B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3737/2023
Urteil vom 9. August 2023 Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Matiu Dermont.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023.
F-3737/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1. Die Beschwerdeführerin 2 B._______ (geboren [...]) und ihr Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3; geboren [...]), beide afghanische Staats- angehörige, ersuchten am 18. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wies das Staatssekretariat für Migra- tion (das SEM oder die Vorinstanz) die Asylgesuche ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob das SEM jedoch zufolge Unzumutbarkeit auf und ord- nete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme an. Mit deren Umsetzung wurde der Kanton Thurgau beauftragt. Die am (...) geborene Tochter D._______ (Beschwerdeführerin 4; afghanische Staatsangehörige) wurde in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 2, einge- schlossen. Der Vater der Familie und Beschwerdeführer 1, A._______ (ge- boren [...]; afghanischer Staatsangehöriger), ersuchte am 26. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Ihm erteilte die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ebenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs eine vorläufige Aufnahme und wies ihn auch dem Kanton Thurgau zu. 2. Mit Eingaben vom 24. Mai 2022 und vom 15. Juni 2022 ersuchte der Be- schwerdeführer 1 um Verlegung des Wohnsitzes der Familie vom Kanton Thurgau in den Kanton Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 19. August 2022 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass voraussichtlich weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Ge- fährdung vorliege. Gleichzeitig bat sie die Kantone Thurgau und Basel- Stadt um Mitteilung, ob sie einem Kantonswechselgesuch zustimmen oder dieses ablehnen würden. Der Kanton Basel-Stadt verweigerte am 2. Sep- tember 2022 die Zustimmung. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um einen Kantonswechsel ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 3.2. Mit Schreiben vom 3. August 2023 (Kopie an das Bundesverwaltungs- gericht, erhalten am 4. August 2023) bestätigte das SEM den Beschwer- deführenden den Erhalt ihres erneuten Gesuchs um Bewilligung eines Kantonswechsels, leitete diese neue Eingabe aber zuständigkeitshalber an das Gericht weiter.
F-3737/2023 Seite 3 4. Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um einen Kantonswechsel zum Ge- genstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfah- ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 ABs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 VwVG). 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden unterliegen als vorläufig Aufgenommene betreffend den Kantonswechsel den Vorgaben von Art. 85 AIG (SR 142.20). Entscheide betreffend Gesuche um Kantonswechsel von vor- läufig aufgenommenen Personen können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG in sei- ner derzeit gültigen Fassung nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. e contrario BVGE 2008/47 E. 1.2 – E. 2). Zu prüfen ist daher vorab, ob die Beschwerdeführenden in vertretbarer Weise eine Ver- letzung der Einheit der Familie rügen. 5.2. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AIG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1; F- 2284/2020 vom 5. Mai 2020). Dieser umfasst in erster Linie die Kernfami- lie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren El- tern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Perso- nen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.). 6. 6.1. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden explizit keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie geltend (vgl. BVGer-act. 1). Im Verlaufe des Verfahrens brachten sie hauptsächlich ar- beitsmarktliche Gründe für einen Kantonswechsel vor. Die Beschwerdefüh- rerin 2 habe zudem seit der Abwesenheit ihres Ehemannes infolge seiner neuen Arbeitsstelle in Basel-Stadt gesundheitliche Beschwerden (vgl. 1176150-3/4). Daneben wiesen die Beschwerdeführenden auch auf den
F-3737/2023 Seite 4 Wohnsitz der Familie einer Cousine der Beschwerdeführerin 2 im Kanton Basel-Landschaft hin. Diese Familie würde sie bei der Bewältigung des All- tags unterstützen können (vgl. SEM-act. 1176150-8/10).
6.2. Die Familie der Cousine der Beschwerdeführerin 2 wohnt nicht im Kan- ton, in dem die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz nehmen wollen und fällt nach dem Gesagten auch nicht unter den Begriff einer nahen Ver- wandtschaft (vgl. E. 5.2). Darüber hinaus erfüllen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 die Voraussetzungen zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der entsprechenden Recht- sprechung offensichtlich nicht (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Damit vermögen die Beschwerdeführenden nicht, in vertretbarer Weise ei- nen Anspruch auf einen Kantonswechsel gestützt auf Art. 8 EMRK darzu- tun.
Folglich ist aufgrund des Vorbringens nicht zulässiger Rügegründe gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VwVG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3737/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matiu Dermont
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