B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3417/2021
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren) Verfügung des SEM vom 16. Juli 2021 / N (...)
F-3417/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, ver- liessen ihr Heimatland Irak gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 am
F-3417/2021 Seite 3 Aufgrund dessen sei sie in psychischer Hinsicht sehr schwach, schlafe schlecht und habe Ängste; etwa, dass die Frau, die mit ihr das Zimmer teile, sie töten wolle. Sie habe Probleme mit der Schilddrüse, weshalb sie Medikamente nehme. Auch der Tochter gehe es psychisch schlecht. Die Rechtsvertretung beantragte eine gesonderte Befragung der Be- schwerdeführerin 2; die Vorinstanz verzichtete darauf und forderte die Be- schwerdeführerin 1 zur Darstellung der Situation aus Sicht der Tochter auf. D. Mit Informationsersuchen vom 25. Juni 2021 erkundigte sich das SEM bei der Behörde in Litauen nach dem Verfahrensstand des dortigen Asylver- fahrens und, ob Kenntnisse über dortige Familienmitglieder oder in ande- ren Dublin-Mitgliedsstaaten bestünden (SEM act. 17). E. Am 30. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht der C._______ vom 26. Juni 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein. F. Am 1. Juli 2021 antwortete die litauische Migrationsbehörde auf das Infor- mationsersuchen und teilte mit, die Beschwerdeführerinnen hätten am 7. Mai 2021 um Asyl nachgesucht, sich aber vor einem Entscheid ins Aus- land abgesetzt. Es bestünden keine Informationen über Familienangehö- rige in Litauen (vi-act. 23). G. Am 7. Juli 2021 ersuchte das SEM die litauische Migrationsbehörde um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 25). H. Gestützt auf die Angaben der litauischen Migrationsbehörde erfasste das SEM am 8. Juli 2021 Nebenidentitäten der Beschwerdeführerinnen (SEM act. 27 f.). I. Am 8. Juli 2021 fand ein «erweitertes Dublin-Gespräch» statt, das im We- sentlichen einer Zusatzbefragung betreffend beobachtete Verbrechen ge- gen das Völkerrecht und staatsschutzrelevante Hinweise entsprach (SEM act. 29; Protokoll datiert auf 8. April 2021, vgl. dazu SEM act. 24).
F-3417/2021 Seite 4 Im Rahmen des Gesprächs gab die Beschwerdeführerin 1 an, aus dem Irak zu stammen. Nach der Verheiratung seien sie und ihr damaliger Ehe- mann nach Syrien gezogen, weil Letzterer im Irak Probleme wegen Drogen gehabt habe. Damals habe der Krieg begonnen. Ihr Mann habe sich – ca. 2015 – der fundamental islamistischen Organisation Daisch angeschlos- sen. Es habe Diskussionen und Streit gegeben; er habe sie und die Tochter geschlagen, belästigt und beleidigt. Seit letztem Jahr seien sie geschieden. Der Kontakt mit ihm habe die letzten fünf Jahre über «Sicherheitsleute» stattgefunden. J. Am 8. Juli 2021 erklärte sich die litauische Migrationsbehörde mit der Rück- übernahme einverstanden (SEM act. 33), K. Dem SEM lagen diverse medizinische Akten vor: Betreffend die Beschwer- deführerin 1 ein Bericht des D._______ vom 1. Juli 2021 über ein psychi- atrisches Konsilium (SEM act. 35) und ein Kurzbericht der C._______ vom 13. Juli 2021 (SEM act. 36, 37); betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Bericht der Pädiatrie des E._______ vom 7. Juli 2021 (SEM act. 38). L. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 (eröffnet am 19. Juli 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein. Die Beschwerdeführerinnen wurden in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat Litauen weggewiesen und aufge- fordert, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 39, Be- schwerdebeilage, angefochtene Verfügung). Unter anderem wies die Vor- instanz Im Rahmen der Verfügungsbegründung das Begehren um eine Be- fragung der Beschwerdeführerin 2 ab. M. Auf Antrag der Rechtsvertretung vom 23. Juli 2021 (SEM act. 42) wurde die ZEMIS-Datenerfassung der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich Staats- angehörigkeit korrigiert (SEM act. 43 f.). N. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung vom 16. Juli 2021 Beschwerde erheben (BVGer-act. 1). Sie
F-3417/2021 Seite 5 beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusiche- rungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugshand- lungen abzusehen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juli 2021 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort aus (BVGer-act. 2). P. Am 29. Juli 2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem Gericht einen me- dizinischen Bericht vom 28. Juli 2021 betreffend die (ärztliche) Fürsorgeri- sche Unterbringung (FU) der Beschwerdeführerin 2 (BVGer-act. 3). Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, gewährte den Beschwerde- führerinnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses, und forderte die Vorinstanz zur Vernehm- lassung auf (BVGer-act. 4). R. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 5. August 2021 wei- tere medizinische Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 5). S. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2021 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). T. Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihrer Replik vom 8. September 2021 an ihren Beschwerdebegehren fest (BVGer-act. 8). Sie legten gleichzeitig sowie mit Eingabe vom 16. September 2021 (BVGer-act. 10) weitere me- dizinische Berichte vor.
