Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3774/2024
Entscheidungsdatum
27.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3774/2024

Urteil vom 27. August 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, Beschwerdeführende,

gegen

Konsularische Direktion KD, Abteilung Konsularischer Schutz, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Sozialhilfe an Auslandschweizer; Verfügung der Konsularischen Dienste KD vom 13. Mai 2024.

F-3774/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (geboren [...]) stammt aus Südkorea und besitzt seit 1987 die schweizerische Staatsangehörigkeit. Mit deren Erwerb verlor sie ihre bisherige südkoreanische Staatsangehörigkeit. In der Schweiz gründete sie mit ihrem damaligen Ehemann eine Familie, wo- raus neben dem Beschwerdeführer B._______ (geboren [...]) drei weitere Kinder stammen: C._______ (geboren [...]; nachfolgend: Tochter), D._______ (geboren [...]) und E._______ (geboren [...]), die alle die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach der Scheidung von ih- rem Mann im Jahr 2003 kehrte sie alleine nach Südkorea zurück. B. Mit Gesuch vom 11. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aus- richtung einer wiederkehrenden Leistung bei der Schweizerischen Aus- landvertretung in Südkorea. C. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 wies die Konsularische Direktion (KD) das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2024 gelangten A._______ und ihr Sohn B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Bundesver- waltungsgericht. Sie machten geltend, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien wieder- kehrende Unterstützungsleistungen auszurichten. Zudem seien die Be- schwerdeführenden von den Gerichtskosten zu entlasten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 verzichtete der vormalige In- struktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Beschwerdeschrift zu verbes- sern. Am 7. Juli 2024 kamen sie dieser Aufforderung nach und reichten beim Bundesverwaltungsgericht eine nachgebesserte Eingabe ein. F. Die Vorinstanz liess sich am 16. September 2024 vernehmen. Am 30. Sep- tember 2024 replizierten die Beschwerdeführenden und hielten an ihren Anträgen vollumfänglich fest. In ihrer Duplik vom 5. November 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

F-3774/2024 Seite 3 G. Am 3. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundes- verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein. Am 12. Dezember 2024 wies der vorsitzende Richter die Beschwerdeführenden auf die Über- nahme des Verfahrens vom vormaligen Instruktionsrichter hin und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 3. Januar 2025 weitere Bemerkungen und Be- weismittel einzureichen. H. Am 13. Dezember 2024 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweis- mittel vor. Der vorsitzende Richter übermittelte der Vorinstanz eine Kopie der eingereichten Beweismittel und schloss den Schriftenwechsel mit Ver- fügung vom 18. Dezember 2024 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen der KD über die Ausrichtung von Sozialhilfeleis- tungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie erfüllt die Voraussetzungen der for- mellen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und der materiellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Fraglich ist jedoch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Obwohl dieser am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen hat, ist nämlich die Beschwerdeführerin die ausschliessliche Adressatin der angefochtenen Verfügung. 1.4 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer: a) Vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich- keit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Umstritten sind in casu die Voraussetzungen der materiellen Beschwer (Bst. b und c).

