B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3024/2018
Urteil vom 28. Oktober 2019 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Thomas Häusermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3024/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A., Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde 1994 in der Schweiz geboren. Im März 1995 wurde ihm Asyl gewährt, wobei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern miteinbezogen wurde (vgl. Ver- fügung des SEM vom 4. Mai 2016 [Vorakten S. 7]). B. Bereits in seiner Jugend wurde A. wiederholt straffällig, so dass die Jugendstaatsanwaltschaft gegen ihn im Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2012 drei Strafbefehle erliess, unter anderem wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes und Diebstahls. Am 18. März 2015 wurde er vom Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt, wobei – neben Delikten wie mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Über- tretung dieses Gesetzes – insbesondere Straftaten wie mehrfacher, teil- weise versuchter Raub sowie mehrfache, teilweise versuchte Erpressung ins Gewicht fielen. Die vom Gericht anstelle des Strafvollzugs gewährte Massnahme für junge Erwachsene wurde aufgehoben, nachdem A._______ dies selbst beantragt hatte und keine Kooperationsbereitschaft mehr erkennen liess. Am 27. November 2017 wurde er in die Freiheit ent- lassen (zum vorstehenden und nachfolgenden Sachverhalt C: siehe Sach- verhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017). C. Aufgrund der erwähnten Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wi- derrief das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2016 das Asyl von A._______ und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft (vgl. Vorakten S. 1 - 7). Die- selbe Verurteilung führte dazu, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. September 2016 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügte. Die daraufhin erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso die nachfolgende Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit Urteil vom 21. Dezember 2017 abgewiesen wurde. D. Am 25. Januar 2018 verheiratete sich A._______ mit einer deutschen Staatsbürgerin und erhielt infolge dessen in Deutschland am 1. März 2018 eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Beschwerde-Beilagen).
F-3024/2018 Seite 3 E. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 teilte das SEM A._______ mit, dass es die Anordnung einer Fernhaltemassnahme in Erwägung ziehe und ge- währte ihm dazu das rechtliche Gehör (vgl. Vorakten S. 57). Eine entspre- chende Stellungnahme erfolgte nach mehrfacher Fristverlängerung am 19. April 2018 (vgl. Vorakten S. 89). F. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verhängte das SEM über A._______ ein fünfjähriges Einreiseverbot und veranlasste seine Ausschreibung zur Ein- reiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Be- gründung verwies es auf die vom Bezirksgericht Zürich abgeurteilten De- likte: Diese sprächen für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und rechtfertigten die verfügten Massnahmen zur Vermeidung künftiger Delikte. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung bzw. das Einreiseverbot per sofort aufzuheben; eventualiter sei das Einreiseverbot zeitlich und – oder allenfalls nur – räum- lich auf die Schweiz zu beschränken. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sich vor Erlass ihrer Verfügung nicht mit seiner Stellungnahme vom 19. Ap- ril 2018 auseinandergesetzt und daher sein rechtliches Gehör verletzt. In- sofern werde auf den Inhalt dieser Stellungnahme – sie werde in den Text der Beschwerde hineinkopiert – verwiesen. Die Verfügung sei schon auf- grund der Gehörsverletzung aufzuheben, aber auch deshalb, weil sie in sein durch Art. 10 BV und Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf persönliche Freiheit eingreife, ohne dass es dafür eine genügende Rechtfertigung gebe. Zudem sei das Einreiseverbot unverhältnismässig und nicht ermes- senskonform, sei doch unberücksichtigt geblieben, dass er in der Schweiz Familie und Freunde habe und sich in seinem Fall eine gute Prognose auf- dränge. Abgesehen davon bestehe für die Ausschreibung im SIS II keine Grundlage, weil er in Deutschland eine Aufenthaltsbewilligung besitze. H. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht
F-3024/2018 Seite 4 mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 abgewiesen, weil es die Erfolgs- aussichten des Rechtsmittels als ungenügend ansah. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 lud das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese erbat wieder- holt eine Fristverlängerung, um im Hinblick auf die erfolgte SIS-Ausschrei- bung den Ausgang eines mit den deutschen Behörden durchgeführten Konsultationsverfahrens abwarten zu können. Mit Eingabe vom 27. De- zember 2018 nahm die Vorinstanz schliesslich zum Rechtsmittel Stellung und beantragte dessen Abweisung. Die Beschwerdeschrift, so die Begrün- dung, enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Ände- rung der Verfügung rechtfertigen könnten. Die vom Beschwerdeführer be- gangenen Straftaten sprächen nicht für eine günstige Legalprognose, son- dern für ein nicht zu vernachlässigendes Rückfallrisiko hinsichtlich ver- gleichbarer Delikte. Was die SIS-Ausschreibung angehe, so hätten die konsultierten deutschen Behörden bisher noch keine Stellungnahme abge- geben. Sie, die Vorinstanz, werde die Ausschreibung aber löschen, sofern die deutsche Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen werde. J. Mit Replik vom 5. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Delikte – zumal er diese im Minderjährigen- und jungen Erwachse- nenalter begangen habe – kein Einreiseverbot rechtfertigten. Die einzige Verurteilung, welche ein kurzes Einreiseverbot rechtfertigen könnte, sei die wegen versuchten Raubes. Dass diese Straftat das Versuchsstadium nicht überschritten habe, vermindere jedoch das von ihm geschaffene Unrecht. K. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens teilten die deutschen Behörden der Vorinstanz am 23. August 2019 mit, dass die Rücknahme des [dem Beschwerdeführer] erteilten Aufenthaltstitels bestandskräftig sei. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-3024/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681), welches den Wei- terzug des vorliegenden Urteils an das Bundesgericht ermöglichen würde, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Weder hat er ein eigenstän- diges Aufenthaltsrecht in einem der Mitgliedstaaten noch kann er sich auf ein von seiner deutschen Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz berufen (vgl. BGE 130 II 1 E. 3.6.1; MARC SPESCHA in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 67 AIG N 9 und N 10). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, sich nicht mit seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 auseinandergesetzt und durch die inso- weit unzureichende Begründung des Einreiseverbots sein rechtliches Ge- hör verletzt zu haben. Fraglich ist, ob dieser Vorwurf berechtigt ist, denn
F-3024/2018 Seite 6 die Begründungspflicht, ausdrücklich geregelt in Art. 35 VwVG und Teilge- halt des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör, verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf sie sich auf die entscheidwesentlichen Faktoren beschränken, wenn der Betroffene dadurch die Tragweite des Entscheids erkennen und diesen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2). Diesen Erfordernissen hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung Rech- nung getragen. Demzufolge ist lediglich zu klären, ob sich die Fernhalte- massnahme als inhaltlich gerechtfertigt und verhältnismässig erweist. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2018 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltli- che Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5 ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 4.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
F-3024/2018 Seite 7 gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden- tisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18. März 2015 begründet. Zweifellos stellen die ihr zugrundeliegenden Delikte (vgl. Sachverhalt B) Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Be- schwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Allerdings hält er diese – wobei er auf seine an die Vorinstanz gerichtete Stellungnahme vom 19. Ap- ril 2018 verweist – für nicht so schwerwiegend, dass sie ein Einreiseverbot rechtfertigen könnten. Die abstrakt schwer klingenden Vorwürfe wie ver- suchte Erpressung und versuchter Raub, so seine Argumentation, dürften nicht als Massstab genommen werden, seien diese Delikte doch schlicht ziemlich idiotische Handlungen eines zu diesem Zeitpunkt in der Entwick- lung noch nicht sehr weiten Jugendlichen gewesen. Zudem sei der ver- suchte Raub nicht als besonders schwere Gewalttat zu verstehen, habe das Opfer doch keine gravierenden Verletzungen erlitten. Dass er diese Tat unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Cannabis begangen habe, müsse ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. 5.2 Besagtes Vorbringen erlaubt allerdings keine günstige Gefahrenprog- nose, zumal sich bereits das Bundesgericht mit den Argumenten, welche sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren zu Unrecht zu- gutehält, auseinandergesetzt und ein erhebliches Interesse daran, dass er die Schweiz verlässt, bejaht hat (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_751/2017 E. 3.2 in fine). Insofern hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Strafgerichts festgestellt, dass der Beschwerdeführer
F-3024/2018 Seite 8 bei seinem Raubversuch brutal bzw. rücksichtslos sowie gewaltsam vor- ging, als er eine zufällig ausgewählte Person angriff, diese mit einem Holz- stock und Faustschlägen traktierte und auch von dem wehrlos am Boden liegenden Opfer nicht abliess, sondern ihm weitere Faustschläge sowie mindestens einen Fusstritt in den Oberkörper versetzte. Das Opfer war da- nach rund zwei Wochen arbeitsunfähig (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_751/2017 E. 3.1). 5.3 Angesichts dieses strafrechtlichen Sachverhalts versucht der Be- schwerdeführer umsonst, sein damaliges Handeln zu bagatellisieren. Auch die von ihm erwähnten Strafmilderungsgründe fallen nicht ins Gewicht, ha- ben diese doch – wie auch das Bundesgericht klargestellt hat – nur zu einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit, welche zudem im Strafmass berücksichtigt wurde, geführt. Umso aussagekräftiger ist, dass dem Be- schwerdeführer während des Massnahmenvollzugs eine chronifizierte Ge- waltbereitschaft, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Sucht- problematik attestiert und daher von einem moderaten bis deutlichen struk- turellen Rückfallrisiko für einschlägige Delikte (Raub und Erpressung) aus- gegangen wurde (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_751/2017 E. 3.2). Die darin enthaltene Gefahrenprognose lässt sich auf das vorliegende Verfah- ren, in welchem es um die Fernhaltung des Beschwerdeführers geht, über- tragen. 5.4 Die Vorinstanz hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzu- folge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (zu den Voraussetzungen der schwerwiegenden Gefahr bzw. der Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG: vgl. insbesondere BGE 139 II 121 E. 6.3 und BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Der Beschwerdeführer ist davon nicht weit entfernt. Insoweit ist fest- zustellen, dass die von ihm begangenen Delikte (vgl. Sachverhalt B) u.a. hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität betrafen. Dabei ging der Beschwerdeführer mindestens im Fall des oben beschriebenen Raub- versuchs (E. 5.2) sehr brutal vor und schreckte auch bei anderen Raub- überfällen nicht davor zurück, den ihm körperlich unterlegenen Opfern seine Gewaltbereitschaft zu demonstrieren (dazu ausführlich: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 E. 3.3 [Vorakten S. 26 f.]). Angesichts dessen ist das verfügte Einreiseverbot prinzipiell nicht zu beanstanden.
F-3024/2018 Seite 9 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125). 6.2 Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte strafbare Verhalten und dessen Begleitumstände indizieren ein erhebliches öffentliches Inte- resse an der Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreisever- bot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, seine Delinquenz fortzuführen; für die Zeit danach soll es warnend wirken und ihn bei künfti- gen Einreisen in schweizerisches oder liechtensteinisches Gebiet von wei- teren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind gene- ralpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insge- samt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielset- zung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 6.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten In- teressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, dass die Schweiz, in der er geboren und aufgewachsen sei, seine eigentliche Heimat sei, Aspekte, welche je- doch schon aufgrund der widerrufenen Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht fallen. Seinen in der Schweiz bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen kommt ebenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Derartige
F-3024/2018 Seite 10 Beziehungen können die Verhältnismässigkeit der Massnahme schon des- halb nicht in Frage stellen, weil ansonsten das Instrument des Einreisever- bots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Zudem gehören die in der Schweiz lebenden Verwandten des jetzt 25-jährigen Beschwerdeführers nicht zur Kernfamilie. Dass er die in der Schweiz vorhandenen verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Kontakt nicht mehr vor Ort pflegen kann, hat er als zwangsläufige Folge des Einreiseverbots hinzunehmen. 6.4 Nach alledem führt die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Ein- reiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Da das anfänglich noch bestehende Aufenthaltsrecht des Be- schwerdeführers in Deutschland mittlerweile dahingefallen ist (vgl. Sach- verhalt K), bleibt auch die an das Einreiseverbot anknüpfende Ausschrei- bung zur Einreiseverweigerung im SIS II rechtlich wirksam (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 3 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013, SR 362.0]). Die Be- schwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-3024/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr.[...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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