B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-356/2017
Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Ronny Scruzzi, Rechtsanwalt & Notar,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-356/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1991 übersiedelte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Seine Ehe mit der Landsfrau B._______ (geb. 1980), wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Februar 2016 ge- schieden. Die elterliche Sorge für die aus dieser Ehe stammenden Kinder C._______ (geb. 2006) und D._______ (geb. 2009) wurde der Mutter zu- erkannt. Die Ex-Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über die Niederlassungsbewilligung. B. Nach sechs Strafbefehlen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz, die Arbeits- und Ruhezeitverordnung sowie das kanto- nale Wirtschaftsgesetz, die mit Bussen von 150 bis 700 Franken einher- gingen, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zofin- gen vom 5. Juni 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und der falschen Anschuldigung zum Nachteil eines Zel- lengenossen während der Untersuchungshaft schuldig gesprochen und zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Be- schwerdeführer zum Schutz der Ex-Ehefrau ein 5-jähriges Kontaktverbot verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde untersagt, die Ex-Ehefrau in ir- gendeiner Weise zu kontaktieren und sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern (Akten des BVGer [Rek-act.] 6). Mit Urteil vom 19. Mai 2016 bestä- tigte das Obergericht des Kantons Aargau den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe von fünf auf vier Jahre (Akten der Migrationsbe- hörde des Kantons Aargau [AG-act.] 296). C. Mit Verfügung vom 15. November 2016 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg (AG-act. 360). Die Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 4. Juli 2013, dem Datum des ver- suchten Tötungsdeliktes, mit Unterbrechungen zunächst in Untersu- chungshaft, später im vorzeitigen und schliesslich im ordentlichen Straf- vollzug befand, wurde am 19. Dezember 2016 unter Auferlegung einer
F-356/2017 Seite 3 zweijährigen Probezeit aus dem Strafvollzug entlassen (AG-act. 384) und am gleichen Tag in seine Heimat ausgeschafft (AG-act. 423). E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 gestützt auf Art. 67 AuG (auf dem 1. Januar 2019 wurde das bisherige Ausländergesetz, AuG, in das Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, umbenannt, AS 2017 6521, 2018 3171]) ein Einreiseverbot von 15 Jahren Dauer und ordnete die Ausschrei- bung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschie- bende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/78). F. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Ja- nuar 2017 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Rek-act. 1). Er beantragte die Befristung des Einreiseverbots auf maximal drei Jahre, eventualiter dessen angemessene Kürzung. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt des Verzichts auf Verfahrenskosten und Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Ronni Scruzzi, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gut. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, und es wurde Rechtsanwalt Ronni Scruzzi zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Rek-act. 9). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 12). I. Mit Replik vom 8. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (Rek-act. 14). J. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zog das Bundesverwaltungsge- richt das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 bei (Rek-act. 6).
F-356/2017 Seite 4 K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
F-356/2017 Seite 5 cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fern- haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte da- für voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Si-