F-3774/2024 Seite 4 1.4.1 Dritte sind am Verfahren nur dann legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (Urteil des BGer 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4; BVGE 2015/16 2.2.1; 2008/31 E. 3.2). Dies ist der Fall, wenn dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst, wobei bloss mittelbare, faktische (darunter auch wirtschaftliche) Interessen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung nicht ausreichen (Urteil des BVGer B-222/2016 vom 21. April 2017). Erforderlich ist, dass der Be- schwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in einem stärkeren Ausmass und mit einer grösseren Intensität als die Allgemeinheit betroffen ist (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 137 II 40 E. 2.3; 135 II 145 E. 6.1; 131 II 649 E. 3.1 m.w.H.). In der sogenannten Konstellation einer Drittbe- schwerde pro Adressat muss der Beschwerdeführer durch den Erlass der vorinstanzlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein. Falls der Verfü- gungsadressat selbst kein Rechtsmittel ergreift, so kommt die Legitimation des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Be- tracht, wenn er ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer E-3496/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 4.3.2). 1.4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung eine grund- sätzliche Verwandtenunterstützungspflicht des Beschwerdeführers fest (vgl. Vorakten Nr. 10, Ziff. 4). Dabei handelt es sich um einen unmittelbaren Eingriff in die Interessensphäre des Beschwerdeführers, bei welchem er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Zudem hat die Vorinstanz die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers nie bestritten, ihn im Rah- men des Schriftenwechsels stets als «Beschwerdeführer» bezeichnet (vgl. act. 14, act. 18) und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. Vorak- ten Nr. 9). Es besteht daher kein sachlicher Grund, dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der vorinstanzlichen Ver- fügung abzusprechen. 1.4.3 Obwohl die Frage der Beschwerdelegitimation von Verwandten im Rahmen der Sozialhilfe für Auslandschweizer in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt ist, hat sich das Bundes- gericht bereits zu ähnlichen Konstellationen im Rahmen der Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geäus- sert. So hat es die Beschwerdelegitimation von Kindern (BGE 138 V 292 E. 4.3) und Ehegatten (Urteil des BGer 9C_301/2016 vom 25. Januar 2017 E. 3.2) von ergänzungsleistungsberechtigten Personen bejaht und jene

F-3774/2024 Seite 5 von Geschwistern verneint. Dies unter anderem mit der Begründung, dass zwischen den letzteren keine zivilrechtlichen Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten im Sinne von Art. 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestehen (Urteil des BGer 9C_787/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3.2). E contrario kann aus der zitierten Rechtsprechung gefolgert werden, dass dann, wenn ein allfälliger Verwandtenunterstützungsanspruch für die Beur- teilung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht kommt, von einer grundsätzlichen Beschwerdelegitimation des Unterstützungspflichtigen auszugehen ist. Da die Frage der Verwandtenunterstützung sowohl im Rahmen der Sozialhilfe nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über Schwei- zer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (ASG; SR 195.1) als auch der Ergänzungsleistungen nach Art. 4 ff. des Bundes- gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) relevant sein kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. e ELG), besteht vorliegend keine Veranlas- sung, von dieser Praxis abzuweichen. 1.4.4 Folglich ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG nebst der Beschwerdeführerin formell und materiell beschwert. 1.5 Die Beschwerdeführenden sind beide zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ge- geben (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist es nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Geht es – wie hier – um wiederkehrende Leistungen, ist analog zum Sozialversiche- rungsrecht auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteile des BVGer F-3463/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3; F-2137/2022 vom 26. September 2023 E. 3; F-2983/2022 vom 26. Juni 2024 E. 3).

F-3774/2024 Seite 6 3. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Personen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Ihre Bedürftigkeit ist nur gegeben, wenn sie ihren Le- bensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Bei- trägen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaats be- streiten können (Art. 24 ASG). Die Sozialhilfe ist mithin das unterste Auf- fangnetz der sozialen Sicherheit und greift gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität nur dann, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Lebensun- terhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögens- verzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Hilfeleistun- gen des Empfangsstaats), vollständig erschöpft sind (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Weisung über die So- zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer der Konsulari- schen Direktion vom 1. Januar 2020, Ziff. 1.4.1: < file:///C:/Users/U80877408/Downloads/Weisung-SAS_DE.pdf >, abgeru- fen am 10. Januar 2025 [nachfolgend: Weisung]; vgl. auch Urteile des BVGer C-5431/2014 vom 8. April 2015 E. 7.1; C-8801/2010 vom 10. April 2012 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 3.1.3 m.w.H.; siehe auch Art. 6 und Art. 41 Abs. 1 Bst. a BV). 3.2 Unterstützungspflichten der Verwandten gemäss Art. 328 ZGB – mithin solche von Verwandten in direkter auf- und absteigender Linie wie Kinder, Eltern, Grosseltern – gehen der Sozialhilfe vor, weshalb Ansprüche auf sol- che Leistungen von der gesuchstellenden Person geltend zu machen sind (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.11] sowie Ziff. 1.4.2. der Weisung; vgl. auch Urteil des BVGer C-8801/2010 vom 10. April 2012 E. 4.2). 3.3 Wenn die gesuchstellende Person das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt, kann die Sozialhilfe verweigert wer- den (Art. 26 Bst. e ASG). Dieser Ausschlussgrund schliesst den Fall mit ein, dass sich die gesuchstellende Person offensichtlich weigert, eine zu- mutbare Arbeit anzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen (Art. 38 Abs. 3 V-ASG).

