B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid erläutert (resp. berichtigt) durch Entscheid des BVGer vom 02.06.2025 (F-3342/2025)
Abteilung VI F-3342/2025
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Josephine Rüegsegger, Bracher und Partner Recht AG, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / (...)
F-3342/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Weg- weisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-550/2025 vom 30. Januar 2025 ab. B. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 2. April 2025 um Wie- dererwägung des Nichteintretensentscheids. Mit Dispositivziffern 1 und 2 ihrer Verfügung vom 3. April 2025 (eröffnet am 7. April 2025) wies die Vor- instanz das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass ihre Verfü- gung vom 20. Januar 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. Am 8. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 13. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 6
F-3342/2025 Seite 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt es die Änderung einer ursprünglich feh- lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht in Abrede gestellt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2025 bzw. dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2025 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet ist, die Aufhebung der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids zu bewirken. 3. 3.1. Vorliegend wurde rechtskräftig festgehalten, dass Frankreich gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (vollständige Referenz: Ver- ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
F-3342/2025 Seite 4 Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; vgl. Sachverhalt unter A). 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Wiedererwägungs- gesuchs sowie beschwerdeweise geltend, dass er unter einer nun diag- nostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen De- pression mit akuter Suizidalität leide. In Frankreich würde er nicht sofort Zugang zur benötigten Behandlung erhalten. Daher bestünde ein reales Risiko, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Überstellung dort schwerwiegend, rasch und unumkehrbar verschlechtern würde, was zu seinem Tod führen könnte. Folglich sei es geboten, dass die Schweiz auf sein Asylgesuch eintrete, da nur die Weiterführung der engmaschigen me- dizinischen Betreuung und die Unterstützung durch seine hier lebende Ver- trauensperson (seine Musikproduzentin) einen Suizid verhindern könne. 3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht der Dub- lin-Mitgliedstaaten. Demnach kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, ein Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die- ses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Ver- letzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Eine zwangsweise Rückweisung einer Person kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes- nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, welche durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblich kürzeren Lebens- erwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121 ff.). Überdies kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei dieser Entscheidung kommt ihr
F-3342/2025 Seite 5 Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 f.). 4. 4.1. Zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 20. Januar 2025 hatte die Vorinstanz betreffend die psychische Gesundheit des Beschwer- deführers korrekt erwogen, dass dieser an Zukunftsängsten und Schlaf- problemen mit Alpträumen leide, wogegen ihm Quetiapin verschrieben worden sei. Ferner wünsche er aufgrund eines erlittenen Traumas auf der Flucht, der Schlafstörungen und des erhöhten Stresslevels die Überwei- sung an einen Psychiater. Aus dem hernach erstellten Arztzeugnis und dem Notfallbericht vom 4. März 2025, dem Arztzeugnis vom 24. März 2025, dem Arztbericht vom 31. März 2025, dem Austrittsbericht vom 5. Mai 2025 und dem Arztzeugnis vom 9. Mai 2025 der B._______ ergibt sich fol- gendes Bild: Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen rezidi- vierenden Depression, einer akuter Belastungsreaktion und Schlafstörun- gen. Zudem besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs- störung. Auch äusserte er zeitweise Suizidgedanken und -pläne. Gemäss eigenen Angaben verschlimmerte sich seine Erkrankung infolge des nega- tiven Asylentscheids, der drohenden Überstellung nach Frankreich und der Furcht vor sexualisierter Gewalt. Daher stellte er sich am 4. März 2025 im Notfall der B._______ vor und wurde dort vom 31. März bis zum 9. Mai 2025 freiwillig stationär behandelt. Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurden die bisherigen Verdachtsdiagnosen bestätigt und Therapien erwei- tert. Dadurch konnten die Beschwerden leicht verbessert werden. Die An- spannung und Hoffnungslosigkeit blieben jedoch bestehen und am 4. Mai 2025 fügte er sich – gemäss eigenen Angaben in suizidaler Absicht – eine oberflächliche Schnittverletzung am Handgelenk zu. Die behandelnden Ärzte empfehlen, die antidepressive Medikation (Sertralin, Quetiapin, Lo- razepam und Baldrianwurzel-Trockenextrakt) mit ärztlicher Verlaufskon- trolle und ambulanter Psychotherapie fortzuführen. Geplant ist, dass der Beschwerdeführer noch bis zum 1. Juni 2025 an drei Tagen pro Woche tagesstationär behandelt wird. Ferner empfehlen sie, ihn in gut erreichba- rer Distanz zu seiner Vertrauensperson unterzubringen. 4.2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich zwei- felsfrei als instabil und belastend. Die genannten Krankheitsbilder sind in- des selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Über- stellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ge- rechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe
F-3342/2025 Seite 6 Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. E. 3.3). Auch Suizidgedanken und -pläne können den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umset- zung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2, E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5, F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6.). 4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Frankreich nur ungenügenden Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten würde, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank- heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma- chen; Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psycho- logischen Betreuung zu gewähren (Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Antragstellende diese Grund- leistungen in Frankreich erhalten und dort keine unmenschliche und er- niedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) zu befürchten haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2447/2025 vom 11. April 2025 E. 4.1 f., F-1459/2025 vom 11. März 2025 E. 6.2, F-550/2025 vom 30. Januar 2025 E. 3). Zwar trifft es zu, dass volljährige Asylsuchende erst nach einem drei- monatigen Aufenthalt eine französische Krankenversicherung erhalten. Währenddessen haben sie jedoch Zugang zur Notfallversorgung, hierunter Behandlungen, deren Unterlassung lebensbedrohlich wäre oder zu einer schwerwiegenden und dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands führen könnte (vgl. Ministère de l'Intérieur, Direction générale des étrangers en France, L'accès aux soins, <https://www.immigration.interi- eur.gouv.fr/Asile/L-acces-aux-soins>, abgerufen am 13. Mai 2025). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Um- feld und die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positiv auf die psy- chische Gesundheit betroffener Personen auswirken. Insofern ist der Wunsch des Beschwerdeführers, die in der Schweiz begonnene Behand- lung fortzuführen und bei seiner Vertrauensperson und deren Familie zu bleiben, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und
F-3342/2025 Seite 7 ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach seiner Ankunft in Frankreich kann sich der Beschwerdeführer an die dortigen medizinischen Institutionen wenden und den Kontakt zu seiner Vertrauensperson durch moderne Kommunikations- mittel oder deren Besuche an seinem französischen Aufenthaltsort pflegen. Ferner berücksichtigt Frankreich die besonderen Bedürfnisse von LGBTQI+ Personen bei den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen (vgl. Asylum Information Database Country Report Frankreich, 2023 Update, S. 96 ff. und 131 ff., <https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/ 2024/05/AIDA-FR_2023-Update.pdf>, abgerufen am 13. Mai 2025). Dass ihm in Frankreich sexualisierte Gewalt konkret drohen würde, kann der Be- schwerdeführer weder mit Verweis auf die gestiegene Anzahl an Straftaten gegen LGBTQI+ Personen in Frankreich noch seiner allgemeinen Furcht vor sexualisierter Gewalt in Kollektivunterkünften darlegen. Dies gilt umso mehr, als dass er seine Furcht nicht auf Erlebnisse in Frankreich zurück- führt, wo er nur einen Tag verbracht und noch kein Asylgesuch gestellt hat. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Hinweise dar- zutun und zu belegen, welche die Regelvermutung umstossen können, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und asylsuchenden Personen Zugang zur benötigten medizinischen Behand- lung und Unterkunft gewährt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Frankreich verstösst auch in dieser Hin- sicht nicht gegen Art. 3 EMRK. 4.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeig- neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert wer- den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dabei ist insbesondere der allfällig kon- kreten Suizidalität des Beschwerdeführers durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Wegweisungsvollzug entgegenzuwir- ken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Überstellung und seine guten Fran- zösischkenntnisse werden es ihm ermöglichen, die benötigte medikamen- töse und psychologische Versorgung zu organisieren respektive einzufor- dern. Daher ist die Vorinstanz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die fran- zösischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers in ge- eigneter Weise über dessen diagnostizierten psychischen Erkrankungen sowie die aktuelle medikamentöse und therapeutische Behandlung infor- miert werden. Sie ist gehalten, die Überstellungsmodalitäten entsprechend zu aktualisieren.
F-3342/2025 Seite 8 5. 5.1. Im Ergebnis ist trotz des verschlechterten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers weiterhin nicht davon auszugehen, dass seine Über- stellung nach Frankreich völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ver- letzen würde. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, wiedererwä- gungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO und Art. 3 EMRK). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehendes Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte (vgl. Art. 29a Abs. 3 Dublin-III-VO), zumal sie dies gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt tat (vgl. E. 5.2). Da die Angemessenheit des Entscheids nicht überprüft werden kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 Dublin-III-VO), erübrigen sich weitere Ausführungen. 5.2. Ferner hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unvollständig festge- stellt. Hinsichtlich der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers durfte sie den Sachverhalt angesichts der bereits aktenkundigen Arztberichte als hinreichend erstellt erachten und in antizipierter Beweiswürdigung (siehe statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3) darauf verzichten, den Austrittsbericht res- pektive das aktuellste Arztzeugnis der B._______ abzuwarten. Diese ha- ben denn auch primär die bisherigen Verdachtsdiagnosen und Empfehlun- gen bestätigt. Da Frankreich rechtsprechungsgemäss über eine ausrei- chende Gesundheitsversorgung verfügt, musste die Vorinstanz keine wei- teren Abklärungen vornehmen. Dass der Beschwerdeführer die Schluss- folgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folg- lich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5.3. Da das französische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsge- mäss keine systemischen Mängel aufweist, mithin über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung verfügt (E. 4.3), besteht schliesslich kein Grund, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung bei den französischen Be- hörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und festge- halten hat, dass der Nichteintretensentscheid vom 20. Januar 2025 rechts- kräftig und vollstreckbar ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
F-3342/2025 Seite 9 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeeinreichung indes angesichts seines verschlechterten Ge- sundheitszustands nahelag, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht um unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchte, kann ihm diese nicht ge- währt werden, womit offenbleiben kann, ob die entsprechenden Vorausset- zungen erfüllt gewesen wären (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-3342/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die zuständigen französischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen spezifischen medizinischen Umstände informiert werden. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki