Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3920/2021
Entscheidungsdatum
22.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3920/2021

U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügung des SEM vom 25. August 2021, (...).

F-3920/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat am 2. Juli 2021 mit einem Schengen-Visum für Lettland und reiste über die Türkei, Polen, Deutschland und die Niederlande in die Schweiz, wo er am 5. Juli 2021 um Asyl nachsuchte. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er über ein durch Lettland aus- gestelltes Schengen-Visum C, gültig vom (...) bis zum (...), verfügt. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Juli 2021 wurde dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Lettland gewährt, wel- ches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Der Beschwerdeführer bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit- gliedstaates nicht. Jedoch wandte er ein, nicht nach Lettland gehen zu wol- len, da in vielen europäischen Ländern eine «Sicherheitslücke» bestehe. In Frankreich oder Deutschland etwa würden politische Oppositionelle kon- kret bedroht und erpresst von «Gruppierungen, z.B. aus der Unterwelt, die der Regierung nahestehen». Er habe sich nach Recherchen aus Sicher- heitsgründen für ein Asylgesuch in der Schweiz entschieden; die politische Freiheit sei hier grösser. In Lettland werde er nicht in Sicherheit sein. Er könne Unterlagen vorlegen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, ge- sund zu sein. D. Am 6. Juli 2021 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 respektive 3 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 28. Juli 2021 entsprochen. E. Mit Quarantäneverfügungen des kantonsärztlichen Dienstes B._______ vom 4. und 12. August 2021 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich bis zum 14. respektive 21. August 2021 in Quarantäne zu begeben. In der

F-3920/2021 Seite 3 Folge erkundigte sich das SEM am 18. August 2021 beim Pflegeteam des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich nach einer allfälligen COVID-19-Infek- tion. Gemäss deren Antwort seien COVID-19-Tests stets negativ ausgefal- len (letztmals 16. August 2021); im Übrigen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. F. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. August 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Lettland, forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, hän- digte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf- schiebende Wirkung. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 25. August 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess- führung. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. September 2021 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen per sofort aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

F-3920/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend ersicht- lich, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerde- entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

F-3920/2021 Seite 5 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh- rung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah- rens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzu- treten. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi- tel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

F-3920/2021 Seite 6 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). 4. 4.1. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Dublin-Gespräch) machte der Be- schwerdeführer für den Fall einer Überstellung nach Lettland Sicherheits- bedenken geltend. In Frankreich und Deutschland würden Oppositionelle gezielt bedroht und erpresst, er habe nach vorgängiger Recherche der Si- cherheitslage gezielt die Schweiz für sein Asylgesuch ausgewählt. 4.2. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht Sache der betroffenen Peron, den für die Prüfung ihres Gesuchs zuständigen Staat selber zu wählen. Aufgrund der Rechtslage und der erfolgten Zustim- mung sei vorliegend Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig, auch wenn der Beschwerdeführer dort noch kein Asylgesuch ge- stellt habe. Er könne das Verfahren in Lettland anhängig machen und gelte während desselben nicht als illegal anwesende Person. Bezüglich der be- fürchteten Repressalien sei festzuhalten, dass Lettland ein Rechtsstaat sei und über ein intaktes Justizsystem und eine funktionierende Polizeibe- hörde verfüge, welche schutzfähig und -willig sei. Sollte sich die befürch- tete Gefahr realisieren, stünde dem Beschwerdeführer der Zugang zu den

F-3920/2021 Seite 7 entsprechenden behördlichen Stellen und Verfahren offen. Aus den medi- zinischen Angaben ergäben sich sodann keine Hinweise auf gesundheitli- che Beeinträchtigungen, welche eine Überstellung nach Lettland als unzu- lässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten. 4.3. Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerdeschrift die Befürch- tung, bei einer Rückkehr nach Lettland mit grossen Problemen konfrontiert zu werden. Das Land könne nicht genügenden Schutz bieten. Als Verfolg- ter sei er auch dort vor oppositionellen Gruppierungen nicht ausreichend geschützt. Er habe sich aufgrund der drohenden Verfolgung vorab gut dar- über informiert, welche Länder ausreichenden Schutz böten. Das sei in Lettland nicht der Fall und eine Überstellung damit unzumutbar. Er könne dazu Unterlagen vorlegen, doch die Vorinstanz habe diese nicht beachtet. 5. 5.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges, durch Lettland ausgestelltes, Visum verfügt. Anlässlich des Dublingesprächs vom 19. Juli 2021 bestätigte er, legal und mit Visum in den Schengenraum eingereist zu sein. Das SEM ersuchte die lettischen Behörden am 6. Juli 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. Juli 2021 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist somit gegeben. Sie wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt zu bestätigen, auch wenn im materiellen Begrün- dungsteil (Abschn. II Abs. 4) – abweichend vom korrekten Sachverhaltsteil (Abschn. I Ziff. 3) – von einer illegalen Einreise nach Lettland (anstelle ei- ner Visumserteilung) die Rede ist. 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Lettland würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

F-3920/2021 Seite 8 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. 5.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3. Zu prüfen bleibt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes- recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die lettischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in seinem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Überstellung erwar- tenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Lettland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi- nimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge- henden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die letti- schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

F-3920/2021 Seite 9 5.3.2. Bezüglich der geltend gemachten Sicherheitsbedenken ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei Lettland um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Institutionen, insbesondere Polizei- und Justizbehör- den, handelt. Der Beschwerdeführer vermochte weder vor der Vorinstanz noch in der Beschwerde darzulegen, welche Gefahren ihm konkret drohen respektive gestützt auf welche Erkenntnisse er den lettischen Behörden weniger als den schweizerischen vertraut. Die im Rahmen des Dublin-Ge- sprächs in Aussicht gestellten Unterlagen liess er der Vorinstanz nicht zu- kommen und legte sie auch der Beschwerde nicht bei. Der implizite Vorwurf an die Vorinstanz, sie sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, geht angesichts der fehlenden Substantiierung und Dokumentation seitens des Beschwerdeführers fehl (zum Zusammenspiel von Untersuchungs- pflicht der Behörden und Mitwirkungspflicht der Parteien vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2-3.4). 5.3.3. Medizinische Gründe, die gegen eine Überstellung sprächen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts seines erklärter- und an- erkanntermassen guten Gesundheitszustandes sind solche auch nicht er- kennbar. Soweit die relativ unsichere Situation im Rahmen der COVID-19- Pandemie den Vollzug der Überstellung behindern sollte, ist darauf zu ver- weisen, dass die Vorinstanz diese erklärtermassen bei der Prüfung der technischen Möglichkeit des Überstellungsvollzugs vorbehält (angefoch- tene Verfügung, S. 4 unten). 5.3.4. Bezüglich den vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemach- ten humanitären Gründe, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG beschränkt das Gericht seine Beurtei- lung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll- ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. 5.3.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er- messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes- sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam- menhang weiterer Äusserungen.

F-3920/2021 Seite 10 5.3.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4. Somit bleibt Lettland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist. 9. 9.1. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VWVG) und Bei- ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

F-3920/2021 Seite 11 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3920/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Thomas Bischof

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