Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3353/2023
Entscheidungsdatum
03.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3353/2023, F-3359/2023

Urteil vom 3. November 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch Carla Müller, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügungen des SEM vom 31. Mai 2023.

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die irakischen Staatsangehörige A._______ (geboren am [...], nachfol- gend: Beschwerdeführerin 1) und deren Schwester B._______ (geboren am [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ersuchten am 21. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Die beiden reisten in Begleitung der dritten Schwester C._______ (geboren am [...]), welche gleichentags ebenfalls ein Asylgesuch stellte. Während der anschliessend durchgeführten Dublin- Verfahren wurden die Schwestern dem Kanton Zürich zugeteilt. B. Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2022 (in Bezug auf C.), 20. Ok- tober 2022 (A._____) und 21. Oktober 2022 (B.) trat das SEM auf die Asylgesuche der Schwestern nicht ein und ordnete ihre Wegwei- sung nach Italien an. Dagegen eingereichte Rechtsmittel wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteilen F-4981/2022 vom 10. November 2022 (A._____), F-4997/2022 vom 10. November 2022 (B.) und F-4958/2022 vom 10. November 2022 (C._____) ab. C. Am 10. Mai 2023 stellten die damals durch AsyLex vertretenen Beschwer- deführerinnen und ihre Schwester C.___ je einen Antrag auf wieder- erwägungsweises Eintreten auf ihre Asylgesuche, da die Überstellungsfrist nach Italien inzwischen abgelaufen sei. D. Mit drei separaten Verfügungen vom 31. Mai 2023 hob die Vorinstanz die drei Nichteintretensentscheide auf und nahm die nationalen Asylverfahren wieder auf. Hierbei hob sie hervor, dass die bisherige Kantonszuteilung keine Gültigkeit mehr habe. Dementsprechend wies sie die Beschwerde- führerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 dem Kanton Bern und C.______ dem Kanton Aargau zu. Gleichzeitig entzog das SEM allfälligen Beschwer- den die aufschiebende Wirkung. E. Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 12. Juni 2023 gelangten die Be- schwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, sie demselben Kanton zuzuweisen wie ihre beiden Schwestern. Eventualiter seien die Verfügungen vom 31. Mai 2023 aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrecht-

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 3 licher Hinsicht ersuchten sie darum, die beiden Beschwerdeverfahren zu koordinieren und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerde von A._______ wurde unter der Referenz F-3353/2023 erfasst, diejenige von B._______ unter F-3359/2023. C._______ legte ge- gen die sie betreffende Verfügung vom 31. Mai 2023 kein Rechtsmittel ein. F. Mit Zwischenverfügungen vom 6. Juli 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. Die Vorinstanz schloss in ihren Vernehmlassungen vom 24. Juli 2023, un- ter nachträglicher Darlegung der Gründe für die im Falle der drei Schwes- tern vorgenommenen Kantonzuteilungen, auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 ersuchten Mitarbeitende der Kollektivun- terkunft X._____, wo die Beschwerdeführerinnen untergebracht sind, beim Bundesverwaltungsgericht um einen Kantonswechsel von C.____ vom Kanton Aargau in den Kanton Bern zu ihren Schwestern. Das deswegen vorsorglich eröffnete Verfahren F-4132/2023 wurde am 15.August 2023 als mittels Brief erledigt von der Geschäftskontrolle abge- schrieben und die Eingabe vom 21. Juni 2023 als Unterstützungsschreiben in den betreffenden Beschwerdeverfahren abgelegt. I. Replikweise hielten die Beschwerdeführerinnen am 24. August 2023 an ih- ren Rechtsmitteln, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. J. Mit Nachtrag vom 5. September 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen eine vom 30. August 2023 datierende Einschätzung der in der Kollektivun- terkunft für sie zuständigen Sozialarbeiterin nach.

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht- fertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfah- ren F-3353/2023 und F-5359/2023 zu vereinigen und in einem Urteil dar- über zu entscheiden (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuwei- sung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerinnen rügen in vertretba- rer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. Formelle Rügen sind inso- weit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). 2.4 Die Beschwerdeführerinnen sind als jeweilige Verfügungsadressatin- nen zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Insoweit sie mit ihren Rechtsbegehren faktisch auch die Aufhebung der anderen Verfügung beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. E), handelt es sich um sog. Drittbeschwerden pro Adressatin. Diese setzen ein eigenständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse der Drittperson an der Beschwerdeführung zugunsten der Verfügungsadressa- tin voraus. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die Drittperson einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; ferner Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 2.4).