3.4 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenba- ren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf

F-3774/2024 Seite 7 den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b in Verbindung mit Art. 24 V-ASG) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn die gesuchstellende Person sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zuge- mutet werden kann (Ziff. 3). Als Ausgaben anrechenbar sind gemäss Art. 21 Abs. 1 V-ASG eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushalts- geld; Bst. a) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Bst. b). Als Einnahmen anrechenbar sind gemäss Art. 22 V-ASG alle Einnahmen, welche die gesuchstellende Per- son erhält oder rechtzeitig erhalten könnte. Dazu zählen u.a. Verwandten- unterstützungsbeiträge und Beiträge von privater Seite (Ziff. 2.5.1 der Wei- sung). Die wiederkehrenden Leistungen entsprechen dem Betrag, um den die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 25 Abs. 1 V-ASG). Die KD setzt diesen Betrag anhand eines Budgets fest (Art. 25 Abs. 2 V-ASG).

4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs vom 11. Juli 2023 um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung im Wesentlichen da- mit, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 von einem ihrer bei- den älteren Kinder monatlich einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'000.– er- halte. Darüber hinaus arbeite die Tochter in einem Luxushotel in Thailand, wo sie auch lebe, während der Beschwerdeführer bei einer Firma in Zürich arbeite. Gemäss Steuererklärung 2022 hätten letzterer und seine Ehefrau zusammen ein Gesamteinkommen von Fr. 239'597.– erzielt, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 19'966.40.– entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin habe daher zu Recht und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Verwandtenunterstützung beantragt und er- halten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das erstellte und vorliegend massgebliche monatliche Budget betrage rund Fr. 1'450.–, wel- chem Einnahmen von monatlich Fr. 2'000.– gegenüberstehen würden. Da- raus ergebe sich ein Budgetüberschuss, weshalb mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen bestehen würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, nicht arbeiten zu wollen, weshalb ein zusätzlicher Ablehnungsgrund vorliegen würde.

F-3774/2024 Seite 8 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die von der Vor- instanz vorgenommene Berechnung sei fehlerhaft, da sie nicht berücksich- tige, dass es sich bei den Zahlungen des Beschwerdeführers und seiner Schwester zugunsten ihrer Mutter um Darlehen gehandelt hätte. Zudem sei die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Ausbildung nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu be- streiten. Eine Rückkehr in die Schweiz sei unvorstellbar, da sie weder die Landessprache beherrsche noch über Bezugspersonen verfüge; zwei ihrer Kinder hätten den Kontakt zu ihr abgebrochen, und auch der Beschwerde- führer selbst unterhalte kaum eine Beziehung zu ihr. Zudem seien bei der Berechnung der Verwandtenunterstützung wesentliche Punkte nicht be- rücksichtigt worden, weshalb eine von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe D.4.3 (< http://skos.ch > aktuelle SKOS Richtli- nien, abgerufen am 27. Januar 2025; nachfolgend: SKOS-RL) abwei- chende Beurteilung erfolgt sei. Die Vorinstanz habe insbesondere ver- kannt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers starken Schwankun- gen unterliege und seine Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit wegen der Geburt des gemeinsamen Sohnes auf 50 % reduziert habe. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Haus gekauft und sich dadurch um Fr. 380'579.– verschuldet habe. Zudem habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Steuerunterlagen für die Jahre 2020 und 2021 nicht berücksichtigt. Folglich liege kein Budgetüberschuss vor, da es sich bei den an die Beschwerdeführerin gezahlten Mitteln um Darlehen handle. 4.3 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Vernehmlassung auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe, wonach in erster Linie die Verwandtenun- terstützung auszuschöpfen sei, bevor staatliche Unterstützung bean- sprucht werden könnte. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Schwester an die Be- schwerdeführerin geleisteten Beträge als Darlehen qualifiziert werden könnten. Da die Berechnung der konkreten Verwandtenunterstützung we- der im ASG, in der V-ASG noch in der Weisung geregelt sei, richte sie sich sinngemäss nach den SKOS-RL D.4.3. Dementsprechend seien zwei Be- rechnungsgrundlagen vorgeschlagen, eine nach den steuerbaren Werten und eine nach den effektiven Werten. Wende man den Ansatz nach effek- tiven Werten an, komme man zum Ergebnis, dass bereits das Einkommen des Beschwerdeführers den Bedarf der Beschwerdeführerin decken würde.