F-3417/2021 Seite 6 U. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 30. September 2021 ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe beigelegt war ein Mailwechsel zwischen dem Dublin Office Litauen und dem SEM vom 23. September 2021 betreffend Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in städtischem Gebiet und gesichertem Zugang der Beschwerdeführerin 2 zu kinderpsychiatrischer Behandlung (BVGer-act. 12). V. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 zur Duplik Stellung und brachten einen weiteren Arztbericht bei (BVGer-act. 14). W. Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichten sie einen medizinischen Ver- laufsbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein (BVGer-act. 15).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
F-3417/2021 Seite 7 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107, fortan: Kinderrechtskonvention, KRK). Diese – im Kern formelle – Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. Ingress m.w.H.). 3.2. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und be- rücksichtigen seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbeson- dere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfah- rensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwend- baren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall uner- lässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne ihre persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 m.w.H.). 3.3. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin 2, die sich infolge ihres Al- ters auf den direkt anwendbaren Art. 12 KRK berufen kann (vgl. Art. 1 KRK), nicht persönlich befragt. Indessen wurde an ihrer Stelle ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin angehört, um die Perspektive der Tochter einzubringen. Die Interessen von Mutter und Tochter sind gleichläufig. Es
F-3417/2021 Seite 8 wird auch nicht geltend gemacht, dass die Mutter etwas den Interessen der Tochter Zuwiderlaufendes postuliert hätte. Aus dieser Warte erscheint ein Verzicht auf direkte Anhörung als zulässig. 3.4. Eine Verletzung von Art. 12 KRK könnte auch dann vorliegen, wenn ohne die Befragung der Tochter der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ab- geklärt wäre. Dergleichen ist nicht erkennbar. Bezüglich der grundsätzli- chen Zuständigkeit Litauens (sogleich, E. 4) ist der Sachverhalt mit den Angaben der Mutter und den Abklärungen des Eurodac-Treffers hinrei- chend erstellt. Im Rahmen der Prüfung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (nachstehend, E. 5) steht mit Blick auf die Tochter vor allem deren Gesundheitszustand in Frage. Zu ihrem psychiatrischen Status liegen vor- instanzlich keine spezialärztlichen Befunde vor (anders bezüglich der Mut- ter; SEM act. 35). Die Mutter wies in ihrem Dublin-Gespräch (SEM act. 15) darauf hin, dass es ihrer Tochter psychisch schlecht gehe; sie wurde auf Wunsch der Mutter pädiatrisch untersucht. Gemäss Bericht der Zuweisung machte sich die Mutter Sorgen, weil die Tochter sehr schlank sei und wünschte einen «allgemeinen ersten medizinischen Check». In der umfas- send wirkenden Befunderhebung zum Termin vom 20. Juni 2021 (vi-act. 38) hielten die Ärzte respektive Ärztinnen zum psychiatrischen Sta- tus fest: «keine psychischen Beschwerden, berichtet einzig, dass die Zeit in Litauen am schwersten war, da sie die Schule nicht besucht habe und sich sehr einsam gefühlt habe». Die Angaben der Tochter gegenüber den medizinischen Fachpersonen gehen betreffend Psychostatus nicht über die Ausführungen der Mutter gegenüber den Befragern des SEM hinaus. Eine Eskalation der psychischen Situation ist erst nach Erlass des ange- fochtenen Entscheides mit dem Suizidversuch vom 21. August 2021 doku- mentiert. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Befragung der Tochter durch Angehörige des SEM eine psychische Belastungssituation zutage geför- dert hätte, welche bei der Befunderhebung durch pädiatrisches Fachper- sonal verborgen geblieben war. Eine direkte Befragung der 12-jährigen Tochter hätte zur Sachverhaltsfindung folglich nichts Wesentliches beige- tragen. 3.5. Insgesamt hat die Vorinstanz mit dem Verzicht auf eine Direktanhö- rung der Beschwerdeführerin 2 Art. 12 KRK nicht verletzt. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
F-3417/2021 Seite 9 Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge- suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge- such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi- tel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit- gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
F-3417/2021 Seite 10 Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per- son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsge- biet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mona- ten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zustän- digen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der "Eurodac"-Datenbank sowie die Beantwortung eines Informationsersu- chens der Vorinstanz durch die litauischen Behörden ergaben, dass jene am 7. Mai 2021 in Litauen ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb Litauen am 7. Juli 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Dem Gesuch um Übernahme wurde am 8. Juli 2021 zugestimmt. 4.5. Die Beschwerdeführerin 1 stellte sich im Dublin-Gespräch vom 25. Juni zwar auf den Standpunkt, nicht willentlich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Auf Beschwerdeebene wird indessen nunmehr weder das Asyl- gesuch in Abrede gestellt noch wird die grundsätzliche Zuständigkeit Litau- ens bestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben. 4.6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.6.1. Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
F-3417/2021 Seite 11 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. 4.6.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5. Die Beschwerdeführerinnen fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht in Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel- cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be- handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän- dig wäre. Sie verweisen zum Einen auf die Situation des Asylwesens in Litauen (dazu E. 5.1), zum Andern auf ihre gesundheitliche Lage (nachste- hend, E. 5.3). 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 (vgl. zusammengefasst vorne, Bst. C und I). Die Vorinstanz verwies darauf, dass Litauen die erwähnte Aufnah- merichtlinie ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umsetze. Es bestehe Zugang zu den Behörden, um eine adäquate Unter- kunft, Betreuung, sozialstaatliche Unterstützung und – im Fall der Tochter – Grundschulunterricht zu erhalten. Litauen sei ein Rechtsstaat mit funkti- onierendem Justizsystem, in dem die Ansprüche gemäss Aufnahmerichtli- nie gegebenenfalls rechtsmittelweise durchgesetzt werden könnten. Fer- ner stehe den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit offen, örtliche kari- tative Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. Anhaltspunkte, dass nach einer Rückkehr nach Litauen eine existenzielle Notlage drohe, be- stünden nicht. Aus dem Fehlen eines Beziehungsnetzes könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten – zumal ein solches auch in der Schweiz nicht bestehe.
