie befürchte, dass die psychischen Probleme wieder auf- treten würden. Sie habe Selbstmordgedanken gehabt. Momentan könne sie sich noch Zeit geben. Sie fürchte sich aber davor, das wieder erleben zu müssen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich beim Verspüren von Problemen jederzeit beim Gesundheitsdienst melden solle. A.c Am 13. Mai 2025 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 27. Mai 2025 stimmten die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. A.d Am 13. und 28. Mai sowie 3. Juni 2025 gingen bei der Vorinstanz In- formationen und medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (eröffnet am 11. Juni 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte deren vollständige Aufhebung und Anweisung an die Vorinstanz sich für das vor- liegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sa- che zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Voll- zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F-4425/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
F-4425/2025 Seite 5 2.3. Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antrag- stellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zustän- dige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsge- biet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3. 3.1. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Euro- dac-Datenbank ergab, dass sie am 12. Februar 2024 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte sie dies. Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmege- such der Vorinstanz am 27. Mai 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständig- keit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 3.2. Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersicht- lich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Be- schwerdeführerin begründen könnten. Ihre sich in der Schweiz aufhalten- den Verwandten (Nennung Verwandte) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs bleibt deshalb bestehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin vermag mit der nicht hinreichend substanzi- iert geltend gemachten Rückkehr in die B._______ im Jahr (...) und dem anschliessenden, angeblich etwas mehr als sechsmonatigen dortigen Auf- enthalt vor ihrer neuerlichen Einreise in den Dublin-Raum (vgl. SEM act. 12/2 und 14/7) keinen über drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten darzulegen. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liegt demnach weiterhin bei Frankreich. Der eingereichte Bankbeleg vom (...) über eine Einzahlung von Semestergebühren sowie das vom (...) da- tierende Foto einer weiblichen Person in einem öffentlichen Verkehrsmittel, auf welchem das Gesicht dieser Person nicht erkennbar ist (vgl. SEM act. 14/7 ID-002 und ID-005), sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum inklusive einen anschliessenden, über drei Monate dauern- den Aufenthalt in der B._______ glaubhaft zu machen. Dies selbst dann, wenn sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einzahlung tatsächlich in der B._______ befunden hätte. Auch die an die französischen Behörden gerichteten Schreiben sind nicht geeignet, eine Rückkehr respektive einen über drei Monate andauernden Aufenthalt in der B._______ zu belegen. Überdies steht das Schreiben vom (...) – wie von der Vorinstanz zu Recht
F-4425/2025 Seite 6 moniert – im Widerspruch zu ihren Ausführungen, wonach sie Frankreich nach einem sechsmonatigen Aufenthalt, mithin im (Nennung Zeitpunkt), bereits wieder verlassen haben will. Auch bleiben die Angaben zum angeb- lich über sechs Monate andauernden Aufenthalt in der Heimat sowie zur angeblichen Hin- und Rückreise äusserst oberflächlich und ohne jegliche Details. Der Einwand, es sei ihr anlässlich der Rückkehr in die B._______ psychisch sehr schlecht gegangen und sie leide an (Nennung Leiden), was ihre wenigen Angaben zu ihrem Aufenthalt in B._______ erklären würden, vermag nicht zu überzeugen. Weder lassen sich ihren Aussagen im Rah- men des Dublin-Gesprächs Anhaltspunkte entnehmen, die ihren Einwand stützen könnten, noch machte sie an irgendeiner Stelle des Gesprächs ent- sprechende Vorbehalte (vgl. SEM act. 12/2). Im Übrigen ist davon auszu- gehen, dass sie verschiedene (weitere) Dokumente hätte einreichen kön- nen, wenn sie tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum im Jahre (...) in der B._______ gelebt hätte. Der angebliche Aufenthalt recht- fertigt daher keinen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. 4.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frank- reich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführe- rin aus, in Frankreich psychische Probleme gehabt zu haben, die zu ihrer Rückkehr in die B._______ geführt haben sollen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend argumentiert, dass Frankreich seinen völker- und ge- meinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situa- tion der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnah- merichtlinie), wie auch 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 und 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführerin vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Frank- reich werde ihr nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le- bensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung könnte sie sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behör- den wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
F-4425/2025 Seite 7 Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 4.3. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, sind folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig: (Nennung Leiden) (vgl. SEM act. 20, 22, 24, 28, 30). Diese Leiden sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet wer- den müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dä- nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruk- tur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behand- lung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellen- den mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld und die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positiv auf die psychische Gesundheit betroffener Personen auswirken. Insofern ist der Wunsch der Beschwerdeführerin, die begonnene Behandlung fort- zuführen und bei ihren hier lebenden Verwandten zu bleiben, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort in- nerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Frankreich kann sich die Beschwerdeführerin an die dorti- gen medizinischen Institutionen wenden und den Kontakt zu ihren in der Schweiz weilenden Verwandten durch moderne Kommunikationsmittel pflegen.
Auch allfällige Suizidgedanken und -pläne können den Wegweisungsvoll- zug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten
F-4425/2025 Seite 8 Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.4. Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und ge- stützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt (vgl. E. 4.5 nachfolgend) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 4.5. Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Hinsichtlich der Ge- sundheitssituation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz den Sach- verhalt angesichts der bereits mehreren aktenkundigen Arztberichte als hinreichend erstellt erachten. Da das französische Asyl- und Aufnahmesys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, mithin über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung ver- fügt, musste die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen vornehmen. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Frankreich an- geordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der am 19. Juni 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vor- liegenden Urteil dahin.
F-4425/2025 Seite 9 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Vorausset- zung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten von insgesamt Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-4425/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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