F-3774/2024 Seite 9 4.4 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, dass eine allfällige Unterstützungsleistung nicht nach den effektiven, sondern nach den steu- erbaren Werten zu bemessen sei. Zudem habe die Vorinstanz die schwie- rige familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Be- schwerdeführerin nicht berücksichtigt, was auf eine Verletzung der fami- lienrechtlichen Pflichten gegenüber ihren Kindern hindeute und eine Aus- nahme von der Verwandtenunterstützungspflicht rechtfertige. Die an die Beschwerdeführerin gezahlten Beträge seien nur eine vorläufige Mass- nahme gewesen, da sie sich damals in einer Notlage befunden habe. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass es ihm aufgrund der Schwankungen seines Gehalts nicht möglich sei, die Bedürfnisse der Be- schwerdeführerin zu decken. 4.5 Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Duplik an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführenden stünden in einer persön- lichen, wenn auch belastet erscheinenden Beziehung zueinander, weshalb die Voraussetzungen für eine Verwandtenunterstützungspflicht erfüllt seien. Zudem empfehle die SKOS-RL D.4.3 für die vorliegende Konstella- tion ausdrücklich die Variante nach den effektiven Werten. Im Übrigen ver- möchten die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Belege nichts zu ihren Gunsten zu beweisen. 5. Als erstes zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 26 Bst. e ASG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 V-ASG vorgeworfen werden kann, dass sie das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich un- terlassen hat. 5.1 Diesbezüglich wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sich seit ihrer Niederlassung in Südkorea nicht hinreichend um eine Erwerbstätig- keit bemüht zu haben. Die Beschwerdeführenden entgegnen, der Be- schwerdeführerin sei ein Eintritt in den südkoreanischen Arbeitsmarkt auf- grund ihres fortgeschrittenen Alters und fehlender Ausbildung faktisch ver- wehrt geblieben. 5.2 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 38 Jahren nach Südkorea kam (vgl. act. 16). In einem solch relativ jungen Alter darf von einer Person erwartet werden, dass sie sich aktiv um ihre Integra- tion in den lokalen Arbeitsmarkt bemüht und sich nötigenfalls die berufli- chen oder sprachlichen Fertigkeiten vermittels Ausbildung anzueignen ver- sucht. Festzuhalten sei zudem, dass die Beschwerdeführerin, welche sich

