B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4388/2023, F-4391/2023
Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
Kanton Bern, handelnd durch Migrationsdienst des Kantons Bern, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bundesbeiträge (Asyl); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023.
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Familie A._______ (Vater B., Mutter C., vier minder- jährige Kinder D., E., F._______ und G._______ sowie die erwachsene Tochter H._______, alle türkische Staatsangehörige) er- suchte am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Zuvor hatte sie be- reits in Rumänien um Asyl nachgesucht, weshalb die Vorinstanz mit Verfü- gungen vom 14. November 2022 auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Rumänien verfügte und den Kanton Bern mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragte. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsge- richts E-5235/2022 (Eltern und minderjährige Kinder) und E-5237/2022 (er- wachsene Tochter), beide vom 22. November 2022, erwuchsen diese Ver- fügungen in Rechtskraft. B. Die Frist zur Überstellung der Familie nach Rumänien lief am 18. April 2023 unbenutzt ab und entsprechend ging die Zuständigkeit für die Asylverfah- ren auf die Schweiz über. Die Vorinstanz hob mit Entscheid vom 26. April 2023 die Verfügungen vom 14. November 2022 hinsichtlich Nichteintretens auf die Asylgesuche und Wegweisung auf und informierte den Kanton Bern, dass ein Subventionsstopp erfasst werde. Letzterer ersuchte darauf mit Schreiben vom 16. Mai 2023 um Erlass einer beschwerdefähigen Ver- fügung. C. Mit Verfügungen vom 10. Juli 2023 (betreffend die Familie mit den minder- jährigen Kindern und separat für die erwachsene Tochter) stellte die Vorin- stanz fest, nach Ablauf der Überstellungsfrist und wegen Verletzung der Vollzugspflichten ende die Kostenerstattungspflicht des Bundes für die er- wähnten asylsuchenden Personen. Weiter verfügte sie, dass sämtliche Subventionen für künftige Folgekosten eingestellt würden und kein Abgel- tungsanspruch mehr bestehe. Allfällige Nothilfekosten des Kantons Bern dürften im Rahmen des Nothilfemonitorings nicht angegeben werden. D. Dagegen erhob der Kanton Bern mit Eingaben vom 11. August 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch- tenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz wegen Unange- messenheit beziehungsweise Missbrauchs des Ermessens sowie unrichti- ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts anzuweisen, die Kos- tenerstattungspflicht trotz Ablaufs der Überstellungsfrist aufrecht-
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 3 zuerhalten. Die Einstellung sämtlicher Subventionen für künftige Folgekos- ten der Familie A._______ sei aufzuheben und ein weiterer Abgeltungsan- spruch gutzuheissen. Das Verbot, allfällige Nothilfekosten im Rahmen des Nothilfemonitorings des SEM anzugeben, sei aufzuheben. E. Die Vorinstanz beantragte sowohl in ihrer Vernehmlassung vom 28. Sep- tember 2023 als auch in der Duplik vom 27. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 26. Okto- ber 2023 an ihren Anträgen fest. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 vereinigte das Bundesverwaltungs- gericht aus prozessökonomischen Gründen die inhaltlich eng zusammen- hängenden Beschwerdeverfahren F-4388/2023 und F-4391/2023 und überwies ein Doppel der Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis- nahme. G. Aus organisatorischen Gründen übernahm die vorsitzende Richterin die vorliegenden Verfahren im Mai 2024 vom vormaligen Instruktionsrichter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM betreffend Rückforderung und Verzicht auf die Aus- richtung von Pauschalabgeltungen nach Art. 89b AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; ausführlich dazu: Urteil des BGer 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.1–1.4). 2. Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG oder das AsylG nichts anderes vorsehen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 6 und 105 AsylG). 3. 3.1 Das AsylG räumt dem Kanton Bern kein Recht zur Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG ein. Auch das Subventionsgesetz (SuG, SR 616.1), welches aufgrund der Rechtsmaterie alternativ hinzugezogen
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 4 werden kann, sieht kein solches Beschwerderecht vor, sondern verweist auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 35 Abs. 1 SuG). Der Kanton Bern erhielt gestützt auf Art. 88 AsylG Pauschalentschä- digungen, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach dem AsylG für die Bearbeitung des Falles der Familie A._______ obliegen. Die Beschwer- delegitimation des Kantons Bern richtet sich deshalb nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.1, 135 I 43 E. 1.3, 133 II 400 E. 2.4.2 und BGE 122 II 382 E. 2b) und er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3.2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Im Allgemeinen fällt das Asylrecht in der Schweiz in den Zuständig- keitsbereich des Bundes (vgl. Art. 121 Abs. 1 BV). Das SEM ist die für die Umsetzung des Asylgesetzes zuständige Bundesbehörde (vgl. Art. 6a Abs. 1, 22 f., 44, 63 und 68 AsylG). Das Gesetz überträgt den Kantonen jedoch einige wichtige spezifische Aufgaben im Asylbereich. Gemäss Art. 46 Abs. 1 AsylG ist der Zuweisungskanton verpflichtet, den vom SEM angeordneten Wegweisungsentscheid zu vollziehen. Art. 80a AsylG sieht vor, dass die Zuweisungskantone Sozialhilfe oder Nothilfe für Personen gewährleisten, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhal- ten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Not- hilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Um die Kosten für diese Aufgaben auszugleichen, entrichtet der Bund den Kantonen verschiedene Finanzhilfen und leistet „Pauschalentschädigungen“ (vgl. Art. 88 Abs. 1 AsylG). Die Pauschalen für asylsuchende Personen ohne Aufenthaltsbe- willigung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obliga- torische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten (Art. 88 Abs. 2 AsylG). Für Personen, die nach Art. 82 AsylG nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind die Pauschalen eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe (Art. 88 Abs. 4 AsylG). Es
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 5 ist Sache des Bundesrates, die genauen Beträge festzulegen (vgl. Art. 89 AsylG). Die Kantone haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung von Pauschalen für die ihnen zugewiesenen ausländischen Personen, für deren Unterhalt sie nach dem Asylgesetz verantwortlich sind (vgl. Bot- schaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 2002 6845, S. 6895 Ziff. 2.1.4; Urteil BGer 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 4.1). 4.2 Gemäss Art. 89b Abs. 1 AsylG kann der Bund bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Art. 88 AsylG und nach den Art. 58 und 87 AIG zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Art. 46 AsylG nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufga- ben nach Art. 46 AsylG zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalab- geltungen nach Art. 88 AsylG und den Art. 58 und 87 AIG zu entschädigen (Art. 89b Abs. 2 AsylG). 4.3 Weist der Kanton nach, dass er aus technischen Gründen (z.B. auf- grund der Flucht oder der fehlenden Transportfähigkeit der weggewiese- nen Person) an der Erfüllung seiner Pflicht gemäss Art. 89b AsylG gehin- dert war, darf der Bund die Auszahlung von Entschädigungen für die Be- treuung einer asylsuchenden Person weder verweigern noch diese zurück- fordern. Das Gleiche gilt, wenn sich der Kanton für die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung beim Vollzug der Wegweisung auf entschuldbare Gründe berufen kann, das heisst ihm objektiv weder mangelnde Sorgfalt noch die Absicht, sich seinen Verpflichtungen schuldhaft zu entziehen, vorgeworfen werden kann (Urteil BGer 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 4.5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt aus, die Rechtskraft der Wegweisung der Asylsu- chenden nach Rumänien sei mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2022 eingetreten und die kantonale Behörde am 24. No- vember 2022 darüber in Kenntnis gesetzt worden. Der Kanton Bern habe es jedoch unterlassen, umgehend Vollzugshandlungen vorzunehmen. Erst am 13. Januar 2023 habe er mit den Asylsuchenden ein Ausreisegespräch
