B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 29.02.2024 (2C_643/2022)
Abteilung VI F-4188/2020
Urteil vom 10. Juni 2022 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreise in die Schweiz und der Zustim- mung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Familien- nachzug).
F-4188/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Dezember 2018 ersuchte A., russische Staatsbürgerin, gebo- ren 1953, um eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Ziel, fortan in der Schweiz bei ihrer Tochter, B., und ihrem Schwiegersohn, C., beide britisch-schweizerische Staatsbürger, zu leben. B. Nach mehreren Abklärungen befürwortete der Kanton Waadt im März 2020 die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und leitete den Fall zur Geneh- migung dem Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) weiter. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das SEM die Ge- nehmigung mit Verfügung vom 14 Juli 2020. Es hielt namentlich fest, dass die Tochter (...) bei der X. in (...) sei, womit sie sich nicht auf das FZA berufen könne. So auch der Schwiegersohn, habe dieser doch die Beziehung zu seiner Schwiegermutter erst nach der Heirat in der Schweiz im Oktober 2010 aufgebaut. Gemäss AIG (SR 142.20) seien die Eltern nicht nachzugsfähig. Aber auch unter Art. 3 Anhang 1 FZA sei eine Bewilli- gung zu verweigern, sei A._______ nicht auf die Unterstützung ihrer Fami- lie in der Schweiz angewiesen. Schliesslich sei auch kein Abhängigkeits- verhältnis gemäss Art. 8 EMRK ersichtlich. D. Mit Beschwerde vom 21. August 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) namentlich die Ver- fügung vom 14. Juli 2020 aufzuheben und eventualiter die Sache zur Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sie argumentieren, das FZA sei anwendbar, habe B._______ doch noch vor ihrer Heirat als Arbeitnehmerin in der Schweiz von ihrem FZA-Recht Gebrauch gemacht. Weiter erklären sie, A._______ und ihrem Ehemann stünde eine Summe von 23'267.94 Rubel monatlich zur Verfügung, die Lebenshaltungskosten in der Region Krasnodar beliefen sich jedoch für zwei Personen auf 41'944.76 Rubel (ohne Wohn- und Krankenversicherungsschutz).
F-4188/2020 Seite 3 E. Am 11. September 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbe- zahlt. F. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. G. Im Juni und im November 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Infolge Instruktionsmassnahme vom 21. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführer mit Brief vom 21. Feb- ruar 2022 mehrere Beweismittel ein. Mit Schreiben vom 11. März 2022 ba- ten sie das Gericht um eine rasche Verfahrenserledigung, da momentan keine Geldüberweisungen nach Russland mehr möglich seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Än- derung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sind zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
F-4188/2020 Seite 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Gemäss Art. 99 AIG in Zusammenhang mit Art. 6 Bst. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (RS 142.201.1) ist das Ertei- len einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 3 von Anhang I FZA vom SEM genehmigungsbedürftig. 4. Zuerst ist mit dem SEM festzuhalten, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG nur (ausländische) Ehegatten und minderjährige Kinder nachgezogen werden können. Es besteht vorliegend keine Nachzugsmöglichkeit nach AIG, was die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machen. Auch aus der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung schützt die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Über die- sen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwand- ten – wie vorliegend zwischen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst ei- ner nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentli- ches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Dieses kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Die Beziehung fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Der geschilderte gesund- heitliche Zustand der Beschwerdeführerin 1, welche zusammen mit ihrem Ehemann lebt, und ihre Beziehung zu den Beschwerdeführern 2 und 3 er- füllen ein dem Schutzgedanken von Art. 8 EMRK entsprechendes ver- wandtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis nicht. Dies machen die Be- schwerdeführer in ihrer Beschwerde auch nicht geltend.