F-356/2017 Seite 6 cherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden- tisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fas- sung). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts er- geben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesund- heit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur beson- ders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Ter- rorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.). 4. Nach Auffassung der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegende Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung aus. Eine Beschränkung der Maximaldauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre bestünde in diesem Fall nicht. Der Be- schwerdeführer dagegen will gegen sich nur einen Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise deren einfache Gefähr- dung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gelten lassen. Die Massnah- medauer dürfe daher fünf Jahre nicht überschreiten (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 4.1 Nach einer Reihe von Bagatelldelikten im Bereich des Strassenver- kehrsgesetzes, der Chauffeurverordnung und des kantonalen Wirtschafts- gesetzes, die im Zeitraum von 2003 bis 2014 zu insgesamt sechs Strafbe- fehlen und Bussen von 150 bis 700 Franken geführt hatten, wurde der Be- schwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen in der Untersuchungshaft zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleich- zeitig wurde gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der Ex-Ehefrau ein
F-356/2017 Seite 7 5-jähriges Kontaktverbot verhängt. Auf Berufung hin bestätigte das Ober- gericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2016 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe von 5 auf 4 Jahre. Der Verurteilung liegt der fol- gende Sachverhalt zugrunde: Am Morgen des 4. Juli 2013 kam es im Kinderzimmer der damaligen ehe- lichen Wohnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau zu einem heftigen Streit, weil letztere einen Anruf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers entgegengenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt steckte die Ehe des Beschwerdeführers, der sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und Problemen als selbständiger Betreiber einer Bar in finan- ziellen Schwierigkeiten befand, schon seit längerem in einer ernsthaften Krise, und die Ehegatten lebten im Wesentlichen getrennt. Im Verlauf des Streits bezeichnete die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer als Teufel und kündigte ihm die Scheidung an. Der Beschwerdeführer, wütend und ob den Äusserungen seiner Ex-Ehefrau entrüstet, verlor die Beherrschung und wurde gewalttätig. Er entriss seiner Ex-Ehefrau das Mobiltelefon, warf es auf den Boden, traktierte die Ex-Ehefrau mit Faustschlägen gegen Arme und Bauch und stiess sie gegen eine Wand bzw. einen Heizkörper. In der Annahme, der Beschwerdeführer habe sich wieder beruhigt, entfernte sich seine Ex-Ehefrau von ihm und liess sich im Wohnzimmer auf einem Sofa nieder. Dort griff sie der Beschwerdeführer erneut an und würgte sie mit aller Kraft, bis sie keine Luft mehr bekam und ihr schwarz vor den Augen wurde. Der Beschwerdeführer liess von seiner Ex-Ehefrau erst ab, als ihr gemeinsamer Sohn weinend dazukam. Ein während der Strafuntersu- chung eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten kam zum Schluss, dass die bei der Ex-Ehefrau festgestellten Staublutungen nur bei relevanter Drosselung der Blutzirkulation zum Gehirn des Opfers entstehen, was auf ein starkes, über eine gewisse Zeit anhaltendes Würgen hindeute. Die Fol- gen bei derartigem starken Würgen seien für den Täter nicht mehr steuer- bar. Ob das Würgen zum Tod des Opfers führe oder ohne Folgen bleibe, sei vom Zufall bestimmt. 4.2 Das Obergericht erwog, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs, d.h. des Todes, ausschliesslich oder überwiegend von Glück und Zu- fall abgehangen habe. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben erfahrener Kampfsportler und körperlich trainiert. Er habe um die Kraft in seinen Händen und um die Gefahr gewusst, die einem starken Würgen innewohne. Dennoch habe er seine Ex-Ehefrau massiv gewürgt. Seine Sorgfaltspflichtverletzung sei gravierend gewesen. Auch die Art der Tat- handlung lege den Schluss nahe, dass er den Erfolg in Kauf genommen