F-3417/2021 Seite 12 Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Die Wegweisung nach Litauen sei zulässig und es bestünden keine Gründe für die Anwen- dung der Souveränitätsklausel. Litauen verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahme- richtlinie verpflichtet, die notwendigen Behandlungen zu gewähren; es be- stünden keine Anzeichen dafür, dass diese verweigert worden wären oder in Zukunft verweigert würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der bekannten medizinischen Beschwerden in Litauen er- folgen könne. 5.1.2. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihren Eingaben auf Be- schwerdeebene (vorne, Bst. N, T und V, aber auch P) Folgendes geltend: Die Berichtslage zu Litauen gebe zu Sorge Anlass. Grundsätzlich prekär sei der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen. Insbesondere seien keine traumaspezifischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben und die Un- terbringungssituation gerade für Traumapatienten liege im Argen. Feh- lende Übersetzungskapazitäten seien ein grosses Problem. Im Sommer 2021 habe das Land einen Ansturm von Flüchtlingen und illegalen Einrei- sen von der belarussischen Grenze her erlebt und deshalb am 2. Juli 2021 den Notstand ausgerufen. Die Kapazitäten seien – trotz in der Folge ange- rufener internationaler Hilfe – ausgereizt. Es bestünden gesetzgeberische Tendenzen zur Verschärfung des Asylrechts. Die damit verbundenen Unsi- cherheiten beeinträchtigten das Wohlbefinden der Betroffenen. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine «psychisch schwer angeschlagene Per- son». Sie leide – nach massiver häuslicher und sexueller Gewalt seitens des Ehemannes – an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), differentialdiagnostisch an Anpassungsstörungen. Eine regelmässige am- bulante psychiatrisch-psychotherapeutische, auf traumaassoziierte Folge- störungen spezialisierte, Behandlung sei geboten. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid zwar auf den Bedarf an medizinischer Behand- lung ein, nicht aber auf die Frage, ob in Litauen überhaupt Zugang zu den konkret benötigten Therapien bestehe. Die Beschwerdeführerin 1 habe diese bereits beim ersten, 20 tägigen Aufenthalt nicht erhalten. Zudem habe sie Kenntnis davon, dass ihr gewalttätiger Ex-Mann um ihren Aufent- halt in Litauen wisse. Er habe gedroht, «Leute zu schicken». Abgesehen von dieser Drohung bestehe für sie die Gefahr einer Retraumatisierung und damit einer raschen, wesentlichen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zu beachten habe die Schweiz sodann die Verpflichtungen, die sie mit der Ratifikation des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur
F-3417/2021 Seite 13 Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Ge- walt (SR 0.311.35, Istanbul-Konvention) eingegangen sei. Als Opfer sol- cher Gewalt sei die Beschwerdeführerin 1 von dessen Geltungsbereich er- fasst und es sei ihren speziellen Bedürfnissen als schutzbedürftiger Person besonders Rechnung zu tragen. Es sei namentlich der Zugang zu Trauma- hilfe sowie Beratung zu garantieren und eine Überstellung nach Litauen stehe dem diametral entgegen. Im Falle der Beschwerdeführerin 2 sei zu beachten, dass gemäss Art. 3 KRK bei Massnahmen, welche Kinder be- treffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Bei einer drohen- den Verletzung von Art. 3 KRK sei zwingend vom Selbsteintrittsrecht Ge- brauch zu machen. Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zum psychi- schen Zustand und geäusserte Suizidabsichten deuteten auf eine erhebli- che psychische Belastung hin, die nie genauer abgeklärt worden sei. Auf- grund der vorliegenden Berichte betreffend die Tochter sei aus medizini- scher und psychologischer Sicht von einer Umplatzierung respektive ei- nem Landeswechsel abzuraten. Es bestehe bei einer Überstellung nach Litauen eine klare Gefährdung der Entwicklung der (...)-jährigen sowie die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung mit Suizidalität. Zudem würde der angegangene Integrations- und Stabilisierungsprozess abgebrochen. Zusammengefasst hätte eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen eine schwerwiegende Verschlechterung des jeweiligen Gesundheitszu- standes zur Folge; die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK und der Verpflichtungen der Istanbul-Konvention geböten einen Selbstein- tritt. Zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin 2 sei ein minderjäh- riges Kind mit klaren Hinweisen auf psychische Probleme. Die blosse Wür- digung der Aussagen der Mutter unter Verzicht einer direkten Befragung der (...)-jährigen Tochter erfülle die Untersuchungspflicht nicht. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht konkret mit den vorgebrachten gesundheit- lichen Problemen der Beschwerdeführerinnen respektive den traumati- schen und Erfahrungen mit Gewalt der Beschwerdeführerin 1 auseinan- dergesetzt und die aktuelle Lage in Litauen nicht gewürdigt. Die Vorinstanz habe sich nicht ausführlich mit der individuellen Situation der Beschwerde- führerinnen auseinandergesetzt, insbesondere das Kindeswohl ausser Acht gelassen. Damit habe sie ihr Ermessen nicht rechtskonform ausge- übt. Angesichts der Defizite im Bereich des Zuganges zu spezifischer psychi- atrischer Traumabehandlung sei die Vorinstanz zumindest subeventualiter
F-3417/2021 Seite 14 anzuhalten, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäqua- ter medizinischer Versorgung einzuholen. 5.1.3. Die Vorinstanz führt ihrerseits in ihren Stellungnahmen auf Be- schwerdeebene (vorne, Bst. S und V) – soweit über die Begründung der angefochtenen Verfügung hinausgehend – zusammengefasst Folgendes aus: Die von den Beschwerdeführerinnen zitierten Berichte zur Lage des Asyl- systems und der Gesundheitsversorgung in Litauen seien allgemeiner Na- tur und liessen keine Rückschlüsse auf ihre individuelle Situation zu. Ein konkret zitierter Bericht aus dem Jahr 2016 weise zwar gewisse Mängel bezüglich der Unterbringung traumatisierter Personen aus, zeige aber, dass die staatlichen Institutionen in Zusammenarbeit mit dem litauischen Roten Kreuz mit deren Behebung befasst seien. Grundsätzlich habe die Rechtsprechung das litauische Asylsystem als mit den Anforderungen des Völkerrechts konform beurteilt. Es könne auch davon ausgegangen wer- den, dass die litauischen Behörden den im Zeitraum Juni/ Juli 2021 verän- derten Umständen Rechnung trage; insbesondere werde Litauen nun durch das European Asylum Support Office (EASO) unterstützt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen gemäss ihren auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben entspreche im Grundsatz dem im Entscheidzeitpunkt Bekannten. Die Fürsorgerische Unterbringung der Tochter habe nach Stabilisierung des Zustandes nur einen Tag gedauert, medikamentöse und ambulante Therapie seien eingeleitet worden. Die Be- schwerden von Mutter und Tochter seien in der Schweiz detailiiert abge- klärt worden; die entsprechende medizinische Hilfe könne in Litauen bean- sprucht werden. Es sei davon auszugehen, dass Mutter wie Tochter in Li- tauen – das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gehalten sei, diese auch für Asylbewerbende zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) – adäquat behandelt würden. Soweit dies beim ersten Aufenthalt nicht geschehen sei, liege dies an der Ausreise der Beschwerdeführerinnen nach nur kurzem Aufenthalt. Aufgrund der medizi- nischen Lage seien vorliegend die relativ hohen Hürden für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht. Des Weiteren sei Litauen ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibe- hörde und Justizsystem. Die Beschwerdeführerinnen fänden somit Schutz vor allfälligen Nachstellungen des Ex-Gatten und Vaters. Selbst wenn die- ser vom Aufenthalt in Litauen wisse, müsse nicht davon ausgegangen wer-
F-3417/2021 Seite 15 den, dass er den genauen Aufenthaltsort kenne. Überdies sei nicht auszu- schliessen, dass er ihren Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls in Erfahrung bringen könnte. Es bestünden keine Anzeichen, dass in Litauen die rechts- staatlichen Garantien in Gefahr seien – auch nicht angesichts steigender Fallzahlen im Sommer 2021. Ungeachtet dessen, dass das Land die Istan- bul-Konvention nicht ratifiziert habe, bestehe Zugang zu adäquaten Unter- stützungsangeboten; dementsprechend verletze die Schweiz mit einer Überstellung ihre Pflichten aus dieser Konvention nicht. Mit der Duplik legte die Vorinstanz eine Bestätigung des litauischen «Dub- lin-Office» vor, gemäss welchem die Unterbringung der Beschwerdeführe- rinnen, ihr Zugang zum Asylverfahren und – im Falle der Tochter – zu einer kinderpsychiatrischen Behandlung zugesichert seien. 5.2. 5.2.1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf angebliche überlas- tungsbedingte Mängel im litauischen Asylsystem berufen, kann vorab da- ran erinnert werden, dass systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht bekannt und auch nicht anzunehmen sind (vorne, E. 4.6). 5.2.2. Mit dem Verweis auf temporär steigende Flüchtlingszahlen tun die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, die li- tauischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Neben der durch die Vorinstanz vorgelegten Einverständniserklärung zur Wiederaufnahme vom 8. Juli 2021 (SEM act. 33) – mithin nach der Ausrufung des Notstandes am 2. Juli 2021 (vgl. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/litauen-ruft-wegen-migranten- aus-belarus-notstand-aus-17423244.html, zuletzt abgerufen am 29. No- vember 2021) – legte die Vorinstanz mit ihrer Duplik eine konkrete Bestä- tigung bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung vor (BVGer- act. 12, Beilage). 5.2.3. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
F-3417/2021 Seite 16 Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.2.4. Die Beschwerdeführerinnen haben ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Litauen würde ihnen dauerhaft die ihnen ge- mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor- enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie). Der Verweis auf die angeblich schlechten Erfahrungen beim ersten Aufent- halt in Litauen vermag dies nicht zu ändern. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hielten sich die Beschwerdeführenden nur kurz und ohne Absicht des Verbleibs dort auf. Ob tatsächlich während 20 Tagen, wie auf Be- schwerdeebene vorgetragen, kann offenbleiben. Das Protokoll zum Dub- lingespräch weist nur für den Aufenthalt bei der Polizei eine klare Dauer aus (SEM act. 15), die Aufenthaltsdauer in einer Aufnahmestruktur bleibt im Vagen. Zumal die Beschwerdeführerin 1 in der Personalienaufnahme zum Aufenthalt in Litauen Angaben machte, die einer objektiven Prüfung nicht standhalten (vi-act. 11, Ziff. 5.02), kann ihren Angaben zur konkreten Aufenthaltsdauer und Behandlung in einer Aufnahmestruktur nur mit Zu- rückhaltung Glaubhaftigkeit attestiert werden. 5.2.5. In Bezug auf die angeblich drohenden Nachstellungen durch den Ex- Ehemann und Vater ist darauf zu verweisen, dass es sich bei Litauen um einen Rechtsstaat handelt, der über funktionierende Polizeibehörden ver- fügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die dortigen Sicherheits- behörden einen allenfalls notwendigen Schutz verwehrt hätten oder in Zu- kunft verwehren würden. Diesbezüglich ist nicht glaubhaft dargetan wor- den, weshalb es dem Ex-Mann zuzuordnenden Schergen möglich sein soll, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen in Litauen aufzuspü- ren, nicht aber in der Schweiz. Somit und angesichts der grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Sicherheitsbehörden verstösst eine Überstellung dorthin auch nicht gegen die Art. 58 ff. (insb. 61 Abs. 2) der Istanbul-Konvention. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass Litauen die Istanbul-Konvention nicht ratifiziert hat. Aus dieser lässt sich nicht ableiten, dass Vertragsstaaten mutmassliche Opfer häuslicher und sexueller Gewalt nur in Staaten überstellen könnten, die diese Konvention ebenfalls ratifiziert haben.
