Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3003/2022
Entscheidungsdatum
14.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3003/2022

Urteil vom 14. März 2025 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (v.A.) zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung vom 8. Juni 2022.

F-3003/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]), eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 17. Juni 2015 57-jährig in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. April 2019 rügte der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die lange Behandlungs- dauer seines Asylgesuchs. Die Beschwerde wurde mit Urteil D-4378/2019 vom 15. Oktober 2019 gutgeheissen. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig erteilte sie ihm infolge Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Eine gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1192/2020 vom 28. Oktober 2020 ab. D. Am 17. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Famili- ennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau (geb. [...], Eritrea) und den jüngsten gemeinsamen Sohn (geb. [...], Erit- rea) ein. E. Am 7. April 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung des Familiennachzugsge- suchs. Mit Eingaben vom 27. April 2022 sowie 17. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohns vom 17. März 2021 in die ihm erteilte vorläufige Aufnahme ab. G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli

F-3003/2022 Seite 3 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Gesuch um Fa- miliennachzug sei gutzuheissen, seiner Ehefrau und seinem Sohn sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie seien in seine vorläufige Auf- nahme als Flüchtling einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. Oktober 2022 an seinen An- trägen fest. K. Am 24. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. L. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. M. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Vorinstanz am 14. Septem- ber 2023 eine ergänzende Vernehmlassung ein. N. Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und am 22. sowie am 23. November 2023 diverse Do- kumente nach. O. Am 18. Dezember 2023 reichte die Vorinstanz eine weitere ergänzende

F-3003/2022 Seite 4 Vernehmlassung ein und beantragte erneut die Abweisung der Be- schwerde. P. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 wei- tere Unterlagen zu den Akten. Q. Am 2. Februar 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht die Mandatsübernahme von der ehemaligen Rechtsvertretung an und reichte am 19. Februar 2024 eine Triplik ein. R. Am 19. März 2024 reichte die Vorinstanz eine Quadruplik ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 stellte das Bundesverwal- tungsgericht den Abschluss des Schriftenwechsels fest. T. Mit Eingabe vom 4. April 2024 informierte die ehemalige Rechtsvertreterin das Gericht über die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsver- tretung, ersuchte um Entlassung aus dem Mandat und reichte eine Kos- tennote vom gleichen Tag ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-3003/2022 Seite 5 1.4 Das vorliegende Urteil ergeht in Fünferbesetzung gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – solange wie vorliegend keine kantonale Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Per- sonen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese ein- geschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der nachzie- henden Person zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Woh- nung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Anstelle der Voraussetzung in Bst. d genügt eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot und diese gilt nicht für ledige Kinder unter 18 Jahren (Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 5.3). Art. 85 aAbs. 7 AIG wird in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Der besonderen Situation von vorläufig auf- genommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Fa- miliennachzugs Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] B.F. u.a.

F-3003/2022 Seite 6 gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20, §§ 90, 98, 105). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2022 hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 aAbs. 7 AIG aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über ein faktisches Anwesen- heitsrecht verfüge, weshalb er sich auf Art. 8 EMRK berufen könne. Da seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 3. Februar 2020 zwei Jahre der Wartefrist verstrichen seien, sei das Familiennachzugsgesuch im Ein- klang mit der Rechtsprechung des EGMR materiell zu prüfen. 4.1.2 Die Überlegung, der Beschwerdeführer hätte seine Familie gestützt auf das Recht, welches vor dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG galt, nachziehen können, wäre über sein Asyl- gesuch früher entschieden worden, sei rein hypothetischer Natur. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er bis zum 4. Oktober 2021 (recte:

  1. April 2021) vollumfänglich mit Sozialhilfe im Betrag von Fr. 125'368.65 unterstützt werden müssen, sodass auch ein früheres Gesuch abgewiesen worden wäre. 4.1.3 Seinen ablehnenden Entscheid begründete das SEM im Wesentli- chen damit, dass aktenkundig und unbestritten sei, dass der Beschwerde- führer seinen Lebensunterhalt fast ausschliesslich mit Ergänzungsleistun- gen bestreite. Nach Einreise der Ehefrau und des Sohns würde die Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen durch den Familienzuwachs noch zunehmen. Das SEM anerkenne zwar die Bereitschaft der Kinder des Be- schwerdeführers, die restliche Familie finanziell zu unterstützen, jedoch würden solche Zuwendungen auf rein freiwilliger Basis erfolgen und seien nicht einklagbar, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Die nachzu- ziehende Ehefrau sei 54-jährig, verfüge über keine Deutschkenntnisse und könne weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung zum Stellenan- tritt vorweisen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrerseits in- nert nützlicher Frist wenig realistisch erscheine. Es könne mangels Unter- lagen zu ihrer Ausbildung oder bisherigen Arbeitstätigkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass sie sofort nach der Einreise eine Anstellung finde und für die Lebenshaltungskosten der Familie werde aufkommen können. Es bestehe deshalb die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Familie auch nach dem Nachzug auf den Bezug von Ergänzungsleistun- gen angewiesen sein werde. Damit seien die Voraussetzungen in Art. 85