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 5 Die Zuweisung der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 an den Kanton Bern beziehungsweise von C._______ an den Kanton Aar- gau und deren damit einhergehende örtliche Trennung wirkt sich direkt auf das Familienleben der drei Schwestern aus, indem es dieses einschränkt. Folglich sind sie auch durch die jeweils die andere Schwester betreffende Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert. 2.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form der Beschwerden [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020/4 E. 2.2 m.H.). 4. Die Beschwerdeführerin 1 rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2023 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM die Kantonszuweisungen lediglich in einem Standardsatz erklärt und ohne Auseinandersetzung mit der familiären Situation und ihrem prekären gesundheitlichen Zustand erlassen habe, womit es seiner Begründungs- pflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin 2 schloss sich dieser formellen Rüge in ihrer Beschwerde gleichen Datums an. 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände,

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 6 die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vor- instanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Ur- teile des BVGer F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2; F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 4). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen und ihre Schwester C._______ sind Mitte Juli 2022 gemeinsam in die Schweiz eingereist und haben hier um Asyl nachgesucht. Die anschliessenden Dublin-Verfahren wurden parallel ge- führt. Während dieser Zeit waren die drei Schwestern demselben Kanton (Zürich) zugeteilt, weshalb für sie, entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung, damals noch kein Anlass bestand, das nunmehr behauptete Abhän- gigkeitsverhältnis explizit geltend zu machen. Abgesehen davon waren die Verfahren bereits von der Vorinstanz koordiniert worden (so figuriert in den Überstellungsmodalitäten zu Handen der italienischen Behörden der Hin- weis darauf, dass der Vollzug der Wegweisungen mit denjenigen der Schwestern zu koordinieren sei) und auch das Bundesverwaltungsgericht hat die jeweiligen Rechtsmittelverfahren (F-4981/2022, F-4997/2022 und F-4958/2022) zeitgleich behandelt. Überdies war dem SEM aufgrund der recht umfangreichen medizinischen Akten bekannt, dass eine der drei Schwestern gesundheitlich erheblich angeschlagen ist. Indem die Vor- instanz über die Kantonszuweisungen gleichwohl mittels Standardbegrün- dungen befand und die Beschwerdeführerinnen dem Kanton Bern bezie- hungsweise deren Schwester C._______ dem Kanton Aargau zuwies, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. 4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 4.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2022 hat die Vorinstanz die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt. Im Verfahren