F-4188/2020 Seite 5 5. Als nächstes ist zu prüfen, ob das FZA anwendbar ist. 5.1 Vorliegend verneint das SEM die Anwendbarkeit des FZA aufgrund der Erwerbstätigkeit der Tochter bei der X._______ und die damit verbundene EDA-Legitimationskarte, lässt die Frage schliesslich aber offen. Die Be- schwerdeführer argumentieren, dass die damals nur britische Beschwer- deführerin 2 bei ihrer Einreise in die Schweiz im August 2010 von ihrem FZA-Recht Gebrauch machte, um hier einer privatrechtlichen Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Erst im Oktober 2010 habe sie den Beschwerdeführer 3 geheiratet und später bei der X._______ angefangen zu arbeiten. Einmal «aktiviert», bleibe das FZA anwendbar. Somit sei dieses Abkommen unab- hängig der Frage des X._______-Mitarbeiterstatus anzuwenden. Sie be- streiten die Nichtanwendbarkeit des FZA in Bezug auf den Beschwerde- führer 3 nicht. Das SEM erwidert die Argumentation in seiner Vernehmlas- sung nicht. 5.2 Im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Dezember 2018 war das Vereinigte Königreich noch Konventionsstaat des FZA. Dieses gilt denn auch weiter- hin für Familiennachzugsgesuche, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurden (vgl. das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Ver- einigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 [RS 0.142.113.672]). Auch EU-Schweizer Doppelbürger können sich auf das FZA berufen, so- fern sie von ihrem FZA-Recht einmal Gebrauch gemacht haben (BGE 135 II 369 E. 2, 143 II 57 E. 3, insbesondere E. 3.8.2). Gemäss Art. 3 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwi- schen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mit- gliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (VFP; RS 142.203) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; RS 142.201), gilt die VFP nicht für EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, solange diese ihre Funktion als Beamte interna- tionaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz ausüben und eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.
F-4188/2020 Seite 6 5.3 Die Beschwerdeführerin 2 ist als britischen Staatsangehörige in die Schweiz eingereist und ging hier einer privatrechtlichen Erwerbstätigkeit nach, bevor sie den Beschwerdeführer 3 heiratete (so die unumstritten ge- bliebene Tatsachendarstellung in BVGer-act. 1 S. 5f. und Anhang 8). Somit scheint sie von ihrem FZA Recht Gebrauch gemacht zu haben. Erst 2017 hat sie ihre Funktion bei der X._______ aufgenommen (SEM-act. 2 S. 120). Nach ihrer Einbürgerung 2018 stellte sie zusammen mit ihrem Ehemann das Familiennachzugsgesuch. Schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung be- sass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft daher keine EDA Legitimationskarte mehr. Das FZA scheint somit anwend- bar zu sein, was aber im Lichte der nachfolgenden Überlegungen zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 6. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA haben Familienan- gehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Fa- milienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die ent- sprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familien- angehörigen vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regel- mässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird. Dabei kommt es darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht sei- ner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbe- dürfnisse selber abzudecken, oder ob er zusätzliche Mittel benötigt, die ihm vom Aufenthaltsberechtigten erbracht werden. Geht es in Wirklichkeit nicht um den Zweck der Familienzusammenfüh- rung, ist eine Beschränkung des Nachzugs nicht geeignet, die im FZA ver- ankerte Personenfreizügigkeit massgeblich zu beeinträchtigen, und der Anspruch fällt dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.4; 2C_1144/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2; 2C_274/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.2.1). Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben zu den nachzuziehenden Angehöri- gen vorbestanden haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein (BGE 136 II 65 E. 5.2; 136 II 177 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.8); eine solche Beziehung
