B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3806/2023
Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023.
F-3806/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1983, nachfolgend: Beschwerdeführer) ist unbekannter Staatsangehörigkeit. Er ersuchte am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl und gab an, er sei ein Ajanib (wörtlich: Ausländer) aus der syrischen Pro- vinz al-Hasaka. Am 28. November 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM], nachfol- gend: Vorinstanz) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (bestä- tigt mit Urteil E-7282/2013 des BVGer vom 28. Februar 2014). B. Am 16. Oktober 2014 und 10. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerde- führer die Vorinstanz um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Verfügun- gen vom 1. Dezember 2014 und 11. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Gesuche ab. Eine gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-943/2017 vom 12. Juni 2018 ebenso ab. C. C.a Am 15. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Anerkennung der Staatenlosigkeit. C.b Mit Schreiben vom 29. März 2023 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer auf, sämtliche Beweismittel einzureichen, welche seine Bemühungen zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft infolge tür- kischstämmiger Mutter belegen, und gewährte ihm am 9. Mai 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. Der Be- schwerdeführer reichte weder eine Stellungnahme noch Beweismittel ein. C.c Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. D. D.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 (Datum Post- stempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung der Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung.
F-3806/2023 Seite 3 D.b Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. August 2023 ab. D.c Mit Vernehmlassung vom 11. September 2023 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ein- reichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Anerkennung der Staatenlosig- keit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosig- keit nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Nach ständiger Praxis kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichtein- tretensentscheid nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die be- schwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz be- antragen kann. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretens- frage. Auf materielle Begehren ist nicht einzutreten (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; Urteile des BGer vom 7B_158/2022 vom 22. Mai 2024 E. 1.2; 1C_646/2022 vom 19. Dezem- ber 2023 E. 1; Urteile des BVGer B-915/2022 vom 3. April 2024 E. 1.6; B-5953/2022 vom 29. November 2023 E. 2.2; je m.w.H.). Folglich ist auf das Rechtsbegehren lautend auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht einzutreten und bloss die Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens zu überprüfen.
F-3806/2023 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 15. Februar 2023 hätte eintreten müssen (siehe E. 1.4 hiervor). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), welcher durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 VwVG) relativiert wird. Diese ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begeh- ren einleitet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwir- kungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Par- tei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 143 II 425 E. 5.1 m.w.H.). 3.2 Art. 13 Abs. 2 VwVG regelt die Folgen fehlender Mitwirkung. Gemäss dieser Bestimmung braucht die Behörde auf Begehren im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge im Fall einer unzureichenden Mitwirkung nicht abschliessend festgelegt. Viel- mehr hat er der Behörde ein Ermessen eingeräumt: Sie kann einen Nicht- eintretensentscheid erlassen, ist aber auch befugt, auf andere Weise zu reagieren. Insbesondere kann sie die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-4592/2020 vom 15. Dezember 2023 E. 9.1.2; C-3859/2007 vom 21. August 2008 E. 5.1.3; je m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 13 N 85 ff.). 4. Unbestritten fest steht, dass die Mutter des Beschwerdeführers türkische
F-3806/2023 Seite 5 Staatsangehörige ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil F-943/2017 vom 12. Juni 2018, der Beschwerdeführer könne gemäss Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 als Sohn einer türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Die von ihm unternommenen Schritte seien nicht ausreichend, um ihn als staatenlos anzuerkennen. Die behaupteten Kontakte mit der türkischen Botschaft in Bern seien nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht alles Zumutbare unternom- men, um die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen. 5. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer nach Einreichung des er- neuten Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit auf, sämtliche Be- weismittel einzureichen, welche seine Kontakte mit der türkischen Bot- schaft und deren Antworten zum weiteren Vorgehen in Bezug auf die Er- langung der türkischen Staatsbürgerschaft bestätigen könnten (siehe Bst. C.b hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ebenso wenig machte er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid von seinem Äusse- rungsrecht (Art. 30 Abs. 1 VwVG) Gebrauch beziehungsweise kam er sei- ner Mitwirkungspflicht nach. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinlänglich darüber orientiert, worin seine Mitwirkungs- pflicht besteht – insbesondere welche Beweismittel er beizubringen hat – und welche Konsequenzen ihm im Unterlassungsfall drohen (vgl. Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5160/2022 vom 2. Dezember 2024 E. 5 m.w.H.; F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.; A-358/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1), welche sich aus dem Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfah- rensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen. Auf- grund der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers war ein Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintre- tensentscheid gefällt hat (siehe E. 3.2 hiervor). 6. Selbst wenn der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene eingereich- ten und vor Erlass der angefochtenen Verfügung entstandenen Beweismit- tel (eine an die türkische Botschaft gerichtete E-Mail vom 10. Mai 2023, ein
F-3806/2023 Seite 6 Schreiben der türkischen Generaldirektion für Bevölkerungs- und Bür- gerangelegenheiten vom 1. Juni 2023 und diverse Screenshots seiner An- rufliste) im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hätte (siehe E. 5 hiervor), dürfte er mit diesen nicht rechtsgenüglich aufzeigen, alles ihm Zumutbare für die Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit unternommen zu ha- ben. Er begnügt sich im Wesentlichen mit allgemeinen Hinweisen auf von den Behörden nicht beantwortete schriftliche Eingaben und persönliche Vorsprachen von Verwandten bei den türkischen Behörden. Hinsichtlich des Schreibens der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Bürgerangele- genheiten vom 1. Juni 2023 ist festzuhalten, dass dieses die grundsätzli- che Möglichkeit eines Eintrags im türkischen Personenregister belegen dürfte. Der Beschwerdeführer hat indes, soweit ersichtlich, keine entspre- chenden Bemühungen (u.a. ein DNA-Test) unternommen. Die in diesem Zusammenhang behauptete fehlende Reisefähigkeit der Eltern dürfte nicht als triftiger Grund für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit im Sinn der Rechtsprechung gelten (BGE 147 II 421 E. 8.2; Urteil des BGer 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.4 m.w.H.; BVGE 2014/5 E. 11.4 f.). 7. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten ist. Die angefoch- tene Nichteintretensverfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe E. 1.4 hiervor). 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv: nächste Seite)
F-3806/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
F-3806/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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