F-3003/2022 Seite 7 aAbs. 7 Bst. e AIG nicht erfüllt und wären mit erheblicher Wahrscheinlich- keit auch nach dem Nachzug nicht erfüllt. 4.1.4 Weiter hielt das SEM fest, die Verweigerung des Familiennachzugs stelle vorliegend einen Eingriff in das mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK konventions- rechtlich geschützte Familienleben dar. Die Bestimmung verschaffe praxis- gemäss aber keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern könne rechtmässig einge- schränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei, einem legitimen Zweck entspreche und dessen Realisierung in einer demokratischen Ge- sellschaft notwendig erscheine. Die privaten Interessen am Nachzug seien gegen die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung abzuwägen und sämtlichen Umständen sei Rechnung zu tragen. 4.1.5 Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung ei- nes durch den Nachzug verursachten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergän- zungsleistungen. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalte, habe er auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu keinem Zeitpunkt Fuss fassen können. Mit entsprechenden Bemühungen wären die Chancen für eine zumindest teilzeitliche Erwerbstätigkeit nach der Ein- reise noch intakt gewesen. Er habe seinen Lebensunterhalt von Beginn an durch Sozialhilfegelder und nun durch eine AHV-Rente und Ergänzungs- leistungen bestritten und seine erfolglosen Bemühungen seien nicht doku- mentiert. Er müsse sich daher vorhalten lassen, während seines Aufent- halts nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um wenigstens teil- weise aus eigener Kraft für seinen Unterhalt aufzukommen. 4.1.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien zwar nachvoll- ziehbar, würden das öffentliche Interesse an der Ablehnung aber nicht auf- wiegen, weshalb die Verweigerung auch im Lichte von Art. 8 EMRK ver- hältnismässig sei. Namentlich die schwierige Lage in Äthiopien, wo sich die Ehefrau und der jüngste Sohn gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit Herbst 2018 befänden, begründe für sich allein keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung des Nachzugs, wenn die Kriterien in Art. 85 aAbs. 7 AIG nicht erfüllt seien. Die Kontakte könnten weiterhin mithilfe der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2022 dagegen ein, dass gemäss Art. 74 Abs. 5 VZAE die statusspezifi- schen Umstände von Flüchtlingen bei der Beurteilung der

F-3003/2022 Seite 8 Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG (gemeint wohl: bei der Beurteilung der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG) zu berücksichtigen seien. Ein Fami- liennachzugsgesuch könne zudem nur dann gestützt auf diese Bestim- mung abgewiesen werden, wenn kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vor- liege. Er sei 2015 im fortgeschrittenen Alter, 57-jährig, in die Schweiz ge- langt und sein Asylentscheid sei aufgrund einer Rechtsverzögerung erst im Jahr 2020 ergangen. Infolgedessen sei es ihm innert der ersten fünf Jahre in der Schweiz nicht oder nur erschwert möglich gewesen, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, da der Kanton D._______ eine solche während ei- nes laufenden Asylverfahrens nur in gewissen Branchen zulasse und von einer Bewilligung abhängig mache, welche in der Praxis nur unter strengen Voraussetzungen erteilt werde. Nach Erhalt seines Asylentscheids im Alter von 62 Jahren habe er dann alles darangesetzt, eine Arbeitsstelle zu fin- den. Bereits ab Juni 2018 habe er am Programm «(...)» teilgenommen und absolviere seither über dieses Programm ein Praktikum bei der (...) D._______ ([...]), wo er zweimal wöchentlich in der Reinigung arbeite. Seine nicht gelungene wirtschaftliche Integration in der Schweiz sei zwei- felsfrei auf sein fortgeschrittenes Alter zurückzuführen. Er habe zahlreiche Bewerbungen verfasst, jedoch jeweils Absagen erhalten. Aufgrund seiner Pensionierung beziehe er keine Sozialhilfe, sondern Ergänzungsleistun- gen. Wegen des kantonalen Bewilligungsverfahrens habe er erst im Alter von 62 Jahren in der Schweiz arbeiten können. Wäre das Asylverfahren innert ordentlicher Frist abgeschlossen worden, wäre er noch einige Jahre jünger gewesen und hätte bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. 4.2.2 Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK sei es stos- send, das Gesuch abzuweisen, und auch gemäss Art. 8 Abs. 2 BV dürfe niemand diskriminiert werden – namentlich nicht wegen des Alters. Wäre er jünger, würde wohl davon ausgegangen werden, die Sozialhilfeabhän- gigkeit könne in Zukunft beseitigt werden. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der aktuellen Situation auch die vo- raussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die be- troffene Person alles ihr Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt ihren und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu kön- nen. Er habe mit einem Jahr äusserst kurz Zeit gehabt, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und während des Asylverfahrens unbezahlte Reinigungsarbeiten übernommen. 4.2.3 Seine Ehefrau habe eine Ausbildung als Schneiderin und Designerin und auf diesem Beruf gearbeitet. Sie plane, in der Schweiz weiterhin einer

F-3003/2022 Seite 9 Arbeitstätigkeit nachzugehen, womit sie ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– erzielen könne. Der Nachzug würde daher die öffentliche Hand nicht belasten, sondern entlasten. Die in der Schweiz wohnhaften Kinder würden ihre Eltern zudem finanziell unterstützen mit Fr. 1'500.– monatlich. Der nachzuziehende Sohn wiederum werde eine Berufslehre absolvieren und somit auch zu den Finanzen beitragen können. Der Anspruch auf indi- viduelle Prämienverbilligung und Kinderzulagen würde die Beanspruchung von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe verringern. Auch deshalb liege der Nachzug im öffentlichen Interesse. 4.2.4 Die Situation der Nachzuziehenden in Äthiopien und das Kindswohl seien in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Es sei dem Beschwer- deführer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nicht zuzumuten, das Fa- milienleben in Eritrea fortzuführen. Die ganze Familie mit Ausnahme der Ehefrau und des jüngsten Sohns befinde sich in der Schweiz und sei hier verwurzelt. Sie würden bereits in Äthiopien mit der finanziellen Unterstüt- zung der in der Schweiz wohnhaften Kinder leben. Nach Ausbruch des Konflikts in der Tigray-Region sei die Telefonverbindung lange unterbro- chen gewesen, die humanitäre Lage sei schwierig und es bestehe ein Man- gel an lebensnotwendigen Gütern. Der Sohn könne nicht mehr in die Schule gehen und Geldüberweisungen seien nicht mehr möglich aufgrund der Konfliktsituation. In der Schweiz würden sie auf ein familiäres Netz tref- fen, welches hervorragend integriert sei und sie bei der Integration unter- stützen könne. Das private Interesse am Nachzug sei sehr hoch. 4.3 Ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 aus, dass der Zu- gang zum Arbeitsmarkt im Kanton D._______ während des Asylverfahrens tatsächlich auf spezifische Branchen eingeschränkt sei, diese jedoch ins- gesamt weit genug gefasst seien, um Asylsuchenden ohne konkrete Be- rufsausbildung und Erfahrung realistische Chancen auf einen Stellenantritt zu bieten. Weder die Dauer des Asylverfahrens noch die in D._______ gel- tenden branchenspezifischen Einschränkungen der Zulassung oder sein fortgeschrittenes Alter würden den Beschwerdeführer davon entbinden, sich frühzeitig, ernsthaft und entschlossen um eine Arbeitsstelle zu bemü- hen. Das Bewilligungsverfahren im Kanton D._______ habe einer enga- gierten Stellensuche nicht entgegengestanden und betreffe sämtliche Asyl- suchende gleichermassen. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitswil- len und die Bemühungen nicht hinreichend nachgewiesen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese dokumentiert und nachvollziehbar darlegt. Seine wenigen belegten Bemühungen seien nicht dem ersten

F-3003/2022 Seite 10 Arbeitsmarkt zuzurechnen, sondern auf Integrationsprogramme zurückzu- führen. Eine völkerrechtlich unzulässige Diskriminierung sei nicht erkenn- bar. Die Integration der Ehefrau in den Arbeitsmarkt sei zwar nicht ausge- schlossen, jedoch kaum realistisch. Ihre beruflichen Qualifikationen als Schneiderin seien unbelegt und es liege auch keine konkrete Stellenzusi- cherung vor. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Kennt- nisse einer Landessprache sowie der nicht überprüfbaren Qualifikationen und Arbeitserfahrungen erscheine eine rasche und vollständige Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt realitätsfremd. Praxisgemäss würden rein hy- pothetische und nicht weiter belegte Einkommen der nachzuziehenden Personen nicht berücksichtigt. Mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 Bst. e AIG betreffend Familiennachzug zu Per- sonen mit Aufenthaltsbewilligung habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Konventionskonformität hinsichtlich Ergänzungsleistungen nach den gleichen Kriterien wie jene der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen sei. Gleiches gelte für Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG, Familiennachzug durch vorläufig aufgenommene Personen. Der Beschwerdeführer habe von Be- ginn an Sozialhilfegelder bezogen und nicht alles ihm Zumutbare unter- nommen, um im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es könne nicht von einer erfolgreichen beruflichen Integration ausgegangen werden. An dieser Ausgangslage würde sich nach einer Einreise der Ehefrau und des Sohns wenig ändern, voraussichtlich würde die Höhe der Ergänzungsleistungen durch den Familienzuwachs noch zunehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 5. Oktober 2022 ergänzend zur Beschwerdebegründung vor, seine Situation sei nicht mit jener von sämtlichen Asylsuchenden vergleichbar gewesen, denn nicht alle Asylverfahren würden aufgrund von Rechtsverzögerungen fünf Jahre an- dauern. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D._______ erteile Arbeitsbewilligungen nur unter strengen Voraussetzungen. Er könne seine Arbeitsbemühungen nicht belegen, da er die Bewerbungen jeweils persön- lich vorbeigebracht oder telefonische Anfragen gemacht habe. Er habe dann jeweils vor Ort oder telefonisch eine Absage erhalten. Im vorliegen- den Verfahren sei kein Hinweis erfolgt, dass er seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren habe. Auch habe er aufgrund der Aussichtslosigkeit ein Jahr vor seiner Pensionierung vom Sozialamt E._______ keine Auflagen erhalten, um sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Er habe alles Zu- mutbare unternommen, um den Eintritt in den Schweizer Arbeitsmarkt zu schaffen. Den Nachzug allein deswegen zu verweigern, sei diskriminierend und verstosse gegen Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV.

F-3003/2022 Seite 11 4.5 In den ergänzenden Vernehmlassungen vom 14. September 2023 und vom 18. Dezember 2023 – welche mit Blick auf das Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 eingeholt wurden – argumentierte das SEM, dass der Regelungs- zweck von Art. 85 aAbs. 7 Bst. c und Bst. e AIG (betreffend Sozialhilfe res- pektive Ergänzungsleistungen) sich ähnlich präsentierten. Ergänzungsleis- tungen würden per Definition jedoch keine Sozialhilfe im eigentlichen Sinn darstellen und nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen. Ob die Voraus- setzung des Nichtbezugs von Ergänzungsleistungen mit derselben Flexi- bilität zu handhaben sei, wie das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit, könne vorliegend offengelassen werden. Es gehe um die Frage, welche Anstrengungen eine Person unternommen hat, um sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Daran würden auch die im Fall des Beschwer- deführers vorliegenden zwei mündlichen Absagen, das Absolvieren eines Schnuppertags und die Bemühungen um einen Platz in einem Mentoring- Programm nichts ändern. Von einer gesunden, arbeitsfähigen Person wür- den höhere Arbeitsbemühungen erwartet. Auch unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau resultiere ein Manko im Familien- budget. Zwar liesse sich der Fehlbetrag vorübergehend verringern, es be- stehe aber die Gefahr, dass die Ehefrau zusätzlich auf den Bezug von Er- gänzungsleistungen angewiesen wäre, wodurch die Zusatzleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand ansteigen dürften. Aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte sie eine Teilrente erhalten, sodass die Familie spätestens ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung erneut auf Ergänzungsleis- tungen angewiesen wäre und die Kosten für die öffentliche Hand massiv steigen dürften. Im Urteil des EGMR S.M. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 9078/2020 (welches Teil des obgenannten Urteils B.F. u.a. gegen Schweiz bildet) sei nicht beanstandet worden, dass die mangelnde Initiative zur Verbesserung der finanziellen Situation berücksichtigt worden war, und es sei kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK festgestellt worden. 4.6 Der Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2023 die Arbeitszerti- fikate seiner Ehefrau ein und führte aus, diese würden ihre Kompetenz für eine Anstellung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt unterstreichen. Sie habe eine Ausbildung im Bereich Hotelküche gemacht sowie Kompetenzen zum selbstständigen Führen eines Unternehmens. 4.7 In seiner Duplik vom 19. Februar 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz über keine Schulbildung