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 7 betreffend die Beschwerdeführerin 1 (F-3353/2023) führte sie aus, dass die in Frage stehenden Beziehungen nicht die Kernfamilie beträfen. Sodann hätten die Beschwerdeführerinnen zuvor kein besonderes Abhängigkeits- verhältnis geltend gemacht. Ein solches sei im Übrigen zu verneinen. Zwar sei das Erfordernis einer gewissen gegenseitigen Unterstützung unter den Geschwistern aus den medizinischen Akten ersichtlich, die Aufhebung der Nichteintretensentscheide in den Dublin-Verfahren und die vorgenomme- nen Kantonszuteilungen erlaubten im Falle der Beschwerdeführerin 1 nun aber Kontinuität und Stabilität und es könne im Kanton Bern eine langfris- tige Therapie angestrebt werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 bisher nicht alle psychotherapeutisch möglichen Massnahmen zur Bekämpfung ihrer Leiden ausgeschöpft habe und die Einnahme von Medi- kamenten ablehne. Es bestehe vorliegend deshalb kein derart ausgepräg- tes Abhängigkeitsverhältnis, welches die Unterbringung aller drei Schwes- tern im gleichen Kanton rechtfertigen würde. Durch die Zuteilung in die be- nachbarten Kantone Aargau und Bern stehe es ihnen frei und sei es ihnen ohne weiteres zumutbar, sich regelmässig gegenseitig zu besuchen. Im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 2 argumentierte das SEM in einer separaten Vernehmlassung, dass die betroffene Person keine ei- genständigen Gründe für ein Abhängigkeitsverhältnis geltend mache und verwies im Wesentlichen auf die Vernehmlassung der Schwester. 4.5 Angesichts dieser Ergänzungen der Begründungen und der den Be- schwerdeführerinnen gewährten Gelegenheit, sich replizierend hierzu zu äussern, wovon sie am 24. August 2023 Gebrauch machten, sind die fest- gestellten Verfahrensmängel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 1008/47 E. 3; ferner Urteile des BVGer F-1557/2023 vom 18. August 2023 E. 3 und F-6154/20220 vom 2. Dezember 2021 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 8 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähn- licher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjäh- rige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, speziell enge familiäre Banden, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender In- tensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen af- fektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.). 5.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Ar- quier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die be- troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. Ap- ril 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 9 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen wurden am 31. Mai 2023 dem Kanton Bern zugeteilt, ihre Schwester C._______ gleichentags dem Kanton Aar- gau. Sie verlangen die Zuweisung aller drei Schwestern in denselben Kan- ton. In einer Eingabe vom 21. Juni 2023, welche als Unterstützungsschrei- ben in den betreffenden Beschwerdeverfahren abgelegt wurde, ersuchten Mitarbeitende der Kollektivunterkunft in X._______ ebenfalls darum, C.______ dem Kanton Bern zuzuweisen (BVGer act. 6). 6.2 In den Rechtsmitteleingaben vom 12. Juni 2023 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 leide seit Jahren an massiven gesundheitlichen Problemen. Seit jeher komme es zu Episoden von Atem- not, Angst, Schwindel, Schwächegefühl und Ohnmacht. Ihre beiden Schwestern, welche beide ebenfalls psychische Probleme bekundeten, hätten ihr stets zur Seite gestanden und wüssten, wie mit solchen hyper- ventilativen Attacken umzugehen sei. In den letzten Monaten hätten sich die Attacken gehäuft, mittlerweile träten sie mehrmals wöchentlich bis mehrmals täglich auf. Die Beschwerdeführerin 1 habe deshalb unzählige Male ins Spital gebracht werden müssen. Sie sei in solch dissoziativen Zu- ständen nicht mehr selbständig handlungsfähig und akut sich selbst ge- fährdend. Somit bestehe in ihrem Fall ein über das normale Mass hinaus- gehendes besonderes Betreuungs- und Pflegebedürfnis, welches nur durch die beiden anderen Schwestern gemeinsam gewährleistet er- scheine. Eine 24-stündige Überwachung sei in keiner Asylunterkunft si- chergestellt. Gleichzeitig könne diese Aufgabe nicht von einer Schwester alleine übernommen werden, vielmehr seien alle drei wechselseitig aufei- nander angewiesen. Mit den vorgenommenen Kantonszuweisungen ver- letze die Vorinstanz somit das Recht auf Einheit der Familie und damit Art. 8 EMRK. Die Rechtsmittel waren mit einer Reihe medizinischer Be- richte ergänzt. Bezüglich der Argumente des SEM kann auf die mittels Vernehmlassung ergänzte Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe E. 4.4 hiervor). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen und die dritte Schwester C._______bilden keine Kernfamilie. Aufgrund der Akten darf allerdings davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen vorbestehende, nahe und tatsächlich gelebte Beziehungen vorliegen, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 10 ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist. 7.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 kann den Medizi- nalakten entnommen werden, dass sie seit Jahren an regelmässig auftre- tenden Panikattacken leidet. Sie unterzog sich im Kanton Zürich deswegen zahlreichen medizinischen Untersuchungen. Gemäss den entsprechenden Arztberichten kommt es bei der Patientin in psychischen Belastungssitua- tionen immer wieder zu psychosomatisch bedingten Hyperventilationen, die zu Schwindel, Atemnot und Bewusstlosigkeit führten. Während ihrer Anwesenheit hierzulande musste sie aus diesem Grund sechs Mal mit dem Rettungswagen notfallmässig für kurze Zeit in Spitäler gebracht werden. Aktenkundig sind ferner häufig bis täglich auftretende synkopale Anfälle (kurz andauernde Bewusstlosigkeit), die ohne besondere Behandlung spontan wieder aufhörten. Stationär untergebracht war die Beschwerde- führerin bislang dreimal, vom 21. Oktober bis 27. Oktober 2022 in der psy- chiatrischen Klinik Winterthur, am 9. März 2023 wegen vorübergehender Selbstgefährdung als fürsorgerische Unterbringung im Kantonsspital Win- terthur sowie am 14./15. Juni 2023 in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern. Die in diesem Zusammenhang gestellten Diagnosen lauteten auf Posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken, dissozi- ative Störungen, Dyspnoe, rezidivierende synkopale Ereignisse und episo- disch paroxysmale Angst. Von ärztlicher Seite empfohlen wurden ihr die Einnahme von Medikamenten, das Weiterführen beziehungsweise die Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und die Anmeldung für eine transkulturelle Psychiatrie (zum Ganzen vgl. Beschwerdebeilagen 4-16 [BVGer act. 1] sowie Beilage zur Replik [BVGer act. 7]). Ansonsten soll sich die Patientin in gutem Allge- mein- und Ernährungszustand befinden (vgl. bspw. Beschwerdebeilage 13 und Beilage zur Replik). Aus einzelner dieser Arztberichte sowie zweier Einschätzungen der Kollektivunterkunft Tannental in Muri bei Bern geht ebenfalls die bisher durch die beiden Schwestern geleistete Unterstützung für die Patientin hervor. Vor diesem Hintergrund ist, nicht zuletzt aufgrund der laut Darstellung der Betroffenen fast täglich auftretenden dissoziativen Anfälle, nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin 1 psy- chisch erheblich angeschlagen ist und deshalb auch im Alltag auf eine ge- wisse Unterstützung angewiesen ist. Es stellt sich indes die Frage, ob hier- für die ständige Anwesenheit beider Schwestern erforderlich ist. 7.3 Was die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von den Schwestern anbelangt, so findet sich in den medizinischen Unterlagen lediglich ein