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 6 geführt, anlässlich dessen diese geäussert hätten, nicht ausreisen zu wol- len. Das blosse Ausreisegespräch, ohne dass die Aussagen bezüglich Aus- reiseverweigerung unmittelbare Folgen gehabt hätten, könne nicht als kon- krete Vollzugsmassnahme gelten. Erst am 16. März 2023 sei das SEM um eine Flugreservation angefragt worden, wobei der kantonale Sachbearbei- ter am 17. März erklärt habe, swissREPAT könne das Flugzeitfenster gerne, wenn möglich, um eine Woche verschieben. Am 31. März 2023 habe der Sachbearbeiter die Annullierung des Fluges veranlasst, mit der Begründung, gewisse administrative Schritte seien noch nicht erfolgt. Be- reits am 6. März 2023 habe das Dublin-Office Rumänien den Mitgliedstaa- ten einen Überstellungsstopp für die Zeit vom 13. bis 19. April 2023 auf- grund des orthodoxen Osterfests angekündigt. Am 31. März 2023 sei des- halb absehbar gewesen, dass die Überstellungsfrist nach der Annullation nicht eingehalten werden könne. Die Vollzugshandlungen seien vom Kan- ton Bern nicht rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt worden. Dieser habe gegenüber dem SEM auch nicht darlegen können, dass er die Nicht-Über- stellung aufgrund von objektiven Vollzugshindernissen nicht zu vertreten habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, mit der Anordnung des Subventi- onsstopps sei das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Die ihr übertragenen Vollzugsaufgaben nehme sie ernst und habe diese seit Jah- ren ohne weitere Zwischenfälle und ohne abgelaufenen Überstellungsfris- ten erfüllt. Betreffend die Familie A._______ habe sie mehr als drei Monate vor Ablauf der Überstellungsfrist erste Vollzugshandlungen vorgenommen. Die Überstellungsfrist sei am 18. April 2023 abgelaufen, und das Ausreise- gespräch habe am 13. Januar 2023 stattgefunden. Dabei sei auch zu be- rücksichtigen, dass zwischen der Mitteilung über die Zuteilung der Familie an die Beschwerdeführerin und dem Ausreisegespräch christliche Feier- tage und Neujahr gelegen hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle ein Ausreisegespräch bereits eine konkrete Vollzugshandlung dar. Der Zeitpunkt des Ausreisegesprächs werde gesetzlich nicht geregelt und es sei auch nicht vorgeschrieben, dass im Anschluss daran umgehend wei- tere Vollzugshandlungen zu erfolgen hätten. Eine erste Flugbuchung sei annulliert worden, da nicht die ganze Familie gemeinsam hätte ausreisen können. Am 22. März 2022 habe die swissREPAT eine neue Flugbuchung für den 3. April 2023 für die ganze Familie vorgenommen. Der angesetzte Flug habe jedoch zufolge des stationären Klinikaufenthalts des Sohnes F._______ (27. März bis 3. April 2023) nicht stattfinden können. Dem Sach- bearbeiter sei bewusst gewesen, dass der Flug deshalb habe annulliert werden müssen, jedoch habe es aus seiner Sicht überdies noch weiterer
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 7 Abklärungen mit den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) bedurft. Als Grund für die Annullierung habe er deshalb fälschlicherweise «administrative Gründe» angegeben. Massgebend sei jedoch nicht diese ungenaue Bezeichnung des Annullationsgrundes, sondern der tatsächli- che Grund. Gemäss Rundschreiben des SEM an die Kantone vom 19. September 2016 handle es sich bei (langfristigen) medizinischen Grün- den um objektive Gründe, welche nicht in der Verantwortung des Kantons liegen würden. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt gewesen, dass Rumänien über Ostern keine Dublin-Rückkehrende aufnehme. Dies sei ihr erst bei der dritten Flugbuchung mitgeteilt worden, weshalb es nicht mög- lich gewesen sei, den Flug noch davor anzusetzen. Es seien mehrere Überstellungsversuche unternommen worden und die Annullation sei je- weils aus gerechtfertigten Gründen erfolgt. Ohne medizinischen Vorfall und ohne Überstellungsstopp nach Rumänien hätte der Vollzug rechtzeitig durchgeführt werden können. Die Erfüllung der Vollzugsaufgabe der Be- schwerdeführerin sei folglich vorwiegend durch objektive Gründe verhin- dert worden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, den Kantonen komme bei der Umsetzung der Dublin-Entscheide kein Beurteilungsspiel- raum zu und sie müssten die Folgen von Versäumnissen tragen, die sub- jektiv von ihnen zu vertreten seien. Bei objektiver Unmöglichkeit des Voll- zugs oder Fehlern ausserhalb des Einflussbereichs des Kantons trage der Bund die Folgekosten. Unbeachtlich sei, ob der Vollzug normalerweise funktioniere. Ein Ausreisegespräch bei einem offensichtlich komplexen Vollzugsfall nicht unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu führen, stehe dem Grundgedanken des beschleunigten Verfahrens dia- metral entgegen. Die kantonalen Behörden hätten zeitgleich mit dem Ent- scheid die medizinischen Unterlagen erhalten, weshalb die gesundheitli- che Situation der betroffenen Personen bereits vor dem Ausreisegespräch bekannt und die notwendige Priorisierung erkennbar gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb nach Kenntnis des Aufenthalts des Sohnes in den UPD zwei Tage für die Annullierung des Fluges und weitere acht Tage für die neue Fluganmeldung zugewartet worden seien. Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung sei nicht objektiv unmöglich ge- wesen und die notwendigen Schritte und Massnahmen seien nicht ausrei- chend rasch und wirksam erfolgt. 5.4 Replizierend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz an- erkenne, dass der Kanton Bern Wegweisungsverfügungen grundsätzlich wirksam und entsprechend den Regeln und Prozessen vollziehe. Die
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 8 Massnahme, Bundesbeiträge zu streichen bewirke deshalb nicht, dass künftig die Wegweisungsverfügungen besser beziehungsweise vor Ablauf der Überstellungsfrist vollzogen würden. Gemäss Art. 2a Abs. 3 AsylG habe das Ausreisegespräch nach der Eröffnung der Wegweisung stattzu- finden, ohne dass eine zeitliche Vorgabe festgelegt werde. Gemäss Rund- schreiben des SEM vom 19. September 2016 würden Bundessubventio- nen gestrichen, wenn die Vollzugshandlungen weniger als drei Monate vor Ablauf der Überstellungsfrist begonnen worden seien. Das Ausreisege- spräch habe am 13. Januar 2023 noch (knapp) mehr als drei Monate vor Ablauf der Überstellungsfrist am 18. April 2023 stattgefunden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei F._______ erst zu einem späteren Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung gewesen; dies sei aus den medizinischen Akten des BAZ nicht ersichtlich gewesen. Das Dublin-Office Schweiz hätte dem Kanton Bern überdies bereits bei der Verlängerung der Flugbuchung mitteilen müssen, dass während der orthodoxen Feiertage ein Überstel- lungsstopp nach Rumänien bestehe. Dieses Unterlassen sei der Vor- instanz anzulasten. 5.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik fest, der Zweck des Subventions- stopps sei nicht eine Massregelung des Kantons, sondern der Schutz der Bundesfinanzen. Dublin-Verfahren seien rasche Verfahren. Angesichts der hohen Gesuchszahlen und der damit verbundenen Knappheit der Unter- bringungsplätze bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, mit der Überstellung der Asylsuchenden in den für sie zuständigen Dublin- Staat möglichst früh zu beginnen. Ein längeres Zuwarten und damit ver- bunden eine immer kürzere zur Verfügung stehende Zeitspanne für die Vollzugshandlungen erhöhe das Risiko, dass Vollzugshemmnisse eintre- ten könnten. Im vorliegenden Fall habe sich bereits im Ausreisegespräch abgezeichnet, dass die Familie nicht gewillt sei, der Wegweisung Folge zu leisten. Das Ausreisegespräch allein, ohne dass die Verweigerungsäusse- rungen zu einer umgehenden Priorisierung der Vollzugsmassnahmen ge- führt hätten, könne nicht als valable Vollzugsmassnahme gewertet werden. 6. 6.1 Unbestritten ist vorliegend, dass entgegen der Anordnung des SEM der Vollzug der «Dublin»-Überstellung nach Rumänien vom Kanton Bern nicht vollzogen wurde. Aufgrund der nicht fristgerechten Überstellung musste das SEM in Anwendung von Art. 29 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 9 Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) ein nationales Verfahren zur Behandlung der Asylgesuche der Familie A._______ einleiten. Dieses ist immer noch hängig. Der Kanton Bern ist seinen Vollzugsverpflichtungen in Bezug auf die Wegweisung der Familie A._______ nicht nachgekommen und hat damit die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz verlängert. Unter diesen Umständen dürfte eine Einstellung der Pauschalentschädigung für die Betreuung der Familie nach Art. 89b Abs. 2 AsylG grundsätzlich in Frage kommen. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Kanton Bern auf einen entschuldbaren Grund für seine Pflichtverlet- zung berufen kann. 6.2 Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5235/2022 und E-5237/2022 vom 22. November 2022 wurden die Verfügungen des SEM vom 14. November 2022 rechtskräftig. Am 24. November 2022 (beim Kan- ton eingegangen am 29. November 2022) informierte das SEM den Kanton Bern über die Zuweisung der Asylsuchenden. Dem Austrittsblatt von Me- dic-Help vom 28. November 2022 lässt sich entnehmen, dass F._______ an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Anteilen leidet und bereits einmal vom 18. bis 21. November 2022 stationär in den UPD aufgenommen worden war (kantonale Akten betreffend F._______ pag. 61 ff.; insbesondere pag. 72). Auch der Verfügung des SEM vom 14. November 2022 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5235/2022 vom 22. November 2022 E. 7.4.2 lässt sich entnehmen, dass die Asylsuchenden an psychischen Problemen und verschiedenen körper- lichen Beschwerden leiden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerin in der Replik waren die psychischen Probleme von F._______ so- wie sein früherer Aufenthalt in den UPD bereits aus den medizinischen Ak- ten des BAZ ersichtlich. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 an das SEM, als Antwort auf den erfolgten Subventionsstopp, erklärte der Kanton Bern, dass aufgrund hoher Arbeits- last mit der Bearbeitung des Dossiers der Familie A._______ anfangs Jahr begonnen worden sei. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 13. Januar 2023 habe der Vater der Familie mitgeteilt, dass noch weitere medizinische Untersuchungen und Beurteilungen ausstehend seien. Der Fall sei danach fälschlicherweise im System nicht terminiert worden. Vom BAZ seien da- mals mehrere Personen frühzeitig dem Kanton Bern zugeteilt worden, da- runter auch weitere türkische Familien. Dies habe zur hohen Arbeitslast geführt. Die Familien im Dublin-Verfahren hätten mit hoher Priorität behan- delt werden müssen, da es in den Rückkehrzentren des Kantons nur we- nige Plätze für Familien gegeben habe. Das Dossier der Familie
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 10 A._______ sei dabei untergegangen und entsprechend seien keine weite- ren Vollzugshandlungen durchgeführt worden. Der Sachbearbeiter sei da- von ausgegangen, alle Dossiers von türkischen Familien behandelt zu ha- ben. Erst anlässlich der Kontrolle durch eine vorgesetzte Person anfangs März 2023 sei der Sachbearbeiter auf die Familie A._______ aufmerksam gemacht worden. Danach seien die Vollzugshandlungen umgehend wie- deraufgenommen worden (SEM-Akten act. 64). Im Wissen um die allenfalls erforderlichen weiteren Abklärungen aufgrund der medizinischen Situation von Familienmitgliedern sowie der Priorität dieses Falles wegen des Dublin-Bezugs, unterliess es der Kanton Bern, umgehend Vollzugshandlungen einzuleiten. Das Ausreisegespräch er- folgte erst