F-356/2017 Seite 8 habe. Er habe nach den Faustschlägen und Tritten, die er seiner Ex-Ehe- frau noch im Kinderzimmer verpasst habe, nicht von ihr abgelassen, son- dern sei ihr ins Wohnzimmer gefolgt, wo er erneut über sie hergefallen sei. Als Motivlage habe er selbst angegeben, er habe seiner Ex-Ehefrau die Luft rauben und ihr «Schmerzen zurückgeben» wollen. Davon gehe auch die Vorinstanz (Bezirksgericht Zofingen) aus: Das Vorgehen des Be- schwerdeführers sei auch nach ihren Feststellungen gewalttätig und das Würgen von so langer Dauer gewesen, dass sein Handeln näher beim di- rekten Vorsatz als beim Eventualvorsatz liege. Der Beschuldigte sei der Ex-Ehefrau auf dem Sofa zu Leibe gerückt, als sich diese in sitzender Po- sition befunden habe. Er sei der Ex-Ehefrau körperlich massiv überlegen. Trotzdem habe er sie mit beiden Händen und grosser Intensität gewürgt. Wenn jemand von der Konstitution des Beschwerdeführers eine klar unter- legene Person angreife, sie derart intensiv würge, dass Punktblutungen entstünden und es dem Opfer schwarz vor Augen werde, dann nehme er den Erfolg in Kauf. Die exakte Dauer des Würgens sei vorliegend nicht entscheidend, da der Vorgang jedenfalls so lange gedauert habe, dass die genannten Verletzungen eingetreten und die Durchblutungsstörung des Gehirns von Relevanz gewesen seien. Sodann habe der Beschwerdefüh- rer nach eigenen Aussagen den Würgevorgang nicht beendet, weil er sich um die Ex-Ehefrau gesorgt habe, sondern weil sein Sohn weinend zur Sze- nerie hinzugekommen sei. Davon, dass der Beschuldigte während dem Würgen auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut habe, könne nicht die Rede sein. Das Obergericht verneinte ferner eine nach den Umständen entschuldbare Gemütsbewegung des Beschwerdeführers, auf welche sich dieser berief, und wertete das Tatgeschehen als versuchte vorsätzlich Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.3 Am 26. März 2014 verständigte der Beschwerdeführer eine Mitarbeite- rin des Bezirksgerichts Zofingen, wo er sich damals in Untersuchungshaft befand, dass er von seinem Zellengenossen heftig gewürgt worden sei. In Wahrheit war nichts Derartiges vorgefallen. Der Beschwerdeführer ver- stand sich mit seinem Zellengenossen nicht und wollte durch die falsche Anschuldigung die Verlegung in eine andere Zelle erwirken. Das Oberge- richt des Kantons Aargau wertete das Tatgeschehen als falsche Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 4.4 Das Gesamttatverschulden des Beschwerdeführers bei der versuchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt wertete das Obergericht zusammenfassend als mittelschwer: Das Vorgehen des Beschwerdefüh-
F-356/2017 Seite 9 rers sei von starken Aggressionen gegenüber der Ex-Ehefrau und von Ge- ringschätzung gegenüber fremdem Leben geprägt gewesen. Der Würge- vorgang sei entsprechend brutal gewesen, jedoch sei die Intensität des Gewalteinsatzes im mittleren Bereich geblieben, weshalb von mittelschwe- rem Verschulden auszugehen sei. Als leicht verschuldensmindernd be- rücksichtigte das Obergericht, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehe- frau nicht mit einer Waffe, sondern mit blossen Händen angriff. Stark ver- schuldensmindernd fiel ins Gesicht, dass der Beschwerdeführer zum Tat- zeitpunkt emotional aufgewühlt war und seinen Tatentschluss im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner Ex-Ehefrau fasste. Die Vermeidbar- keit der Rechtsgutverletzung wirkte sich dagegen leicht verschuldenserhö- hend aus. Daraus resultierte eine hypothetische verschuldensabhängige Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 8 Jahren (innerhalb eines Straf- rahmens von bis zu 20 Jahren). Dass es beim Versuch blieb, führte zu einer Reduktion der Strafe auf 3.5 Jahre. Zwar habe sich die Ex-Ehefrau in un- mittelbarer Lebensgefahr befunden und sei ihr Überleben letztlich auf ei- nen Zufall zurückzuführen. Aufgrund der ihr tatsächlich zugefügten, unbe- deutenden Verletzungen wiege das Verschulden aber im Vergleich zur voll- endeten Tötung erheblich weniger schwer, was eine substantielle Reduk- tion rechtfertige. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft zusätzlich einer falschen Anschuldigung schuldig machte, erhöhte das Obergericht die Strafe um ein halbes Jahr. Dabei blieb es, weil sich leicht strafschärfende (Delinquenz während lau- fenden Strafverfahrens) und leicht strafmildernde Täterkomponenten («ge- wisse» Reue des Beschwerdeführers) gegenseitig neutralisierten und das erst sehr späte Eingeständnis des Würgens sowie die bis zuletzt aufrecht- erhaltene Bestreitung der falschen Anschuldigung genauso neutral bewer- tet wurden, wie das Vorleben des Beschwerdeführers. 4.5 Zum Kontaktverbot ist auf das erstinstanzliche Urteil des Bezirksge- richts Zofingen vom 5. Juni 2015 zu verweisen, das in diesem Punkt nicht angefochten wurde. Das Bezirksgericht stützt sich auf ein Gutachten der psychiatrischen Dienste Aargau vom 17. November 2014, gemäss dem beim Beschwerdeführer eine situativ vermittelte erhöhte Erregbarkeit be- stehe, sofern Trigger vorhanden seien, die seine Neigung zu Impulsivität und Affektdurchbrüchen aktivierten. Sofern von einem Ausführungsplan betreffend Tötung der Ex-Ehefrau ausgegangen werde, sei mit einem mit- telgradigen Risiko für Straftaten in Form von Gewalt und Drohungen gegen die Ex-Ehefrau zu rechnen. Das Bezirksgericht erwog, dass der Beschul- digte zwar vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen, aber der Tötungsvorsatz beim Vorfall vom 4. Juli 2013 zu
F-356/2017 Seite 10 bejahen sei. Insofern sei ein Ausführungsplan zur Tötung der Ex-Ehefrau gegeben und entsprechend bestehe ein mittelgradiges Risiko für weitere Gewaltstraftaten gegen sie. Insgesamt erscheine es als angezeigt, dem Beschwerdeführer zu verbieten, währen fünf Jahren mit der Ex-Ehefrau persönlich, telefonisch, brieflich oder in elektronischer Form in Kontakt zu treten und sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dadurch könne gewährleistet werden, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehe- frau nicht mehr begegneten und die Situation nicht erneut eskaliere. 4.6 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die am 4. Juli 2013 verübte Straftat sei auf eine hochspezifische innerfamiliäre und finanzielle Belas- tungssituation zurückzuführen. Denn um seinen heranwachsenden Kin- dern und seiner Ex-Ehefrau in Zukunft einen möglichst guten Lebensstan- dard und eine gute Ausbildung finanzieren zu können, habe sich der Be- schwerdeführer im Frühjahr 2013 entschieden, nebst seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer eine Bar zu übernehmen. Damit habe er sich jedoch über- nommen. Die Bar, in die er das gesamte Familienvermögen investiert habe, habe nicht rentiert, sodass er sich keine Bardame habe leisten können. Da zudem seine Ex-Ehefrau nicht bereit gewesen sei, ihm in der Bar auszu- helfen, sei er während mehrerer Monate täglich ab 06:00 Uhr als Chauffeur unterwegs gewesen und habe um 17:00 Uhr in die Säntis Bar gewechselt, die er erst um 00:30 Uhr habe schliessen können. In dieser Zeit sei es vermehrt zu ehelichen Streitigkeiten gekommen, in denen er als Versager bezeichnet worden sei und die schliesslich so weit gegangen seien, dass er nicht mehr regelmässig in der ehelichen Wohnung übernachtet habe, und wenn doch, dann nicht im gleichen Bett mit der Ex-Ehefrau. Seine an- haltende Überlastung habe dazu geführt, dass er als Lastwagenfahrer zu Lasten seines Arbeitgebers einen Schaden verursacht habe. Am 3. Juli 2013 sei ihm deswegen fristlos gekündigt worden. Am folgenden Morgen sei es zwischen den Ehegatten zum verhängnisvollen Streit gekommen. Als ihn seine Ex-Ehefrau als Teufel bezeichnet und die Scheidung verlangt habe, habe er – übermüdet, wegen des unrentablen Barbetriebs über- schuldet und seit dem Vortag ohne festes Einkommen – «rot gesehen» und sei gegen die Ex-Ehefrau gewalttätig geworden. Er habe jedoch nie seine Ex-Ehefrau töten wollen. Er habe einzig und allein das Ziel verfolgt, sich für die verletzenden Worte seiner Ex-Ehefrau zu revanchieren, damit diese dieselben Schmerzen wie er verspüre. 4.7 Der vom Obergericht des Kantons Aargau festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren,