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 11 Bericht, welcher ihr attestiert, in ihrem psychischen Zustand auf die Hilfe von ihnen beiden angewiesen zu sein. Der fragliche Arztbericht vom 17. November 2022 (BVGer act. 1, Beilage 12) wurde allerdings im Vorfeld der drohenden Überstellungen der Betroffenen nach Italien erstellt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2022 in den Dublin-Ver- fahren bestätigten Nichteintretensentscheide) und ist in diesem Kontext zu beurteilen. Die darin festgehaltene Angewiesenheit bezog sich laut Betreff («Arztbericht mit Stellungnahme zur Reisefähigkeit») denn ausdrücklich auf die Phase der damals befürchteten Rückführung mit der damit zusam- menhängenden Reisefähigkeit. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass die Unsicherheit wegen möglicher baldiger Überstellungen nach Italien mit den am 31. Mai 2023 aufgehobenen Nichteintretensentscheiden und der Wiederaufnahme der nationalen Asylverfahren im Falle aller drei Schwes- tern wegfiel. Zumindest in einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 1. De- zember 2022 ist denn die Rede davon, dass die Symptomatik auch in Zu- sammenhang mit der bevorstehenden Ausweisung stehe (BVGer act. 1, Beilage 14). Diese veränderten, zur Stabilisierung der Situation beitragen- den Verhältnisse gilt es miteinzubeziehen. Kommt hinzu, dass eine der Schwestern – die Beschwerdeführerin 2 – demselben Kanton zugewiesen wurde wie die Beschwerdeführerin 1. Sie wohnen dort gemeinsam in einer Kollektivunterkunft. Erstere bekundet, soweit bekannt, keine nennenswer- ten gesundheitlichen Probleme. Wohl soll sie laut Unterstützungsschreiben vom 21. Juni 2023 kurz zuvor einen Bänderriss erlitten haben (BVGer act. 6), hierbei handelte es sich aber um eine vorübergehende Einschrän- kung (siehe Beilage zu BVGer act. 9), weshalb sie weiterhin im Stande sein dürfte, ihre Schwester (mit) zu unterstützen. Diese Umstände sprechen ge- gen einen erhöhten Grad der Abhängigkeit aller drei Schwestern unterei- nander. 7.4 Die bei der Beschwerdeführerin 1 diagnostizierten Leiden implizieren, wie erwähnt, eine Einschränkung ihrer Fähigkeit, den Alltag ohne Hilfe Drit- ter zu bewältigen. Die im Rahmen des nationalen Asylverfahrens vorge- nommene Kantonszuteilung würde in ihrem Fall nun aber auf längere Dau- er angelegte Behandlungen erlauben. Solche konnten, nicht zuletzt auf- grund ihres bisherigen Verhaltens, nicht ausgeschöpft werden. So hielt eine der sie behandelnden Ärztinnen am 1. Dezember 2022 fest, dass die Patientin immer wieder unterschiedliche «Aerzte/Psychologen» aufsuche und die Einnahme von Medikamenten ablehne (BVGer act. 1, Beilage 14). Hinweise auf verweigerte oder nicht anweisungsgemäss eingenommene Medikamente finden sich ferner in den Unterlagen zu den Konsultationen vom 5. Oktober 2022 und 7. Oktober 2022 (BVGer act. 1, Beilagen 4 und 5)