am 13. Januar 2023 und damit nur knapp drei Monate vor Ablauf der Überstellungsfrist. Begründet wird diese späte Bearbeitung des Dos- siers mit der hohen Arbeitslast. Diese stellt jedoch keinen entschuldbaren Grund dar. Die Verzögerung des Wegweisungsvollzugs ist vorliegend auf eine unzureichende kantonsinterne Organisation zurückzuführen. Ungenü- gend organisiert war sodann auch die Überprüfung der Dublin-Liste durch eine vorgesetzte Person. Diese erfolgte erst im März und damit rund zwei Monate nach der Durchführung des Ausreisegesprächs. Gerade bei einer hohen Arbeitslast und bei dringenden Fällen müsste umso mehr eine zeit- nahe Fall-Kontrolle durch vorgesetzte Personen erfolgen, um allfällige Feh- ler von Mitarbeitenden zu bemerken. Erst am 16. März 2023 wurden mit der Anmeldung der Familie bei swissREPAT für einen unbegleiteten Flug für ein bevorzugtes Zeitfenster vom 24. bis 31. März 2023 weitere Vollzugs- handlungen vorgenommen (kantonale Akten betreffend F._______ pag. 245 ff.). Aufgrund der gesundheitlichen Probleme von einzelnen Familien- angehörigen ordnete swissREPAT ausführliche medizinische Abklärungen an und befand eine medizinische Begleitung für die Ausreise als nötig (kan- tonale Akten betreffend F._______ pag. 137 ff.). Am 21. und 22. März 2023 buchte swissREPAT Flüge für den 3. April 2023 (Eltern mit minderjährigen Kindern) und 4. April 2023 (erwachsene Tochter; kantonale Akten betref- fend F._______ pag. 147 und 150), welche annulliert wurden. Damit die Familie gemeinsam ausreisen konnte, erfolgten am 27. und 29. März 2023 Buchungen für einen Flug am 3. April 2023 (kantonale Akten betreffend H._______ pag. 159 und betreffend F._______ pag. 168 ff.). Aufgrund der stationären Behandlung des Sohnes F.________ in der UPD vom 27. März bis 3. April 2023 (kantonale Akten betreffend F._______ pag. 175) musste auch dieser Flug storniert werden. Bei Gesuchstellenden mit bekannten psychischen und physischen Problemen ist – wie es vorliegend der Fall war – immer mit Verzögerungen zu rechnen und eine Flugbuchung kurz
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 11 vor Ablauf der Überstellungsfrist mit dem Risiko verbunden, dass diese nicht eingehalten werden kann. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Kanton Bern am 6. April 2023 um eine erneute Fluganmeldung mit einem bevorzugten Zeitfenster vom 14. bis 18. April 2023 ersuchte (kantonale Akten betreffend F._______ pag. 250 f.). Tags darauf teilte das SEM die Annullation des Fluges wegen «Schliessung von Dublin Rumä- nien» mit (kantonale Akten betreffend F._______ pag. 176). Die Vorinstanz macht nicht geltend, dem Kanton bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit- geteilt zu haben, dass aufgrund der orthodoxen Ostertage vom 13. bis 19. April 2023 eine Überstellung nach Rumänien nicht erfolgen könne. Diese zu späte Mitteilung von Seiten der Vorinstanz vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Kanton Bern bei einer Gesamtbetrachtung keine entschuldbaren Gründe für die Verzögerung des Vollzugs geltend machen kann. Die Verzögerung trat entscheidwesentlich zufolge der erst späten Ansetzung des Ausreisegesprächs und der langen Untätigkeit bis zur Bu- chung des ersten Fluges ein. 6.3 In einer Gesamtwürdigung liegen keine entschuldbaren Gründe für die Nichterfüllung der dem Kanton Bern obliegenden Vollzugsaufgaben vor, die zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der Familie A._______ in der Schweiz geführt hat. Das SEM konnte demnach zu Recht darauf ver- zichten, die Pauschalabgeltungen zu entschädigen. 7. Die angefochtenen Verfügungen sind als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Kanton Bern aufzuerlegen, da im vorliegenden Verfahren vermögensrecht- liche Interessen streitig waren (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Ver- fahrenskosten sind auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
F-4388/2023, F-4391/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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