Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3304/2016
Entscheidungsdatum
02.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 04.01.2018 (1C_445/2017)

Abteilung VI F-3304/2016

Urteil vom 2. August 2017 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-3304/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus der Ukraine stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) gelangte im Frühjahr 2002, mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, erstmals in die Schweiz. Später reiste sie mit einem Touristenvisum bzw. einem Visum zu Besuchszwecken erneut ein. Gestützt auf zwei Ehen mit Schweizer Bür- gern (die erste Ehe dauerte vom 30. Juni 2006 bis 13. November 2007, die zweite vom 19. März 2008 bis 27. November 2009) hielt sie sich ab dem Frühjahr 2006 mit entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen dauerhaft hierzulande auf. B. Im Herbst 2009 lernte die Beschwerdeführerin den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) kennen. Am 19. Februar 2010 erfolgte die Heirat, worauf sie vom Wohnkanton Bern eine weitere Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder her- vor. Seit Februar 2013 ist sie im Besitze der Niederlassungsbewilligung, welche ihr der Kanton Bern damals vorzeitig erteilte. C. Gestützt auf ihre dritte Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgeset- zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürge- rungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 23. Januar 2014 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabi- len ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver- heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 27. Januar 2014, in Rechtskraft erwachsen am 28. Februar 2014, wur- de die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Ge- meindebürgerrecht von X./BE. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 orientierte die Gemeinde X.

F-3304/2016 Seite 3 das SEM darüber, dass auch diese Ehe am 16. Dezember 2014 durch Scheidung aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang verwies sie auf eine frühere Mitteilung der Vorinstanz vom 27. Januar 2014, worin diese sich zum Verdacht der Gemeinde auf eine mögliche Scheinehe ge- äussert hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 66). In der Folge brachte das SEM in Erfahrung, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2014 eine neue Stelle in einer Bijouterie in Luzern angetreten hatte und dort seit dem 30. April 2014 als Wochenaufenthalterin mit eigenem Logis angemeldet war. Sodann stellte sich heraus, dass sie im Verlaufe des Septembers 2014 zu ihrem neuen, in derselben Stadt ansässigen Partner gezogen war und sich am 30. April 2015 in X._______ abgemeldet hatte (SEM act. 71 - 81). E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 12. Mai 2015 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Fragenkatalog zu beantworten und entsprechende Unterlagen einzu- reichen (SEM act. 84/85). Dieser Aufforderung kam sie – seit Beginn des Nichtigkeitsverfahrens anwaltlich vertreten – am 29. Juni 2015 mittels Ein- reichung einer ersten Stellungnahme und diverser Beweismittel nach (SEM act. 92 - 132). Am 2. September 2015 bat das SEM ihren Parteivertreter um sachverhaltsklärende Präzisierungen zu einzelnen Fragen (SEM act. 134 - 137). Die verlangten Antworten und Belege wurden mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 eingereicht (SEM act. 141 - 162). Danach unterbrei- tete die Vorinstanz auch dem früheren Ehemann, der die genannte Be- hörde am 25. Juni 2015 von sich aus bereits einmal schriftlich kontaktiert hatte (SEM act. 89/90), Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Scheidung (SEM act. 163/164). Der geschiedene Gatte äus- serte sich hierzu am 20. November 2015 (SEM act. 165 - 167) und 27. No- vember 2015 (SEM act. 175). Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 ver- zichtete der Rechtsvertreter auf die Möglichkeit, abschliessende Bemer- kungen anzubringen, da es seitens seiner Mandantin nichts mehr anzufü- gen gebe (SEM act. 190). F. Am 22. April 2016 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Be- schwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-3304/2016 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 27. April 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich- tig erklärten Einbürgerung beruhe. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung der Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen. Der Beschwerdeschrift lagen eine Reihe von Beweismitteln (u.a. Referenz- schreiben, Google Maps-Auszüge zwecks Dokumentierung der Arbeits- wege und Unterlagen betr. beruflicher Situation) bei. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. J. Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 17. November 2016 am ein- gereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest- halten. Die Replik war mit weiteren Belegen (vorab Kopien des Arbeitsvertrages mit der Bijouterie, des Aufenthaltsausweises der Stadt Luzern und des Mietvertrages der ersten Luzerner Wohnung) ergänzt. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-3304/2016 Seite 5 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter, die angefochtene Verfü- gung sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ergangen, weil das SEM die Beweise einseitig bzw. die eingereichten Unterlagen gar nicht gewürdigt habe. In den vorinstanzlichen Erwägungen fänden sie nicht einmal Erwäh- nung (siehe Ziff. 18, 22 und 29 der Rechtsmitteleingabe). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfah- ren statuiert und präzisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mit- tel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).

