Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4301/2018
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4301/2018

Urteil vom 24. Mai 2019 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Fabian Williner, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-4301/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener, armenischer Staatsangehöri- ger, reiste am 19. Mai 2009 zwecks Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 11. Juli 2009 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1974), die auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Infolgedessen wurde ihm eine Aufenthalts- bewilligung erteilt. Das Ehepaar hat eine Tochter (geb. 2010) und einen Sohn (geb. 2014). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ausserdem zwei Söhne aus erster Ehe (geb. [...]; vgl. Akten der Dienststelle für Bevöl- kerung und Migration des Kantons Wallis [kant.-act.] 14, 44, 366). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte folgende Verurteilun- gen: – Strafbefehl des Juge d’instruction de l’arrondissement de La Côte Morges vom 25. September 2009: Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Diebstahls (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/17-18), – Urteil des Untersuchungsrichteramts Oberwallis Visp vom 1. Dezember 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen und Busse von Fr. 1‘000.- we- gen Hehlerei, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, versuchter Vereitelung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und Tät- lichkeit (SEM act. 3/19-26), – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 4. Februar 2011: Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Diebstahls (SEM act. 3/27-28). C. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2011 von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) ausländerrechtlich verwarnt (SEM act. 3/29). D. Mit Urteil des Tribunal correctionnel des Kantons Genf vom 4. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer alsdann wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. In zweiter Instanz wurde die Freiheitsstrafe

F-4301/2018 Seite 3 auf vier Jahre reduziert (vgl. Urteil Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014 [SEM act. 3/41-63], letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des BGer 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015). E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die DBM am 16. Dezem- ber 2013 verfügte die kantonale Behörde am 22. Oktober 2015 die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz (kant.-act. 170). Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 9. Juni 2017 ab (SEM act. 3/95-115). Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 2C_626/2017 vom 12. Ja- nuar 2018 abwies (SEM act. 2/5-16). F. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen worden war, verliess er die Schweiz am 24. Februar 2018 (SEM act. 3/116 und 3/126). G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und an- schliessender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer (SEM act. 5/132-134; act. 10/166-184), verfügte das SEM gegen den Beschwerde- führer am 30. Mai 2018 ein zehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM act. 11/189). H. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragte die Gutheis- sung der Beschwerde und die Aufhebung der vorgenannten Verfügung; eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur er- neuten Prüfung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut (BVGer act. 6).

F-4301/2018 Seite 4 J. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Eine Kopie der vorinstanzli- chen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 zugestellt (BVGer act. 8). K. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren anfangs De- zember 2018 übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Entscheide des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder

F-4301/2018 Seite 5 abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst in formeller Hinsicht im Wesent- lichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2018 enthalte in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots keine qualifizierte Begründung, weshalb die grundsätzliche „Maximalstrafe“ von 5 Jahren um 100% erhöht worden sei. Die Ausführungen des SEM zu seiner Verurteilung vom 21. Mai 2014 würden diese verlangte, qualifizierte Begründung nicht liefern. Weiter genüge auch die Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK nicht für eine hinreichende Begründung. Die Vorinstanz hätte sich im Hin- blick auf die bei über fünfjährigen Einreiseverboten verlangte Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter mit den konkreten Taten und den ver- letzten Rechtsgütern eingehend auseinandersetzen müssen. Der Be- schwerdeführer habe mehrheitlich das Rechtsgut „Vermögen“ verletzt und lediglich einmal (beim Raub) die körperliche Unversehrtheit. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach über fünfjährige Einreise- verbote nur bei Taten gegen Leib und Leben oder bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder bei organisierter Kriminalität ausgesprochen wer- den dürften, sei es für den Beschwerdeführer schlicht nicht nachvollzieh- bar, weshalb er ein 10-jähriges Einreiseverbot erhalten habe. Das SEM hätte eine Gefährdungsprognose erstellen und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb vorliegend von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen sei. Da sich die Vorinstanz nicht mit diesen Punkten auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid des SEM sei damit ungenü- gend begründet worden (vgl. Beschwerde, IV Pkt. 2.1 ff.). 3.2 Vorerst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor- instanz habe die Begründungspflicht verletzt. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher

F-4301/2018 Seite 6 kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 3.2.2 Wie bereits der Beschwerdeführer geltend macht, hat das SEM ge- mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Einreise- verbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu er- stellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C- 4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2018 genügt in dieser Hinsicht den vorgenannten Anforderungen. Das SEM führte vorerst die in der Schweiz erwirkten Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die der Verurteilung vom 21. Mai 2014 zugrunde liegenden Straftatbestände (Raub, Hausfriedensbruch und Drohung) gab es überdies die Ausführungen der strafurteilenden Behörde zum Verschulden wieder, wobei dieses als schwer eingestuft wurde. Auf- grund der Argumentation mit der Schwere der Delinquenz und dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat (worauf das SEM aus- drücklich verwies), war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres er- kennbar, aus welchen Gründen das SEM von einer qualifizierten Gefähr- dung ausging. Auch hätte ihm bewusst sein sollen, dass er (im Hinblick auf die letzte Verurteilung) in einem Bereich delinquierte, der sich gegen hoch- wertige Rechtsgüter richtete, worauf er bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen wurde (vgl. Ur- teil des BGer 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2). Das SEM setzte sich überdies ausreichend mit der familiären Situation des Beschwerdefüh- rers auseinander (Schweizer Ehefrau und zwei Kinder leben in der Schweiz; [...]-Erkrankung des Sohnes) und setzte die Dauer der Fernhal- temassnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf 10 Jahre fest. Unter den dargestellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus ersichtlich, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Ent- scheid leiten liess. Damit ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungs- pflicht hinreichend nachgekommen.

