Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3470/2021
Entscheidungsdatum
09.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3470/2021

Urteil vom 9. August 2021 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 / N (...).

F-3470/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Februar 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank Eurodac ergab, dass er am 14. Oktober 2016 in Italien um Asyl er- sucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Februar 2021 gab er an, er sei via Italien nach Schweden gereist und habe dort am 21. De- zember 2015 ein Asylgesuch gestellt. Nach zehn Monaten hätten ihn die schwedischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt. In Italien habe er Beschwerde gegen den negativen Asylent- scheid eingelegt und daraufhin im Jahr 2018 eine zwei Jahre gültige hu- manitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er habe auf der Strasse gelebt. Aufgrund einer Coronaerkrankung im März 2020 sei er in einer Unterkunft untergebracht worden. Er sei drei Tage in einem Zimmer eingesperrt ge- wesen und habe seinen Zimmergenossen beim Sterben zusehen müssen. Am 19. April 2020 habe ein Polizist versucht, ihn zu vergewaltigen. Er leide an Diabetes, Kopfschmerzen und Bluthochdruck. Von den italienischen Behörden habe er keine Unterstützung erhalten. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdefüh- rers ersuchte die Vorinstanz am 24. März 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 (eröffnet am 26. Juli 2021) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des- sen Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F-3470/2021 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 2. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein ma- terielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, nahtloser und adäquater medizinischer Versorgung so- wie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugs- behörden unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. August 2021 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-3470/2021 Seite 4 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er eine Aufenthaltsbewilligung in Italien gehabt habe und diese verlängern könnte. Sie habe es unterlassen, eine fachärztliche Stellungnahme zum Ausmass der bestehenden Medikation und zu den möglichen Konsequen- zen eines allfällig verzögerten Zugangs zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in Italien einzuholen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benja- min Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Dublin-Verfahrens den für den Be- schwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat zu eruieren und abzuklären, ob Überstellungshindernisse vorliegen. Es ist nicht ihre Aufgabe herauszufin- den, ob der Beschwerdeführer über ein (verlängerbares) Aufenthaltsrecht

F-3470/2021 Seite 5 in Italien verfügt. Sein Gesundheitszustand ist durch zahlreiche Arztbe- richte dokumentiert. Weitere medizinische Abklärungen waren nicht ange- zeigt. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe- antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich ge- geben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der

F-3470/2021 Seite 6 Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das italienische Asylverfahren und das Aufnahmesystem wiesen systemische Mängel auf. Für viele Per- sonen mit oder ohne Schutzstatus sei es nahezu unmöglich, Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu erhalten. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht – wie auch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) – geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italieni- sche Asylsystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen

F-3470/2021 Seite 7 Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Sal- vini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parla- ment in ein Gesetz umgewandelt und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesver- waltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. Urteil des BVGer F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zahlreiche Arztberichte belegten seine erheblichen physischen und psychischen Gesundheitsprobleme (An- passungsstörungen, Diabetes mellitus Typ 2, benigne essentielle Hyperto- nie [Bluthochdruck]). Er benötige zwölf Medikamente. Seine Zuckerwerte seien nicht stabil, weshalb eine kontinuierliche Behandlung mit den richti- gen Medikamenten in der richtigen Dosierung unter einer engmaschigen ärztlichen Begleitung notwendig sei. Während der Eröffnung des Nichtein- tretensentscheids sei er zusammengebrochen und anschliessend in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewiesen worden. Gemäss Aus- kunft des dortigen Arztes sei er akut suizidal. Es würden somit ernsthafte Hinweise auf eine medizinische Notlage vorliegen, sodass die begründete Annahme bestehe, sein Gesundheitszustand werde sich bei einer Rück- kehr nach Italien drastisch verschlechtern. Bei einer Überstellung nach Ita- lien drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Schweiz habe daher ihr Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. 6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

F-3470/2021 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchendens, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbrin- gung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). 6.3 Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals B._______ vom 1. Juli 2021 leidet der Beschwerdeführer an Anpassungs- störungen, Diabetes mellitus Typ 2 und Bluthochdruck. Er sprach gut auf die medikamentöse Behandlung an und distanzierte sich klar von der Sui- zidalität. Beim Austritt bestanden keine Anzeichen auf Selbst- oder Fremd- gefährdung. Nach Erhalt des Nichteintretensentscheides (26. Juli 2021) äusserte der Beschwerdeführer angeblich wieder Suizidabsichten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Der Be- schwerdeführer leidet seit Längerem an Diabetes und Bluthochdruck. Den- noch war es ihm auch ohne lückenlose Behandlung möglich, sich über mehrere Jahre hinweg in verschiedenen europäischen Ländern aufzuhal- ten. Die Gesundheitsprobleme erweisen sich demnach als nicht so gravie- rend, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes konfrontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mit- hin nicht zu rechtfertigen und der Beschwerdeführer ist nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der itali- enischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. Im Übri- gen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Die medikamentöse und psychische Behand- lung kann in Italien weitergeführt werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behand- lung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK,

F-3470/2021 Seite 9 weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 3. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3470/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Eliane Kohlbrenner

Versand:

Zitate

Gesetze

19

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

9
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-2846/2020
  • E-1770/2021
  • E-962/2019
  • F-1479/2021
  • F-21/2021
  • F-3470/2021
  • F-6225/2020
  • L 180/96