Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-4114/2025
Entscheidungsdatum
14.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4114/2025

Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung

Einzelrichterin Christa Preisig (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Schutzbedürftigen (Status S) an die Kantone, Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025.

F-4114/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz gewährte den ukrainischen Beschwerdeführenden (gebo- ren 1957 und 1966) am 20. Januar 2023 respektive 2. November 2022 vo- rübergehenden Schutz und wies sie dem Kanton C._______ zu. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. März 2025 um Kantonswech- sel nach D., um ihre dort lebende Tochter und deren Kinder zu unterstützen. Der Kanton C. stimmte dem Kantonswechsel am 6. Mai 2025 zu, der Kanton D._______ lehnte diesen am 16. Mai 2025 ab. Am 11. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 (eröffnet am Folgetag) lehnte die Vo- rinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. C. Die Beschwerdeführenden gelangten am 7. Juni 2025 ans Bundesverwal- tungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe- ben und ihnen sei der Kantonswechsel nach D._______ zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel Schutzbedürftiger (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG [SR 142.31] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführen-

F-4114/2025 Seite 3 den rügen in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so- dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt sie den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbe- dürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Sie verfügt einen Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutz- bedürftigen Person oder anderer Personen (Art. 22 Abs. 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich ver- wendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant- wortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Be- ziehungen zwischen nahen Verwandten ‒ wie Eltern und ihren erwachse- nen Kindern ‒ wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinaus- gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2, F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2, F-8151/2024 vom 5. März 2025 E. 2.2). 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich ‒ unabhängig vom Al- ter ‒ etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019,

F-4114/2025 Seite 4 Nr. 23887/16, § 62). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich mora- lische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-2051/2025 E. 3.3, F-1204/2025 E. 3.3, F-8151/2024 E. 2.3) 2.4 Mit Rundschreiben vom 22. April 2022, Schutzstatus S: Aktuelle Infor- mationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel, erweiterte die Vor- instanz für Personen mit Schutzstatus S den Kreis der Familie, der An- spruch auf Kantonswechsel hat. So hielt sie fest, auch bei der Verteilung der Schutzsuchenden aus der Ukraine sukzessive die bewährte bevölke- rungsproportionale Verteilung einzuführen. Dabei beabsichtigte sie, grund- sätzlich auch Gesuche zur Vereinigung der erweiterten Kernfamilie zu be- willigen. Zur erweiterten Kernfamilie zählen Ehepartner, Eltern und deren minderjährige Kinder, Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten, sowie Grosseltern. Zudem hielt sie fest, Gesuche zur Vereinigung vulnerabler Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie zu bewilligen, so- fern damit das Betreuungssetting verbessert werden kann (ibid. S. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf die Einheit der erweiterten Kern- familie berufen könnten, da ihre Tochter mit einer eigenen Familie in der Schweiz lebe. Eine Vulnerabilität sei nicht ersichtlich. Daher hätten sie kei- nen Anspruch auf Kantonswechsel (Vorakten [SEM-act.] 8). 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, ihre Tochter sei al- leinbetreuend und dringend auf familiäre Unterstützung bei der täglichen Betreuung ihrer drei Kinder angewiesen. Dies sei bereits nach der Geburt des mittleren Kindes so gewesen, als sie am aktuellen Wohnort zusam- mengelebt hätten. Die Tochter sei nach der Geburt und in der Stillphase gesundheitlich und psychisch stark belastet. Ohne ihre Hilfe bestünde ein ernsthaftes Risiko einer Kindswohlgefährdung. Daher sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt. Der Kantonswechsel sei ihnen auch mit Blick auf das Kindswohl, humanitäre Gründe und das Gleichbehandlungs- gebot zu bewilligen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

F-4114/2025 Seite 5 4. 4.1 Die erwachsene Tochter der Beschwerdeführenden lebt unter anderem mit ihren drei minderjährigen Kindern zusammen in E., Kanton D.. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Tochter eine eigene Familie in der Schweiz hat, sodass sie nicht zur erweiterten Kern- familie der Beschwerdeführenden zählt. Folglich können sich die Be- schwerdeführenden nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, falls zwischen ihnen und ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung besteht. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die ersten Monate nach der Geburt eines Kindes für Mütter physisch und psychisch heraus- fordernd sein können. In dieser Zeit können Mütter durch Unterstützung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung entlastet werden. Angesichts des- sen ist der Wunsch der Beschwerdeführenden, bei ihrer Tochter zu leben, um sie bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, durchaus nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführenden bereits rund zwei Jahre lang mit ihrer Tochter in F._______ (Kanton C.) zusammen- wohnten und ihr bei der Kinderbetreuung halfen. Dies begründet jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung. Die Be- schwerdeführenden führen nicht substantiiert aus, dass das Wohl der Tochter und / oder der Enkelkinder ohne ihre Unterstützung gefährdet wäre. Überdies zog die damals hochschwangere Tochter im März 2025 aus der gemeinsamen Wohnung in F. aus und ins benachbarte E._______, wodurch sie eine räumliche Trennung von den Beschwerde- führenden in Kauf nahm. Schliesslich können die Beschwerdeführenden den Wohnort ihrer Tochter innerhalb einer halben Stunde mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln erreichen, sodass es ihnen weiterhin möglich ist, ihre Tochter und Enkelkinder regelmässig zu besuchen und zu unterstützen. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf das Rundschreiben des SEM vom 22. April 2022 (siehe E. 2.4) berufen, vermögen sie daraus kein einklagbares Recht auf einen Kantonswechsel für sich abzuleiten. Das Rundschreiben ist für das Gericht nicht verbindlich (siehe Urteil des BVGer F-1564/2023 und F-1566/2023 vom 7. Mai 2024 E. 5.4; BGE 148 V 102 E. 4.2, 140 V 343 E. 5.2), weshalb ein allfälliger Anspruch der Beschwer- deführenden auf einen Kantonswechsel das Vorliegen eines Abhängig- keitsverhältnisses im Sinn von Art. 8 EMRK voraussetzt (siehe E. 2.2 f.). 4.4 Nach dem Gesagten ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Recht- sprechung jedoch weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten

F-4114/2025 Seite 6 ersichtlich. Folglich ist der Schutzbereich der Einheit der Familie nicht be- rührt, sodass pauschal vorgebrachte Verhältnismässigkeits- und Gleichbe- handlungsrügen nicht weiter zu prüfen sind. 5. Im Ergebnis verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grund- satz der Einheit der Familie nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Fallum- stände von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

F-4114/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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