F-3304/2016 Seite 6 3.3 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtsgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft re- kapituliert sowie die wichtigsten Vorbringen der Betroffenen – sowohl die- jenigen der Beschwerdeführerin als auch jene ihres ehemaligen Gatten – aufgelistet und einer Würdigung unterzogen. Was die eingereichten Unter- lagen anbelangt, bedurfte es nicht zusätzlich einer expliziten Nennung von Beweismitteln, zumal die zentralen Überlegungen bereits klar aus der vor- instanzlichen Begründung hervorgehen. Abgesehen davon wird in einzel- nen Erwägungen des Entscheids durchaus auf eingereichte Unterlagen (beispielsweise Arbeits- und Mietverträge) Bezug genommen (so etwa in E. 9 oder 13 der Verfügung vom 27. April 2016). In der Vernehmlassung figurieren weitere Hinweise auf konkrete Belege. Der Beschwerdeführerin war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubrin- gen und den fraglichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorwürfe der einseitigen Würdigung von Parteivorbringen und der Nichtberücksich- tigung eingereichter Unterlagen bilden derweil Gegenstand der materiell- rechtlichen Beurteilung. Der erhobenen formellen Rüge ist demnach keine Folge zu geben. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei- zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des

F-3304/2016 Seite 7 Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf- recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge- leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nach- geht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei- nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta- tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1 bis BüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt

F-3304/2016 Seite 8 Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er- werb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Un- tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be- ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (siehe Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Be- hörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Per- son die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Aller- dings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehö- rige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Be- weis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur in- direkt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natür- lichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsan- wendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenser- fahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts- abklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte- rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig- keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chro- nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er- leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein

F-3304/2016 Seite 9 ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er- eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli- cher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht er- kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 7. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtiger- klärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. 8.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung – unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft – zur Hauptsache aus, die kurze zeitliche Abfolge der Ereignisse begründe die Vermutung dafür, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabi- len und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. In den von den Parteien vorgebrachten Gründen (neue berufliche Tätigkeit der Frau in Luzern, Eingehen einer Beziehung mit dem dortigen Vorgesetzen, Auseinanderleben in der Ehe, unterschiedliche Auffassungen in der Kin- derfrage) könnten keine plötzlichen und unerwarteten Vorkommnisse ge- sehen werden, welche nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien und zur umgehenden Auflösung der Ehe geführt hätten. Vielmehr müsse die Entfremdung zwischen den Ehegatten früher begonnen haben. Indizien dafür bildeten die zeitweilige Arbeitslosigkeit der Beschwerdefüh- rerin, die damit verbunden gewesene Depression und der schlechte Ge- schäftsgang der im gemeinsamen Eigenheim eingerichteten Praxis, alles ehebelastende Situationen, die bereits im Einbürgerungszeitpunkt bestan- den hätten. Nicht für eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne sprächen sodann das beidseitige Eigenleben, die unzureichende Unterstützung seitens des Ehemannes und der Dissens im zentralen Punkt der Kinderfrage. Schon im Einbürgerungsverfahren seien Hinweise aufgetaucht, dass die Ehe in- stabil oder aus zweckfremden Gründen eingegangen worden sein könnte. Die eingeleiteten Ermittlungen hätten zwar den Verdacht einer Scheinehe- absicht nicht erhärtet, bestätigt habe sich aufgrund des planmässigen Vor- gehens der Beschwerdeführerin jedoch ein Erschleichen der Einbürge- rung. Dazu passten die Entwicklung, die nach erfolgter Einbürgerung mit