F-3417/2021 Seite 17 5.3. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf ihren Gesundheitszustand und machen geltend, die Überstellung setze sie einer Gefahr für ihre Ge- sundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 5.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere, vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Ok- tober 2015 E. 3.1 m.w.H.). 5.3.2. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die be- troffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein gemäss der bundesgerichtlichen Pra- xis nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug bereits als unverhältnis- mässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behör- den sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig si- cherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht ver- pflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Begehren auf Erteilung einer Anwe- senheitsberechtigung zu entsprechen. Nur wenn der Vollzug der Wegwei- sung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden Konsequenzen (Urteil des BGer 2C_856/2015 E. 3.2.1 m.w.H.). Dies entspricht auch der Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts (statt Vieler Urteil F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.).
F-3417/2021 Seite 18 5.3.3. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 liegen folgende ärztliche Be- richte im Recht: 5.3.3.1 Der ärztliche Kurzbericht der C._______ vom 26. Juni 2021 (vi- act. 22) befasst sich vorrangig mit der Neumedikation im Zusammenhang mit einer Schilddrüsenunterfunktion. Betreffend die psychiatrischen Diag- nosen (Anpassungsstörungen, differentialdiagnostisch Depression oder Reaktion auf Schilddrüsenerkrankung, Ein- und Durchschlafstörungen) wurde eine Zuweisung an einen Psychiater angeordnet. 5.3.3.2 Das psychiatrischen Konsilium des D._______ vom 1. Juli 2021 (vi- act. 35) diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) aufgrund mehrjährigen Stalkings seitens des Ex-Mannes, differentialdiagnostisch Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2). Als Be- handlung wurde das schlafanstossenden Medikament Trittico verordnet. Eine regelmässige ambulante, psychiatrisch-psychothepeutische Behand- lung, idealerweise bei einer Fachstelle oder Fachperson für traumaassozi- ierte psychische Folgestörungen, sei indiziert, aber vermutlich nicht um- setzbar. 5.3.3.3 Der Bericht der C._______ vom 13. Juli 2021 (vi-act. 36 f.) befasst sich schwergewichtig mit somatischen Diagnosen (Schilddrüsenunterfunk- tion, Vitamin-D- und Eisenmangel). Bezüglich der psychiatrischen Situation war ein Folgetermin ausstehend. 5.3.3.4 Einem Konsultationsbericht der F._______ vom 22. Juli 2021 lässt sich Folgendes entnehmen (BVGer-act. 1, unnummerierte Beilage): Die Beschwerdeführerin meldete sich in Angst vor dem Ex-Ehemann, der sie mit dem Tode bedrohe. Sie sei in ständiger «Alarmbereitschaft»; es be- stehe ein «Rückführungsbescheid» nach Litauen, «wo ihr Ex-Ehemann sie und die Tochter vormals schon gefunden hatte». Die Tochter – in psychiat- rischer Behandlung – äussere Suizidgedanken. 5.3.3.5 Anlässlich des Überbrückungstermins vom 30. Juli 2021 ihrer Toch- ter (E. 5.3.4.4.4; BVGer-act. 5, unnummerierte Beilage) teilte die Be- schwerdeführerin 1 mit, ab Mitte August eine Therapie zu beginnen. 5.3.3.6 Mit Eingabe vom 8. September 2021 (BVGer-act. 8) übermittelte die Beschwerdeführerin 1 einen Konsultationsbericht von Dr. med. G._______, Fachärztin für Kinder-/Jugend-Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. August 2021. Diagnostiziert wurde eine reaktive Depression (ICD- 10: F32.2) vor dem Hintergrund geschilderter Belastungsfaktoren: Der Ex-
F-3417/2021 Seite 19 Mann habe sie in der Heimat und Litauen am Leben bedroht, labiler Zu- stand der Tochter mit mehreren Suizidversuchen, Angst der Tochter vor der Ausweisung nach Litauen, auch nach (gemäss Bericht vom 7. September 2021 [E. 5.3.3.7].: im Alter von 9 Jahren) erlebtem sexuellem Missbrauch, eigene Angst vor der Ausweisung (folglich Angst, Anspannung, Konzentra- tionsprobleme, lebensmüde Gedanken), Überforderung mit den Selbstver- letzungen der Tochter. Dieses Verhalten habe sich «im Gefängnis von Li- tauen» verstärkt gezeigt. Sie hätten dort gehungert und seien «unmensch- lich und frauenfeindlich» behandelt worden. Als Medikation wurden Trittico und Relaxane verschrieben und eine nahtlose und regelmässige psychiat- rische Behandlung respektive Psychotherapie empfohlen. 5.3.3.7 Im – am 16. September 2021 (BVGer-act. 10) zu den Akten ge- reichten – Bericht der nämlichen Ärztin vom 7. September 2021 entspre- chen Diagnose und Prozedere weitgehend dem vorstehend zitierten Be- richt. Neu wird von einer sich abzeichnenden Aggressivität der Beschwer- deführerinnen berichtet; im Falle der Tochter realisiert im Rahmen eines eskalierten Streites mit einer Mitschülerin, im Falle der Mutter gegenüber der Tochter aus Scham wegen deren Verhaltens. 5.3.4. Über die Situation der Beschwerdeführerin 2 liegen folgende Be- richte im Recht: 5.3.4.1 Auf Veranlassung der Mutter wurde die Beschwerdeführerin 2 am 20. Juni 2021 in der Pädiatrie des E._______ untersucht, Anlass waren Bedenken wegen möglichen Untergewichts und der Wunsch nach einem allgemeinen Check-up (vi-act. 38). Diagnostiziert wurden ein Vitamin-D- Mangel, Obstipation, aufholbedürftiger Impfstatus sowie ein ausgeprägter kariöser Zahnzustand. Als Prozedere wurde eine Vitamin-D3-Substitution sowie Macrogol verordnet, ein Folgetermin zur Untersuchung des Urinsta- tus und eine Nieren-Sonographie vereinbart und die Beschwerdeführerin 2 an den Zahnarzt überwiesen. In psychiatrischer Hinsicht wurden Be- schwerden verneint, einzig die Aussage festgehalten, in Litauen sei es für sie am schwersten gewesen, da sie die Schule nicht habe besuchen kön- nen und sich einsam gefühlt habe. 5.3.4.2 Anlässlich ihrer eigenen Konsultation bei der F._______ vom 22. Juli 2021 (vorne, E. 5.3.3.4; BVGer-act. 1, unnummerierte Beilage) teilte die Mutter Suizidgedanken der Tochter mit. 5.3.4.3 Gemäss Anordnung zur Fürsorgerischen Unterbringung durch die zuständige SOS-Ärztin vom 28. Juli 2021 (BVGer-act. 3, Beilage) wies die
F-3417/2021 Seite 20 Beschwerdeführerin 2 akute Suizidalität auf. Sie habe seit zwei bis drei Ta- gen nicht schlafen können. Sie habe Angst, Männer mit Bart würden sie holen kommen. Sie habe Suizidabsichten geäussert, insbesondere die Ab- sicht sich mit einem Messer zu verletzten – nicht zum Spannungs- oder Angstabbau, sondern zur Selbsttötung. 5.3.4.4 Mit der Eingabe vom 5. August 2021 (BVGer-act. 5) wurden meh- rere Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, H._______ zu den Akten gereicht: 5.3.4.4.1. Gemäss Bericht vom 23. Juli 2021 sprach die Beschwerdeführe- rin 2 im Rahmen eines Überbrückungstermins im Notfalldienst vor. Es wurde von Verhaltensveränderungen zum Negativen hin im Zusammen- hang mit dem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz berichtet, welche die Mutter an die Zeit in Litauen (da die Situation für die Tochter sehr schwierig gewesen sei) gemahnt hätten. Die Tochter erwies sich im Denken auf die Frage der Ausschaffung fokussiert, niedergeschla- gen. Sie habe Angst, der Vater könne sie finden und die Mutter umbringen. Sie habe Suizidgedanken bestätigt, aber keinen Inhalt beschreiben kön- nen. Eine angedeutete Selbstverletzung habe sich nicht wiederholt. Eine Indikation für eine notfallmässige Hospitalisierung bestand nicht, indessen sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung indi- ziert. 5.3.4.4.2. Im Bericht zum Eintrittsgespräch nach erfolgter Fürsorgerischer Unterbringung (vorne, E. 5.3.4.3) vom 28. Juli 2021 wird ein schüchternes, niedergeschlagen wirkendes Mädchen beschrieben, das akute suizidale Gedanken und einen starken Drang, sich – gerade auch in suizidaler Ab- sicht – selbst zu verletzen, schildere. Diagnostiziert wurden im Sinne von Verdachtsdiagnosen (reduziertes Eintrittsgespräch aufgrund Notfalleinwei- sung, Sprachbarriere und später Stunde) Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2; differentialdiagnostisch PTBS und/oder schwere depressive Epi- sode) und absichtliche Selbstbeschädigung (X84.9). Als assoziierte aktu- elle abnorme psychosoziale Umstände wurden Disharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen, psychische Störung respektive abweichendes Verhalten eines Elternteils, unmittelbare, beängstigende Erlebnisse, Ver- folgung oder Diskriminierung, Migration oder soziale Verpflanzung ge- nannt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zur Krisenintervention und Stabili- sierung bei akuter Suizidalität und Eigengefährdung stationär aufgenom- men.
