B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4127/2015
Urteil vom 20. März 2017 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung (sowie Wegweisung).
F-4127/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (tunesischer Staatsangehöriger, geb. 1984) reiste am 5. November 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November 2009 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1964). Daraufhin wurde ihm eine Auf- enthaltsbewilligung erteilt. B. B.a Die Ehefrau erstattete am 14. Februar 2011 Anzeige gegen den Be- schwerdeführer wegen häuslicher Gewalt. Sie warf ihm vor, sie seit der Eheschliessung immer wieder bedroht und tätlich angegriffen zu haben. Sie gab zudem an, seit dem 31. Januar 2011 lebe ihr Ehemann nicht mehr bei ihr (Akten SEM S. 88 – 85 [zitiert gemäss handschriftlicher Paginie- rung]). Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe der häuslichen Gewalt, bestätigte jedoch die Trennung per Ende Januar 2011 (Akten SEM S. 82 – 79). Das Strafverfahren wurde am 13. Oktober 2011 definitiv eingestellt (Akten SEM S. 123). B.b In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer folgendermas- sen in Erscheinung:
F-4127/2015 Seite 3 nach 2011 auch die – für ihn für obligatorisch erklärte – "Willkommensver- anstaltung" für neuzugezogene Personen von 2012 nicht besucht habe und schloss daraus auf mangelnde Integrationsbereitschaft (Akten SEM S. 166). C. C.a Die Ehegatten lebten vom 5. Juni 2012 bis zum 30. August 2013 ge- trennt. Nach umfangreichen Abklärungen verlängerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewil- ligung am 24. Februar 2014 (Akten SEM S. 243 – 242). Am 8. Juni 2014 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Migrationsamt mit, dass der Beschwerdeführer zwei aussereheliche Kinder (geb. 2009 und 2010) habe, die in Hamburg lebten. Das Zusammenleben ab September 2013 habe ein bis zwei Monate gut geklappt. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung ausge- stellt worden war, seien wieder Probleme aufgetreten. Am 25. Mai 2014 habe sie ihn deswegen aufgefordert, die gemeinsame Wohnung zu verlas- sen (Akten SEM S. 253 – 247). C.b Am 2. Dezember 2014 leitete das Migrationsamt wiederum Abklärun- gen im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers ein (Akten SEM S. 281 – 280). In seiner Antwort vom 17. Dezember 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass erneut Prob- leme in der Ehe aufgetreten seien und dass er seit dem 25. Mai 2014 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Sie hätten jedoch immer noch regelmässig Kontakt. Er habe keine Kinder, weder in der Schweiz noch in Tunesien (Ak- ten SEM 284 – 283). C.c Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Akten SEM S. 288 – 286). D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte es die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 1. Juni 2015 ab, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erteilen und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, seine In- tegration genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem prüfte und verneinte sie das Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG), sowie eines Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK.
F-4127/2015 Seite 4 E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2015 beantragt der damalige Rechts- vertreter namens des Beschwerdeführers neben der Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Als Eventualantrag wird – eben- falls sinngemäss – darum ersucht, die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der Anweisung, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Rechtsvertreter, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder- herzustellen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. Ferner ersucht er um Durchführung einer Verhand- lung mit Partei- und Zeugenbefragung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Krebserkrankung der Ehefrau habe zu den Schwierigkeiten sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht geführt. Der Beschwerdeführer sei mit der Situation überfordert gewesen. Dadurch sei es zu übermässigem Alkoholkonsum und in der Folge zu den Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz gekommen. Zur Zeit lebten die Ehegatten zwar getrennt, es bestehe jedoch ein guter Kontakt und der Beschwerdeführer unterstütze seine Ehefrau, wo er nur könne, was diese auch sehr schätze. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Ehegatten wieder zusammen zö- gen. Weiter wird ausgeführt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Be- schwerdeführer sowohl sprachlich als auch wirtschaftlich und sozial gut in- tegriert. Er habe sofort nach seiner Einreise begonnen, temporär zu arbei- ten. Das Einkommen sei zunächst gering gewesen, und zeitweise habe er gar keinen Verdienst gehabt. Als mit der Krebserkrankung seiner Ehefrau deren Einkommen weggefallen sei, hätten sie Sozialhilfe beziehen müs- sen. Dank seiner Festanstellung und mit Hilfe einer durch die Arbeitgeberin vermittelte Sozialberatung könne er die Schuldensituation definitiv bereini- gen. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde keine Proble- me mit der Wiedereingliederung in Tunesien haben, sei unzutreffend. Es sei gerichtsnotorisch, dass nach den terroristischen Übergriffen der IS-Mi- lizen (März bzw. Juni 2015 [Anm. d. Gerichts]) der wichtigste Wirtschafts- zweig, der Tourismus, stark angeschlagen sei. Es sei eine weitere Ver- schlechterung zu erwarten, weshalb die Chancen für eine wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht gut seien. Dies gelte
F-4127/2015 Seite 5 auch für die Wiedereingliederung in sozialer Hinsicht, da sein Lebensmit- telpunkt in der Schweiz sei und er mittelfristig wieder mit seiner Frau zu- sammenleben wolle. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren insgesamt 10 Belege, darunter insb. Empfehlungsschreiben der Ehefrau, der Arbeitgeberin und von drei Bekannten. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 wies die damals zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab (act. 3). Der in der Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (act. 7). G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 9). H. Mit einem Schreiben vom 22. September 2015 (act. 11) wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers direkt ans Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen macht sie geltend, vom Beschwerdeführer zu positiven Aus- künften zu seinen Gunsten gedrängt worden zu sein. Sonst habe er ag- gressiv reagiert, sie beschimpft und sich nicht mehr um sie gekümmert. Sie habe teilweise auch wahrheitswidrige Auskünfte gegeben, z.B. in Bezug auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und die Aussichten, das gemeinsame Leben wieder aufzunehmen. Sie fühle sich ausgenutzt und wolle in Zukunft nichts mehr mit ihm zu tun haben. Mit Eingabe vom 12. Ok- tober 2015 bestätigt die Ehefrau die dargelegte Position (act. 14). I. Mit Replik vom 29. September 2015 hält der Rechtsvertreter an den ge- stellten Anträgen und deren Begründung fest (act. 12). Der Eingabe beige- legt waren Schreiben der Arbeitgeberin, von Bekannten des Beschwerde- führers und der Ehefrau sowie Belege zur Schuldensituation (Belege Nr. 11 – 26). J. Am 3. Dezember 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter zu den Stellung- nahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. 11 und 14) und reichte weitere Beweismittel zu den Akten (ein Unterstützungsschreiben, Kopie ei-
F-4127/2015 Seite 6 nes Vertrages über ein Privatdarlehen, Kopie Abzahlungsvertrag betref- fend Mietzinsschulden sowie zwei Laborberichte [Belege Nr. 27-30], act. 18). K. Die Vorinstanz nahm am 15. Januar 2016 zu den beiden Eingaben der Ehefrau (vom 22. September und 12. Oktober 2015) und denjenigen des Beschwerdeführers (vom 29. September und 3. Dezember 2015) Stellung (act. 20). L. Am 9. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr bestehe (act. 22). M. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2016 (Poststempel) und 2. März 2016 weitere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, ein Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin sowie Belege betreffend Vereinbarung über die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern zu den Akten (act. 24 und 28). N. Am 15. März 2016 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut ans Gericht (act. 30). O. Am 11. Juli 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert und reichte eine weitere Bestätigung der Arbeitgeberin ein (act. 32). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Be- schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Solo- thurn bei.
F-4127/2015 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfech- tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 VZAE (SR 142.201) der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewil- ligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getre- tenen abgeänderten Fassung. Die neue Fassung von Art. 85 Abs. 2 VZAE – Folge der bis dahin teilweise nicht eingehaltenen Delegationsgrundsätze (vgl. im Einzelnen BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4) – verweist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1). Die Grundlage für das vorliegende Zustimmungsverfahren bildet Art. 4 Bst. d der eben erwähnten Verordnung. Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann
F-4127/2015 Seite 8 das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kan- ton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5179/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.2). 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweize- rinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erforder- nis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für ge- trennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei- che Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige per- sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5. Vorliegend sind sowohl das Migrationsamt als auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestan- den hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz AuG). Angesichts der akten- kundigen Phasen der Trennung der Ehegatten (nicht näher bestimmte Dauer ab 31. Januar 2011; vom 5. Juni 2012 bis zum 30. August 2013; seit 25. Mai 2014) und der Schwierigkeiten zwischen den Ehegatten, die offen- bar von Anfang an aufgetreten sind, scheint diese Schlussfolgerung nicht zwingend, wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest- hielt (Ziff. 6 S. 3). Allerdings ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts, so dass das Bundesverwaltungsgericht davon absieht, weitere Untersuchungen anzustellen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1044). Es bleibt somit die Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu prüfen. 6. 6.1 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. auch Art. 77 Abs. 4 VZAE) liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung vor, wenn die ausländische Person in der Schweiz beruflich in- tegriert ist und eine feste Anstellung hat, finanziell unabhängig ist, sich kor-
F-4127/2015 Seite 9 rekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht. In einem solchen Fall be- darf es "ernsthafter besonderer Umstände", um eine erfolgreiche Integra- tion zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufli- che Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus. Keine erfolg- reiche Integration liegt vor, wenn die ausländische Person kein Erwerbs- einkommen erwirtschaftet, das den Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne dass sich die Situation hinreichend verbessert. Kurze Erwerbsunter- brüche hingegen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig aus wie geringfügige Strafen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1, 2C_1125/2014 vom 9. Sep- tember 2015 E. 3.2.2 und 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1 je m.H.). Es genügt, wenn die erfolgreiche Integration während der Gültig- keitsdauer der aufgrund des ursprünglichen Anspruchs auf Verlängerung ausgestellten Aufenthaltsbewilligung erreicht wird, selbst wenn die Tren- nung zum Zeitpunkt des Entscheids bereits erfolgt ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2.3 am Ende). 6.2 6.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer – nach nicht näher beschriebenen Erwerbstätigkeiten seit 2010 und einer Phase der Ar- beitslosigkeit von November 2012 bis Januar 2013 – seit dem 10. Januar 2013 zunächst temporär und seit dem 23. September 2013 unbefristet bei der gleichen Firma angestellt ist. Diese Firma unterstützt den Beschwerde- führer sowohl in beruflicher Hinsicht als auch darüber hinaus. So erklärte sie sich am 17. Februar 2016 bereit, den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Ausbildung zu prüfen und diese gegebenenfalls zu unterstützen (vgl. Beilage zu act. 28). Zudem hat sie ihm Unterstützung für die Bereini- gung der Schuldensituation vermittelt (Beleg Nr. 5 [Beilage zu act. 1]) und im Laufe des Verfahrens mehrmals Empfehlungsschreiben verfasst. Der Vorwurf der Ehefrau, er habe die Arbeit immer wieder "geschmissen" (Ak- ten SEM S. 248, vgl. auch S. 227), findet keine Bestätigung in den übrigen Akten. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer demnach seit Januar 2013 als integriert anzusehen. 6.2.2 Was den Bezug von Sozialhilfe in den Jahren 2010 bis 2012 anbe- langt, so ist dieser Zeitraum als substanzielle Dauer i.S. der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen. Allerdings führen der
F-4127/2015 Seite 10 Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Notwendigkeit, sich an die Sozi- alhilfe zu wenden, übereinstimmend auf die krankheitsbedingte Arbeitsun- fähigkeit der Ehefrau und die damit einhergehende Einkommenseinbusse zurück (Akten SEM S. 181, 191, 319; act. 1 Ziff. 10). Laut Aufstellung der Sozialhilfebehörde für die (nicht näher bestimmte) Periode bis 31. Dezem- ber 2014 erzielte der Beschwerdeführer sowohl ein Erwerbseinkommen als auch ein Einkommen aus Renten/Versicherungen (insgesamt Fr. 35'740.10), die allerdings viel höheren Gesamtausgaben gegenüber- standen, so dass sich der Nettobezug von Sozialhilfe auf mehr als Fr. 24'000.- belief (Akten SEM S. 270). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer der Umstand des Sozialhilfebe- zugs nicht zur Last gelegt werden, da er Umständen geschuldet war, die er nicht beeinflussen konnte. Dass er es unterlassen hätte, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Situation abzuwenden, findet in den Akten keine Grundlage. Vielmehr geht aus dem Auszug aus dem Sozialhilfekonto her- vor, dass er ein, wenn auch geringes, Erwerbseinkommen erzielt hat. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Festigung der wirtschaftlichen Situation und damit die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe erst zu einer Zeit gelungen ist, als frühere Abklärungen des Migrationsamts (Oktober 2012 – Februar 2014, vgl. Sachverhalt Bst. C.a) bereits im Gange waren. Allein diese zeitliche Koinzidenz genügt jedoch nicht, den Bezug von Sozi- alhilfe als Indiz für die mangelnde Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen. 6.2.3 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder seinen finanziellen Verpflichtun- gen nicht nachgekommen und musste betrieben werden. Ein Betreibungs- registerauszug vom 11. März 2015 weist Betreibungen in der Höhe von mehr als Fr. 14'000.- und Verlustscheine von mehr als Fr. 8'000.- auf (Akten SEM S. 303 – 299). Die Ausstände wurden zumindest teilweise mittels Lohnpfändung getilgt (Akten SEM S. 301). Im Laufe des Jahres 2015 wur- den weitere Schulden geregelt (Akten SEM S. 305; Belege 19 – 25 [Beila- gen zu act. 12]). Vom 1. Oktober 2015 datiert ein als "Schuldanerkennung mit Ratenzahlungsvereinbarung" bezeichnetes Dokument, mit dem der Be- schwerdeführer aufgefordert wird, sich mittels Unterschrift zu verpflichten, insgesamt Fr. 2'550.- an eine Immobilienfirma zu bezahlen (Beleg Nr. 29 [Beilage zu act. 18]). Aus dem Dokument geht nicht explizit hervor, um was für Schulden es sich handelt und in welchem Zeitraum sie entstanden sind. Es kann jedoch aufgrund der auf dem Dokument aufgeführten Adresse da-
F-4127/2015 Seite 11 von ausgegangen werden, dass es sich um Ausstände aus einem Mietver- hältnis beider Ehegatten handelt (2010 – 2012 gemäss Meldescheinen, Akten SEM S. 57 bzw.151). Ob der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen ist, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Am 9. Februar 2016 hat er sich sodann bereit erklärt, die während der Ehe bezogenen Sozialhilfeleistungen (Gesamtbetrag Fr. 24'576.90) auf freiwil- liger Basis zurückzuerstatten (Beilage zu act. 24). Insgesamt betrachtet sind die Schulden beträchtlich. Dabei handelt es sich nicht nur um nicht bezahlte Handy-Rechnungen, die der Beschwerdeführer mit seiner Unbedarftheit nach der Einreise zu entschuldigen sucht (Akten SEM S. 191, 215). Vielmehr waren die Gläubiger – soweit konkret erkenn- bar – mehrheitlich Steuerbehörden, aber auch eine Krankenkasse. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu halten, dass er die Schulden seit dem Jahr 2012 sukzessive getilgt hat, wenn auch zu Beginn nicht ganz freiwillig (Lohnpfändung seit Mai 2012, Akten SEM S. 301). So konnte das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 10. Februar 2015 feststellen, dass eine Betreibung von knapp Fr. 792.25 verzeichnet sei, gegen die der Be- schwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hätte, zudem bestünden fünf Verlustscheine von insgesamt Fr. 7'651.75 (Akten SEM S. 287 – 286). Al- lerdings ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwer- deführer erst unter dem Eindruck des drohenden Verlusts des Aufenthalts- rechts aktiv bemüht hat, die Schulden abzubauen. Auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er erst seit Januar 2013 über eine dauerhafte Arbeits- stelle verfügt, die ihm die finanzielle Unabhängigkeit ermöglicht hat, kann die prekäre Aufenthaltssituation bei der Beurteilung dieses Aspekts nicht ausgeblendet werden. Insgesamt spricht dieser Aspekt deshalb nur be- schränkt zugunsten der Integration des Beschwerdeführers. 6.2.4 Im Zusammenhang mit der sozialen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass dieser offenbar be- reits vor seiner Einreise über Deutschkenntnisse verfügte (Akten SEM S. 2). Im Februar 2011 war er für seine Aussagen bei der Polizei (vgl. Sach- verhalt Bst. B.a) nicht auf eine Übersetzung angewiesen (Akten SEM S. 82). Auch aus den Unterstützungsschreiben geht hervor, dass seine Sprachkenntnisse gut seien und er auch Schweizerdeutsch verstehe und mittlerweile teilweise spreche (Akten SEM S. 316, 314, 312; Beleg 12 [Bei- lage zu act. 12]; Beleg 27 [Beilage zu act. 18]; Beilage 4 zu act. 28). Die soziale Integration des Beschwerdeführers erfolgte offenbar zur Hauptsa- che über die Arbeitsstelle. Allerdings haben sich auch einzelne Freund- schaften entwickelt, die nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben.
F-4127/2015 Seite 12 Bei den Freunden handelt es sich bis auf einen um Personen, die nicht aus seinem Kulturkreis stammen. Aus einem der Unterstützungsschreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht viele, dafür einige gute Freunde habe (Beleg 14 [Beilage zu act. 12]). Insgesamt ist die sprachliche und soziale Integration des Beschwerdefüh- rers als gut zu bezeichnen. Ausgehend von seiner beruflichen Tätigkeit, aber auch von anderen Lebensbereichen, hat sich der Beschwerdeführer ein soziales Umfeld aufgebaut. Dass von den eingereichten Empfehlungs- schreiben mehrere von Mitgliedern der gleichen Familie verfasst sind und sich diese Beziehungen erst im Laufe des hängigen Aufenthaltsverfahrens intensiviert haben, wie die Vorinstanz bemängelt, erscheint nicht entschei- dend. Es handelt sich um erwachsene Personen, die den Beschwerdefüh- rer zwar durch Vermittlung von Familienmitgliedern vor knapp zwei Jahren kennen gelernt haben. Aus den eingereichten Schreiben geht jedoch her- vor, dass sich eigenständige Freundschaften entwickelt haben. 6.2.5 Zu Ungunsten der Integration des Beschwerdeführers sprechen die strafrechtlichen Verurteilungen (Sachverhalt Bst. B.b). Indem er mehrmals unter Alkoholeinfluss im Strassenverkehr unterwegs war (zuletzt 2014), hat er eine Vielzahl von Menschen gefährdet. Dass er sich in einer belastenden persönlichen Situation (Krankheit der Ehefrau) befunden habe und deshalb zu viel Alkohol getrunken habe, wie er als Entschuldigung vorbringt, ist an- gesichts der mehrfachen Begehung ebenso unbehelflich wie in Bezug auf die Verurteilung wegen Fahrens trotz entzogenen Führerscheins. Die der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Sozialgesetz zugrunde liegenden Vorfälle (Verletzung der Pflicht, Erwerbstätigkeit der Sozialhilfe- behörde zu melden und ihr Einsicht in seine Kontoauszüge zu gewähren, Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 24. April 2012), ist ebenfalls ein Indiz, das zu Ungunsten der Integration des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt spricht. In dieser Hinsicht ist auch noch zu erwähnen, dass er im Jahr 2012 einem für obligatorisch erklärten Anlass für Neuzuzüger unentschuldigt ferngeblieben ist, was der Integrationsdelegierte in seinem Schreiben zu- handen des Migrationsamts als mangelnde Integrationsbereitschaft inter- pretierte (Sachverhalt Bst. B.c). 6.2.6 Die Ehefrau hat sowohl im Verfahren vor dem Migrationsamt (Akten SEM S. 253 – 247, 115, 86 – 85) als auch auf Beschwerdeebene (act. 11 und 14) gegen den Beschwerdeführer diverse, teilweise gravierende Vor- würfe erhoben. Auf Beschwerdeebene macht sie geltend, sich nur auf Druck des Beschwerdeführers positiv zur Ehe geäussert zu haben. Das
F-4127/2015 Seite 13 überzeugt vor dem Hintergrund der Akten nicht. So hat sie sich gegenüber dem Migrationsamt immer wieder über den Beschwerdeführer beklagt, aber auch die positiven Seiten der Beziehung beschrieben. Hätte sie sich nur unter Druck positiv geäussert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ganz auf Vorwürfe verzichtet, insb. auf die gravierenden. Die meisten der geltend gemachten Vorwürfe spiegeln die Schwierigkeiten wieder, die nach der Erkrankung der Ehefrau aufgetreten sind (finanzielle Sorgen, Alkohol- konsum des Beschwerdeführers, psychische Belastung durch die Krank- heit). Für die im vorliegenden Kontext gravierenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer (Eingehen und Aufrechterhalten der Ehe zur Sicherung des Aufenthalts, aussereheliche Beziehung, Verschweigen von Kindern) enthalten die Akten ausser den Aussagen der Ehefrau keine Hinweise. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mitt- lerweile beruflich, sozial und sprachlich in der Schweiz gut integriert ist. Seine finanzielle Situation hat sich wesentlich verbessert und er kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung spricht eine in dieser Hinsicht positive Entwicklung und Prognose zugunsten der Integration (vgl. Urteil des BGer 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2 m.H.). Die in E. 6.2.5 aufge- führten Elemente sind Indizien, welche klar gegen die Integration spre- chen. Allerdings überwiegen gesamthaft gesehen knapp die Elemente, die für eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sprechen. Angesichts dieser Ausführungen erübrigt sich die Durchführung der beantragten Partei- und Zeugenbefragungen. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung hat und er demzufolge über einen Anspruch auf Zustim- mung zu dieser Verfügung verfügt. Gründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG, die den Anspruch zum Erlöschen bringen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtwidrig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den zuständigen Kanton ist die Zustim- mung zu erteilen. 8. 8.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer folglich zurückzuerstatten.
F-4127/2015 Seite 14 8.2 Dem während des grössten Teils des Instruktionsverfahrens (bis 9. Februar 2016, vgl. Sachverhalt Bst. L) anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer ist gestützt auf die Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-4127/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch die zuständige kan- tonale Behörde wird die Zustimmung erteilt. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 1'000.- geleis- tete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl- adresse, Kopie act. 30) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...], Kopien act. 30, 32, 34) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
F-4127/2015 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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