B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4229/2017
Urteil vom 7. Dezember 2018 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4229/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Beschwerdeführer X._______ (geb. 1976) heiratete, nachdem er in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht hatte, am 20. Sep- tember 2002 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Jahr 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 bestätigte das Amt für Migration des Kan- tons Basel-Landschaft im zweiten Rechtsgang den bereits mit Entscheid vom 25. April 2008 verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Weiter wurde ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung erneut verwehrt und die Wegweisung angeordnet. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde verschwiegen hatte, am 10. Oktober 1996 in Österreich wegen Raubes, schweren Raubes sowie krimineller Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden zu sein. Weiter wurde er mit einem – unterdessen aufgehobenen – unbefristeten Aufenthaltsverbot für Öster- reich belegt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 5). Der im Bewilligungsverfahren eingeschlagene Rechtsmittelweg blieb er- folglos (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_136/2012 vom 17. April 2012). C. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2012 ein Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum 5. Juli 2022. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 24/161). D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das AuG (SR 142.20) zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (SEM act. 16/116 ff.). E. Am 28. November 2014 richtete sich der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer schriftlich an die Vorinstanz und ersuchte um sofortige Aufhebung
F-4229/2017 Seite 3 des bestehenden Einreiseverbots. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen geltend gemacht, dass er nun mit einer tschechischen Staatsange- hörigen verheiratet sei (SEM act. 19/126 ff.). Das SEM hiess das Gesuch in der Folge mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 teilweise gut und re- duzierte die Dauer der Fernhaltemassnahme bis zum 5. Juli 2017. Gleich- zeitig löschte es die Ausschreibung im SIS II. Die Vorinstanz verwies dabei auch auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. März 2014 (Sachverhalt Bst. D), welches beweise, dass beim Beschwerdeführer von einer grossen kriminellen Energie ausgegangen werden müsse. Es sei deshalb von einem nach wie vor grossen Rückfallrisiko auszugehen (SEM act. 15/112 ff.). Ein weiteres Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhe- bung des noch bestehenden Einreiseverbots wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 abgewiesen (SEM act. 12 und 13). F. Am 14. Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Ein- reiseverbots von Deutschland kommend in die Schweiz ein. Noch am glei- chen Tag wurde ihm im Grenzwachposten Basel Süd das rechtliche Gehör betreffend allfälliger Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnah- men gewährt und gleichzeitig die sofort vollstreckbare Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 AuG verfügt (SEM act. 11/101 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. August 2016 der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt wegen Einreise trotz gültigen Einreisever- bots zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (SEM act. 10/84- 85). G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin vom SEM darüber informiert, dass das gegen ihn bestehende Einreiseverbot eine Gültigkeit bis 5. Juli 2017, 24.00 Uhr habe. Dies unter Vorbehalt, dass sich der Beschwerdeführer an die geltende Rechtsordnung halte und keinen Anlass für eine Verlängerung der Fernhaltemassnahme gebe (SEM act. 8/81-82). H. Am 1. März 2017 hielt sich der Beschwerdeführer erneut rechtswidrig in der Schweiz auf. In der Folge wurde ihm durch einen Mitarbeiter des Grenzwachtpostens Basel Ost wiederum das rechtliche Gehör bezüglich allfälliger Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ge- währt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Aussage. Noch am sel-
F-4229/2017 Seite 4 ben Tag verfügte die gleiche Behörde die Wegweisung des Beschwerde- führers und ordnete deren sofortige Vollstreckung nach Art. 64d Abs. 2 AuG an (SEM act. 7/74 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. März 2017 wurde er daraufhin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (SEM act. 6/54-55). I. Am 27. April 2017 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 6. Juli 2017 bis 5. Juli 2020 gültiges Einreiseverbot. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung macht sie geltend, der Beschwerdeführer habe von der zuständigen Be- hörde gemäss Art. 64d AuG weggewiesen werden müssen; die Wegwei- sung sei sofort vollstreckt worden. Es bestehe ein rechtskräftiges Einreise- verbot, trotzdem habe er in die Schweiz einreisen wollen. Er sei auch von der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt worden. Daher sei eine Fern- haltemassnahme nach Art. 67 AuG anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtferti- gen würden, davon abzusehen (SEM act. 5/51-52). J. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 erneut in die Schweiz ein- reisen wollte (Grenzübergang Basel-Freiburgstrasse), wurde ihm das am 27. April 2017 verfügte Einreiseverbot eröffnet (SEM act. 4/47). K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2017 beantragt der Beschwerdefüh- rer, das Einreiseverbot sei per sofort aufzuheben. Er bringt im Wesentli- chen vor, die zwei bzw. drei Tage, in denen er sich in der Schweiz aufge- halten habe, könnten nicht dazu führen, dass ein Einreiseverbot um drei Jahre verlängert würde. Dies sei unverhältnismässig, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2017 im Sinne der Erhaltung einer bestehenden Familie aufzuheben sei. Dadurch könne er seine in der Schweiz lebende Familie besuchen (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer act.] 1). L. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Ausweispapiere bzw. Aufenthaltsbewilligungen seiner in der Schweiz le- benden Familienangehörigen zuzusenden (BVGer act. 4). Mit schriftlicher
F-4229/2017 Seite 5 Eingabe vom 8. September 2017 reichte er je eine Fotokopie der Nieder- lassungsbewilligung seines Bruders und seines Cousins zu den Akten; wei- ter würden gemäss seinen Angaben noch sein Onkel und weitere Cousins in der Schweiz leben (BVGer act. 6). M. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). N. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 14. November 2017 nimmt der Be- schwerdeführer abschliessend Stellung (BVGer act. 11). O. Mit Schreiben vom 22. November 2017 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über die sofortige Nie- derlegung seines Vertretungsmandates (BVGer act. 13). P. Der Beschwerdeführer wurde alsdann mit Zwischenverfügung vom 24. Ap- ril 2018 via Schweizerische Vertretung in Berlin aufgefordert, innert 20 Ta- gen nach Empfang der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 23 und 24). Eine entsprechende Mitteilung unterblieb. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen. R. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.
F-4229/2017 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be- troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom- men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
F-4229/2017 Seite 7 wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetz- liche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Urteil des BVGer F-5357/2015 vom 22. Sep- tember 2016 E. 3.2 m.H.). 3.3 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in ihrer Verfügung vom 27. April 2017 mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der zu- ständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG habe weggewiesen werden müs- sen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt worden sei. Es bestehe ein rechtskräftiges Einreiseverbot, trotzdem habe er in die Schweiz einreisen wollen. Der Beschwerdeführer habe deswegen bei der zuständigen Staats- anwaltschaft verzeigt werden müssen. 3.4 Diesen Ausführungen gilt es nichts entgegenzusetzen. Gemäss den Akten reiste der Beschwerdeführer – trotz bestehenden Einreiseverbots – sowohl am 14. Juni 2016 wie auch am 1. März 2017 in die Schweiz ein, was von ihm auch nicht bestritten wird, wie der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2017 zu entnehmen ist (vgl. Ziff. 3 ebenda). Die eidgenössische Zollverwaltung EZV verfügte daraufhin je eine sofort vollstreckbare Weg- weisung, gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. b AuG (SEM act. 11/103-106 und
F-4229/2017 Seite 8 SEM act. 4/47-50). Die entsprechenden Verfügungen erwuchsen unange- fochten in Rechtskraft. Wird die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 AuG – wie in casu – sofort vollzogen, so ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Vorinstanz kommt dabei lediglich ein stark eingeschränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht gegen den Beschwerdeführer ein Einreisverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG verhängt. 4. Bezüglich der Dauer der Fernhaltemassnahme ist vorerst darauf hinzuwei- sen, dass das vom SEM verfügte zweite Einreiseverbot in Anbetracht der in Art. 67 Abs. 3 AuG 1. Satz statuierten, geltenden Maximaldauer grund- sätzlich maximal weitere fünf Jahre dauern darf. Bei der Bemessung der Dauer der Fernhaltemassnahme wird dabei auf das Datum der zweiten Verfügung abgestellt (vgl. Urteil des BVGer F-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 und E. 6.1; betreffend Fernhaltemassnahmen von längerer Dauer vgl. E. 6.2 – 6.3 ebenda). Ausgehend von diesem Zeitpunkt wird – auch unter Berücksichtigung der Umstände, welche zum ersten Einreiseverbot geführt haben – geprüft, welche Dauer für die „Anschlusssperre“ angemes- sen und verhältnismässig erscheint. Mit dieser Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einreiseverbot keine Strafe ist, die ein bestimmtes Verhalten sanktioniert. Es handelt sich vielmehr um eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme, die primär künftige Störun- gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll (vgl. dazu AN- DREA BINDER OSER, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder, 2010, ad Art. 67 AuG N 3). Das vorliegende Einreiseverbot wurde bis zum 5. Juli 2020 befristet, weshalb es – gerechnet vom 27. April 2017 an – die gesetzliche fünfjährige Maximaldauer nicht überschreitet. Vor die- sem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das SEM eine „Anschlusssperre“ verfügte.
5.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Zentrale Bedeutung kommt da- bei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwä- gung zwischen den öffentlichen Interessen an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Ver- fügungsbelasteten andererseits verlangt. Die Stellung der verletzten oder
F-4229/2017 Seite 9 gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver- haltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aus der Schweiz weggewie- sen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. F und H). Er bekundet offensichtlich Mühe, sich an die hierzulande gel- tende Rechtsordnung zu halten, wie auch das mit Entscheid des Strafge- richts Basel-Landschaft vom 4. März 2014 abgeurteilte Verhalten aufzeigt (Sachverhalt Bst. D). Sein Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren- den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Insbeson- dere gilt es mit den geltenden Vorschriften über Einreise und Aufenthalt sicherzustellen, dass sich lediglich Personen in der Schweiz aufhalten, die dazu befugt sind. Bereits aus diesem Grund ist das generalpräventiv moti- vierte Interesse als gewichtig zu betrachten. Des Weiteren liegt eine spe- zialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzu- halten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2 m.H.). 5.3 Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Rechtsfertigungsversuch, er sei verbotenerweise in die Schweiz gekommen, um seine Beziehung zu seiner Familie zu pflegen, vermag dabei nicht zu überzeugen (Rechtsmit- teleingabe Ziff. 3), zumal er anlässlich seiner Aussage vom 14. Juni 2016 im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte, er sei nach Basel gekommen, um Fussball zu schauen (SEM act. 11/102). Einem Rap- port der eidgenössischen Zollverwaltung EZV vom 1. März 2017 ist wiede- rum zu entnehmen, dass er damals in die Schweiz habe reisen wollen, um bei IKEA Pratteln Möbel einzukaufen (SEM act. 7/59). 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die zwei bzw. drei Tage, in denen er sich in der Schweiz aufgehalten habe, könnten nicht dazu füh- ren, dass ein bereits verfügtes Einreiseverbot um drei Jahre verlängert werde. Dies sei unverhältnismässig, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2017 im Sinne der Erhaltung einer bestehenden Familie aufzuheben sei. Damit soll es dem Beschwerdeführer
F-4229/2017 Seite 10 möglich sein, zu seiner Familie in die Schweiz zu kommen, die er, mit sei- nem bereits belasteten Vorleben in seinem Heimatland, dringend nötig habe (Beschwerde Ziff. 4). 5.4.1 Sofern sich der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Familie – mithin Eltern und ihre min- derjährige Kinder – beschränkt. Im Falle des Beschwerdeführers – der hier in der Schweiz über einen Bruder, einen Onkel und diverse Cousins verfügt (BVGer act. 6) – werden die entsprechenden Beziehungen nicht mehr er- fasst. 5.4.2 Ohnehin verfügt der in Deutschland lebende Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht mehr. Das Aufenthaltsrecht als solches bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen Verwandten scheitert somit bereits daran. Die Wirkung des Einrei- severbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer wäh- rend dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen Verwandten in der Schweiz gänzlich untersagt wären (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen hier lebenden Angehörigen auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen. Auch in Anbetracht die- ser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdefüh- rers an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu kön- nen, als nicht erheblich einzustufen. 5.5 Unter Abwägung der vorliegend entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen stellt das bis 5. Juli 2020 befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung dar. Dies auch im Vergleich zu Fällen, mit ähnlich gelagerter Konstellation (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5619/2014 vom 2. Dezember 2015) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer bereits mehr als einmal aus der Schweiz weggewiesen werden musste und sein an den Tag gelegtes Verhalten eine gewisse Un- belehrbarkeit aufzeigt. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.
F-4229/2017 Seite 11 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4229/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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