F-3003/2022 Seite 12 verfügt und die deutsche Sprache nicht verstanden habe. Dazu seien noch psychische Belastungen und Traumata seiner Lebensgeschichte sowie die Flucht und Trennung von seiner Familie in Eritrea gekommen. Auch sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder von den Sozialarbeitern gefördert, noch sei von jemandem kommuniziert worden, dass eine solche ge- wünscht oder überhaupt möglich sei. Obligatorisch vorgeschrieben seien Integrationsprogramme, Deutschkurse und andere Beschäftigungen. Er habe schnell Deutsch gelernt und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine Erwerbstätigkeit werde nur bewilligt, wenn das Gesuch des Arbeitge- bers vorliege und die Arbeitsmarktlage dies erlaube. Ausserdem müsse der (Inländer-)Vorrang eingehalten werden. Zur Zeit seines Asylverfahrens habe im Kanton D._______ die Regelung gegolten, dass nach sechsmo- natiger Verfahrensdauer Asylsuchende nur in sogenannten Mangelbran- chen arbeiten durften. Damit habe es noch weniger Stellen für Asylsu- chende Ende 50 ohne Ausbildung, Schulbildung oder andere Qualifikatio- nen gegeben. In diesen Jahren seien durchschnittlich in D._______ nur 0.5% der Asylsuchenden erwerbstätig gewesen und zu diesen 0.5% wür- den auch jüngere und belastbarere Asylsuchende gehören. Von ihm sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass er gegen das Anraten und die Er- fahrung seines Sozialarbeiters noch mehr nach einer Erwerbstätigkeit suchte, sondern sich auf das Erlernen der deutschen Sprache und seine weitere Integration in die Schweizer Gesellschaft konzentrierte. Eine Ein- gliederung in den Arbeitsmarkt sei zu keinem Zeitpunkt realistisch gewesen und wäre mit noch so vielen Bewerbungen nicht realistisch geworden. Er sei mehrfach von den Behörden darauf hingewiesen worden, dass Bemü- hungen nicht erforderlich seien, da man ihn bald frühpensionieren wolle. Es sei ihm auch nie kommuniziert worden, dass dies später Konsequenzen für den Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohns haben würde. Die Vo- rinstanz lege den Schwerpunkt der Beurteilung auf den Zeitraum nach der Pensionierung, statt auf die näherliegende Zukunft. Während der neun Jahre, während welcher die Ehefrau noch in der Schweiz arbeiten werde, würden keine Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezogen und die Fa- milie könne ohne Kosten für die öffentliche Hand leben. Der Beschwerde- führer könne seit der Pensionierung am 1. April 2021 nicht mehr erwerbs- tätig sein und sei dadurch faktisch vom Recht auf Familiennachzug ausge- schlossen, was eine unzulässige statusbedingte Diskriminierung darstelle. 5. 5.1 Die für die Bewilligung des Familiennachzugs vom Gesetzgeber in Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG statuierte Voraussetzung, wonach keine Ergän- zungsleistungen gemäss ELG bezogen werden dürfen, ist am 1. Januar

F-3003/2022 Seite 13 2019 in Kraft getreten. Die Bestimmung ist folglich auf das vorliegende, am 17. März 2021 eingereichte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme anzuwenden (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; dazu Urteile des BGer 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Daran ändert auch das Vor- bringen des Beschwerdeführers, er hätte seine Familie nach altem Recht nachziehen können, wäre über sein Asylgesuch bereits früher entschieden worden, nichts. Dieser Argumentation kann intertemporalrechtlich mit Blick auf die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit keine Rechnung getragen werden. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer bis zum 1. Ap- ril 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 125’368.65 von der Sozialhilfe unterstützt werden, was einem Familiennachzug bereits nach altem Recht entgegen- gestanden hätte (vgl. Urteil des BVGer F-600/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4). 5.2 Hinsichtlich der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG ist das SEM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (Urteil M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, §§ 140 ff.), wonach eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, wenn eine Wartefrist von zwei Jahren naht, zurecht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell geprüft (vgl. BVGE 2022 VII/6 E. 6.5). 5.3 Was die gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG für Kinder der nachziehenden Per- son geltende altersmässige Beschränkung des Familiennachzugs (auf Kin- der unter 18 Jahren) betrifft, ist festzuhalten, dass die während des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohns des Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass dieser vom Familiennachzug ausgenommen wäre. Der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf die Al- tersbeschränkung von Art. 85 aAbs. 7 AIG ist der Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung (BGE 136 II 497 E. 3.2). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung am 17. März 2021 war der Sohn des Beschwerdeführers 14-jährig und damit noch minderjährig. 5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen des Zusammenwohnens und der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 85 aAbs. 7 Bst. a und b AIG) können diese als erfüllt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig mit seinen nachzuziehenden Familienangehörigen zusammenzu- wohnen, und weil ihm nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeit- punkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu küm- mern. Dass solche erst nach einem positiven Entscheid angemietet wer- den, wird praxisgemäss als ausreichend erachtet (vgl. Urteile des BVGer