F-356/2017 Seite 11 in deren Bemessung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, be- sonderen Umstände bereits eingeflossen sind, implizieren eine schwere Rechtsverletzung und beträchtliches Verschulden, zumal die Straftat des Beschwerdeführers gegen das Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt gerichtet war. Aus spezifisch ausländerrechtlicher Sicht treten weitere Elemente hinzu, die sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus- wirken: Dass es beim Versuch der vorsätzlichen Tötung blieb und der tat- sächlich herbeigeführte Taterfolg geringfügig war, mag zwar zu einer er- heblichen Reduktion der strafrechtlichen Sanktion geführt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist dieser Umstand jedoch nicht von Belang, solange der Erfolg – wie im vorliegenden Fall geschehen – durch Umstände verhindert wurde, die sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Verdienst zurechnen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Gefah- renabwehr kommt ferner der Tatsache besonderes Gewicht zu, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft in Gestalt der falschen Anschuldigung eine weitere ernst zu nehmende Straftat beging. Schwer ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang ferner, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Kontaktverbot ausgesprochen werden musste, weil von ihm nach Einschätzung der psychiatrischen Gutachter wegen seiner Neigung zu Impulsivität und Affektdurchbrüchen ein mittelgradiges Risiko weiterer Straftaten gegen seine Ex-Ehefrau ausging. 4.8 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwal- tungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer – jedenfalls zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksge- richt Zofingen – nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Si- cherheit ausging, sondern dass diese Gefahr angesichts der oben darge- legten Umstände im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert war. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das schwerste Delikt des Beschwerdeführers gegen das Leben als das höchst- wertigste Rechtsgut überhaupt richtete und zu den Anlasstaten gehört, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, der in Konkretisie- rung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1.Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m. H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr her-
F-356/2017 Seite 12 abgesetzt sind. Sodann kann das Verhalten des Beschwerdeführers ge- genüber seiner Ex-Ehefrau nicht auf eine hochspezifische, nicht wiederhol- bare Beziehungssituation zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass bei ihm Persönlichkeitsdefizite tatrelevant waren, mit denen er sich auseinanderzusetzen habe, um langfristig eine emotio- nale Stabilität zu erreichen. Die oben aufgeführten, zu Gunsten des Be- schwerdeführers sprechenden Beurteilungselemente sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Gefährdungslage unter das qualifi- zierende Mass des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu senken. 4.9 Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht zumindest zum heuti- gen Zeitpunkt von ihm keine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Ein- reiseverbot von mehr als fünf Jahren rechtfertigt. Er habe sich ausgiebig mit der versuchten Tötung seiner Ex-Ehefrau auseinandergesetzt, sein Fehlverhalten und dessen Ursachen eingesehen und schäme sich noch heute für diese Tat. Mit der Ehe habe er heute ein für alle Mal abgeschlos- sen und er hege auch keinen Groll auf seine Ex-Ehefrau. Er spreche kaum mehr von ihr und wenn, dann nur positiv. Auch habe er das ihr gegenüber verfügte Kontaktverbot stets eingehalten. Zu berücksichtigen seien auch praktische Überlegungen wie jene, dass die Rückkehr in die Heimat zu ei- ner grösseren räumlichen Trennung von der in der Schweiz verbleibenden Ex-Ehefrau geführt habe. Dabei sei aber ein Einreiseverbot von drei Jahren bei Weitem ausreichend, habe er doch seit bereits bald vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch arbeite er daran, seine Emotionen besser unter Kontrolle zu halten. Gemäss den Ausführungen der zuständigen Fachspe- zialistin Vollzug und Bewährung in der Strafvollzugsanstalt, in der er seine Strafe verbüsst habe, reagiere er in Konfliktsituationen zwar emotional und reizbar, könne sich aber jeweils beherrschen. Immerhin hätten gegen ihn trotz den teils emotional belastenden Situationen im Rahmen des über zweijährigen Strafvollzugs keine Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Er habe schmerzlich feststellen müssen, welche Folgen die Ge- walt gegenüber seiner Ex-Ehefrau für ihn und seine Kinder gehabt habe. Sein Verhältnis zu den beiden Kindern habe unter dem Strafverfahren sehr stark gelitten, auch wenn es sich nun wieder gebessert habe. Er habe auch eingesehen, dass er sich weiterhin mittels einer emotionsorientierten The- rapie mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsdefiziten auseinanderzuset- zen habe, um eine langfristige emotionale Stabilität zu erreichen. Denn er sei gewillt, ein gesundes Verhältnis zu seinen Kindern zu erarbeiten. Es graue ihm vor der Vorstellung, dass er seine Kinder wegen einer erneuten Gesetzeswidrigkeit mit anschliessender Inhaftierung im Stich lassen
F-356/2017 Seite 13 müsste und dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinen Kindern auf ein Neues geschädigt werden könnte. Aus diesen Gründen werde er in Zukunft sicher nicht wieder straffällig werden. 4.10 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entwicklung der Ge- fährdungslage kann nicht gefolgt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass er sich zwischen seiner Festnahme am 4. Juli 2013 und seiner Ausschaf- fung nach Kosovo am 19. Dezember 2016 grossmehrheitlich in Untersu- chungshaft und im Strafvollzug befand. Über das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist bis auf die begangene falsche Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen in Untersuchungshaft nichts Näheres be- kannt. Offenbar war es jedoch nicht über alle Zweifel erhaben. Darauf deu- ten nicht zuletzt die eigenen Vorbringen, mit denen sich der Beschwerde- führer zugutehält, dass er trotz anhaltender Reizbarkeit und Emotionalität und trotz teilweise belastender Situationen während des zweijährigen Strafvollzugs «immerhin» nicht habe diszipliniert werden müssen. Und aus einer Telefonnotiz der Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 5. Ok- tober 2016 (AG-act. 338) geht hervor, dass nach Auskunft des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit zu Klagen Anlass gab. Doch selbst wenn sich der Beschwerdefüh- rer während der Zeit der Unfreiheit tadellos verhalten hätte, könnte er dar- aus nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten. Denn im ausländer- rechtlichen Administrativverfahren kommt weder dem Wohlverhalten wäh- rend des eng überwachten und betreuten Strafvollzugalltags noch der be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeu- tung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus auslän- derrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass die seit dem Urteil des Bezirks- gerichts Zofingen vergangenen knapp fünf Jahre zu kurz bemessen sind, als dass unter den gegebenen Umständen selbst bei einwandfreiem Ver- halten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könnte, eine zuvor gegebene qualifizierte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei weggefallen. Über die Lebensgestaltung des Beschwerdefüh- rers nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und seiner Rückführung nach Kosovo ist jedoch so gut wie nichts bekannt. Nicht be- kannt ist unter anderem, wie es mit der Umsetzung seiner Absicht bestellt war, seine tatrelevanten Persönlichkeitsdefizite weiterhin mittels Therapie anzugehen. Skepsis gegenüber den Beteuerungen des Beschwerdefüh- rers ist schon deshalb angebracht, weil die letzte, aus polizeilicher Quelle stammende Information besagt, dass er sich im Juli 2018 als Asylbewerber in Frankreich befand und dort erneut im Zusammenhang mit ehelicher Ge- walt aktenkundig wurde.
F-356/2017 Seite 14 4.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwer- deführers auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AIG anzunehmen ist. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaxi- maldauer von fünf Jahren übersteigen. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AIG in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwi- schen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichts- punkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem versuchten Tö- tungsdelikt eine erschreckende Rücksichtslosigkeit anderen Menschen ge- genüber unter Beweis stellte. Jenes Mass an Gefährlichkeit, das die volle Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einrei- severbots rechtfertigen könnte, offenbarte sein Verhalten jedoch gleich- wohl nicht. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Obergericht des Kantons Aargau für das Tötungsdelikt, wäre es vollendet worden, eine Ein- satzstrafe von 9 Jahren und somit knapp die Hälfte der hierfür vorgesehe- nen Maximalstrafe von 20 Jahren für angemessen hielt. Es besteht daher zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhal- tung des Beschwerdeführers. Dieses ist jedoch nicht so dominant, dass sich ihm jedes private Interesse gänzlich unterordnen müsste. 5.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Be- schwerdeführer auf wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz. Zum ei- nen verweist er auf seinen langen Aufenthalt und seine entsprechend gute Integration in der Schweiz, wo er seit seinem 8. Lebensjahr (recte 9. Le- bensjahr) 26 Jahre lang ununterbrochen gelebt habe und wo er über einen
F-356/2017 Seite 15 breiten Freundeskreis verfüge, der ihn auch in dieser schwierigen Lebens- phase stets unterstützt habe. Zum anderen weist er darauf hin, dass seine Eltern, seine zwei Brüder und seine beiden Kinder – und damit der Kern seiner Familie – in der Schweiz lebten. Zwar hätten sich nach dem Vorfall vom 14. Juli 2013 seine beiden Kinder von ihm distanziert. Dank intensiver Zusammenarbeit mit der Beiständin habe er aber zu ihnen wieder Kontakt aufnehmen können. Heute (Stand Sommer 2017) unterhalte er wieder re- gelmässige Kontakte zu ihnen. Durch das überlange Einreisverbot von 15 Jahren werde ihm faktisch der Kontakt zu den engsten Familienmitgliedern verwehrt und das Familienleben vereitelt. Wohl bestehe die Möglichkeit von Suspensionen. Diese würden jedoch praxisgemäss nur aus wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt und stellten eine deutliche Einschränkung dar gegenüber den allgemeinen Einreisevo- raussetzungen. Das Einreiseverbot von 15 Jahren beinhalte unter den ge- gebenen Umständen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Als verhältnismässig erachte er ein solches von maximal 3 Jahren. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Fami- lienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu- rückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Be- schwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Weg- weisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Perso- nen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wo- bei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). 5.5 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Pri- vatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einrei- severbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
F-356/2017 Seite 16 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einrei- severbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Be- schwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, son- dern darin, dass der Beschwerdeführer für bewilligungsfreie Kurzaufent- halte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar be- grenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vor- liegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglich- keit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Ho- heitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.6 Zur Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und der daraus resultieren- den Integration ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst als 9-jäh- riger in die Schweiz kam und somit nicht als Ausländer der zweiten Gene- ration gelten kann. Dennoch wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er bereits in jungen Jahren in die Schweiz gelangte, hier die prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbrachte, die obligatorische Schulzeit absolvierte und alles in allem 23 Jahre ununterbrochen in der Schweiz lebte, bevor er in Untersuchungshaft genommen wurde und später den vorzeitigen sowie den ordentlichen Strafvollzug antrat, woran sich nahtlos seine Überführung nach Kosovo anschloss. Dass der Beschwerdeführer eine Landessprache beherrscht, ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts nicht zu be- zweifeln. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass er in der Schweiz einen Freun- des- und Bekanntenkreis unterhält. Beides ist zu Gunsten des Beschwer- deführers zu vermerken. Andererseits wies bereits die Migrationsbehörde des Kantons Aargau in ihrer Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz darauf hin, dass der Beschwerdeführer ohne Berufsbildung ist und – ob- wohl er nach Absolvierung der obligatorischen Zeit mehrheitlich erwerbs- tätig gewesen war – Mühe zeigte, sich beruflich zu integrieren. Dieser Um- stand wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Negativ zu vermer- ken ist schliesslich auch die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Missachtung der Rechtsordnung, auf die bereits weiter oben ausführlich eingegangen wurde.