F-4188/2020 Seite 7 stellte das SEM vorliegend nicht in Frage, obwohl das Gesuch um Famili- enzusammenführung erst 8 Jahre nach Einreise in die Schweiz gestellt wurde. Der Unterhaltsbedarf muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b An- hang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird (Urteil des BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4 m.w.H). Dass für den Unterhalt in der Schweiz gesorgt wird, scheint das SEM für den vorliegenden Fall nicht in Abrede zu stellen. Um die Bedürftigkeit («à charge») der Verwandten in aufsteigender Linie zu bestimmen, muss be- urteilt werden, ob diese in ihrem Wohnsitzstaat für ihr eigenes Existenzmi- nimum aufkommen können oder nicht («subvenir à leurs besoins essen- tiels» ; Urteil des BGer 2C_629/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1; BVGE 2020 VII/1 E. 8.3.2; Urteil des BVGer F-4084/2018 vom 1. November 2021 E. 6.2). 6.2 Die Bedürftigkeit muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchstellung, vorliegend im Dezember 2018, gegeben sein. Da genaue Informationen für diesen Zeitpunkt aber in den Akten fehlen, wird auf die aktuellen Verhält- nisse abgestellt, weshalb das Gericht die Sache im Dezember 2021 auch instruiert hat. Dies sollte aber zu keinem wesentlich anderen Ergebnis füh- ren, was die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machten. In die- sem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass einer der grössten Ausga- benposten 2021 diverse Zahnbehandlungen waren, die 2018, als die mo- natliche gemeinsame Rente etwa 5'000 Rubel tiefer lag, keine Ausgaben bildeten; die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde von 2020 denn auch monatliche Ausgaben von ca. 42'000 Rubel (ohne Wohnkosten) geltend – im Gegensatz zu den im Februar 2022 aufgeführten ca. 62'000 Rubel. 6.3 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupte- ten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Untersuchungs- grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten, so wie in casu die verschiedenen Einnahme- und Ausgabenposten. In der Instruktionsmassnahme vom 21. Dezember 2021 wurden die vertretenen Beschwerdeführer denn auch darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine geforderte Unterlage nicht einreichen können, sie verpflichtet seien, dies genau zu begründen, andernfalls das Fehlen der Unterlagen als Verletzung
F-4188/2020 Seite 8 der Mitwirkungspflicht gewertet werden und bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten ausfallen könne (BVGer-act. 12). 6.4 Nach einer kurzen Einleitung in die wirtschaftlichen Gegebenheiten von Rentnern in Russland insbesondere in Region Krasnodar, wo die Be- schwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann mit einer Gesamtrente von 28'020.39 Rubel lebt (BVGer-act. 13 Anhänge 1 und 2; E. 6.4.1), setzt sich das Gericht mit den geltend gemachten 62'075 Rubel monatlichen Lebens- haltungskosten auseinander (BVGer-act. 13 Anhänge 4ff.; E. 6.4.2). 6.4.1 Nach Einschätzung verschiedener russischer Medien, allerdings ba- sierend auf anekdotischer Evidenz und nicht empirisch belegt, ist eine Exis- tenzsicherung mit einer Altersrente, genannt wird oft eine Summe von un- gefähr 10 000 RUB monatlich, mit Einschränkungen möglich. Es wird aber darauf hingewiesen, dass dieses Geld nur für das allernötigste Auskom- men, d.h. eine sehr sparsame Ernährung – dafür würden etwa 3'000 Rubel ausgegeben – und Wohnkosten, ausreicht. Für Kleider, neue Möbel oder Elektronik reicht dieses Geld in der Regel nicht – Theater- oder Restau- rantbesuche sowie Ferien werden gar nicht erst thematisiert. Erwähnt wird die Bedeutung zusätzlicher Unterstützung, sei es in Form eines kleinen Nebenverdienstes (Verkauf von selbst