B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3995/2025, F-4000/2025
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...).
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit ihren vier minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-5) und ihrem Neffen (Beschwerdeführer 6) am 10. März 2025 in der Schweiz um Asyl, wobei letzterer das Geburtsdatum (...) 2010 angab. Die Beschwerdeführenden reichten dabei Kopien von sechs pakistanischen Visa ein. B. Ein Abgleich der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden 1-5 ein vom 18. Februar 2025 bis am 9. Juni 2025 und dem Beschwerdeführer 6 ein vom 25. Februar 2025 bis am 9. Juni 2025 gültiges Visum von Spanien ausgestellt worden ist. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. März 2025 gewährte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Spanien und zu ihrem Gesundheitszustand sowie demjenigen ihrer vier Kinder. D. Der Beschwerdeführer 6 wurde am 24. März 2025 im Rahmen der Erstbe- fragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwe- senheit seiner Rechtsvertretung befragt. Im Wesentlichen gab er an, am (...) 2010 geboren zu sein. Konfrontiert mit dem im pakistanischen und im spanischen Visum vermerkten sowie in Spanien registrierten Geburtsda- tum ([...] 2006), welche alle gestützt auf den Reisepass des Beschwerde- führers 6 erfasst worden sind, gab er an, seine alte Tazkira verloren zu ha- ben und zwecks Ausreiseermöglichung auf der neuen Tazkira älter ge- macht worden zu sein, weil er mit seiner Tante (Beschwerdeführerin 1) nach Pakistan ausreisen wollte und die Taliban ihn als Minderjährigen nicht aus Afghanistan hätten ausreisen lassen. Der Reisepass sei ein paar Wo- chen vor der Ausreise aus Afghanistan gestützt auf die Angaben auf der neuen Tazkira ausgestellt worden und befinde sich bei den spanischen Be- hörden. Über weitere Ausweispapiere verfüge er nicht. Befragt, ob er in Spanien darauf bestanden habe, das Geburtsdatum anzupassen, ver- neinte er dies mit der Begründung, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Auch seine Tante (die Beschwerdeführerin 1) habe diesbezüglich nichts gesagt.
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 3 Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Spanien und zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass aufgrund des pakistanischen und des spanischen Vi- sums, welche beide das Geburtsdatum (...) 2006 aufführen und sich dies- bezüglich auf den vom Beschwerdeführer 6 selbst vorgelegten afghani- schen Reisepass stützen, beabsichtigt werde, sein Geburtsdatum auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen, gewährte ihm hierzu so- wie zur Annahme seiner Volljährigkeit das rechtliche Gehör und wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Datenanpassung mit dem in Aussicht gestellten diesbezüglichen Entscheid anzufechten. Anlässlich der EB UMA bean- tragte der Beschwerdeführer 6 zweimal die Durchführung eines Altersgut- achtens. E. Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden am 24. März 2025 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-5 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) beziehungsweise am 26. März 2025 um Über- nahme des Beschwerdeführers 6 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO. F. Mit Entscheid vom 28. März 2025 – eröffnet am 31. März 2025 – verfügte die Vorinstanz die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers 6 im ZEMIS auf den (...) 2006 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Die spanischen Behörden hiessen die Übernahmegesuche am 3. April 2025 (betreffend den Beschwerdeführer 6) und am 25. April 2025 (betref- fend die Beschwerdeführenden 1-5) jeweils gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. H. Mit Verfügungen vom 23. Mai 2025 – eröffnet am 26. Mai 2025 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 4 von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Weg- weisung nach Spanien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Am 26. Mai 2025 – ebenfalls eröffnet am 26. Mai 2025 – erliess die Vor- instanz den Nichteintretensentscheid betreffend den Ehemann (N [...]) der Beschwerdeführerin 1 mit gleichlautendem Dispositiv. Sein Entscheid erging auf Wunsch der Beschwerdeführerin 1 separat. J. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 informierte die damalige Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Mandatsniederlegung betreffend die Beschwerde- führenden sowie den Ehemann der Beschwerdeführerin 1. K. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 gelangten die Beschwerdeführen- den 1-5 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, individuelle Garantien betreffend adä- quater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroati- schen (recte: spanischen) Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung an die Beschwerde sowie im Rahmen von vorsorg- lichen Massnahmen die unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmit- tel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihnen die un- entgeltliche Prozessführung, insbesondere unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. L. Der Beschwerdeführer 6 gelangte gegen die beiden ihn betreffenden Ver- fügungen vom 28. März 2025 und 23. Mai 2025 mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte ein- gangs die Aufhebung der «angefochtenen Verfügung», die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Zurück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 5 Sachverhaltsabklärung sowie subeventualiter die Anweisung an die Vo- rinstanz, individuelle Garantien betreffend adäquater medizinischer Versor- gung sowie Unterbringung von den spanischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung an die Beschwerde sowie im Rahmen von vorsorg- lichen Massnahmen die unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmit- tel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung, insbesondere unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. Auf der letzten Seite seiner Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer 6 seine eingangs gestellten Rechtsbegehren mit folgenden Anträgen: Der Dublin-Entscheid sei aufzuheben, sein Asylantrag sei durch die Schweizer Behörden in der Sache zu prüfen, «seine Familienzusammenführung» mit seiner Tante sei zu wahren, die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS-System sei aufzuheben, es sei eine unabhängige und wissen- schaftlich fundierte Altersfeststellung durchzuführen, sein Zugang zu Kin- derrechten sei zu gewährleisten und das Ausweisungsverfahren gegen Spanien sei einzustellen und dessen Vollstreckung auszusetzen. M. Am 3. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. N. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (N [...]) innert bis am 3. Juni 2025 laufender Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingereicht, womit der ihn betreffende Nichteintretensentscheid vom 26. Mai 2025 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. O. Mit Nichteintretensentscheid vom 11. Juni 2025 trennte das Bundesverwal- tungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend den Nicht- eintretensentscheid des Beschwerdeführers 6 (F-4000/2025) vom Be- schwerdeverfahren betreffend die Änderung seiner Daten im ZEMIS (F-4105/2025) und trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die ZEMIS-Datenänderung vom 28. März 2025 infolge verpasster Rechts- mittelfrist im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein.
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständi- ges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit ei- nem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2. Den beiden angefochtenen Nichteintretensentscheiden vom 23. Mai 2025 liegen vorliegend im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zu- grunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem besteht zwi- schen den Beschwerdeführenden 1-5 und dem Beschwerdeführer 6 eine enge persönliche Beziehung. Die in engem sachlichem und persönlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereini- gen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden. 1.3. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung des Be- schwerdeführers 6 (Geschäftsnummer F-4105/2025) wurde mit Nichtein- tretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2025 rechtskräftig abgeschlossen (vorne Bst. O). Die diesbezüglichen Be- schwerdevorbringen sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens zu behandeln. 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführen- den sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 7 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3.3. Die Beschwerden erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylan- trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend zur Anwendung kommt, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dub- lin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. 4.3.1. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Diese Bestimmung kann vorliegend zur Anwendung kommen, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kapitel 15 f. zu Art. 8), und begründet bei gegebener Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 8 Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgänger- bestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Da der Beschwerdeführer 6 die Zuständigkeit der Schweiz unter anderem mit seiner Minderjährigkeit begründet, womit er sich sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, bestünde vorliegend bei gegebener Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4.3.2. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen – wie hier – keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von an- geblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Al- ter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinrei- chung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 9 Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebe- nenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). 4.3.3. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3 bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.3.4. Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungs- verfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklä- rung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sach- verhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätz- lichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2, F-5625/2020 vom 18. November 2020, jeweils m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2). 4.4. Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derje- nige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 10 der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.7. Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylge- such «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür ge- mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entschei- dung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers 6 verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgut- achten erstellen zu lassen. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz bei der vor- liegenden Aktenlage ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung anneh- men konnte, dass ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung – der
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 11 Beschwerdeführer 6 sei bei seiner Antragsstellung in der Schweiz volljährig gewesen – durch das beantragte medizinische Altersgutachten in der Schweiz nicht geändert würde. 5.2. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Be- schwerdeführer 6 behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Ein- griff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsan- sprüchen für Minderjährige nach Dublin-III-VO und Asylgesetz – nament- lich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, dessen Anwendbarkeit auf die vorlie- gende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde – verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet – im Grundsatz – einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.5; E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2; vgl. auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Be- weismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen und diese aufgrund einer als schlüssig qualifizierten Aktenlage zu verneinen (zum Zusammenspiel von Gehörsanspruch und Untersuchungspflicht beim Umgang mit Beweisofferten oben E. 3.5; vgl. auch Urteil des BVGer F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 7.3). 5.3. Hinsichtlich der vorgebrachten Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers 6 hat die Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 28. März 2025 betreffend ZEMIS-Datenänderung korrekt erwogen, dass das sowohl im Visum von Pakistan vom 29. Oktober 2024 wie auch im von Spanien ausgestellten humanitären Visum (gültig vom 18. Februar 2025 bis 9. Juni 2025) aufgeführte Geburtsdatum ([...] 2006) ausweislich der Akten und ge- mäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers basierend auf dem Reise- pass des Beschwerdeführers 6 erfasst worden ist, dass aufgrund der von Pakistan und Spanien erteilten Visa davon auszugehen ist, dass es sich bei jenem Reisepass nicht um eine Totalfälschung handelt, dass der Be- schwerdeführer 6 zum Nachweis seines anlässlich des Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemachten, abweichenden Geburtsdatums ([...] 2010) keinerlei Identitätspapiere eingereicht hat. Sie hat sodann richtig ergänzt, dass sich seine Aussage, der Reisepass sei spezifisch für die Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden, nicht mit dem tatsächlichen Ausstellungs- zeitpunkt sechs Monate vor der Ausreise plausibilisieren lässt und
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 12 entsprechend auch nicht allein aufgrund dieser Aussage davon auszuge- hen ist, der Reisepass sei mit falschen Angaben ausgestellt worden. Hin- sichtlich des beantragten Altersgutachtens hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass er in der Gesamtbeurtei- lung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft ge- macht hat und damit zum Ausdruck gebracht, dass ein allfälliges Altersgut- achten ihre diesbezügliche Würdigung nicht mehr zu ändern vermöchte. 5.4. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 6 kein Indiz für seine Minderjährig- keit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit den beiden von Pakistan und Spanien erteilten, auf den Angaben seines Reisepasses basierenden Visa und der Registrierung als Volljähriger in Spanien liegt nach dem dazu Ausgeführten indes ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteile des BVGer F-3245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 5.1; F-531/2025 vom 29. Januar 2025 E. 3.1). Nach dem Gesagten spricht bei objektiver Betrachtung die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung derart klar gegen die vom Beschwerdeführer 6 behauptete Minderjährigkeit, dass diese auf- grund der im vorinstanzlichen Verfahren gegebenen Aktenlage als un- glaubhaft zu qualifizieren war. Mithin konnte die Vorinstanz willkürfrei da- von ausgehen, dass durch ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung – der Beschwerdeführer 6 sei entspre- chend den Angaben in seinem Reisepass sowie seiner Registrierung in Spanien bei seiner Asylantragstellung in der Schweiz volljährig gewesen – nicht geändert würde. Als entscheidend für diese Beurteilung erweist sich der Umstand, dass dem Beschwerdeführer 6 von Pakistan und Spanien ein auf den Angaben seines (gemäss eigenen Angaben in Spanien befind- lichen) Reisepasses basierendes Visum ausgestellt worden ist und er das ihm bekannte in Spanien registrierte Geburtsdatum während seines 3-wö- chigen Aufenthalts dort nie im Sinne seiner jetzigen, Minderjährigkeit impli- zierenden Angaben hat berichtigen lassen. Die Vorinstanz hat demnach den Gehörsanspruch des Beschwerdefüh- rers 6 (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und ihre Pflicht zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt, in- dem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Al- tersgutachtens verzichtete. Damit besteht in dieser Hinsicht kein Anlass, die Sache zur Gehörswahrung und/oder rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung, namentlich Durchführung eines Altersgutachtens, und
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 13 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer 6 ist es sodann auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er gilt daher für das vorliegende Verfahren als voll- jährig und ist nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen. Auf die in der Beschwerdebegründung sinngemäss verlangte Anordnung eines Al- tersgutachtens im Rahmen der Beschwerdeinstruktion wird mithin aus den vorstehenden dargelegten Gründen in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat sodann hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1-6 gleichermassen korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Schen- gen-Visa – mit Gültigkeitsdauer bis zum 9. Juni 2025 – und der Zustim- mung Spaniens vom 3. April 2025 (betreffend den Beschwerdeführer 6) und vom 25. April 2025 (betreffend die Beschwerdeführenden 1-5) gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Stand heute infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Visa Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdefüh- renden zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsge- mäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständig- keit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO verpflichten würden. Sie hat richtig dargetan, dass die angeblich in der Schweiz aufhältigen Cousins und Cousinen der Beschwerdeführe- rin 1 nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- stehen. Die Vorinstanz hat insbesondere berücksichtigt, dass die Be- schwerdeführenden nach ihrer Rückführung nach Spanien die Möglichkeit haben werden, dort ein Asylgesuch einzureichen, dass es den spanischen Behörden obliegt, die Asylgesuche zu prüfen und anschliessend ihren Auf- enthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Hei- matland anzuordnen, sowie dass sie während des hängigen Asylverfah- rens dort nicht als illegal anwesende Personen gelten werden. Mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots zur Ausreise gezwungen würden, und dass keine konkreten Hin- weise dafür vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Spanien in eine
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 14 existenzielle Notlage geraten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbstein- tritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführenden hinreichend abgeklärt, in den Überstellungsmodalitä- ten aufgeführt sowie ausführlich und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihnen in Spanien nach Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur al- lenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen. 6.2. Dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen, in Spanien keinen Asylantrag gestellt zu haben, Spaniens Asylsystem weise systematische Mängel auf, ihnen sei dort keine psychologische oder sozi- ale Unterstützung angeboten worden und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen zu können, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügungen nichts zu ändern, zumal es Asylsuchenden gemäss Dub- lin-III-VO nicht freisteht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst zu wählen. Die spanische Botschaft in Islamabad, Pakistan, hat mit Schreiben vom 18. Februar 2025 bestätigt, dass die spanische Re- gierung die Einreise nach Spanien zwecks Beantragung von internationa- lem Schutz unterstützt, und das spanische Innenministerium hat den Be- schwerdeführenden ein ihre Absicht, in Spanien einen Antrag auf internati- onalen Schutz zu stellen, festhaltendes Dokument vom 21. Februar 2025 inklusive konkretem Terminaufgebot zur Stellung des formellen Asylan- trags ausgestellt, welches sie zum dortigen Aufenthalt berechtigt. Zusätz- lich haben die spanischen Behörden der Übernahme der Beschwerdefüh- renden am 3. April 2025 beziehungsweise am 25. April 2025 zugestimmt. Auch der auf Rechtsmittelebene vorgebrachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 1: [...]; Beschwerdeführe- rin 2: [...]; Beschwerdeführer 6: [...]) vermag die Richtigkeit der vorinstanz- lichen Verfügung nicht in Frage zu stellen und führt nicht zur Annahme, eine Überstellung nach Spanien verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 15 gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; betreffend Suizidalität im Besonderen vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer F-2897/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.8). Spanien verfügt über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (F-1785/2025 vom 24. März 2025 E. 2.1; F-1361/2025 vom 5. März 2025 E. 2.1) und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Asylantragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand- lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu- gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parla- ments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wo- nach Spanien ihnen diese verweigern würde. Die Beschwerdeführerin 1 ist in der Schweiz zu mehreren Arztterminen nicht erschienen und die Be- schwerdeführenden haben gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben (ausser ambulanten Verlaufskontrollterminen) denn auch keine ausstehen- den Arzttermine. Das auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Abhängigkeitsver- hältnis der Beschwerdeführenden 1-5 zu den in der Schweiz wohnhaften Cousinen und Cousins der Beschwerdeführerin 1 ist bis dato unbelegt und unsubstantiiert geblieben und es sind auch in den Akten keine Hinweise auf ein solches ersichtlich. 6.3. Zudem sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert gel- tend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 KRK) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Spanien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie werden gemein- sam mit der Mutter, der Beschwerdeführerin 1, und dem Vater (N [...], vgl. E. 9) überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann zudem recht- sprechungsgemäss kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.4; F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.8.2). 7. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb die entsprechenden Eventualanträge auf Rückweisung der Sache
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 16 an die Vorinstanz abzuweisen sind. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vor- instanz anzuweisen, von den spanischen Behörden individuelle Zusiche- rungen im Sinne der Subeventualanträge einzuholen, weshalb auch die entsprechenden Subeventualbegehren abzuweisen sind. 8. Im Ergebnis sind die angefochtenen Verfügungen vom 23. Mai 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. 9. Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung der Beschwerde- führenden 1-5 mit dem Beschwerdeführer 6 ist die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass diese ge- meinsam sowie nach Massgabe von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zusammen mit dem ebenfalls nach Spanien weggewiesenen Ehemann der Beschwer- deführerin 1 (N [...]; Vater der Beschwerdeführenden 2-5) überstellt wer- den. 10. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung vom 2. Juni 2025 gegenstandslos und fallen die am 3. Juni 2025 angeordneten Vollzugsstopps dahin. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchs- zeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 6 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 sowie Art. 6 Bst. b des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3995/2025, F-4000/2025 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-3995/2025 und F-4000/2025 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden 1-5 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 6 und mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (N [...]) überstellt werden. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden 1 und 6 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Versand: