B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4269/2016
Urteil vom 3. November 2017 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A., vertreten durch B., Zustelladresse: C._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4269/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1982) ist serbische Staatsangehörige. Am 15. Juni 2016 wurde sie in Zürich verhaftet, weil sie, ohne über die notwen- dige Bewilligung zu verfügen, bei einem Fernbusunternehmen Fahrkarten verkaufte. Bei der polizeilichen Befragung räumte sie ein, mit Unterbrüchen bereits seit 10. Oktober 2015 dieser Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen illegaler Einreise, illegalen Auf- enthalts sowie wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer beding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.- bei einer Probezeit von 2 Jah- ren und zu einer Busse von Fr. 700.- verurteilt. Am 17. Juni 2016 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung der Beschwerde- führerin und erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar. B. Gestützt auf diese Wegweisungsverfügung und den Strafbefehl verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2016 ein bis zum 16. Juni 2019 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und, mittels Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS), für den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit einer in englischer Sprache verfassten Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2016 (eingegangen am 11. Juli 2016) lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung beantragen. Es wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften und von Grundrechten gerügt. Der bei der polizeilichen Befragung anwesende Dolmetscher habe teilweise falsch übersetzt und der Beschwerdeführerin auch selbstständig Auskünfte gegeben (sie solle keinen Anwalt nehmen, das sei zu teuer; sie solle die Wahrheit sagen, es werde ihr nichts gesche- hen, insbesondere werde kein Einreiseverbot verhängt; die Einvernahme habe zwei Stunden gedauert, die Übersetzung jedoch nur eine Minute). Zudem sei ihr das ihr zustehende Telefongespräch erst am darauffolgen- den Tag gewährt worden. Aufgrund von Angst und Stress habe sich ihr Ge- sundheitszustand verschlechtert, weshalb sie medizinisch habe behandelt werden müssen.
F-4269/2016 Seite 3 D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wurde die Beschwerde- führerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Begründung der Be- schwerde sich inhaltlich nicht direkt mit dem Einreiseverbot auseinander- setze. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Begründung zu präzisieren, ansonsten werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden. Von die- ser Möglichkeit machte sie keinen Gebrauch. E. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht mehr geäussert. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Vorakten die Akten des Mi- grationsamts des Kantons Zürich beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-4269/2016 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c so- fort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffenen Person der Ausreisever- pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge- mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus- ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge- fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe- reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE [SR 142.201]). Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des Ausländerrechts. 3.2 Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren ver- hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Be- hörde aus humanitären oder anderen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.3 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d der SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 (Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) eine Fernhaltemassnahme angeordnet, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falls im SIS ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 SIS-II-
F-4269/2016 Seite 5 Verordnung). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex [Kodifizierter Text vom 9. März 2016], SGK; Abl. L 77/1 vom 23.3.2016; Art. 32 Abs. 1 Ziff. v und vi Visakodex [Abl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Dabei bleibt es den Mitglied- staaten unbenommen, aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationa- ler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Strafbefehl und die Weg- weisungsverfügung, die beide am 16. Juni 2016 erlassen wurden (Bst. A). Gestützt hierauf hält sie die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ge- mäss Art. 67 AuG für angezeigt. 4.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, richtet sich aus- schliesslich gegen die Arbeit des für die Einvernahme zur Sache und für die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Wegweisung und das Einreiseverbot beigezogenen Dolmetschers. 4.2.1 Soweit die aufgeführten Beispiele die Teile der Einvernahme betref- fen, die sich mit den Verfahrensvorschriften des Strafverfahrens befassen, können sie vorliegend nicht gehört werden. Sie hätten im Rahmen eines strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden müssen (vgl. Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2 m.H.). 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Dolmetscher habe ihr versichert, es werde gegen sie kein Einreiseverbot verhängt, er- scheint dies nicht glaubhaft. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mög- lichen Verhängung eines Einreiseverbots inkl. SIS-Ausschreibung enthält das Protokoll folgende Sätze: "Meine Mutter stammt aus der Slowakei. Ich bekomme problemlos einen Reisepass der Slowakei. Wenn ich das so ma- chen würde, gilt das immer noch?" (Akten SEM S. 1). Hätte der Dolmet- scher ihr versichert, es werde kein Einreiseverbot verhängt, wäre eine an- dere Reaktion zu erwarten gewesen. Dass der Dolmetscher an dieser Stelle nicht korrekt übersetzt hat, erscheint auch angesichts des sehr spe- zifischen Inhalts als höchst unwahrscheinlich. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Einvernahme weiter geltend, sie habe bei der Durchsicht des Protokolls Fehler gefunden. Ent- gegen ihren Aussagen sei protokolliert worden, sie habe für ihren in der
F-4269/2016 Seite 6 Schweiz lebenden Freund/Verlobten gearbeitet. Sie wisse nicht, ob das Protokoll entsprechend korrigiert worden sei. Aus dem Einvernahmeproto- koll (Akten ZH 2/S. 3-11) geht hervor, dass es möglicherweise in dieser Hinsicht zu einem Missverständnis gekommen ist, das jedoch in der Folge geklärt wurde (vgl. Antwort auf Frage 31 S. 6). 4.3 Insgesamt steht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begrün- dung nicht direkt im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wurde sie darauf aufmerk- sam gemacht (Bst. D). Da sie die Möglichkeit zur Verbesserung der Be- gründung nicht wahrgenommen hat, ist die Rechtmässigkeit der angefoch- tenen Verfügung wie angedroht aufgrund der Akten zu überprüfen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin war während mehrerer Monate in der Schweiz erwerbstätig, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen (vgl. Straf- befehl vom 16. Juni 2016). Den ihr vorgeworfenen Sachverhalt hat sie in der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich zugegeben (vgl. Akten ZH 2/S. 6 ff., Fragen 31, 33 - 39, 47 - 49, 61 - 63). Es ist daher darauf abzu- stellen. Vor diesen Hintergrund erübrigt es sich, dem Antrag der Beschwer- deführerin auf Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen den Arbeitge- ber stattzugeben, das offenbar in der gleichen Sache angestrengt wurde (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). 5.2 Das Verhalten der Beschwerdeführerin gab unter drei verschiedenen Aspekten Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots. Erstens hat sie die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt, in- dem sie einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne über die notwendige Bewil- ligung zu verfügen. Hieraus ergibt sich auch ohne weiteres die Unrecht- mässigkeit ihrer Einreise und ihres Aufenthalts, da sie als serbische Staats- angehörige mit einem biometrischen Pass zwar für (Besuchs-)Aufenthalte von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen von der Visums- pflicht befreit ist, sie jedoch vom ersten Tag an eine Bewilligung für die Er- werbstätigkeit benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV [SR 142.204] i.V.m. Anhang 2 zur VEV). Zweitens wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AuG in Ausschaffungshaft genommen, was gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG ebenfalls Anlass für ein Einreiseverbot ist. Drittens be- steht auch unter dem Blickwinkel von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG Anlass für den Erlass eines Einreiseverbots, wurde die Wegweisung doch für sofort vollstreckbar erklärt.
F-4269/2016 Seite 7 6. 6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen andererseits. Die Stellung der gefährdeten oder verletzten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20 E 8.1 m.H.). 6.2 Das sich aus der obenerwähnten Sachverhaltsfeststellung ergebende Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv gesehen nicht leicht. Aufgrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit wird die Gefahr zukünftiger Verletzungen von Gesetzes we- gen vermutet (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 3.2 m.H.). Insofern hat das Einreiseverbot spezialpräventiven Charakter, um zukünftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren- den Rechtsordnung grosse Bedeutung zukommt. Insofern besteht auch ein gewichtiges generalpräventiv motiviertes Interesse, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1645/2016 vom 12. Januar 2017 E. 6.2 m.H.). Insgesamt besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Angesichts der Dauer der illegalen Erwerbstätigkeit von 8 Monaten sowie der Praxis, in Fällen illegaler Er- werbstätigkeit von nur wenigen Tagen Einreiseverbote von zwei Jahren zu verhängen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017, F-1645/2016 vom 12. Januar 2017, F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016), rechtfertigt sich ohne weiteres die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht keine privaten Interessen geltend, die das erwähnte öffentliche Fernhalteinteresse relativieren könnten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Elemente, die auf solche private Interessen schliessen lassen würden.
F-4269/2016 Seite 8 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin mittels Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS die Einreise in sämtliche Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. E. 3.3). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-4269/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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