angebautem Gemüse) oder Zuwen- dungen naher Familienangehöriger. Besonders bei Bedarf an medizini- scher Versorgung, z.B. Medikamente, kann es zu finanziellen Engpässen kommen («Свеклу покупаю редко, она дорогая»: дневник пенсионерки, которая живет на 10 тысяч рублей в месяц ["Ich kaufe selten Rüben, sie sind teuer": das Tagebuch einer Rentnerin, die von 10 Tausend Rubel im Monat lebt], 01.10.2021, < https://74.ru/text/econo- mics/2021/10/01/70167497/ >, abgerufen im Juni 2022 ; Геленджикская городская газета Прибой [Gelendschik Stadtzeitung Priboy], Школа выживания пенсионеров, или Пенсия — золотая пора? [Überlebens- schule für Rentner oder Pension - goldene Zeit?], 11.03.2021, < https://gel- priboy.ru/news/obshchestvo/939-shkola-vyzhivaniya-pensionerov-ili- pensiya-zolotaya-pora/ >, abgerufen im Juni 2022). Personen, die im Sü- den der Russischen Föderation leben, haben gewisse Vorteile: Frischpro- dukte (Gemüse, Früchte) sind günstiger und stehen vermehrt zur Verfü- gung (Геленджикская городская газета Прибой, Школа выживания пенсионеров, или Пенсия — золотая пора? [Überlebensschule für Rent- ner oder Pension - goldene Zeit?], 11.03.2021, < https://gelpri- boy.ru/news/obshchestvo/939-shkola-vyzhivaniya-pensionerov-ili- pensiya-zolotaya-pora/ >, abgerufen im Juni 2022). Die kostenfreie medi-
F-4188/2020 Seite 9 zinische Versorgung umfasst grundsätzlich die Notfallbehandlung, die am- bulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken sowie die stationäre Behandlung (In- ternational Organization for Migration [IOM], Country Fact Sheet: Russia, 2020, < https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Rus- sia_DE.pdf >, abgerufen im Juni 2022). Auch laut dem britischen The In- dependent sind viele Russen trotz der grundsätzlich kostenlosen medizini- schen Grundversorgung gezwungen, Ärzte zu bestechen oder zusätzlich private Krankenversicherungen abzuschliessen, um behandelt zu werden (The Independant, The horror of Russian healthcare, 02.12.2016, < https://www.independent.co.uk/news/world/the-horror-of-russian- healthcare-a7443121.html >, abgerufen im Juni 2022). Die Kosten für Me- dikamente müssen meist von den Patienten selbst getragen werden, heisst es in einem Bericht des United Nations Research Institute for Social Deve- lopment (UNRISD ; Constraints on Universal Health Care in the Russian Federation: Inequality, Informality and the Failures of Mandatory Health In- surance Reforms, 02.2015, < https://www.unrisd.org/en/library/publica- tions/constraints-on-universal-health-care-in-the-russian-federation-ine- quality-informality-and-the-failur >, abgerufen im Juni 2022). In der Region Krasnodar bestehen laut dem russischen Informationsportal subsidii.net, das sich auf staatliche Quellen abstützt, für Personen im Ren- tenalter abhängig vom Alter und der Rentenhöhe eine Reihe von Vergüns- tigungen. So gibt es z.B. für Personen über 70 Jahre, sofern ihr Einkom- men nicht mehr als das Doppelte des Existenzminimums in der Region be- trägt, zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Zahlung von Fahrten im Personennahverkehr. Weitere Unterstützung gäbe es auch für das Woh- nen. Nach der geltenden Gesetzgebung wird auch für die Zahlung der kom- munalen Nebenkosten ein monetärer Ausgleich gewährt, wenn diese mehr als 22 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen. Für die Sanierung eines Wohngebäudes (in dem sich z.B. die bewohnte Eigentumswohnung befindet) wird für den Wohnanteil ein Zuschuss von 100 Prozent gewährt. Für Personen über 70, aber unter 80, wird ein Rabatt von 80 Prozent des Schätzpreises gewährt. Ausserdem erhalten Rentner einen Rabatt von 50 Prozent beim Kauf von Medikamenten, für zahlungspflichtige medizinische Versorgung sowie kostenlosen Zahnersatz (subsidii.net, Льготы пенсионерам по старости в Краснодарском крае [Vergünstigungen für Altersrentner in der Region Krasnodar], 07.10.2021, < https://sub- sidii.net/pensioneram/lgoty-pensioneram-po-starosti-v-krasnodarskom- krae.html >, abgerufen im Juni 2022).