F-3304/2016 Seite 10 der Annahme einer Anstellung in Luzern eingesetzt habe sowie das Fehlen von Versuchen, die Ehe zu retten. Weitere Argumente für eine Nichtiger- klärung könnten in den Umständen der Eheschliessung und dem Fehlen gemeinsamer Kinder erblickt werden. 8.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2016 im Wesentlichen vorbringen, ihr Vorleben sei für die vorliegende An- gelegenheit nicht relevant. Ungeachtet der in diesem Zusammenhang auf- gekommenen Zweifel habe das SEM sie erleichtert eingebürgert; solche Verdachtsmomente im Verfahren gemäss Art. 41 BüG wieder aufzugreifen, verstosse gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV. Die Eheleute hätten die Erklä- rung betr. ehelicher Gemeinschaft am 23. Januar 2014 gemeinsam unter- zeichnet. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt den tatsächlichen Verhältnis- sen und Absichten der Parteien entsprochen. Freunde und Familienmitglie- der hätten dies bestätigt. Im April 2014 habe sie sich in Luzern korrekt als Wochenaufenthalterin angemeldet. Die eheliche Wohnung habe sie erst im September 2014 verlassen. Die offizielle Abmeldung in X._______ im April 2015 sei als letzter Schritt der Trennung bzw. Scheidung vorgenommen worden. Die Ehe, so die Beschwerdeführerin weiter, sei nachweislich daran ge- scheitert, dass sie Gefühle für ihren Vorgesetzten in Luzern entwickelt und sich in ihn verliebt habe. In Kombination mit dem Wochenaufenthalt habe dies zu einem Auseinanderleben und schlussendlich zur Trennung geführt. Es handle sich um einen Lebenssachverhalt, der nicht vorhersehbar gewe- sen sei; ihren neuen Partner habe sie im Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung noch gar nicht gekannt. Zuvor habe man eine glückliche und stabile Ehe geführt. Die Ehegatten hätten gemeinsame Hobbies gepflegt und viel zusammen unternommen. Eheprobleme habe es keine gegeben, auch nicht wegen unterschiedlicher Auffassungen bezüglich Familienpla- nung. Die eheliche Gemeinschaft sei vor, während und nach der erleich- terten Einbürgerung tatsächlich gelebt worden. Abschliessend äussert sich die Beschwerdeführerin eingehender zur beruflichen Situation sowie zu den Gründen, weshalb sie sich im Frühjahr 2014 in Luzern um eine Stelle beworben hat und kommentiert die Auskünfte des Gemeindeschreibers von X._______, der sich als einzige Person kritisch zu ihrer Ehe geäussert habe. Das SEM, welches die Aussagen der Beteiligten einseitig würdige, vermöge deshalb in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern sie die erleich- terte Einbürgerung erschlichen haben solle. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheine es vielmehr nachvollziehbar, dass die Ehe in gegen- seitigem Einverständnis aufgelöst worden sei, zumal Gefühle des einen

F-3304/2016 Seite 11 Ehegatten für eine andere Person durchaus geeignet sein könnten, eine Ehe zum Scheitern zu bringen. 9. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2002 ein erstes Mal in die Schweiz eingereist war. Bis 2006 weilte sie mit Kurzaufenthaltsbewilligungen oder Touristen- und Besuchervisa hier. Wie oft und wie lange dies jeweils der Fall war, ist nicht bekannt. Aufgrund zwei- er Ehen mit Schweizer Bürgern in den Jahren 2006/07 bzw. 2008/09 hielt sie sich ab 2006 ununterbrochen hierzulande auf. Die zweite Ehe wurde am 27. November 2009 geschieden. Kurz zuvor hatte sie den Schweizer Bürger B._______ kennengelernt, den sie am 19. Februar 2010 heiratete. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung weiterverlängert. Auf Gesuch hin kam sie im Februar 2013 in den Genuss der Niederlassungsbewilli- gung. Die dritte Ehe blieb, wie die vorangehenden, kinderlos. Am 5. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung. Nachdem die Ehegatten am 23. Januar 2014 die gemeinsame Erklä- rung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde sie am 27. Januar 2014 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 28. Februar 2014). Gemäss einem entsprechenden Arbeitsvertrag hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2014 in Luzern eine neue Stelle als Verkaufsberaterin in einer Bijouterie angetreten. Am 14. April 2014 unterzeichnete sie einen Mietver- trag für eine 1-Zimmerwohnung in Luzern, mit Gültigkeit ab 1. Mai 2014. Auf diesen Zeitpunkt hin meldete sie sich dort auch als Wochenaufenthal- terin an. Im Verlaufe des Septembers 2014 zog sie zu dem in der gleichen Stadt wohnhaften C._______ und trennte sich von ihrem dritten Ehemann. Beim neuen Partner handelt es sich um ihren damaligen Vorgesetzten. Den Scheidungsakten zufolge haben die Eheleute am 23. Oktober 2014 da- nach ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 16. De- zember 2014 zur Scheidung führte. Am 30. April 2015 meldete sich die Be- schwerdeführerin in X._______ ab. 10. 10.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 27. Januar 2014 dauerte die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Ehemann nicht ganz vier Jahre. Ungefähr acht Monate später hat sich das Ehepaar eige- ner Darstellung zufolge definitiv getrennt. Das gemeinsame Scheidungs- begehren datiert, wie oben erwähnt, vom 23. Oktober 2014 und bis zur

F-3304/2016 Seite 12 Scheidung dauerte es ab Einbürgerung nicht einmal elf Monate. Dieser Er- eignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens kei- ne stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Das Scheitern einer intakten, auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt nämlich einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – re- gelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer F-2911/2015 vom 8. März 2017 E. 8.2 und F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 8.2, je m.H.). 10.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf auf- zuzeigen. Dazu genügt, dass sie ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder meh- rere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 11. Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegenden Streitsache erbracht wurde, gilt es nachfolgend zu prüfen. 11.1 Der Parteivertreter wirft vorweg die Frage auf, warum seine Mandan- tin trotz gewisser behördlicher Vorbehalte erleichtert eingebürgert worden sei. Das Vorgehen des Staatssekretariats, solche Verdachtsmomente im Nichtigkeitsverfahren nochmals heranzuziehen, stelle einen Verstoss ge- gen Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) und Art. 9 BV (Vertrauensschutz, Willkürverbot) dar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In der Tat hegte die Vorinstanz aufgrund des in Erhebungsberichten dokumentierten Vorlebens (u.a. drei Ehen binnen kurzer Zeit, siehe Sachverhalt Bst. A) an- fänglich Bedenken, ob die entsprechenden Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Die Zweifel reichten damals aber nicht aus, um der Einbürgerungskandidatin die erleichterte Einbürgerung zu ver- weigern. Ihr diese vorzuenthalten, wäre zudem kaum opportun gewesen, nachdem die Eheleute die gemeinsame Erklärung zum Bestand der eheli- chen Gemeinschaft unterzeichnet und keinerlei Andeutungen zu ehelichen Problemen gemacht hatten. Auch die eingeholten Referenzauskünfte