F-3003/2022 Seite 14 F-4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6 und F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Zudem hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nachgewiesen, dass seine Ehefrau im Einverständnis mit der Vermie- terin bei ihm einziehen kann und glaubhaft dargelegt, dass der Sohn bei dessen Bruder (einem der weiteren, bereits in der Schweiz wohnhaften Söhne des Beschwerdeführers) wohnen kann, bis eine adäquate Familien- wohnung gefunden ist. Zudem hat er glaubhaft vorgebracht, die beiden nach der Einreise zu einem Sprachförderungskurs anzumelden, womit rechtsprechungsgemäss auch der Voraussetzung von Art. 85 aAbs. 7 Bst. d AIG Genüge getan ist (siehe vorne E. 3). Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem Risiko der zukünfti- gen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie von Ergän- zungsleistungen und/oder Sozialhilfe. 5.5 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 in Bezug auf das Verhältnis von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen fest- gestellt, dass diese nicht gleichzustellen sind, sie jedoch insoweit eine ge- wisse Ähnlichkeit aufweisen, als beide staatliche Leistungen darstellen, die aus Steuermitteln finanziert werden und somit zu Lasten der Öffentlichkeit gehen (E. 5.1 des genannten Urteils; vgl. auch Urteile des BGer 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.9; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der Materialien und der parlamenta- rischen Beratungen kam es zum Schluss, dass eine grundsätzliche Gleich- behandlung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen im Hinblick auf den Familiennachzug beabsichtigt ist, zumal beide Konstellationen Hinde- rungsgründe für den Familiennachzug darstellen (E. 5.4). Die für die Beur- teilung der Fürsorgeunabhängigkeit entwickelten Kriterien sind demnach sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von Ergänzungsleistungen heranzuziehen (E. 5.5). Das Kriterium ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit beziehungsweise der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen besteht. Blosse finanzielle Be- denken genügen nicht. Es ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnis- sen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf län- gere Sicht abzuwägen. Dabei ist nicht nur das Einkommen des hier anwe- senheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind die finanziel- len Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkom- men der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitra- gen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer

F-3003/2022 Seite 15 gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert er- scheinen (E. 6.1). 5.6 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Ap- ril 2021 eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.– erhält und er seit dem

  1. Mai 2021 monatliche Ergänzungsleistungen gemäss ELG in Höhe von Fr. 2'756.– (Zusatzleistungen zur AHV/lV) bezieht. Die Voraussetzung von Art. 85 aAbs. 7 Bst. e AIG, wonach die nachziehende Person keine jährli- chen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Fami- liennachzugs beziehen könnte, ist damit vorderhand nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. Zu prüfen ist indes, ob auch nach der Einreise seiner Familienangehörigen eine konkrete Ge- fahr für den weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Familie vorliegen würde, wobei von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Fami- lienmitglieder abzuwägen ist (vgl. E. 5.5). 5.7 Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche die Anspruchs- voraussetzungen von Art. 4 ff. ELG erfüllen und deren anerkannte Ausga- ben ihre anrechenbaren Einnahmen (Art. 10 und 11 ELG) übersteigen. Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente und hat gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die anerkannten Ausga- ben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und die mit den Eltern zusammenleben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom
  2. Januar 2025 [WEL] Ziff. 3121.01; 3133.02). Gemäss Art. 22 ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben Kin- der, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Rentenanspruch dauert für in Ausbildung befindliche Kinder bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG). In Aus- bildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge- mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab-

F-3003/2022 Seite 16 schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grund- lage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe sowie die Wahrnehmung von Brückenangeboten wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au- pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthal- ten (Art. 49 bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Der Sohn des Beschwerdeführers ist im (...) 2024 18 Jahre alt geworden und hat folglich das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers plant der Sohn, nach der Einreise in die Schweiz eine Lehre zu absolvieren. Im Falle des Todes des Beschwerdeführers hätte er damit bis zum Abschluss der Ausbildung beziehungsweise längs- tens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Waisen- rente – und damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente der AHV für seinen Sohn (Art. 22 ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG). Infolgedessen sind die anerkannten Ausgaben sowie die anre- chenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines volljährigen Sohns zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG; siehe vorne), zumal diese nach der Einreise planen, zusammenzuwohnen. Am geplan- ten Zusammenleben ändert auch nichts, dass der Sohn des Beschwerde- führers vorübergehend bei dessen Bruder wohnen würde, bis seine Eltern eine bedarfsgerechte 3-Zimmerwohnung gefunden haben (Vorakten [SEM-act.] 18/20 Beilage 2). 5.8 Zwecks Beurteilung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu bestimmen, welchen der Beschwerdeführer im Nachzugsfall für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn hätte. Dazu sind die diesfalls zu erwartenden anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) gegenüberzustellen. 5.9 5.9.1 Als jährliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf werden bei Ehepaaren Fr. 31’005.– und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin- derrente der AHV oder IV begründen und das elfte Altersjahr vollendet ha- ben, Fr. 10’815.– anerkannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 ELG). Der allgemeine Lebensbedarf für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn beträgt demnach Fr. 41'820.– im Jahr beziehungsweise Fr. 3’485.– im Monat.

F-3003/2022 Seite 17 5.9.2 Weiter sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen- hängenden Nebenkosten zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG). Der aktuelle Mietzins für die 2.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers beträgt monatlich Fr. 1’195.– beziehungsweise jährlich Fr. 14’340.– (SEM-act. 10/29 Beilage 7). Da der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 17. Mai 2022 (SEM-act. 18/20) beabsichtigt, nach der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohns eine 3-Zimmerwohnung zu beziehen, ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Wohnungsnettomietpreises in E._______ Stadt (Datenblatt Bestandsmieten im Kanton D._______ vom 8. Juli 2024) ein entsprechend erhöhter Betrag von Fr. 1’417.– monatlich beziehungsweise Fr. 17’004.– jährlich einzustellen. 5.9.3 Die Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun- des unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 Bst. c ELG) dürften sich unter Berücksichtigung des hypothetischen monatlichen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 3'200.– (vgl. E. 5.10.1) auf monatlich Fr. 204.80 (AHV/IV/EO: Fr. 169.60 und ALV: Fr. 35.20) beziehungsweise jährlich Fr. 2'457.60 (AHV/IV/EO: Fr. 2'035.20 und ALV: Fr. 422.40) belaufen. Der Beschwerdeführer würde von seiner Beitragspflicht befreit, zumal die Ehefrau mehr als das Doppelte des Min- destbeitrags (für 2025: Fr. 530.–) einbezahlen würde (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). 5.9.4 Zudem wird ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung als Ausgabe angerechnet. Dieser entspricht einem jährlichen Pau- schalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie (inklusive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tat- sächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Gemäss eingereichten Un- terlagen bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich Kranken- kassenprämien in Höhe von Fr. 469.75. Der Betrag für die Grundversiche- rung in der undatierten mit dem Familiennachzugsgesuch vom 2. Novem- ber 2021 eingereichten Offerte beläuft sich für die Ehefrau auf Fr. 347.45 und für den Sohn auf Fr. 57.95 (SEM-act. 11/47). Da die genannten Be- träge aufgrund des Zeitablaufs und der inzwischen erreichten Volljährigkeit des Sohns nicht mehr aktuell sein dürften, ist auf die regionalen Durch- schnittsprämien abzustellen. Diese belaufen sich für E._______ (Region 2) monatlich für Erwachsene auf Fr. 556.60 und für junge Erwachsene auf Fr. 407.30 (vgl. Regionale monatliche Durchschnittsprämien 2025 der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] und Unfall pro Monat, Bundesamt für Gesundheit [BAG], September 2024). Bezugnehmend auf die Vorbringen des