F-356/2017 Seite 17 5.7 Was das Familienleben des Beschwerdeführers anbetrifft, so ist nicht zu verkennen, dass es durch das Einreiseverbot insoweit beeinträchtigt wird, als Besuche auf schweizerischem Hoheitsgebiet eine vorgängige Suspension der Massnahme voraussetzen. Besuche ausserhalb des Schengenraums und namentlich im Kosovo werden durch das Einreisever- bot nicht beeinträchtigt. Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kon- takte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Die nachteiligen Auswirkungen des Ein- reiseverbots auf die Möglichkeiten, ein Familienleben zu führen, sind daher in einer Konstellation wie der vorliegenden begrenzt. Es tritt hinzu, dass ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern weder geltend gemacht wird noch ersicht- lich ist. Und was die Beziehung zu seinen beiden Kindern angeht, so ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführer war, der durch seine Straf- tat gegen seine Ex-Ehefrau und Mutter seiner Kinder die familiären Bezie- hungen schwerster Belastung aussetzte. Dementsprechend wurden die Kinder mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Feb- ruar 2016 der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter anvertraut. Die Rege- lung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern über- trugen die Ex-Ehegatten mit Scheidungskonvention einer den Kinder be- reits zuvor bestellten Beiständin. Der Beschwerdeführer macht nun im Rechtsmittelverfahren geltend, dass sich das Verhältnis zu seinen Kindern durch Vermittlung der Beiständin gebessert habe und dass er nunmehr mit seinen Kindern regelmässigen Kontakt pflege. In diesem Zusammenhang kündigte er bereits in seiner Beschwerde die Nachreichung eines amtlichen Berichts an. Dieser Bericht wurde jedoch bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gereicht. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, das Bundes- verwaltungsgericht darüber zu orientieren, ob ihm ein Besuchsrecht einge- räumt wurde, wie es ausgestaltet wurde und wie es wahrgenommen wird. 5.8 Trotz der erwähnten Einschränkungen und Relativierungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbundenen Be- schwerdeführer erheblich trifft. Auf der anderen Seite wurde weiter oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht eine Gefährlichkeit an den Tag legt, welche die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximal- dauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte. In Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gelangt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdefüh- rer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar nicht beanstandet
F-356/2017 Seite 18 werden kann. Die Dauer des Einreiseverbots von 15 Jahren erscheint je- doch als nicht verhältnismässig. Angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf seine Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4818/2016 vom 18. September 2018, F-194/2017 vom 18. April 2018 und F-6623/2016 vom 22. März 2018) erachtet es das Bundesverwaltungsge- richt als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 12 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die mit dem Einreiseverbot von 12 Jahren Dauer einhergehende Erschwe- rung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit diese über- haupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. 6. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten- tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem- ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum- verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be- troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). 6.2 Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II hindert die Schen- gen-Mitgliedstaaten jedoch nicht, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati- onaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestat- ten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schen- gen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
F-356/2017 Seite 19 meinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können ihr fer- ner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Grün- den, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationa- ler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Aus- schreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]). 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass- nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer- den. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schwere- grad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums
F-356/2017 Seite 20 der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-Sys- tem beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass we- gen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen- Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirk- samkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetz- barkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Ange- sichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizier- ten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Aus- schreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschrei- bung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 15 Jahre befristete Einreise- verbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf 12 Jahre, d.h. bis zum 19. Dezember 2028 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde- führer grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist davon jedoch abzusehen. Die Vorinstanz hat von Geset- zes wegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwer- deführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine gekürzte Parteient- schädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Zur Deckung des darüber hinausgehenden Auf- wands ist dem als amtlichen Anwalt bestellten Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 12 VGKE). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung und das Honorar des amtlichen Anwalts nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
F-356/2017 Seite 21 8.3 Die Höhe der zu ersetzenden Gesamtkosten ist mit Blick auf den ak- tenkundigen Aufwand, die Komplexität und Bedeutung der Sache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'800.- festzulegen. Davon entfallen Fr. 360.- auf die Parteientschädi- gung und Fr. 1’440.- auf das amtliche Honorar. Gelangt der Beschwerde- führer später zu hinreichenden Mitteln, ist das amtliche Honorar zurückzu- erstatten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG), 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-356/2017 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 19. Dezember 2028 befristet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 360.- auszurichten. 4. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1’440.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: