B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3438/2017
Urteil vom 17. Juli 2018 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3438/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die serbische Beschwerdeführerin (geb. 1967) erhielt nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger im Jahr 2007 eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. September 2010 wi- derrufen. Sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. Urteil des BGer 2C_605/2012 vom 20. Februar 2013). Die kantonalen Behörden setzten der Beschwerdeführerin hierauf eine Frist zur Ausreise bis zum 30. April 2013. B. Das in der Folge gestellte Gesuch um Wiedererwägung lehnte das Bun- desgericht mit Entscheid vom 10. März 2016 letztinstanzlich ab (vgl. Urteil 2C_225/2016). Am 15. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Härtefallgesuch ein. Die Rekursabteilung der Zürcher Sicherheitsdirektion wies dieses am 24. März 2017 ab und forderte die Beschwerdeführerin er- neut dazu auf, die Schweiz zu verlassen. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt des Kantons Zürich (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5 S. 22 f.) verfügte das SEM am 16. Mai 2017 ein dreijähriges Einreiseverbot. Zugleich ord- nete es die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informations- system (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz Wegweisung durch die zuständige Behörde nicht innerhalb der angesetzten Frist aus der Schweiz ausgereist sei. Darüber hinaus sei sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein (vgl. SEM act. 10 S. 33 f.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2017 beantragt die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung des erwähnten Einreiseverbots, eventualiter die Be- schränkung der Fernhaltemassnahme auf die Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie neben einer Parteientschädigung um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung sowie sinngemäss um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass sämtliche bisherigen Wegweisungsverfügungen mit der Anset- zung einer Ausreisefrist im Entscheid der Rekursabteilung des Kantons Zü-
F-3438/2017 Seite 3 rich vom 24. März 2017 hinfällig geworden seien. Sodann habe sie zu kei- nem Zeitpunkt illegal gearbeitet, zumal sie hierfür denn auch nie strafrecht- lich belangt worden sei. Das Einreiseverbot erweise sich schliesslich mit Blick auf die konkreten Umstände als unverhältnismässig, da sich ihr Le- benspartner in der Schweiz befinde und sie in Deutschland eine Arbeits- stelle in Aussicht habe [BVGer act.] 1). E. Am 26. Juni 2017 reichte das Amt für Migration des Kantons Zürich die kantonalen Akten ein (BVGer act. 6). F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie unent- geltliche Prozessführung ab. Der zugleich auferlegte Kostenvorschuss wurde am 16. August 2017 entrichtet (BVGer act. 7 und 14). G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 26. Juni 2017 ihren in der Beschwerdeschrift erwähnten Arbeitsvertrag ein. Ausserdem informierte sie über ihr bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch um Löschung der SIS II-Ausschreibung vom 20. Juni 2017 (BVGer act. 8). Die Vorinstanz liess letzteres zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zu- kommen (BVGer act. 9). H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hielt das Gericht an seiner An- ordnung vom 27. Juni 2017 fest (BVGer act. 12). I. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist auf das Konsultationsverfahren im Schengener Informationssystem hin (BVGer act. 17). J. Mit Replik vom 30. August 2017 weist die Beschwerdeführerin auf ein durch die deutschen Behörden ausgestelltes Aufenthaltsvisum zur Er- werbstätigkeit hin. Diesem Visum stehe das verfügte Einreiseverbot zwar fundamental entgegen. Dem erteilten Visum sei jedoch zu vertrauen bzw. dieses sei zu schützen. Entsprechend dürfe ein allfälliges Problem im Schengener System nicht ihr angelastet werden (BVGer act. 19).
F-3438/2017 Seite 4 K. Innert erstreckter Frist teilt die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Oktober 2017 mit, die Beschwerdeführerin habe die Visumszusicherung durch die deut- schen Behörden nur wegen eines technischen Fehlers erhalten. Aufgrund dieser Umstände habe sie die Ausschreibung des Einreiseverbots für den Schengen-Raum dennoch gelöscht. Vorbehaltlich weiterer Ausschreibun- gen anderer Schengen-Staaten könne sich die Beschwerdeführerin daher fortan, mit Ausnahme der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, frei im Schengen-Gebiet aufhalten. Allfällige Einreisen in die Schweiz bedürf- ten hingegen eines vorgängigen Gesuchs um Suspendierung des Einrei- severbots (BVGer act. 23). L. In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2017 stellt sich die Beschwer- deführerin auf den Standpunkt, ihrem Eventualantrag sei mit Blick auf die aufgehobene Ausschreibung der Massnahme für das Schengen-Gebiet entsprochen worden. Entsprechend stehe ihr eine Parteientschädigung zu. Überdies halte sie mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen an ihrem Hauptantrag fest, stehe doch ein Festhalten am Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein im Widerspruch zur erfolgten Aufhebung desselben für den Schengen-Raum (BVGer act. 25). M. Mit Eingabe vom 29. November 2017 bringt die Vorinstanz ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitszusicherung nur erhalten, weil kein Konsultationsverfahren stattgefunden habe. Hinsichtlich des nationa- len Einreiseverbots könne mangels neuer Vorbringen auf die gemachten Ausführungen abgestellt werden (BVGer act. 27). N. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
F-3438/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einreiseverbote im Sinn von Art. 67 AuG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz ursprünglich die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssys- tem (SIS II) an. Nachdem die deutschen Behörden der Beschwerdeführe- rin zwischenzeitlich der Beschwerdeführerin sowohl das Visum verlängert als auch eine Arbeitszusicherung ausgestellt hatten, hob die Vorinstanz die SIS-II-Ausschreibung am 12. Oktober 2017 auf (vgl. BVGer act. 23; siehe auch E. 6.3.3). Dadurch änderte sie die ursprüngliche Verfügung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 und 3 SIS-II-VO zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab (vgl. E. 4), womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos gewor- den ist (vgl. Urteil des BVGer C-6184/2014 vom 6. April 2016 E. 7). Im dar- über hinausgehenden Umfang ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
F-3438/2017 Seite 6 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG verfügt das SEM gegenüber Aus- länderinnen und Ausländern Einreiseverbote, wenn diese nicht innerhalb der angesetzten Ausreisefrist ausgereist sind. Einreiseverbote können aus- serdem gegen Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für ein vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen- dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 [nachfolgend: Botschaft], S. 3813). Die öf- fentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bil- det den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, S. 3809). In diesem Sinn liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech- net werden kann (vgl. E. 4.3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt die Anordnung des Einreiseverbots darauf, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Wegweisung nicht innert angesetzter Frist ausgereist sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Zudem habe sie mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der Anweisung im Entscheid der Rekursabteilung des Kantons Zürich vom 24. März 2017, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, seien sämtliche bisherigen Wegwei-
F-3438/2017 Seite 7 sungsverfügungen hinfällig geworden. Auch sei sie zu keiner Zeit einer un- rechtmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diesbezüglich sei denn auch nie strafrechtlich belangt worden. Auch habe ihr ehemaliger Arbeitge- ber deswegen nie Beanstandungen erhalten. 4.2 Gestützt auf die mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigte Wegweisung (vgl. Urteil 2C_605/2012) setzte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aus- reisefrist bis zum 30. April 2013 (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH act.] S. 217). Auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. September 2013 nicht ein und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. De- zember 2015 (vgl. ZH act. S. 203 f.). Im darauf folgenden Beschwerdever- fahren hielten die Rekursabteilung des Kantons Zürich sowie das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Februar 2016 an (vgl. ZH act. S. 169-174 und 182-191). Den diesbezüglichen Erstreckungsgesuchen der Beschwerde- führerin gab das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 2. und 16. März 2016 nicht statt (vgl. ZH act. S. 162, 168, 175). Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge dennoch weiterhin in der Schweiz auf- hielt, erfüllt sie offensichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG. 4.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, aufgrund der Aufforde- rung zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz vom 24. März 2017 (oben unter Bst. B) seien sämtliche bisherigen Fristansetzungen hinfällig worden. Dies trifft nicht zu. Es wäre mit dem Sinn und Zweck von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG nicht vereinbar, wenn die Anwendung der Bestimmung durch ein wiederholtes Anheben von Wiedererwägungs- bzw. Härtefallgesuchen vereitelt werden könnte. Auch ändern solche Gesuche nichts daran, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und die Beschwerde- führerin einer hierauf angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen ist. 5. 5.1 Zur Ausübungen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen Aus- länderinnen und Ausländer gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AuG unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbst- ständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG).
F-3438/2017 Seite 8 5.2 Vorliegend ist unbestritten und mit Blick auf die Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juni 2007 bis zumindest Ende Mai 2016 in einem Zürcher Hotelbetrieb beschäftigt war (vgl. etwa entsprechen- des Arbeitszeugnis vom 17. Mai 2017 [BVGer act. 10, Beilagen]). Dies obschon sie seit dem 20. Februar 2013 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte, da das Bundesgericht an diesem Tag rechtskräftig den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigte (vgl. Art. 61 BGG; SPESCHA, in: Spe- scha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 62 AuG N. 1). Damit ist die Beschwerdeführerin augenscheinlich vom Februar 2013 bis Mai 2016 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen, zumal Arbeiten in einem Hotelbetrieb üblicherweise gegen Entgelt verrichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG). 5.3 Die Beschwerdeführerin muss sich eine allfällige Unkenntnis oder Fehl- interpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften anrechnen lassen, da es ihr obliegen hätte, sich über die ihre Rechte und Pflichten im Zusam- menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-297/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 sowie C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 je m.H.). Nachdem sie im Ent- scheid der Rekursabteilung des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 explizit darauf hingewiesen worden war, dass sie hier kein Anwesenheits- recht mehr habe (vgl. ZH act. S. 190), durfte sie nicht auf den rechtlich un- verbindlichen Inhalt des Rapports der Stadtpolizei Zürich vom 20. April 2016 vertrauen (vgl. BVGer act. 10, Beilage). Dies umso weniger, als die Migrationsbehörden über ein Vorliegen der Störung der öffentlichen Ord- nung in eigener Zuständigkeit bzw. unabhängig von der Ahndung durch den Strafrichter entscheiden (vgl. statt vieler BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.1 m.H.). 5.4 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwer- deführerin sei hierzulande einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe dadurch den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ge- setzt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihr bisheriges Verhalten hinreichende Gründe im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b AuG für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme ge- setzt. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens angeordnet und befristet hat. Dabei steht der
F-3438/2017 Seite 9 Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist demnach eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver- haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführerin ging während mehr als drei Jahren einer ille- galen Erwerbstätigkeit nach (vgl. E. 4.3). Trotz rechtskräftigem Widerrufs- bzw. Wegweisungsverfahren hielt sie sich ausserdem weiterhin in der Schweiz auf und kam damit behördlich angesetzten Ausreisefristen nicht nach (vgl. E. 4.2). Derartiges Verhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht, beinhaltet es doch die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeu- tung zukommt. Entsprechend soll das Einreiseverbot die Beschwerdefüh- rerin dazu anhalten, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht erscheint die Fernhaltemass- nahme ebenfalls als gerechtfertigt, da die öffentliche Sicherheit und Ord- nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden soll (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 und Urteil des BVGer F-3201/2016 vom 26. Ja- nuar 2017 E. 5.2). Insgesamt ist demnach ein gewichtiges öffentliches In- teresse an der Anordnung eines Einreiseverbots gegeben. 6.3 Bezüglich der privaten Interessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren hiesigen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn Jahren, habe sie doch bereits in den Jahren 1990 bis 1996 als Saisonniere in der Schweiz gearbeitet. Sie habe sich überdies gut integriert und verfüge hier über ein grosses Beziehungsnetzwerk bzw. über Verwandte. Ausserdem habe sie einen hier lebenden Schweizer Lebenspartner. 6.4 Bei der Prüfung der privaten Interessen ist vorab darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um ein Aufenthaltsrecht sondern um eine Fern- haltemassnahme geht, musste die Beschwerdeführerin doch die Schweiz nach dem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung verlassen. Unter diesen Umständen scheitert die Pflege regelmässiger Kontakte zu ihr in der Schweiz nahestehenden Personen bereits am fehlenden Anwesenheits- recht (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.3). Mögliche Integrationsprobleme in Serbien können
F-3438/2017 Seite 10 daraus folgend ebenso wenig Gegenstand dieses Verfahrens sein (vgl. Ur- teil des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 7.4). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II am 12. Oktober 2017 mit sofortiger Wirkung gelöscht hat (vgl. BVGer act. 23). Entsprechend interessieren vorliegend bloss noch durch das Einreiseverbot begründete Nachteile bezüglich der Schweiz bzw. des Fürstentums Liechtenstein (vgl. zum umgekehrten Fall Urteil des BVGer F-6280/2015 vom 10. Februar 2017 E. 5.4). 6.5 Für den vorliegenden Fall bleibt somit relevant, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Prüfung standhält. Einreiseverbote können bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn einer Aus- nahme gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG für kurze, klar begrenzte Zeit sus- pendiert werden. Die Erschwernis in der hier diskutierten Sache äussert sich demnach nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme. Sie besteht vielmehr in der Not- wendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz per Ge- such eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken. In diesem Rahmen hat die Beschwerdeführerin folglich weiterhin die Möglich- keit, Beziehungen zu Freunden und Verwandten in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Den Beteiligten bleibt es unbenommen, den Kontakt zudem mit mo- dernen Kommunikationsmitteln oder durch Treffen ausserhalb des schwei- zerischen Staatsgebiets aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer F-297/2017 vom 9. Mai 2018 E. 7.3 m.H.). Eine übermässige Beschrän- kung des Rechts auf persönliche Freiheit ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. In Bezug auf die Beziehung zu ihrem Lebenspartner ist sodann miteinzubeziehen, dass den Betroffenen aufgrund des rechtskräftig wider- rufenen Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ih- res Kennenlernens klar sein musste, dass sich persönliche Kontakte in der Schweiz zumindest kurz- oder mittelfristig erschweren würden (vgl. Urteile BVGer F-4191/2017 vom 18. Juni 2018 E. 5.3.2 sowie F-2805/2016 vom 21. März 2017 E. 8.6). Ihre Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (vgl. vorn E. 4 und 5) sprechen gegen eine besonders gute Integration im Sinn von Art. 4 AuG i.V.m. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205).
F-3438/2017 Seite 11 Unter diesen Umständen vermag das Einreiseverbot als solches die Kon- taktpflege der Beschwerdeführerin zu ihr nahestehenden Person in der Schweiz insgesamt nur in einem geringen Umfang zu beeinträchtigen. 6.6 Die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Fernhaltung der Be- schwerdeführerin vermögen deren geringe private Interessen gestützt auf die obigen Erwägungen nicht entscheidend zurückzudrängen. Das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot beruht daher auf einem zureichenden Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen. Mithin erscheint die Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als verhältnis- mässig und angemessen. Die vorinstanzliche Verhängung eines dreijähri- gen Einreiseverbots ist demnach nicht zu beanstanden. 7. Mit Blick auf die obigen Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vorn E. 1.4). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt nach dem Gesagten im Hauptpunkt. Die Gegenstandslosigkeit ist von keiner Verfahrenspartei materiell zu ver- antworten. Die für diesen Fall in Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) vorgesehene Abschätzung des mutmassli- chen Verfahrensausgangs wäre vorliegend kaum möglich bzw. mit unver- hältnismässigem Aufwand verbunden. Die Kosten sind demzufolge nach Ermessen zu reduzieren (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2013, Art. 5 VGKE N. 3 m.H.). 8.2 Aus denselben Gründen ist die Vorinstanz zur Leistung einer Parteient- schädigung zu verpflichten (WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 5 VGKE N. 2). Aufgrund des in E. 8.1 Gesagten erweisen sich Fr. 500.− als ange- messen (ohne Mehrwertsteuer; vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016 E. 9.4 m.H.).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3438/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Im Üb- rigen wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.− erhoben. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.− gedeckt. Der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 200.− wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 500.− auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Formular: Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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