Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3523/2017
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3523/2017

Abschreibungsentscheid vom 21. November 2017 Besetzung

Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt und Notar, , Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3523/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971, deutscher Staatsangehöriger, bis April 2017 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt) wurde am 2. August 2013 durch den Obersten Gerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wegen schweren Betrugs (gewerbsmässig) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie zu Schadenersatzzahlungen von EUR 26‘808‘102.- und Fr. 1‘200‘000.- verurteilt. Inhaftiert war er vom 25. Juli 2011 bis 31. März 2016. Nach Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung wurde er aus der Schweiz weggewiesen. B. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 18. Mai 2017 gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG ein Einreiseverbot von fünf Jahren (bis 4. Mai 2022) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2017 beantragte der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Dauer des Ein- reiseverbots auf drei Jahre (bis 4. Mai 2020). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- zu leisten, wobei die Frist dazu zweimal – zuletzt bis zum 28. September 2017 – erstreckt wurde. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwi- schenverfügung vom 27. September 2017 gut (ex nunc et pro futuro) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am 24. Oktober 2017 teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und re- duzierte die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre, d.h. bis am 4. Mai 2020.

F-3523/2017 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 8. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsreicht mitteilen, dass er das neu verfügte Einreiseverbot mit Wirkung bis 4. Mai 2020 akzeptiere und das hängige Beschwerdeverfahren damit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. Gleich- zeitig reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbot (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Be- schwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 erster Satz VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. 2.2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 2.3 Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung hat die Vorinstanz dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers teil- weise entsprochen. Weil der Beschwerdeführer in der Folge das neu ver- fügte Einreiseverbot mit Wirkung bis 4. Mai 2020 akzeptierte, ist das Be- schwerdeverfahren gestützt auf Art. 58 Abs. 3 VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. 3.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt (Art. 5 erster Satz des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ist das Verfahren

F-3523/2017 Seite 4 ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 zweiter Satz VGKE) dasselbe gilt für die Parteientschädigung, für deren Festsetzung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE). 3.2 Hat eine Partei durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt, und handelt es sich dabei nicht um die Vorinstanz (der keine Kosten aufer- legt werden können, vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), werden ihr in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt. Massgebend ist das Verhalten, allerdings nicht als solches, vielmehr ist dieses nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die (formelle) Prozesshandlung vor- nimmt, die zu einer Abschreibung führt. Bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung ist die Vorinstanz dann unter- liegend, wenn diese ihren Entscheid bis zur Vernehmlassung an das Bun- desverwaltungsgericht aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (Ur- teil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). 3.3 In casu hat die Vorinstanz eingesehen, dass das ursprünglich verfügte Einreisverbot von fünf Jahren zu lang war. Die Abänderung auf drei Jahre erfolgte somit aus besserer eigener Einsicht. Insofern unterliegt sie in Be- zug auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers mit 40 Prozent. Ande- rerseits unterliegt der Beschwerdeführer, der die abgeänderte Verfügung nachträglich akzeptierte und damit die vollständige Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens herbeiführte, mit 60 Prozent. 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem Eventualantrag durchgedrungen – wären die reduzierten Ver- fahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 5 VGKE). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 zwar die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, jedoch nur mit Wirkung ab 14. September 2017 (Vorbereitung und Erstellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege; zum Zeitpunkt der Wirkungen einer Kostenbefreiung vgl. MARTIN KAYSER in: Auer/Müller/Schindler, Zü- rich/St. Gallen 2008, Rz. 11 zu Art. 65 VwVG m.H.). Weil beim Gericht vor diesem Zeitpunkt kein erheblicher Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten vollständig zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE).

F-3523/2017 Seite 5 3.5 Im Rahmen seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE eine gekürzte Partei- entschädigung zuzusprechen. Der Parteivertreter stellte in der am 8. No- vember 2017 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 2‘363.05 in Rechnung (7 ½ Stunden à Fr. 280.-, Auslagen von Fr. 88.- und Mehrwertsteurer von Fr. 175.05). Weil der Wohnsitz des Beschwerde- führers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 8). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 875.20 zuzusprechen (40 Prozent von Fr. 2‘188.-). 3.6 Für den übrigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt bestellte Partei- vertreter entsprechend zu entschädigen, allerdings nur für den Aufwand ab 14. September 2017 (vgl. E. 3.4 vorstehend). Gemäss Honorarnote beträgt der massgebliche zeitliche Aufwand 2.25 Stunden. Das ergibt ein Honorar von Fr. 630.- bzw. Fr. 378.- (60 Prozent). Analog sind die Auslagen zu be- rechnen. Ab dem 14. September dürften diese etwa einen Drittel ausma- chen (Fr. 30.- bzw. 18.- [60 Prozent]). Hinzu kommt hier die Mehrwertsteuer von 8 Prozent. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rers ist demnach aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 427.70 auszurichten (Honorar von Fr. 378.-, Auslagen von Fr. 18.- und Mehrwertsteuer von Fr. 31.70). Der Beschwerdeführe hat das amtliche Ho- norar dem Bundesverwaltungsreicht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

F-3523/2017 Seite 6 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 875.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entrichten. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 427.70 ausgerichtet. 5. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt. 6. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Rudolf Grun

F-3523/2017 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • 2C_564/201311.02.2014 · 79 Zitate
  • F-3523/2017
  • F-3638/2016