F-3304/2016 Seite 13 zeichneten ein positives Bild über die eheliche Gemeinschaft (vgl. Schrei- ben des SEM vom 27. Januar 2014 an die Gemeindeverwaltung X._______, SEM act. 1 - 65 [nicht paginiertes Aktenstück]). Nach der er- leichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse können im Rückblick in- des ein anderes Licht auf die Ehejahre werfen. Es ist daher nicht zu bean- standen, wenn das SEM Fakten, welche schon bei der erleichterten Ein- bürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer er- neuten Würdigung unterzieht. Ebenso ist es zulässig, von späteren Vor- kommnissen auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer C-2391/2014 vom 20. April 2016 E. 10.7 m.H.). Die Grundlage der Vermutung, dass keine echte massgebliche Be- ziehung besteht, lässt sich durch eine nachträgliche Entwicklung stärken oder auch widerlegen, kann sich also zu Gunsten oder zu Lasten des oder der Betroffenen auswirken (siehe Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 2.5 m.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (siehe dazu insbes. E. 11.6 weiter hinten), sind solche Eckwerte durchaus von Belang und folglich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mitzuberück- sichtigen. 11.2 Als den Hauptscheidungsgrund für die Auflösung der Ehe nennen die Eheleute übereinstimmend die Liebesbeziehung, welche die Beschwerde- führerin mit ihrem Vorgesetzten am neuen Arbeitsort eingegangen ist. Hinzu gekommen sei der Wochenaufenthalt in Luzern, was den Prozess des Auseinanderlebens beschleunigt habe. Der Rechtsvertreter betrachtet dies als ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes und nicht vorhersehbares Ereignis – erst dieses habe die zuvor intakte Ehe zum Scheitern gebracht. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass schon das Eingehen einer ausserehelichen Beziehung als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.2.2 m.H.). Da- hinter steht die Überlegung, dass den Betroffenen bei eigentlichen ausser- ehelichen Beziehungen bewusst sein muss, dass die Aufnahme solcher Beziehungen unter Preisgabe ihrer bisherigen Ehe erfolgt (vgl. Urteile des BGer 1C_167/2010 vom 21. Juni 2010 E. 4 oder 1C_52/2009 vom 4. Au- gust 2009 E. 3.2). Eine Liebesbeziehung wie hier geht man erfahrungsge- mäss ein, wenn die bisherige Beziehung unbefriedigend verlief, also vor- belastet war. Der Parteivertreter verwechselt daher Ursache und Wirkung, wenn er behauptet, erst die Fremdbeziehung seiner Mandantin hätte zum (raschen) ehelichen Zerwürfnis geführt. Im Gegenteil bildet der fragliche Vorgang ein starkes Indiz dafür, dass sich die Eheleute bereits auseinan- dergelebt hatten, es ihrer Ehe mithin seit längerem an Stabilität mangelte

F-3304/2016

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(vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BGer 1C_12/2016 vom 23. Mai 2016

  1. 3.4 oder Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015
  2. 7.5).

11.3 Für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung spricht im darge-

legten Kontext nur schon die vergleichsweise rasche zeitliche Abfolge der

Vorkommnisse. Unbestrittenermassen haben sich die Eheleute wegen be-

sagter ausserehelicher Beziehung im Verlaufe des September 2014 – rund

acht Monate nach erfolgter erleichterter Einbürgerung – definitiv getrennt

(vgl. SEM act. 79, 94, 139 und 143). Im selben Monat zog die Beschwer-

deführerin zum neuen Freund. Begünstigt wurde die Entwicklung durch

den Umstand, dass sie ab anfangs Mai 2014 als Wochenaufenthalterin in

Luzern lebte. Irgendwelche Bemühungen, die Ehe zu retten, sind nicht er-

kennbar. Stattdessen wurden die Ablösungs- und Trennungsabsichten zü-

gig vorangetrieben. So liess sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014