F-3774/2024 Seite 10 nunmehr im 60. Lebensjahr befindet (vgl. Vorakten Nr. 2, Formular AS 2), nicht nachweisen konnte, dass sie seit ihrer Ankunft in Südkorea einer Ar- beitstätigkeit irgendwelcher Art nachgegangen wäre. Vielmehr konnte sie ihren Lebensunterhalt nur mithilfe der durch ihren (Ex-)Ehemann geleiste- ten Unterhaltsbeiträge, anschliessend dank einer Erbschaft bestreiten (vgl. Vorakten Nr. 2, Formular AS 2). 5.3 Infolgedessen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Arbeitsbemühungen das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu ver- bessern, offensichtlich unterlassen hat, zu bejahen. Allein die Erfüllung die- ses Ausschlusstatbestands berechtigte schon die Vorinstanz, die bean- tragte Sozialhilfe zu verweigern. 6. Nebst den Ausschlussgründen gemäss Art. 26 ASG wird in Art. 24 ASG der Grundsatz der Subsidiarität (siehe im Allgemeineren: Art. 6 und 41 Abs. 1 BV) statuiert. Danach wird Sozialhilfe Auslandschweizerinnen und -schwei- zern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinrei- chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Das Kri- terium der Subsidiarität im Sinne von Art. 24 ASG setzt insbesondere vo- raus, dass die schutzbedürftige Person alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das bedeutet, dass sie sich tatsächlich darum zu bemühen hat und die Sozialhilfe nur als letztes Mittel beantragt (vgl. auch BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; 137 V 143 E. 3.7.1 S. 149; wiederholt in den Urteilen des BGer 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2 und 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E. 8.1). 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vier Kinder hat, von denen drei Söhne in der Schweiz leben, während sich die Tochter in Thailand aufhält (vgl. Vorakten Nr. 2, Formular AS 2). Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Verwandtenunterstützungs- anspruch hätte geltend machen können beziehungsweise immer noch könnte. Hierbei ist zu prüfen, nach welchen Normen sich ein solcher An- spruch bemisst. 6.1.1 Bei der Beurteilung nach nationalem Recht wäre Art. 328 ZGB beizu- ziehen. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der grundsätzlich im Rahmen eines Zivilprozesses zu prüfen wäre. Im vorlie- genden Fall geht es hingegen um eine Vorfrage für die Beurteilung, ob die Voraussetzung der Subsidiarität im Sinne von Art. 24 ASG erfüllt ist. Nach

F-3774/2024 Seite 11 bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die mit der Sache befasste Be- hörde befugt, die Vorfrage zu behandeln und zu entscheiden, sofern die zuständige Instanz darüber noch nicht befunden hat (vgl. BGE 130 III 197 E. 3.3; 128 V 254 E. 3). Letztere ist jedoch nicht an die vorfrageweise Be- urteilung gebunden, da diese keinen Niederschlag im Dispositiv findet und keine Rechtskraftwirkung entfaltet (BGE 129 III 186 E. 2.3). 6.1.2 Vorliegend bestehen verschiedene Anhaltspunkte für einen internati- onalen Sachverhalt im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes über das In- ternationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) sowie von Art. 4 bis 6 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dazu gehören der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Südkorea sowie jener des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die An- wendbarkeit des schweizerischen materiellen Rechts wird indes zu Recht weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdeführenden bestritten. Auch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs nach Art. 328 ZGB wird zutreffenderweise nicht be- anstandet (vgl. Art. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [LugÜ; SR 0.275.12]). Wei- tere Ausführungen zum Kollisionsrecht erübrigen sich somit. 6.1.3 Folglich untersteht der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin gegenüber grundsätzlich dem persönlichen Geltungsbereich der Verwand- tenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 ZGB. 6.2 Die Beschwerdeführenden legen keine Beweise dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bemüht hätte, ihren allfälli- gen Anspruch auf Verwandtenunterstützung gegenüber allen Unterhalts- pflichtigen oder zumindest gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen (Art. 32 Abs. 1 Bst. d V-ASG). Vielmehr gibt letztere in ihrer Be- schwerde unmissverständlich an, eine solche Unterstützungspflicht ihren Kindern gegenüber nicht eingefordert zu haben, und bezeichnet die vom Beschwerdeführer erhaltenen Leistungen als einfache Darlehen (vgl. act. 1, S. 4; act. 16, S. 2; Vorakten Nr. 7, E-Mail vom 10. März 2024), welche per definitionem als rückerstattungspflichtig gelten (vgl. Art. 312 OR). 6.3 Des Weiteren wurden in casu nur allfällige Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, nicht aber etwaige Unterstützungs- beiträge der beiden anderen Kinder. Art. 329 Abs. 2 ZGB lässt zwar eine

F-3774/2024 Seite 12 Ausnahme von der grundsätzlichen Unterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB zu, diese muss aber unter den Voraussetzungen von Art. 8 ZGB nachgewiesen werden, wobei die Beweislast bei der Person liegt, die sich auf die Ausnahme nach Art. 329 Abs. 2 ZGB berufen will (BGE 133 III 507 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BGer 5C.209/1999 vom 6. Januar 2000 E. 4c).

6.3.1 Es ist aktenkundig, dass die Tochter und der Beschwerdeführer be- rufstätig sind. Im Rahmen der Korrespondenz mit der schweizerischen Auslandvertretung in Südkorea behauptete die Beschwerdeführerin dies- bezüglich, dass weder der Beschwerdeführer noch ihre Tochter über aus- reichende finanzielle Mittel verfügen würden, um sie zu unterstützen. In Bezug auf die anderen Kinder gab sie lediglich an, keinen Kontakt zu ihnen zu haben, ohne zu erläutern, ob diese einer Erwerbstätigkeit nachgingen und in der Lage wären, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (vgl. Vorakten, Nr. 3, Journaleintrag vom 27. Dezember 2023). Erst der Beschwerdeführer machte im Rahmen der vorinstanzlichen Abklärungen geltend, dass seine Geschwister jeweils über monatliche Einkommen von Fr. 5'350.–, Fr. 7'800.– und Fr. 9'100.– verfügten (vgl. Vorakten, Nr. 4, E-Mail vom 26. Ja- nuar 2024).

6.3.2 Angesichts des Vorerwähnten erscheint es als wenig plausibel und bleiben auch die Beschwerdeführenden den Beweis schuldig, wonach die anderen Kinder der Beschwerdeführerin von der Verwandtenunterstüt- zungspflicht ausgenommen wären oder nicht über ausreichende Mittel ver- fügen würden, um solchen Forderungen nachkommen zu können. Zu er- wähnen ist in diesem Kontext, dass die Verwandtenunterstützungspflicht anteilmässig im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der einzelnen Kinder aus- zurichten ist (vgl. BGE 101 II 21 E. 4). Damit ist das Fehlen eines Verwand- tenunterstützungsanspruchs nach Art. 328 ZGB nicht rechtsgenügend nachgewiesen.

6.3.3 Die Beschwerdeführenden behaupten, dass die Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt zu ihren anderen Kindern verloren habe, und machen implizit besondere Umstände geltend, die deren Heranziehung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB als unbillig erscheinen liesse. Die vertiefte Prüfung dieses Arguments erübrigt sich aber aus den folgenden Gründen: Zum ei- nen konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen und behauptet auch nicht, dass sie etwelche Anstrengungen unternommen hätte, um mit allen Kindern eine Einigung zu erzielen, auch mit denjenigen, zu denen sie an- geblich keinen Kontakt mehr pflegen soll. Zum anderen kann ohne

F-3774/2024 Seite 13 Weiteres aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass diesem auch un- abhängig von seinen Geschwistern zuzumuten ist, zugunsten seiner Mut- ter Verwandtenunterstützungsleistungen zu erbringen (vgl. unten E. 7.1 ff.). 6.4 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden auch im Lichte des Subsidiaritätsgrundsatzes die beantragte Sozialhilfe zu verweigern.