F-4188/2020 Seite 10 6.4.2 Zuerst ist festzuhalten, dass die Gesamtrente der Beschwerdeführe- rin 1 und ihres Ehemannes von 28'020.39 Rubel das staatlich festgelegte Existenzminimum für 2022 von 10'227 Rubel pro Person deutlich über- steigt (< https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/vpm_2022.doc >, abge- rufen im Juni 2022). Anschliessend ist auf folgende Posten der eingereichten Ausgabentabelle und Belege (BVGer-act. 13 Anhang 4ff.) einzugehen:
F-4188/2020 Seite 11 Stellen dies hingegen Monatskosten dar, was aber unwahrscheinlich erscheint, wurden denn mehrere Packungen des gleichen Medika- ments gekauft, so ergäbe dies einen Betrag von monatlich 8'400 Rubel. Es ist nicht ersichtlich wie die geltend gemachten monatlichen 9'037 Rubel berechnet wurden. Auch befinden sich im Dossier keine Anga- ben oder Dokumente zu der einzunehmenden Medikamentendosis, die eine Berechnung erlauben würden. Es muss daher von einem bewie- senen Betrag von monatlich 1'400 Rubel ausgegangen werden. Ferner werden monatliche Zahnarztkosten in der Höhe von 3’951 Rubel auf- geführt. Auch die Berechnung dieses Betrages bleibt unerklärt. Die Be- schwerdeführer reichten diesbezüglich elf Quittungen von Behandlun- gen des Ehemanns zwischen September und Oktober 2021 für einen Gesamtbetrag von 62'270 Rubel ein, was für ein Jahr einen monatli- chen Abschreiber von knapp 5'200 Rubel ergäbe. Allerdings scheinen diese Kosten nicht jährlich zu entstehen, sondern ein ausserordentli- cher Eingriff zu sein. Inwiefern es zudem notwendig war, sieben Zähne gleichzeitig zu behandeln (namentlich mit Kronen) kann offenbleiben. Denn die Kosten – sofern sie notwendig und privat zu tragen sind (s. E. 6.4.1 in fine) – können denn auch über mehrere Monate oder sogar Jahre abgeschrieben werden. Die Sparquote von monatlich etwa 2’700 Rubel (s. E. 6.4.2 in fine) würde eine Abschreibung innert zwei Jahren erlauben, was tragbar erscheint. Schliesslich sind 3'000 Rubel mit «po- diatrist» vermerkt. Sowohl die Kostenhöhe als die Notwendigkeit einer podologischen Behandlung bleibt unbelegt und unerklärt. Dieser Kos- tenpunkt kann demnach nicht miteinberechnet werden (s. E. 5.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann unter grösseren Gesundheitsprobleme leiden, die periodi- sche Untersuchungen und Medikamente erfordern, deren Kosten von dem Ehepaar untragbar wären (a contrario Urteil des BVGer F- 746/2018 vom 19 September 2019 E. 7.3.2).
F-4188/2020 Seite 12 weisenden Kosten nicht belegt. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwie- fern ein Auto für das nicht erwerbstätige und in einer Grossstadt le- bende Ehepaar notwendig ist und somit zum Existenzminimum gezählt werden muss. Demzufolge sind die Kosten für das Auto von 4'686 Ru- bel (inkl. die unerklärten «MOT» und «transport tax» Kosten) von den Auslagen abzuziehen; dafür kann ein Posten für öffentliche Transport- mittelbenutzung von 1’400 Rubel hinzugefügt werden, im Wissen, dass ein Busticket in dieser Region gemäss TravelTables etwa 28 Rubel kos- tet.
F-4188/2020 Seite 13 von den beweispflichtigen Beschwerdeführern belegt wurden (s. dazu E. 5.2). Dem Gericht bleibt demzufolge nur festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 und ihr Ehemann für ihre Grundbedürfnisse im Normalfall selber aufkommen konnten und können und die Leistungen der Beschwerdefüh- rer 2 und 3 ihnen vielmehr erlauben, von einem etwas höheren Lebens- standard profitieren zu können (vgl auch Urteil des BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E.5.1). Ein Anspruch auf Familiennachzug aus FZA ergibt sich somit nicht. 7. Daher ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-4188/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000 werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Anna-Barbara Adank
F-4188/2020 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
F-4188/2020 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])