von ihr bestellte Waren bereits an die Adresse des Freundes liefern (siehe

Beschwerdebeilage 16), was darauf hindeutet, dass sie den Lebensmittel-

punkt nach entsprechender Anmeldung in Luzern ziemlich bald ganz in die

Zentralschweiz verlagerte. Der mit der Replik nachgereichte Beleg für ei-

nen Arztbesuch in Interlaken (Beschwerdebeilage 17) widerspricht dem

nicht, fand jene Konsultation doch blosse zwei Wochen nach Stellenantritt

statt. Auch die Antwort ihrer Pensionskasse zu Austrittsleistungen im Hin-

blick auf eine Scheidung lag schon am 3. Oktober 2014 vor (siehe Ziff. 3

der am 16. Dezember 2014 genehmigten Vereinbarung betr. gemeinsames

Scheidungsbegehren [SEM act. 105/106]). Danach wurde die Ehe umge-

hend geschieden (Scheidungsbegehren: 23. Oktober 2014; Scheidung:

16. Dezember 2014). Die beschriebene Chronologie der Ereignisse er-

weckt daher starke Zweifel daran, dass die Ehe zwischen der Beschwer-

deführerin und ihrem damaligen Schweizer Ehmann zum Zeitpunkt der er-

leichterten Einbürgerung effektiv intakt bzw. auf Dauer angelegt war.

11.4 Dass der Prozess des Auseinanderlebens, entgegen der Ausführun-

gen auf Beschwerdeebene, nicht erst mit dem Wochenaufenthalt in Luzern

und der anschliessenden Hinwendung der Beschwerdeführerin zu einem

neuen Partner seinen Lauf genommen haben kann, wird durch zusätzliche

Begebenheiten verstärkt. So bestanden zwischen den Ehegatten seit jeher

unterschiedliche Auffassungen in Sachen Familienplanung. Wohl versucht

der Rechtsvertreter besagte Problematik nachträglich herunterzuspielen,

aufgrund der Aussagen der Parteien muss es sich für sie aber um ein

Thema von einiger Bedeutung gehandelt haben. So führte die Beschwer-

deführerin in der ersten Stellungnahme vom 29. Juni 2015 aus, ihr grösster

F-3304/2016 Seite 15 Wunsch in diesem Leben sei es, eine richtige Familie mit Kindern zu ha- ben. Ihr erster Mann habe keine Kinder haben können. Dies habe zur Auf- lösung jener Ehe geführt (vgl. SEM 92 - 96). Auch mit dem dritten Ehemann plante sie laut Bericht der Kantonspolizei Bern vom 12. September 2013 eine Familie zu gründen. Der Angesprochene äusserte sich am 20. No- vember 2015 dahingehend, die Beschwerdeführerin habe stets einen Kin- derwunsch verspürt, welchen er ihr aufgrund seines Alters nicht habe er- füllen können bzw. wollen (SEM act. 165 - 167). Später ergänzte er, sie hätten während der Ehe „immer mal wieder“ über gemeinsame Kinder dis- kutiert. Weshalb er keine Kinder haben wollte bzw. konnte, bezeichnete er als Privatangelegenheit (SEM act. 175). Es lässt sich insoweit nicht von der Hand weisen, dass die Eheleute schon vor der erleichterten Einbürge- rung in einem für die Zukunftsgerichtetheit einer Ehe zentralen Punkt nicht übereinstimmten. Die Brisanz des Themas zu den hier massgeblichen Zeit- punkten manifestiert sich gerade darin, dass die Beschwerdeführerin mit der bald danach eingegangenen neuen Beziehung laut eigener Aussage auch dem Wunsch folgte, „eine richtige Familie mit Kindern zu haben“ (SEM act. 96). 11.5 Den ehelichen Alltag erschwert haben der Darstellung des Ex-Ehe- mannes zufolge sodann Vorkommnisse, die ab Sommer 2013 einsetzten. Die Beschwerdeführerin habe ihre im Frühjahr 2011 aufgenommene Tätig- keit als Verkäuferin in einer Bijouterie in Interlaken per Ende Juni 2013 in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Danach sei sie in eine Depression gefallen und zusehends unglücklicher geworden; sie sei oft zu Hause und einsam gewesen (siehe dessen erste, unaufgefordert eingereichte Stel- lungnahme vom 25. Juni 2015, SEM act. 89/90). Als belastendes Element hinzu kam die Ayurveda-Praxis, welche die Beschwerdeführerin mit viel Engagement im Eigenheim des Gatten betrieben habe, die jedoch nicht so gut gelaufen sei (SEM act. 92 - 96). Eng damit zusammen hängt, dass der damalige Gatte berufsbedingt sowie durch seine Aktivitäten in Vereinen und der Feuerweher zeitlich „sehr eingespannt“ gewesen sein soll. Er räumte denn ein, dass er seine Partnerin nicht entsprechend habe unter- stützen oder ihr die nötige Zeit schenken können (siehe wiederum SEM act. 89/90). Unbestreitbar hatten die Eheleute zum Einbürgerungszeitpunkt deswegen jedenfalls eine schwere Zeit. Ihre Ehe war mit anderen Worten auch in dieser Hinsicht gewissen Spannungen ausgesetzt. Vor diesem Hin- tergrund erscheint unglaubhaft, dass das eigentliche Auseinanderleben erst mit der Anstellung in Luzern – in Kombination mit der Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem dortigen Vorgesetzten und späteren

