B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3807/2022
Urteil vom 9. September 2022 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-3807/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (syrische Staatsangehörige, geb. [...]) ersuchte am 22. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 12. August 2022 äusserte sie betreffend Kantonszuteilung den Wunsch, in den Kanton B._______ zugeteilt zu werden. Dort lebe ihr Bruder C.. Dieser sei wie ein Freund für sie und stehe ihr sehr nahe. Er unterstütze sie und habe sich bereit erklärt, die Arzttermine für sie zu orga- nisieren und sie nötigenfalls zu begleiten. Sie verstehe sich auch gut mit der Ehefrau ihres Bruders. Die Beziehung zu ihren anderen vier Brüdern, die ebenfalls in der Schweiz seien, sei ebenfalls gut, aber mit C. habe sie eine engere Beziehung. Wenn sie in einen anderen Kanton zuge- teilt würde, würde es ihr psychisch schlechter gehen. B. Mit am 23. August 2022 datiertem Entscheidentwurf teilte das SEM der Be- schwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde abgewiesen, sie werde vorläu- fig aufgenommen und für ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton D._______ zugewiesen. Mit entsprechender Stellungnahme vom 22. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Zuweisung in den Kanton B.. Sie sei auf ihren Bruder, der in E. lebe, angewiesen, da sie selbst nicht in der Lage sei, ärztliche Termine zu orga- nisieren und wahrzunehmen. C. Mit Verfügung vom 23. August 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und wies sie dem Kanton D._______ zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Ferner stellte das SEM fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantons- zuweisung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Am 26. August 2022 erliess das SEM einen «Zuweisungsentscheid an den Kanton» und verfügte die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kan- ton D._______. Ferner stellte es fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Am 1. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
F-3807/2022 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2022. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton B._______ zuzuweisen. Ferner ersuchte sie um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Zuweisung an den Kanton B._______ und superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbe- hörden, von einer Zuweisung an den Kanton D._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen entschieden habe. Darüber hinaus beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-3807/2022 Seite 4 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder ehe- ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minder- jährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des tägli- chen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich mora- lische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
F-3807/2022 Seite 5 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zu ihrem Bruder C., der mit einer C-Bewilligung im Kanton B. lebe, ein be- sonders enges Verhältnis. Dieses habe bereits in Syrien bestanden, als ihr Bruder noch dort gelebt habe. Bereits für die Dauer des Asylverfahrens habe sie auf einen entsprechenden Antrag hin zu ihrem Bruder nach E._______ ziehen können. Sie leide seit März 2022 an anhaltendem Juck- reiz. Die Stärke des Juckreizes habe dazu geführt, dass sie Ende Juni 2022 notfallmässig ein Spital aufgesucht habe und daraufhin für wenige Tage hospitalisiert worden sei. Im Arztbericht sei festgehalten worden, dass es für die Kratzspuren am Körper womöglich eine psychische Ursache gebe, weshalb eine psychotherapeutische Anbindung empfohlen worden sei. Zu- dem leide sie an Schlaflosigkeit. Aufgrund ihres schlechten körperlichen und psychischen Gesundheitszustands sei sie auf den Beistand ihres in E._______ wohnhaften Bruders angewiesen, insbesondere für die Organi- sation der Arzttermine. Seit sie den intensiven Juckreiz entwickelt habe und Kratzspuren am ganzen Körper habe, bestehe zu ihrem Bruder C._______ ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei nicht in der Lage, die ärztliche Hilfe selbstständig wahrzunehmen. Zwar lebe auch ein Bruder im Kanton D., aber sie habe aufgrund eines familiären Konflikts keinen Kon- takt zu diesem. Da die Kantonszuweisung vorliegend in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreife und ihre privaten Interessen das öffentliche In- teresse an einer effizienten, gleichmässigen Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone überwiegen würden, sei die Verfügung vom 26. August 2022 aufzuheben. 5. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist bereits im Oktober 2009 in die Schweiz eingereist. Damals war die Beschwerdeführerin [...] Jahre alt. Sie hat ihren Bruder mittlerweile seit 13 Jahren nicht mehr gesehen. Darüber hinaus sind auch aktuell keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürf- nisse ersichtlich, die ein Abhängigkeitsverhältnis rechtfertigen würden. Aus den vorliegenden Arztberichten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführe- rin Ende Juni 2022 zunächst eine Behandlung für eine Scabies-Infektion erhalten hat. Am 19. Juli 2022 wurde sodann festgestellt, dass als Ursache für das Kratzen eine psychogene Ursache in Betracht komme, wobei die Beschwerdeführerin «in einem guten Allgemeinzustand» entlassen wurde. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen wäre und dass ihr die notwendige Unterstützung nur durch ihren im Kanton B. lebenden Bruder zuteil werden
F-3807/2022 Seite 6 könnte. Darüber hinaus ist für die Organisation von allfälligen Arztterminen nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin im selben Wohnkanton lebt wie ihr Bruder. Vielmehr kann dieser sie auch unterstützen, wenn sie im Kanton D._______ lebt. Aus der ihr im Rahmen des Asylverfahrens ge- währten vorübergehenden Privatunterbringung beim Bruder kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abschliessend ist festzuhalten, dass ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin im Kanton D._______ lebt. Die Vorinstanz hat bei der Kantonszuweisung somit die in der Schweiz leben- den Familienangehörigen berücksichtigt. 6. Die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton D._______ verletzt damit nicht den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Zuweisung an den Kanton D._______ abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen entschieden habe, sind gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei- ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3807/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler
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