F-3417/2021 Seite 21 5.3.4.4.3. Gemäss Kürzestbericht vom Folgetag – dem 29. Juli 2021 – wurde die Fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und die Patientin ent- lassen, «nachdem sich der psychische Zustand in einem zweiten ausführ- lichen Gespräch nach mehreren Stunden Schlaf stabilisiert» gezeigt habe. 5.3.4.4.4. Wiederum am nächsten Tag fand ein vereinbarter Überbrü- ckungstermin statt (anders als in der Eingabe vom 5. August 2021 ausge- führt, handelte es sich nicht um einen Notfalltermin). Die Patientin wurde als von mehreren Ängsten bedrückt geschildert (Ausschaffung, in der Folge Ungewissheit, Alpträume, Verfolgungs- und Entführungsängste, etc.), bei sehr bedrückter Stimmung, psychomotorisch angespannt und nervös. Der Antrieb erscheine reduziert, sie habe keinen Appetit, massive Ein- und Durchschlafstörungen, Lebensüberdrussgedanken. Akut bestün- den keine Suizidpläne und kein selbstverletzendes Verhalten. Indessen gebe sie an, sich bei einem endgültigen Beschluss der Ausschaffung töten zu wollen, ohne dass sie konkrete Pläne habe. Sie assoziierte ihren schlechten Zustand als durch die drohende Ausschaffung verursacht. Die Beschwerdeführerin wurde im Ambulatorium Bülach angemeldet. Bis zu ei- nem freien Termin wurde ein Überbrückungstermin vereinbart. Weiter wur- den Circadin als schlafanstossendes Medikament verschrieben sowie täg- liche Spaziergänge mit der Mutter und Versuche, sozialen Kontakt zu an- deren Kindern aufzunehmen, empfohlen. 5.3.4.5 Gemäss den Berichten vom 24. August 2021 (E. 5.3.3.6) und 7. September 2021 (E. 5.3.3.7) über die Mutter sei die Tochter als akut su- izidal beschrieben worden (BVGer-act. 8 und 10, Beilagen). 5.3.4.6 Am 8. September 2021 wurde ein Bericht der PUK Zürich, I._______, vom 31. August 2021 zu den Akten gereicht (BVGer-act. 8, un- nummerierte Beilage). Dieser bestätigt die Diagnose einer Anpassungsstö- rung (ICD-10: F43.2), differenzialdiagnostisch PTBS respektive schwere depressive Episode. Es wurde von einem zweiten Versuch der Selbstver- letzung am 21. August 2021 berichtet. Die Mutter und die Tochter assozi- ierten das schlechte Zustandsbild mit dem negativen Asylbescheid. Es sei aus medizinischer und psychologischer Sicht von einer erneuten Umplat- zierung, insbesondere einem Landeswechsel, abzuraten. Eine Rückkehr nach Litauen induziere eine Gefährdung der Entwicklung der Beschwerde- führerin 2 und berge die Gefahr einer Retraumatisierung in sich und be- drohe den begonnen Integrations- und Stabilisierungsprozess. Eine psy- cholgische Behandlung – zu der die Motivation vorhanden sei – sei indi- ziert.
F-3417/2021 Seite 22 5.3.4.7 Mit Bericht vom 7. Oktober 2021 (BVGer-act. 14) dokumentiert das Spital J._______ eine proximale, metaphysäre Humeruswulstfraktur (die sich eine Woche davor ereignet habe), die ambulant mit augenscheinlich gutem Verlauf konservativ mit einem Schulterarmverband zur Ruhigstel- lung behandelt werde. In der begleitenden Eingabe vom 14. Oktober 2014 führt die Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführerinnen – in Erwiderung der Duplik aus – eine akute und aktuelle Suizidalität sei im Bericht vom 31. August 2021 (E. 5.3.4.6) ausgewiesen (und nicht nur in Berichten über die Mutter). Auch habe die behandelnde Kinderpsychologin telefonisch bestätigt, dass der Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe und eine Wegweisung mit Lebensgefährdung infolge Suizidalität, Entwicklungsgefährdung und Ge- fahr der Retraumatisierung einhergehe. 5.3.4.8 Am 23. November 2021 (BVGer-act. 15) reichten die Beschwerde- führerinnen einen Verlaufsbericht vom 10. November 2021des I._______ der PUK Zürich zu den Akten. Diagnostiziert wurden Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2, differentialdiagnostisch PTBS oder schwere depressive Episode). Nach anfänglicher Stabilisierung sei eine erneute Verschlechte- rung des psychischen Zustandsbildes zu berichten (Ängste, insbesondere Verfolgungs- und Entführungsängste, begleitet von ständigem Anspan- nungszustand, Durchschlafstörungen, Albträume). Ein Landeswechsel sei nicht ratsam, es drohe eine Entwicklungsgefährdung und Retraumatisie- rung sowie ein Abbruch des Integrations- und Stabilisierungsprozesses. Eine weitere psychologische Behandlung sei indiziert, insbesondere auch, wenn eine Umplatzierung doch erfolgen müsste. 5.3.5. In einer Würdigung dieser Berichtslage kann gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerinnen psychiatrische Beeinträchtigungen mit Krank- heitswert aufweisen. Rückgeschlossen von der breiten Diagnostik und vom vergleichsweise milden Therapieschema kann indessen nicht von einem gravierenden Verlauf ausgegangen werden. Die Tendenz der Beschwerde- führerin 2 zur Selbstverletzung und Suizidalität verläuft in Wellen. Eine letzte Selbstverletzung ist für den 21. August 2021 dokumentiert. In diesem Fall sind die Suizidgedanken direkt durch einen ärztlichen Bericht über die Beschwerdeführerin 2 dokumentiert, erscheinen jedoch als relativ wenig konkret. 5.3.6. Zu den Ursachen der Störungen und der möglichen Suizidalität lie- gen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerinnen vor; sie sehen diese in der Vergangenheit erlebten Traumatisierungen und der Angst vor der
F-3417/2021 Seite 23 Rückkehr nach Litauen. Soweit die Arztberichte diese Sichtweise überneh- men, ist daran zu erinnern, dass Berichte von behandelnden Ärzten der freien Beweiswürdigung unterliegen. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.b.cc). Es ist nicht Aufgabe der be- handelnden Aerzte, die objektive Wahrheit über ein bestimmtes Ereignis oder einen Hintergrund zu rekonstruieren. Ihnen muss für die Diagnose- stellung und Festlegung einer Behandlung die Eruierung einer subjektiven Wahrheit beispielsweise über ein traumatisierendes Ereignis ausreichen. Aus der Diagnosestellung einer PTBS kann folglich nicht zwingend der Schluss gezogen werden, das geschilderte Ereignis sei in dieser Form auch tatsächlich geschehen oder die durch die Patienten subjektiv geschil- derten Beschwerdeursachen träfen auch wirklich zu. Konkret gesprochen folgt aus den ärztlichen Berichten weder, dass der Ex-Ehemann respektive Vater die Beschwerdeführerinnen tatsächlich in Litauen gefunden habe, noch, dass diese dort «unmenschlich und frauenfeindlich» behandelt wor- den seien, noch, dass eine Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 zwingend mit der Wegweisung nach Litauen verknüpft wäre, so dass deren Vollzug unmittelbare Todesgefahr bedeutete. 5.3.7. Eine Situation, wie sie in E. 5.3.1 f. ausgeführt ist, ist insgesamt vor- liegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachwei- sen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag die Feststel- lung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel- lung abgesehen werden müsste. 5.3.8. Im Übrigen ist – wie bereits erwähnt – allgemein bekannt, dass Li- tauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mit- gliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizini- sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Litauen den Beschwerdeführe- rinnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Ge- genteil besteht jedenfalls bezüglich der Beschwerdeführerin 2 eine Zusage
F-3417/2021 Seite 24 von Litauen, welche eine Unterbringung in einem urbanen Umfeld zusi- chert, was auch dem Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behand- lung förderlich ist. 5.3.9. Die zu erbringenden Leistungen können eingestandenermassen von Land zu Land abweichen, aber dennoch innerhalb des von der Aufnahme- richtlinie vorgegebenen Standards liegen. Die diesem Standard genügen- den Leistungen müssen nicht denjenigen entsprechen, welche eine be- troffene Person für wünschenswert oder erforderlich hält (vgl. Urteil des BVGer F-3416/2021 vom 20. August 2021, E. 7.5). 5.3.10. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zur Sicherstellung na- mentlich einer geordneten Kommunikation im Falle der Beschwerdeführe- rin 2 wird gegenüber der Vorinstanz eine entsprechende Anweisung aus- gesprochen. 5.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen Art. 3 KRK als verletzt. 5.4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder be- treffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungs- organen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 5.4.2. Die Rechtsprechung lehnt eine direkte Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK ab; aus dieser Norm können keine direkten Leistungs- oder Aufenthaltsansprüche abgeleitet werden. Sie statuiert die vorrangige Be- rücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken respektive eine Interpretationsma- xime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist. Die Norm ermöglicht lediglich die vorrangige, nicht aber die ausschlaggebende resp. ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls (BGE 136 I 297 E. 8.2; 144 I 91 E. 5.2 Ingress Abs. 2; 144 II 56 E. 5.2 Abs. 3; je m.w.H.). 5.4.3. Im vorliegenden Fall ist dem Kindeswohl Rechnung getragen, indem eine adäquate kinderpsychiatrische Behandlung in Litauen gewährleistet
F-3417/2021 Seite 25 ist. Ferner ist eine Trennung von der Mutter als zentrale Bezugsperson zu vermeiden. Aus dem Kindeswohl lässt sich aber nicht ableiten, dass der künftige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter in der Schweiz sein müsse, wo gleich wie in Litauen kein Beziehungsnetz be- steht. Aus der Überzeugung der Beschwerdeführerin 2, dass die drohende Überstellung nach Litauen die zentrale Ursache der psychischen Probleme sei, kann keine Beeinträchtigung des Kindeswohls abgeleitet werden wie die Aufnahme dieses Aspektes durch die behandelnden Ärzte 5.5. Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG ist der Beurteilungsspielraum des Ge- richts darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor- rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge- tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. 5.5.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten weder Hinweise auf eine Ver- letzung internationaler Verpflichtungen der Schweiz feststellbar noch sol- che auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.7. Somit bleibt Litauen der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Li- tauen ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wie- deraufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
F-3417/2021 Seite 26 Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung sind, wurde die Überstellung nach Litauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, wes- halb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 4. August 2021 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3417/2021 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Thomas Bischof
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