F-4301/2018 Seite 7 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Be- schwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist. 4. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensände- rung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleich- zeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Ur- teil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 5.

5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd- liche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5.2 Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Sachverhalt Bst. B) und wurde zuletzt vom Tribunal cor- rectionnel des Kantons Genf mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheits- strafe in zweiter Instanz auf vier Jahre reduziert wurde (vgl. Urteil des Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014; letztinstanzlich bestätigt

F-4301/2018 Seite 8 durch Urteil des BGer 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015). Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. 6. 6.1 Weiter gilt es nachfolgend zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt. 6.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorlie- gens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öf- fentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Be- einträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 6.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund der Schwere der mit Strafentscheid vom 21. Mai 2014 abgeurteilten Delikte und des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. 6.4 Der Beschwerdeführer hält dem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015

F-4301/2018 Seite 9 E. 4.3) entgegen, er habe ein einziges Delikt (mit)verübt, welches die kör- perliche Unversehrtheit betreffe. Aus diesen Gründen hätte keine über fünf- jährige Fernhaltemassnahme verfügt werden dürfen. Hinzu komme, dass eine spezifische Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar zu begründen sei. Eine solche Prognose habe die Vorinstanz nicht erstellt (Beschwerde, IV Pkt. 3.3). 6.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es zu entgegnen, dass er seit Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 2009 – wie be- reits erwähnt – innert kurzer Zeit mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat, wobei er sich auch von der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 19. April 2011 (SEM act. 3/29) und den ergangenen strafrechtlichen Sank- tionen nicht beeindrucken liess. Stattdessen setzte er sein delinquentes Verhalten fort und erwirkte schliesslich eine Verurteilung zu einer vierjähri- gen Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung. Dies, weil der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 einen Raubüberfall beging, wobei er erhebliche Gewalt ausübte und das Opfer mit dem Tod bedrohte (SEM act. 3/102-104). Die strafurteilende Behörde stufte das Verschulden im Zusammenhang mit der Tat denn auch als schwer ein. So habe der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter die Tat mit Entschlossenheit geplant und bei deren Begehung Gewalt an- gewandt; überdies seien sie sehr skrupellos vorgegangen. Sie hätten aus Profitgier und aus rein egoistischen Motiven gehandelt (vgl. E. 4.2.1 des Strafurteils des Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014 [SEM act. 3/46]). In Anbetracht der mehrfachen Delinquenz und der zunehmen- den Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers – die strafurteilende Behörde sprach in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2014 von einer beunruhigenden Eskalation der Tatschwere (SEM act. 3/45) –, dem Umstand, dass sich der Raub als Gewaltdelikt gegen hochwertige Rechts- güter richtete und sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein schweres Verschulden anrechnen lassen musste, kann kein Zweifel bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Weitere Ausführungen zur Gefahrenprognose erübrigen sich damit (vgl. dazu auch E. 3.2.2). 6.6 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wurde bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine ausschlag- gebende Bedeutung zugemessen (vgl. Urteil des BGer 2C_626/2017 vom

F-4301/2018 Seite 10 12. Januar 2018 E. 4.3). Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Ver- haltens ist vorliegend vielmehr auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug abzustellen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.), mithin der 8. Juli 2017. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lebe der Be- schwerdeführer, nachdem er die Schweiz am 24. Februar 2018 verlassen habe, in Armenien bei seinen Eltern und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (Beschwerde, III Pkt. 3 und Pkt. 5). Weitere Angaben zu seinem Umfeld im Heimatland sind der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Auch ein aktueller Strafregisterauszug ist nicht eingereicht worden. Der Zeitablauf bemisst sich – selbst bei Annahme des klaglosen Verhaltens – als zu kurz, als dass es sich rechtfertigen würde, von einer grundsätzlichen persönli- chen Wandlung auszugehen. 6.7 Als Zwischenergebnis ist – entgegen der Auffassung des Rechtsver- treters – festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten. 7.

7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Aus- übung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die- sem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus- gangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. ferner HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen- Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente

F-4301/2018 Seite 11 Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen, sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern entge- gen. Der Sohn leide an [...] und benötige wesentlich mehr Betreuung als ein durchschnittliches Kind. Diese Betreuung habe mit Blick auf das Kin- deswohl und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes durch die Eltern zu erfolgen, was nicht möglich sei, da die Kindsmutter ei- ner Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Aus diesem Grund sei der Sohn zwingend auf den Vater angewiesen, was auch in medizinischer Hinsicht bestätigt worden sei. Die Trennung vom Vater könne für das Kind eine Stress- bzw. Notsituation auslösen. Dieser Stress werde im Vergleich zu Kindern ohne [...] in einem wesentlich erhöhten Ausmass präsentiert. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene telefonische oder audiovisuelle Kom- munikation vermöge dem Bedürfnis des Sohnes keineswegs gerecht zu werden und sei keine hinnehmbare Alternative. Da im Zusammenhang mit nahen Familienangehörigen regelmässig Suspensionsverfügungen erlas- sen würden, sei das Einreiseverbot nur bedingt geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Aus diesem Grund könne das Inte- resse auch nicht mehr so hoch sein; jedenfalls könne es nicht höher als das private Interesse des Beschwerdeführers gewichtet werden. Andern- falls dürften keine Suspensionsverfügungen erlassen werden (Beschwer- de, IV Pkt 4.2 und Pkt 4.3). 7.4 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass er in der Schweiz nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Diesbe- züglich verfügte die DBM am 22. Oktober 2015 die Nichtverlängerung. Der Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. E). In diesem Sinn erweist sich auch der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die Schweiz (Nr. 12020/09) als un- behelflich, geht es doch in diesem Entscheid um die Beurteilung eines Blei- berechts in der Schweiz, welches vorliegend gerade nicht Verfahrensge- genstand ist.

F-4301/2018 Seite 12 7.5 Ein dauerhafter Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene konstante Betreuung des Kindes durch den Kinds- vater stehen somit ausser Frage. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Be- urteilung nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen Mehraufwand dar, da für Besuche in der Schweiz – wie dem Beschwerdeführer bekannt – vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht werden muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Suspension eines Einreise- verbots – die nur bei wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt wird – auch den Zweck der Fernhaltemassnahme nicht in Frage, sondern dient im Zusammenhang mit der Pflege von familiären Beziehungen der Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteil des BVGer C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4 m.H.). Zudem herrscht be- züglich der Gewährung von Suspensionen eine restriktive Praxis. In die- sem Sinn lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Sus- pendierung des Einreiseverbots mit Schreiben vom 13. Februar 2019 ab und verwies dabei unter anderem auf die noch überwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen an einem Besuchsaufent- halt in der Schweiz (BVGer act. 11). 7.6 Der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen weder von seiner Ehe noch der Geburt seines ersten Kindes am 20. August 2010 von weiterem delin- quentem Verhalten abhalten liess, hat es somit grundsätzlich hinzuneh- men, dass der Kontakt bis auf weiteres vor allem mit modernen Kommuni- kationsmitteln aufrecht zu erhalten ist. Zudem kann ihn seine Familie in Armenien besuchen. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben ge- währleistet, bei dem auch das Kindeswohl gebührend berücksichtigt wird (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.2.2 in fine m.H.). Insbesondere kann so noch ein (minimaler) persönlicher Kon- takt zu den Kindern aufrechterhalten werden, der im Übrigen bereits im Rahmen des Strafvollzugs nur stark eingeschränkt gepflegt werden konnte. 7.7 Trotzdem verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass durch die vorliegende Fernhaltemassnahme das Familienleben zusätzlich beein- trächtigt wird. Im vorliegenden Fall kommt im Zusammenhang mit der Pflege familiärer Kontakte erschwerend hinzu, dass der Sohn des Be-

F-4301/2018 Seite 13 schwerdeführers an [...] leidet (vgl. undatierter Bericht „professional O- pinion“ und ambulanter Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2017 [BVGer act. 1]). Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentli- chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Er- gebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz auf zehn Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint hingegen in Anbetracht der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers, die als gefestigt ein- zustufen sind (wobei es an dieser Stelle auch die [...]-Erkrankung des Soh- nes zu berücksichtigen gilt) als unverhältnismässig. Das Bundesverwal- tungsgericht erachtet es mit diesen Ausführungen als angezeigt, das Ein- reiseverbot auf acht Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel ste- henden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getra- gen. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006). 8.2 Die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bewirkte Ausschreibung des Be- schwerdeführers im SIS II ist deshalb gemäss obiger Ausführungen eben- falls auf acht Jahre zu befristen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 29. Mai 2026 zu befristen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwer- deführer grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen

F-4301/2018 Seite 14 mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Verfah- rensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl. BVGer act. 6), sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist der mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten An- wältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kosten- note eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in recht- licher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2‘000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. VGKE). Vom genannten Betrag entfallen Fr. 400.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1‘600.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4301/2018 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot ist auf den 29. Mai 2026 zu befristen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. . Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 400.- auszurichten. 4. Dem amtlichen Anwalt, Fabian Williner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘600.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (Ak- ten [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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AIG

  • Art. 67 AIG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV

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  • Art. 8 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 9 VGKE
  • Art. 12 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
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