F-3003/2022 Seite 18 Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass mit dem Bezug von Er- gänzungsleistungen ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gleichsam abgegolten ist. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält mithin nicht noch zusätzlich eine Prämienverbilligung. Entsprechend ist bei Be- rechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die volle Krankenkas- senprämie einzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 21a Abs. 1 ELG; Art. 22 Abs. 5 und Art. 54a Abs. 1 ELV; SEM-act. 11/47). Für den Be- schwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn ergeben sich somit monatli- che Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1'520.50 beziehungsweise jährlich Fr. 18’246.–. Weitere anrechenbare Ausgaben sind den Akten nicht zu entnehmen (Art. 10 Abs. 3 Bstn. a-b und e-f ELG). Insgesamt lassen sich die anerkann- ten Ausgaben damit auf monatlich Fr. 6'627.30 und jährlich Fr. 79'527.60 beziffern. 5.10 5.10.1 Hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) ist den Ak- ten zu entnehmen, dass die mittlerweile 57-jährige Ehefrau über eine zwei- jährige Ausbildung als Schneiderin verfügt und zwei dreimonatige Kompe- tenztrainings im Bereich Pflege und Gastronomie absolviert hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 8). Sie verfügt über ein Qualitätszertifi- kat im Bereich «Hotelküche» und ein Teilnahmezertifikat an einem Startup- Programm (BVGer-act. 23). Die Arbeitszusicherung des Äthiopischen Res- taurants (...) vom 18. November 2023 (BVGer-act. 19) bestätigt, dass sie dort nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in einem Pensum von 80% und bei einem Lohn von Fr. 3'200.– eingestellt würde. Ihre hypothetischen Erwerbseinkünfte sind zu zwei Dritteln, das heisst monatlich Fr. 2'133.33 und jährlich Fr. 25’600.–, als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG). 5.10.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche AHV/IV-Rente in Höhe von Fr. 118.– und es ist davon auszugehen, dass er für seinen Sohn bis zu dessen Abschluss einer Ausbildung beziehungsweise bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf eine Kinderrente hätte (vgl. E. 5.7). Die Kinderrente beträgt 40% der Altersrente – und damit vor- liegend Fr. 47.20 (Art. 35 ter Abs. 1 AHVG). Die gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG anrechenbaren Einnahmen belaufen sich folglich auf monatlich Fr. 165.20 und jährlich Fr. 1'982.40.

F-3003/2022 Seite 19 5.10.3 Nicht anzurechnen sind die schriftlich zugesicherten Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von monatlich Fr. 1'000.– (Bestätigung vom 7. Juli 2022; BVGer-act. 1 Beilage 5) respektive Fr. 500.– (Bestätigung vom 8. Februar 2021; SEM-act. 2/25 Beilage 10), zumal es sich dabei um private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handelt, die ohne Rechtspflicht erbracht würden, weshalb sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c ELG nicht an die Einnahmen anzurechnen sind (vgl. WEL Ziff. 3412.05). Gleiches gilt, sollten die Zuwendungen als Verwandtenun- terstützung im Sinne von Art. 328 f. ZGB zu qualifizieren sein (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ELG). Ebenfalls nicht angerechnet werden kann der nicht wei- ter konkretisierte Betrag, welchen der nachzuziehende Sohn durch einen allfälligen Lehrlingslohn an den Unterhalt der Familie beitragen könnte, zu- mal mangels Zusicherung einer Lehrstelle unklar ist, ob und inwieweit sich ein solcher tatsächlich realisieren lässt. 5.10.4 Weitere anrechenbare Einnahmen ergeben sich nicht aus den Ak- ten (Art. 11 Abs. 1 Bstn. b-c und d bis -i ELG). Unter Berücksichtigung der AHV-Rente des Beschwerdeführers und des hypothetischen Erwerbsein- kommens seiner Ehefrau sowie der hypothetischen AHV-Kinderrente für den Sohn sind die anrechenbaren Einnahmen auf monatlich Fr. 2'298.55 und jährlich Fr. 27'582.60 zu beziffern. 5.11 Eine Gegenüberstellung der im Nachzugsfall zu erwartenden aner- kannten Ausgaben mit den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen ergibt einen Fehlbetrag und entsprechenden Anspruch auf Ergänzungs- leistungen von monatlich Fr. 4'328.75 und jährlich Fr. 51’945.–. Selbst wenn die schriftlich zugesicherten monatlichen Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von Fr. 1'500.– an die Einnahmen angerechnet würden, bliebe ein monatlicher Fehlbetrag und entsprechender Ergänzungsleis- tungsanspruch im Nachzugsfall von Fr. 2’828.75. 5.12 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Familie nach der Einreise der nachzuziehenden Personen ihren Lebens- unterhalt nicht ohne öffentliche Mittel – namentlich Ergänzungsleistun- gen – wird bestreiten können. Entsprechend kann der Familiennachzug der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 85 aAbs. 7 AIG, dessen Voraussetzungen kumulativ zu verstehen sind und der den rechtsanwendenden Behörden kein Rechtsfolgeermessen einräumt, nicht bewilligt werden. Allein gestützt auf das Landesrecht wäre daher die nachzugsverweigernde Verfügung der Vorinstanz nicht zu bean- standen (vgl. Art. 190 BV).