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 12 sowie im Austrittsbericht der UPD Bern vom 30. Juni 2023 (Beilage zu BVGer act. 8). Aus letzterem Bericht ergibt sich auch, dass die Beschwer- deführerin 1 nicht stationär behandelt werden möchte. Dass dies für sie nicht in Frage komme, bestätigte sie in der Replik vom 24. August 2023. Ihr Wunsch, dauernd in der Nähe ihrer Schwestern zu sein, erscheint zwar nachvollziehbar, ändert indes nichts daran, dass bei angemessener Bean- spruchung der indizierten psychiatrischen Betreuung und Einnahme der verschriebenen Medikamente mit einer Besserung ihres Gesundheitszu- standes gerechnet werden dürfte, mit entsprechender Entlastung für die sie betreuende Beschwerdeführerin 2. In Berücksichtigung der dargelegten Behandlungsoptionen nimmt die daneben gebotene Betreuung nicht ein Ausmass an, welches die dauerhafte Anwesenheit gleich beider Schwes- tern unabdingbar machte. 7.5 Vor diesem Hintergrund vermögen die Einschätzungen von Mitarbei- tenden der Kollektivunterkunft (siehe Unterstützungsschreiben vom 21. Juni 2023 [BVGer act. 6] und nachgereichte Stellungnahme vom 30. August 2023 (Beilage zu BVGer act. 9]) kein anderes Ergebnis herbei- zuführen. Zwar leuchtet ein, dass eine räumliche Nähe der Beschwerde- führerin 1 zu beiden Schwestern sie emotional und moralisch stärken wür- de und wirkungsvolle Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerk- stelligen liesse. Moralische Unterstützung allein vermag jedoch kein rele- vantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Hervorzuheben gilt es im- merhin, dass sie weiterhin mit einer der beiden Schwestern, der Beschwer- deführerin 2, zusammenwohnt. Für notwendige medizinische Belange, ins- besondere die aus medizinischer Sicht prioritäre psychiatrisch-psychothe- rapeutische Behandlung, stehen der Beschwerdeführerin 1, wie dargetan, derweil entsprechende Institutionen im Kanton Bern zur Verfügung. Ergän- zend kann ein Teil der erforderlichen Hilfe von Mitarbeitenden der Kollek- tivunterkunft erbracht werden. Überdies wurde C._______, die andere Schwester, dem benachbarten Kanton Aargau zugeteilt. Dies ermöglicht es den Betroffenen, sich nach wie vor regelmässig zu treffen. Soweit nicht durch Fachpersonen substituierbar, reicht die ständige Präsenz einer Schwester zur Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung im All- tag aus, weshalb auch unter diesem Blickwinkel – bezogen auf alle drei Schwestern – keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse untereinander bestehen. Der zitierte Vergleichsfall (F-1030/2022, F-1031/2022) schliess- lich betraf zwei Dublin-Verfahren. Eine Wegweisung von Geschwistern in unterschiedliche Staaten lässt sich indessen nicht mit Kantonszuweisun- gen in zwei (benachbarte) Kantone gleichsetzen und folglich nicht heran- ziehen. Bei allem Verständnis für die gewünschte Vereinigung vermögen

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 13 die Betroffenen unter den konkreten Begebenheiten mithin keine verwandt- schaftlichen Beziehungen darzutun, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMKR erfasst werden. 7.6 Zusammenfassend bestehen keine im vorliegenden Sinne beachtli- chen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer Schwester C._______. Deren Zuweisung in die Kantone Bern beziehungsweise Aargau verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Fa- milie nicht. 8. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich – nach Heilung der Verfah- rensmängel – im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwer- den sind deshalb abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären die Kosten den Be- schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügungen vom 6. Juli 2023 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-3353/2023 und F-3359/2023 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone Bern und Aargau.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-3353/2023, F-3359/2023 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie)

Zitate

Gesetze

22

Gerichtsentscheide

25
  • BGE 144 II 129.11.2017 · 2.020 Zitate
  • BGE 142 II 45101.01.2016 · 405 Zitate
  • BGE 137 I 19523.03.2011 · 4.466 Zitate
  • BGE 137 II 26605.04.2011 · 1.242 Zitate
  • BGE 120 Ib 257
  • 2C_339/201914.11.2019 · 77 Zitate
  • 2C_396/202127.05.2021 · 67 Zitate
  • 2C_867/201630.03.2017 · 88 Zitate
  • F-1030/2022
  • F-1031/2022
  • F-1557/2023
  • F-2081/2020
  • F-2651/2020
  • F-3353/2023
  • F-3359/2023
  • F-4132/2023
  • F-4445/2020
  • F-4921/2020
  • F-4958/2022
  • F-4981/2022
  • F-4997/2022
  • F-5359/2023
  • F-6154/2020
  • F-745/2023
  • F-747/2023