7.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sich bei den SKOS-RL um Empfehlun- gen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und der Ge- meinden sowie der privaten Sozialhilfe handelt. Sie sind weder für die Be- hörden noch für die Gerichte verbindlich, da sich die Verwandtenunterstüt- zungspflicht ausschliesslich nach dem Bundesprivatrecht beurteilt (vgl. KOLLER/EGGEL, in: BSK ZGB I, N. 17b zu Art. 328/329 m.w.H.). Das Bun- desgericht hat klargestellt, dass die Gerichte über das Vorliegen günstiger Verhältnisse gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu entscheiden haben und es sich somit um eine Frage des richterlichen Ermessens han- delt (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; bestätigt im Urteil des BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.5.1). Es ist daher Sache des zuständigen Gerichts, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Umständen angemessene Lösung zu finden. Obwohl die Beschwerdefüh- renden im vorliegenden Fall eine allfällige Verwandtenunterstützung auf- grund der effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestreiten, gibt es keine rechtlich anerkannte Praxis, wonach diese zwingend nach den steuerbaren Werten zu erfolgen hat. Selbst die Praxishilfe zur SKOS- RL D.4.3 – Berechnung der Verwandtenunterstützung vom April 2021 (nachfolgend: Praxishilfe) hält fest, dass es im Ermessen des Sozialdiens- tes liegt, welche Angaben er für die Bemessung einer allfälligen Verwand- tenunterstützung heranzieht (vgl. act. 21, Beilage, S. 4). Folgt man dem Ansatz nach effektiven Werten, so kommt man zum Ergebnis, dass – ab- gesehen von den anderen hinsichtlich der Verwandtenunterstützungs- pflicht in Frage kommenden Geschwistern – der Beschwerdeführer zusam- men mit seiner Ehefrau im Jahr 2023 ein Gesamteinkommen von Fr. 252'122.–, im Jahr 2022 von Fr. 239’597.– und im Jahr 2021 von Fr. 223'563.– erzielt hatte (act. 22, Beilagen). Daraus ergibt sich ein durch- schnittliches Einkommen von Fr. 238'427.–. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen zeigen eine stetige Steigerung des Einkommens, weshalb von einer mittel- bis langfristigen Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers als potentiell Unterstützungspflichtiger ausgegangen

F-3774/2024 Seite 14 werden kann. Damit ergibt sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 19'869.–, das über dem Pauschalbetrag für gehobene Lebensfüh- rung gemäss Praxishilfe von Fr. 16'700.– (Fr. 15'000.– für 2-Personenhaus- halt inklusive Zuschlag von Fr. 1'700.– pro Kind) liegt (vgl. act. 21, Beilage, S. 6). Nach alledem kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers nicht in Frage gestellt werden, so dass zumindest in Be- zug auf ihn von günstigen finanziellen Verhältnissen gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB auszugehen ist. Die Differenz zwischen der berechneten Pau- schale und dem durchschnittlichen Monatseinkommen beträgt Fr. 3'169.–, womit die von der Vorinstanz ermittelten und von den Beschwerdeführen- den nicht bestrittene Ausgaben von Südkoreanischen Won (KRW) 2'157'340.– (entsprechend rund Fr. 1'348.–; vgl. Vorakten Nr. 3, Budget für eine pauschale Berechnung vom 17. Januar 2024) gedeckt wären. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus zivilrechtlicher Optik der einzige Unter- haltspflichtige bliebe – die Klärung des Innenverhältnisses zwischen den potentiell unterhaltspflichtigen Mitgeschwistern erübrigt sich hier –, wäre er nach obiger Berechnung demnach in der Lage, den Bedarf seiner Mutter zu decken. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben folglich nicht rechtsgenüglich darge- tan, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von vier erwerbstätigen Kin- dern im Lichte von Art. 26 Bst. e ASG alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um ihre Lage zu verbessern. Namentlich hat sie es un- terlassen, die Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber allen nach Art. 328 ZGB unterstützungspflichtigen Personen einzufordern. Eine Un- terstützung durch den Beschwerdeführer allein erscheint jedoch möglich und zumutbar. Die Voraussetzung der Subsidiarität nach Art. 24 ASG zwecks Bezugs von Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand ist vorlie- gend demnach nicht erfüllt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung im Ausland zu Recht verweigert hat. Die ange- fochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist je- doch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar

F-3774/2024 Seite 15 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangs- gemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3774/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

F-3774/2024 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

28

Gerichtsentscheide

24