B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4047/2019
Urteil vom 23. November 2020 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4047/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1985, ist serbischer Staatsangehöriger. Zusammen mit B. und C., die ebenfalls aus Serbien stammen, ist er (...) einer in D. – unweit der Grenze zu E._______ – gelegenen F., die unter anderem den Handel mit (...) betreibt. Alle drei Per- sonen wurden am 9. Juli 2019 in G. von der bernischen Kantons- polizei wegen Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit kontrolliert und vor- läufig festgenommen (zum Sachverhalt: siehe auch die Verfahren F-4097/2019 und F-4099/2019, welche jeweils durch Nichteintretensent- scheid abgeschlossen wurden). B. In seiner polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag erklärte A., er sei am 3. Juli 2019 in die Schweiz eingereist, um zusammen mit seinen beiden Geschäftskollegen eine Woche lang für eine hiesige Partnerfirma zu arbeiten. Dafür hätten sie Fr. 100.– pro Tag erhalten. Wegen ihrer eige- nen (...) Firma, die es seit (...) gebe, seien sie davon ausgegangen, dass ihre Arbeit in der Schweiz legal sei. Seine eigene Aufgabe in dieser Firma sei das «(...)». C. Noch am gleichen Tag, dem 9. Juli 2019, wurde A. vom Migrati- onsdienst des Kantons Bern weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz innerhalb eines Tages zu verlassen. D. Am 10. Juli 2019 verfügte das SEM über A._______ ein vom 11. Juli 2019 bis zum 10. Juli 2021 dauerndes Einreiseverbot und veranlasste seine Aus- schreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). Dieser sei, so die Begründung, in der Schweiz erwerbstätig gewe- sen, ohne im Besitz der dazu erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilli- gung zu sein. Diese unbewilligte Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss ge- gen die Einreisevoraussetzungen und damit auch gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz dar. Die Fernhaltemassnahme sei da- her angezeigt und im vorliegenden Fall auch verhältnismässig. Einer allfälligen Beschwerde wurde von der Vorinstanz vorsorglich die auf- schiebende Wirkung entzogen.
F-4047/2019 Seite 3 E. Gegen die ihm am 10. Juli 2019 eröffnete Verfügung erhob A._______ Be- schwerde, welche am 8. August 2019 beim SEM eintraf und von dort an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. In der Hauptsache be- antragt er die Aufhebung des Einreiseverbots und die Löschung seiner SIS II-Ausschreibung. Hierzu macht er geltend, es treffe nicht zu, dass er in der Schweiz ohne entsprechende Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund des Um- stands, dass er mit seinen beiden Partnern ein Unternehmen in D._______ gegründet habe, dürften sie «im Namen» dieses Unternehmens in ganz Europa – und damit auch in der Schweiz – Aufträge ausführen. Dies hätten jedenfalls ihre Abklärungen und die Auskünfte ihrer Anwälte in D._______ ergeben. Das Einreiseverbot sei damit unzulässig und, abgesehen davon, mit einer Dauer von zwei Jahren auch unverhältnismässig. F. Mit Strafbefehl vom 7. November 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern «wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Erwerbstätigkeit ohne Bewil- ligung schuldig erklärt» und mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.– bestraft. Dieser habe, so der Sachverhalt des Strafbefehls, rund eine Woche in ei- nem (...) gegen Lohn und Logis gearbeitet. Zwar sei er «in seiner eigens gegründeten (...) F._______ angestellt» gewesen, habe jedoch nie in D._______ gelebt, weshalb er für die Arbeit in der Schweiz eine Arbeitsbe- willigung gebraucht hätte. Das Fehlen einer solchen Berechtigung habe er zumindest in Kauf genommen. G. Mit Verfügung vom 29. November 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehm- lassung eingeladen. In diesem Rahmen führte sie in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2019 aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erhebli- chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entschei- des rechtfertige, und sei daher abzuweisen. H. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen, äusserte sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist jedoch nicht.
F-4047/2019 Seite 4 I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2019 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
F-4047/2019 Seite 5 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demge- genüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufent- halt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlich- keit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung füh- ren wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Ver- gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760). 4. 4.1 Aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit war der Beschwerde- führer grundsätzlich berechtigt, visumsfrei in die Schweiz einzureisen und sich hier – ohne erwerbstätig zu sein – während einer Dauer von drei Mo- naten aufzuhalten (vgl. hierzu: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
F-4047/2019 Seite 6 [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016). Die von ihm beabsich- tigte Erwerbstätigkeit in der Schweiz erforderte jedoch gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG von vornherein eine Bewilligung, welche nicht eingeholt wurde. Auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) kann sich der Beschwerdeführer, anders als er meint, nicht berufen, da dieses einzig und allein an die Staatsangehörigkeit des ausländischen Erwerbstätigen an- knüpft (vgl. Art. 1 FZA) und Serbien keine FZA-Vertragspartei ist. Mit der Missachtung der von Art. 11 Abs. 1 AIG statuierten Bewilligungspflicht hat der Beschwerdeführer – wie auch im Strafbefehl vom 7. November 2019 ausgeführt wird – den ausländerrechtlichen Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt. Damit einher geht ein Verstoss gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung, welcher den obigen Erwägungen zufolge grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots nach sich zieht. 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich in D._______ infor- miert und sei von einer vorhandenen Arbeitserlaubnis ausgegangen, än- dert nichts an der Einschätzung einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seinem eigenen Vorbringen ist zu ent- nehmen, dass er und seine serbischen (...) mit der Gründung einer (...) Firma das Ziel verfolgten, sich – rund einen Monat später – Zugang zum Arbeitsmarkt der Europäischen Union und der Schweiz zu verschaffen (vgl. Inhalt der Beschwerdeschrift und Einvernahme-Protokoll der Kantonspoli- zei vom 9. Juli 2019). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über- zeugt war, auf diese Weise in der Schweiz erwerbstätig sein zu dürfen, bleibt ihm vorzuwerfen, dass er sich vor seiner Einreise über die für serbi- sche Staatsangehörige hier geltenden Rechte und Pflichten genauer hätte informieren müssen. Die entsprechende Unkenntnis beziehungsweise die Inkaufnahme der fehlenden Arbeitsbewilligung ist ihm auch im Strafbefehl vom 7. November 2019 entgegengehalten worden. 4.3 Vor diesem Hintergrund war der Erlass eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
F-4047/2019 Seite 7 der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125). 5.2 Angesichts des rechtswidrigen und mutwilligen Verstosses gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung des Beschwerdeführers im öf- fentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um general- präventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Inte- ressenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). Angesicht dessen ist das für die Dauer von zwei Jahren verfügte Einreiseverbot, welches der Praxis entspricht, nicht zu beanstanden. Ein demgegenüber möglicher- weise bestehendes Interesse des Beschwerdeführers an Kontakten zu sei- nen in der Schweiz lebenden Bekannten – diese werden in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2019 erwähnt – fällt demgegenüber nicht ins Ge- wicht. 6. Nach alledem ist festzustellen, dass das auf zwei Jahre befristete Einrei- severbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-4047/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 914.52 gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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