F-3304/2016 Seite 16 Partner – eingesetzt haben soll. Wie erwähnt (E. 11.2 hiervor), charakteri- sieren sich letztere Vorkommnisse nicht als Auslöser sondern vielmehr Ab- schluss eines Trennungsprozesses. 11.6 Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichter- ten Einbürgerung liefern ausserdem das hier nicht auszuklammernde Vor- leben (siehe Sachverhalt Bst. A oder E. 11.1), die Begleitumstände der drit- ten Eheschliessung (Heirat nach gerade mal viermonatiger Bekanntschaft) und das frühe Stellen des Einbürgerungsgesuches. Auf eine gewisse Plan- mässigkeit des Vorgehens der Beschwerdeführerin deuten ferner das am 25. November 2012 gestellte und am 8. Februar 2013 bewilligte Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ziel: günstigere Perspektiven im Arbeits- und Privatbereich, Erlangung einer weitergehen- den persönlichen Rechtssicherheit [Ziff. 12 der angefochtenen Verfü- gung]), die geschilderte Chronologie der Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung (siehe E. 11.3) sowie die erst am 30. April 2015 erfolgte Ab- meldung am letzten ehelichen Domizil (wiewohl sich die Betroffene bereits Ende September 2014 definitiv in Luzern niedergelassen hatte) hin. Entge- gen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich im Übrigen nicht nur der Gemeindeschreiber von C._______ (dem Befangenheit vorgewor- fen wird) kritisch hierzu geäussert. Schon eine frühere Aargauer Wohnge- meinde hatte in einem Erhebungsbericht nämlich bemerkt, es mache den Anschein, dass die Beschwerdeführerin Schweizer Bürger jeweils nur des- halb heirate, um in der Schweiz bleiben zu können. Die Kantonspolizei Bern wiederum rapportierte am 12. September 2013, es lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob es sich bei dieser dritten Ehe um eine ernst ge- meinte Gemeinschaft handle (zum Ganzen siehe SEM act. 1 - 65 [nicht paginierte Aktenstücke]). Die aufgelisteten Indizien unterstreichen die Ver- mutung, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft zur Zeit der Ein- bürgerung schon erheblich beeinträchtigt gewesen sein muss. 11.7 Der Parteivertreter hebt des Weiteren hervor, dass seine Mandantin und deren damaliger Gatte den tatsächlichen Ehewillen mit der Unterzeich- nung der gemeinsamen Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 23. Januar 2014 bestätigt hätten. Im Kontext der erläuterten Entwicklung mit dem raschen und finalen Entschluss zur Trennung und Scheidung er- scheinen die diesbezüglichen Vorbringen jedoch als blosse Schutzbehaup- tungen. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegat- ten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen können. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten bei-

F-3304/2016 Seite 17 der Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vor- liegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten – verwiesen sei nochmals auf die vergleichsweise geringen Zeitabstände – nicht der Fall gewesen sein kann. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass die Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden im Verfahren der Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung nicht umhin kommen, von objektiv feststellbaren Umständen auf die Bewusstseinslage und den Willen der Betroffenen zu schliessen (vgl. Urteil des BGer 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6). Angesichts der gesamten Umstände mussten sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bewusst sein, dass die Ehe nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies, sondern (nicht zuletzt wegen dem unerfüllten Wunsch der Beschwerdeführerin nach eigenen Kindern) jederzeit scheitern konnte. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist ohne Relevanz (vgl. C-2391/2014 E. 10.6 m.H.). 11.8 Zu keinem anderen Ergebnis führen die der Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2016 beigelegten Unterstützungsschreiben (Beschwerdebeilagen 5 - 7). Es versteht sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschrän- ken sich diesbezügliche Äusserungen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass den Eheleuten nahe stehende Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. beispiels- weise Urteil des BVGer C-5043/2010 vom 15. Februar 2013 E. 9.4 m.H. oder Urteil des BGer 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4). Analoges lässt sich mit Blick auf die gemeinsamen Aktivitäten feststellen (siehe Auflistung unter Ziff. 22 der Beschwerdeschrift); daraus kann ebenfalls nicht auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft zu den massgeblichen Zeitpunkten geschlossen werden, sieht man einmal davon ab, dass die meisten Ereig- nisse zeitlich vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens anzusiedeln sind. Für die Zeit nach dem Einbürgerungsentscheid wird nurmehr auf zwei Veranstaltungsbesuche im Februar 2014 (ein Fussballspiel, eine Vorstel- lung von „Art on Ice“) verwiesen. 11.9 Schliesslich wirft der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, ihre Argu- mentation basiere auf einem veralteten, idealisierten Verständnis von Ehe und Familie und sei in diesem Bereich von einem konservativen Weltbild geprägt. Den Ehegatten ist es keineswegs verwehrt, ihre Ehe in jeglicher

F-3304/2016 Seite 18 Hinsicht offen zu gestalten. Aus diesem Grunde hat das Bundesverwal- tungsgericht hier beispielsweise die Motive, welche die Beschwerdeführe- rin bewogen, in Luzern eine Arbeitsstelle anzunehmen und dort Wochen- aufenthalt zu begründen, als nicht massgebend erachtet und nicht zu ihren Ungunsten verwendet. Gleiches gilt hinsichtlich der Kinderlosigkeit als sol- cher. Anders verhält es sich, wenn deswegen (wie in casu) Divergenzen bestehen. Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen – wie der Er- werb des Bürgerrechts – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit aller- dings nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist unter ehelicher Ge- meinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Die er- leichterte Einbürgerung setzt mit anderen Worten den auf die Zukunft ge- richteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteile des BVGer C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.6 oder C-2391/2014 E. 10.8, je m.H.). Das vorinstanzliche Ehekonzept stimmt, so wie es in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck kommt, daher fraglos mit dem dargelegten ge- setzgeberischen Willen überein. Anzumerken wäre der Vollständigkeit hal- ber, dass es im Rahmen dieses Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres früheren Gatten moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Be- deutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrschein- lichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (vgl. C-4576/2013 E. 11.2.3). 12. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach sie und ihr damaliger Ehemann im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge- rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein- bürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Ver- heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.

F-3304/2016 Seite 19 Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 13. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die- sem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleich- terten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 12). Dass die Beschwerdeführerin gut integriert ist und sehr gut Deutsch spricht, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts geht im Übrigen nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre – wenn überhaupt – im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zu befinden, in welchem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu be- rücksichtigen wären (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2). 14. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 20

F-3304/2016 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe am 16. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eiger- strasse 73, 3011 Bern ad 203 253 (in Kopie) – die Gemeindeverwaltung, X._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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