B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4191/2017
Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4191/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist türkischer Staatsangehöriger. Rund ein Jahr nach seiner Einreise im Jahr 1999 wurde ihm am 1. Dezember 2000 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. Nach fünf Jahren erhielt er die Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil vom 19. November 2010 auferlegte ihm das Obergericht des Kantons Bern wegen vorsätzlicher Tötung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe von acht Jahren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/S. 144-210). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_177/2010 vom 5. August 2011). C. Aufgrund dieser Verurteilung widerrief die Vorinstanz am 8. Dezember 2011 das Asyl des Beschwerdeführers (Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [MIDI act.] S. 96-99). D. Am 23. August 2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und acht Monaten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1/S. 80 f.). E. Die Einwohnergemeinde Bern verfügte am 11. Oktober 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (vgl. Dossier der Vorinstanz N 389 069 [N-Dossier]). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. November 2014 [vgl. N-Dossier] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2016 [SEM act. 2/S. 59-90]). Auch die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines Status als anerkannter Flüchtling aus der Schweiz aus- und weggewiesen werden könne (2C_203/2016 vom 30. Januar 2017, vgl. insb. E. 2.4 [SEM act. 3/S. 213-221]).
F-4191/2017 Seite 3 F. Der Beschwerdeführer hatte derweil am 11. April 2014 eine im Kanton Waadt niedergelassene Landsfrau geheiratet; im Sommer desselben Jahres kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt (vgl. Akten des Amts für Migration des Kantons Waadt; MIDI act. 106 f.; BVGer act. 1/S. 85 f.). G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 erliess die Vorinstanz ein ab dem 4. Juli 2016 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informa- tionssystem (SIS II) an. Einer Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung (SEM act. 5/S. 224-227). H. In seiner dagegen erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2017 be- antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots deutlich zu redu- zieren und allenfalls mit Auflagen zu verbinden (BVGer act. 1/S. 1-8). I. Per 2. Oktober 2017 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 auferlegten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1‘000.- (BVGer act. 7 und 8). J. In ihrer Vernehmlassung vom 24 Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). K. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur allfälligen Einreichung einer Replik zugestellt (BVGer act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
F-4191/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sach- urteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be- hördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
F-4191/2017 Seite 5 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Mit Blick auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG knüpft es einerseits an das bereits verwirklichte Fehlverhalten des Betroffenen an, wobei die Gefahrenabwehr im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsadressaten im Vordergrund steht (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Andererseits sieht Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen als alternierenden Fernhaltegrund vor. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu hinten E. 4.3; zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-3434/2014 vom 16. September 2015 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 2010 durch das Ober- gericht des Kantons Bern unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (vgl. SEM act. 3/S. 144- 210). Mit diesem Verhalten verstiess der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und schuf dadurch die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt, die das Verhängen eines mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässt. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in erster Linie mit der genannten Verurteilung wegen vor- sätzlicher Tötung. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in schwerster Weise verletzt. Da dieser sich weder einer deliktsfokussierten Therapie unterzogen noch ein eigentliches Ge- ständnis abgelegt habe, könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass er unter vergleichbaren Umständen gleich reagieren würde. Dies umso mehr, als er auch im Nachgang an die Fällung des Obergerichtsurteils versucht habe, seine Tat zu bagatellisieren. Unter diesen Umständen bestehe weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG, zumal in diesem Zu- sammenhang insbesondere bei Tötungsdelikten hinsichtlich der Rück- fallgefahr selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Die Befristung der Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre sei wegen der Schwere der Tat sowie mit Blick auf den Verstoss gegen das höchste Rechtsgut (menschliches Leben) geboten. Die ausserordentlich hohen
F-4191/2017 Seite 6 öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zur Vermeidung einer künftigen Gefährdung überwögen sein privates Interesse, zur Pflege des Kontakts zu seiner in der Schweiz lebenden neunjährigen Tochter einzureisen (SEM act. 5/S. 226). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt seinerseits im Wesentlichen vor, die Fern- haltemassnahme sei weder verhältnismässig noch zweckdienlich. Insbe- sondere schränke das Einreiseverbot das Recht auf Familienleben massiv ein. Mithin verunmögliche es eine enge und stabile Beziehung zu seiner dreijährigen Tochter. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sei der Beschwerdeführer überdies bereit, sich einer deliktorientierten Therapie zu unterziehen. Entsprechend wäre anstelle der Anordnung einer zehnjähri- gen Fernhaltemassnahme die Auflage einer deliktfokussierten Therapie wesentlich zielführender und würde das Rückfallrisiko in vergleichbaren Situationen erheblich reduzieren. Im Übrigen sei vorliegend ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers ohne eine solche Therapie nach Ablauf des zehnjährigen Einreiseverbots gebannt sein solle. Die Vorinstanz gehe ausserdem fehl, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer habe kein eigentliches Geständnis abgelegt, habe dieser doch die Tat unmittelbar nach deren Begehung gegenüber der Poli- zei gestanden. Zu seinen Gunsten spreche zudem, dass er sich während des Strafverfahrens stets kooperativ gezeigt habe. Seine Reue in Bezug auf die Tat zeige sich denn auch darin, dass er die Hinterbliebenen des Opfers um Entschuldigung gebeten sowie diese in der Folge materiell unterstützt habe. Schliesslich führe die Fernhaltemassnahme zur dritten Bestrafung des Beschwerdeführers wegen desselben Verbrechens, nach- dem dieser hierfür bereits mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Weg- weisung belangt worden sei. Unter diesen Umständen sei das Einreisever- bot aufzuheben, eventualiter auf wenige Jahre zu beschränken (BVGer act. 1/S. 1-8). 4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifi- zierte Gefährdungslage durch den Beschwerdeführer voraus. Diese darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben), aus der mehrfachen Begehung oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Die Verneinung des Vorliegens einer
F-4191/2017 Seite 7 schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Be- währung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.3). Des Weiteren ist die vom Strafrecht divergie- rende Zielsetzung des Ausländerrechts zu beachten: Während der Straf- vollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.2 und 5.3 je m.H.). 4.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren begründet nur schon aufgrund des Strafmasses ein äusserst grosses Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots. Es erhöht sich zudem mit Blick auf die Deliktsart, verletzte doch der Beschwerdeführer durch die (eventual-)vorsätzliche Tötung des unbewaffneten Opfers mit einem Messerstich das höchste Rechtsgut von Leib und Leben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. November 2010 S. 52-56 [SEM act. 3/S. 155-159]). Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, um die rechtliche Würdigung des Strafgerichts hinsichtlich der Qualifikation des Vorsatzes bzw. des Strafmasses in Frage zu stellen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c; Urteile des BGer 1C_402/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.3; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist zwar soweit ersichtlich seit seiner bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug am 23. August 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Daraus lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er während dieser Zeit unter dem Druck hängiger ausländerrechtlicher Verfahren (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sowie Einreiseverbot) und der laufenden strafrechtlichen Probezeit stand (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2 m.H.; 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.2). Sein Wohlverhalten im Strafvollzug ist für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung ebenfalls nicht aussagekräftig (vgl. dazu die Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 8. Februar 2012, 16. Juli 2012 und 22. Juli 2013 [BVGer act. 1/S. 74-82]). Aus der ihm im Rahmen der bedingten Entlassung attestierten guten Pro- gnose kann des Weiteren aufgrund des strengeren Beurteilungsmassstabs
F-4191/2017 Seite 8 im Ausländerrecht selbst bei Ersttätern nicht unbesehen geschlossen werden, es gehe keine ausländerrechtlich relevante Gefahr mehr von ihm aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 7.3). In Bezug auf die hier zu beurteilende Rück- fallgefahr ist vielmehr entscheidend, dass sich der Zeitraum seit der Haft- entlassung im August 2013 bis heute angesichts der Schwere des straf- rechtlichen Fehlverhaltens noch als zu kurz erweist, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, vom Beschwerdeführer gehe keine schwer- wiegende Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. Urteile des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.3 sowie C-3434/2014 vom 16. September 2015 E. 5.5). An diesem Ergebnis ver- mag auch die sich nunmehr zeigende Reue und Einsicht nichts zu ändern. Im Gegenteil ist die sich auf das Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2017 (vgl. Urteil 2C_203/2016) abstützende vorinstanzliche Schlussfolgerung, im jetzigen Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter vergleichbaren Umständen gleich reagieren könnte, nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als sich der Beschwer- deführer während des Strafvollzugs nicht der ihm angebotenen delikt- fokussierten Therapie unterzog, obschon er nun in seiner Beschwerde- schrift nicht bestreitet, dass sich die Rückfallgefahr womöglich mit einer solchen Therapie reduzieren liesse (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 16. Juli 2012 [BVGer act. 1/S.76 f.]). Entgegen seiner Beteuerung, grundsätzlich stets therapie- bereit gewesen zu sein, ist auch nicht bekannt, dass er nach der Haft- entlassung das Delikt von sich aus therapeutisch aufarbeitete. Mit dem Widerruf seines Aufenthaltsrechts sowie seiner Wegweisung aus der Schweiz wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 64-68 AuG N. 1). Entsprechend kann er sich hierzulande ohnehin nicht (mehr) in eine delikt- fokussierte Therapie begeben, wobei das Ausländergesetz bei Einreise- verboten entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers die Ertei- lung von Auflagen ohnehin nicht vorsieht. Da sich der Beschwerdeführer nun in der Türkei zu bewähren hat, bleibt es ihm indessen unbenommen, sich dort zur Senkung des Rückfallrisikos einer deliktbezogenen Behandlung zu unterziehen, zumal er aufgrund der familiären Bindungen grundsätzlich nach einer gewissen Zeit um Aufhebung des Einreiseverbots bzw. um Neuprüfung des Aufenthaltsrechts ersuchen kann (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 51 AuG N. 6).
F-4191/2017 Seite 9 4.5 Das Gesagte führt zum Schluss, dass derzeit keine positive Prognose gestellt werden kann und dass deshalb vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Daraus folgend rechtfertigt es sich, ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren anzuordnen. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das für die Dauer von zehn Jahren festgelegte Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe- nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten und gefähr- deten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.1). 5.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 4.4 und 4.5). Aus generalpräventiven Gründen soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung zudem durch eine konsequente Massnahmen- praxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2. m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.2). Aus diesen Gründen ist das öffentliche Fernhalteinteresse als äusserst gross zu erachten. 5.3 5.3.1 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter (geb. 2014) gegenüber. Seiner hierzulande sehr gut integrierten Ehefrau sei es nicht möglich, die Schweiz zu verlassen, da deren Tochter aus erster Ehe (geb. 2006) hier zur Schule gehe und diese ein enges Verhältnis zu ihrem hier lebenden Vater habe. Die Fernhaltemassnahme schränke das Recht auf Familienleben massiv ein und sei unverhältnismässig. Insbesondere verwehre sie seiner Tochter eine enge und stabile Beziehung zu ihrem Vater.
F-4191/2017 Seite 10 5.3.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten privaten Interessen ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner hier lebenden Familie bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht in der Schweiz scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.3). Zu klären ist, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende und durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) standhält. Diese Erschwernis besteht für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für Besuche bei Familienangehörigen in der Schweiz jeweils vorab um Suspension des Einreiseverbots für eine kurze, klar begrenzte Zeit zu ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Sie relativiert sich jedoch zusätzlich, da es ihm nahestehenden Personen möglich sein sollte, ihn in seinem Herkunftsland zu besuchen und in diesem Rahmen das Familienleben aufrechtzuerhalten; spielt es doch für das Pflegen familiärer Beziehungen keine Rolle, ob die Besuche in der Schweiz oder in der Türkei stattfinden (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3). Den Betroffenen ist es zudem unbenommen, weiteren Kon- takt mit modernen Kommunikationsmittel sicherzustellen. Den Eheleuten musste im Zeitpunkt der Heirat bzw. Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahre 2014 aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. November 2010 sowie des laufenden ausländerrechtlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfahrens ausserdem bewusst sein, dass sich familiäre Kontakte auf Schweizer Boden und Schengener Gebiet zumindest kurz- oder mittelfristig erschweren würden (vgl. Urteile des BVGer F-7016/2015 vom 21. April 2017 E. 7.6; F-2805/2016 vom 21. März 2017 E. 8.6). Es ist alsdann zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich das hier diskutierte Einreiseverbot auf das Kindsinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pflegen, auswirkt. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK dürfte indes mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls durch Ferienbesuche in der Türkei sowie durch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers mittels Suspensionsgesuchen gewahrt sein. Schliesslich geht die Rüge, wonach die verfügte Massnahme eine unzulässige Mehrfachbestrafung darstelle, gestützt auf die geltende Praxis fehl (vgl. Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2. m.H.). 5.3.3 Nach dem Gesagten vermag das Einreiseverbot die Pflege der Beziehung zu seiner Frau sowie seiner Tochter gesamthaft nur in einem erheblich relativierten Umfang zu beeinträchtigen.
F-4191/2017 Seite 11 5.4 Unter diesen Umständen führt die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen insgesamt zum Schluss, dass das bis zum 3. Juli 2027 befristete Einreiseverbot zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Mithin ist insbesondere die Befristung der Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre verhältnismässig und angemessen.
Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung erfolgt na- mentlich wegen abgeurteilter Straftaten von einer gewissen Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006), einer Voraus- setzung, die im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist. 7. Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4191/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 2. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration des Kantons Waadt (Ref-Nr. VD [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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