F-3003/2022 Seite 20 6. 6.1 Aus den dargelegten Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG kann sich in Fällen wie dem vorliegenden ein Konflikt mit Art. 8 EMRK ergeben, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Fa- milienlebens vermittelt (dazu hinten E. 7.1.1). Der Konflikt lässt sich nicht durch eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeiden. Denn die völkerrechtskonforme Auslegung legt dem Landesrecht unter mehreren vertretbaren Lesarten diejenige Bedeutung bei, die dem Sinn der völkerrechtlichen Norm am nächsten kommt (PIERRE TSCHANNEN, Staats- recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 9 Rz. 441). Sie vermag jedoch nicht, klares Landesrecht im Sinne des Völkerrechts zu korrigieren. 6.2 Lässt sich ein Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht nicht durch völkerrechtskonforme Auslegung beseitigen, geht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Völkerrecht dem Landesrecht regelmässig vor. Uneingeschränkt gilt dies für völkerrechtliche Abkommen menschenrechtlichen Inhalts (vgl. dazu neben anderen BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 35 E. 3.2). Da jedoch das AIG abweichendem Völkerrecht oh- nehin explizit den Vorrang einräumt (Art. 3 Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AIG; vgl. ferner Art. 4 des durch das AIG abgelösten Bundesgeset- zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]), ist in der vorliegenden Streitsache ein Rückgriff auf die erwähnten Konfliktregeln unnötig. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt hinsichtlich des Gesuchs des Beschwer- deführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu Gunsten seiner Ehefrau und seines Sohns Art. 8 EMRK unmittelbar zur Anwendung. Sollte sich bei entsprechender Prüfung erweisen, dass eine Verweigerung den in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden An- gehörigen verletzt, wären der Familiennachzug und Einbezug in die vor- läufige Aufnahme direkt gestützt auf die völkerrechtliche Bestimmung zu bewilligen (vgl. zum Ganzen BVGE 2023 VII/6 E. 6). 6.4 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verweigerungs- verfügung mit dem Anspruch des Beschwerdeführers und seiner nachzu- ziehenden Angehörigen auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist.

F-3003/2022 Seite 21 7. 7.1 7.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert (wie Art. 13 Abs. 1 BV) den Schutz des Familienlebens, welcher in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ihr Schutzbe- reich berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1 je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwe- senheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.). 7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass von einer nahen und echten Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie dem ge- meinsamen jüngsten Sohn auszugehen ist, welche im Rahmen des aus- länderrechtlich Möglichen tatsächlich gelebt wird. Dem Beschwerdeführer steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter ist unstrittig, dass es ihm, der Ehefrau und dem Sohn nicht «von vornherein ohne Weiteres zumutbar» ist, das Familienleben im Ausland, namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat Eritrea oder in Äthi- opien, dem derzeitigen Aufenthaltsstaat der Nachzuziehenden, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6 sowie Urteile des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 und F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 4.1.2 [zur Publikation vorgesehen]). 7.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Familienzu- sammenführung gestützt auf Art. 8 EMRK, der zum Gesuchszeitpunkt be- stand, nicht erlischt, wenn das nachzuziehende Kind – wie vorliegend – im Laufe des Verfahrens volljährig wird. Auch wenn sich der Anspruch allein aus Art. 8 EMRK ergibt, ist der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf das Alter des Kindes der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVGE 2018 VII/4 E. 10; Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 8.4; vgl.

F-3003/2022 Seite 22 auch Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 5.1 [nicht publi- ziert in BVGE 2018 VII/4]; vgl. vorne E. 5.3). 7.1.4 Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in den Schutz- bereich des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Fa- milienlebens des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdefüh- rers und seiner nachzuziehenden Familienmitglieder ein. Zu prüfen bleibt, ob sich der Grundrechtseingriff als gerechtfertigt und damit als zulässig er- weist. 7.2 7.2.1 Gerechtfertigt ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwen- dig ist für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist generell dann notwendig, wenn die eingriffsbegründende Mass- nahme einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismäs- sig erscheint. Hierbei wird die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, sowie die Schwere des Eingriffs dem Eingriffszweck gegenüberge- stellt (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 363; MARTIN NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Nomos-Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8, Rn. 110 ff.). Mithin bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die eingriffsbegründende Massnahme, diese muss im öffent- lichen Interesse liegen und sie muss sich als verhältnismässig erweisen, was eine Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Inte- ressen bedingt (vgl. auch [Art. 123 Abs. 1 i.V.m.] Art. 36 BV; vgl. sodann Urteil des BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.4 zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit einer Nachzugsverweigerung wegen finanzieller Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung). 7.2.2 Die in Art. 85 aAbs. 7 Bst. c und e AIG gesetzlich statuierte Nach- zugsvoraussetzung der Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungs- leistungen dient dem wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes. Dieses bil- det gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen legitimen Grund für die Einschrän- kung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Urteil des BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.4). Demnach hält die Verweige- rung eines Familiennachzugs wegen finanzieller Abhängigkeit der durch den Nachzug zu vereinenden Familie von der öffentlichen Hand vor Art. 8

F-3003/2022 Seite 23 EMRK stand, sofern sich der damit einhergehende Eingriff ins geschützte Familienleben bei gesamthafter Abwägung der im Spiel stehenden öffent- lichen und privaten Interessen als verhältnismässig erweist. 7.2.3 Bei der Interessenabwägung hängt das Ausmass der Verpflichtung des betreffenden Staates, eine Familienzusammenführung in seinem Ho- heitsgebiet zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Staat verfügt über einen gewissen Beurteilungsspielraum («margin of appreciation») hinsichtlich der Notwendigkeit («necessity») des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Es muss eine sorgfältige, umfas- sende und faire Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Einwanderungskontrolle und den konkurrierenden privaten Interessen an der Familienzusammenführung vorgenommen werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 4.3.3 [zur Publikation vorgesehen]). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind im Rahmen der vorzunehmen- den Gesamtbetrachtung der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Fa- milienlebens, der Umstand, ob beziehungsweise inwieweit dieses in zu- mutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat zu berück- sichtigen, zudem Gründe der Migrationsregulierung sowie solche zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (vgl. insbesondere Urteile des EGMR M.A. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 141 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10, §§ 43 ff.; Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, Nr. 12738/10, §§ 106 ff.). 7.2.4 Die massgeblichen Leitlinien für die vorzunehmende Gesamtabwä- gung gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind – unter besonderer Be- rücksichtigung des Urteils B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O. – wie folgt zu skizzieren (vgl. Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]), wobei das zur Sozialhilfeabhängigkeit Ge- sagte a maiore ad minus umso mehr für die Abhängigkeit von Ergänzungs- leistungen gelten muss (vgl. vorne E. 5.5): Der EGMR betont, dass er sich bislang noch nicht mit der Frage befasst hat, ob (auch) im Fall von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonven- tion, denen aufgrund illegaler Ausreise Gefährdung im Herkunftsland droht, der Familiennachzug von der finanziellen Unabhängigkeit der Familie ab- hängig gemacht werden darf (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O.,

F-3003/2022 Seite 24 § 95). In den bisherigen vom EGMR entschiedenen Fällen zum Zulas- sungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel als Voraussetzung des Familiennachzugs handelte es sich nicht um Flücht- linge (vgl. die Urteile Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, Nr. 52166/09 § 59; Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007, Nr. 16351/03 § 50). Er hält weiter fest, dass auch in den Fällen, in denen der Familiennachzug von Flüchtlingen, denen aufgrund von Nachfluchtgründen die Flüchtlings- eigenschaft zuerkannt worden ist, den Mitgliedstaaten ein gewisser Beur- teilungsspielraum («margin of appreciation») bei der Anwendung des Kri- teriums der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit zusteht (Urteil B.F. u.a. ge- gen Schweiz, a.a.O., §§ 94-104). Allerdings müssen die Konventionsbe- stimmungen dabei so verstanden und angewandt werden, dass ihre Anfor- derungen bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall praktisch und wirksam und nicht theoretisch und illusorisch sind (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O. § 104, mit Verweis auf Urteil M.A. gegen Dänemark, a.a.O., §§ 162, 192-193). Das Erfordernis, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss daher mit ausreichender Flexibilität als ein Element bei der umfassenden und indivi- duellen Interessenabwägung angewandt werden, um das Recht des Flüchtlings auf Familienleben ausreichend zu gewährleisten, insbesondere da die unüberwindbaren Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsland zu führen, im Rahmen der Gesamtabwägung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung gewinnen. Da es sich nicht um den Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutzstatus handelt, ist der Beurteilungsspiel- raum bei der Anwendung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit als Voraussetzung somit wesentlich enger gefasst (vgl. Urteile B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 98, 104-105; M.A. gegen Dänemark, a.a.O., §§ 161 ff., 192-193; Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 10.4.2). Den Flüchtlingen muss mithin ein günstigeres Familiennachzugsverfahren zustehen als anderen ausländischen Staatsangehörigen (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 90, 98, 105; vgl. zur Bedeutung des Fami- liennachzugs im Flüchtlingskontext auch § 60 mit Verweis auf die Schluss- folgerung Nr. 24 [XXXII] des Exekutivausschusses des Hohen Flüchtlings- kommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] betreffend Familiennachzug [1981]). Der Grund ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, auch wenn sie ihre Herkunftsländer verlassen haben, ohne vor Verfolgung fliehen zu müssen.

F-3003/2022 Seite 25 Der EGMR zieht in seinem Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz die Schlussfol- gerung, dass auch von solchen Flüchtlingen, die durch ihre Ausreise die Ursache für die befürchtete Verfolgung gesetzt haben, nicht verlangt wer- den kann, dass sie "Unmögliches" für die Familienzusammenführung leis- ten. Wenn sie alles getan haben, was vernünftigerweise erwartet werden kann, um finanziell unabhängig zu werden, aber nicht in der Lage sind, die Einkommensanforderungen zu erfüllen, kann die Anwendung des Erforder- nisses, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ohne jede Flexibilität zu einer dauerhaften Trennung der Familien führen (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 105). Durch das strikte Festhalten an den ausländerrechtlichen Voraussetzun- gen, dass der Betrag, um den eine Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten darf und in absehba- rer Zeit aufgeholt werden muss, damit die Familienzusammenführung ge- währt werden kann, wird die notwendige Flexibilität aber eingeschränkt (Ur- teil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 108). Vielmehr braucht es eine aus- gewogene Interessenabwägung hinsichtlich des Erfordernisses, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, und dem Interesse an einer Wiederverei- nigung mit den Familienmitgliedern (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 126 ff.). 8. 8.1 8.1.1 Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung des vorliegend verfahrensgegenständlichen Familiennachzugs betrifft, so muss dieses an- gesichts der zu erwartenden anhaltenden finanziellen Abhängigkeit der Fa- milie von staatlichen Leistungen grundsätzlich als gross bezeichnet wer- den. Die entsprechende Interessenbemessung bestätigt sich angesichts des im Nachzugsfall unter Berücksichtigung des zugesicherten Einkom- mens der Ehefrau konkret zu erwartenden Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen. Dieser weist mit Fr. 4'328.75 im Monat eine beträchtliche Höhe auf und liegt – was wesentlich ist – deutlich über dem derzeitigen Anspruch des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 2’756.–. Mit Blick auf eine allfäl- lige Relativierung des öffentlichen Interesses ist indes weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm er- wartet werden konnte, um finanziell unabhängig zu werden, sodass ihm die zu erwartende weitere Belastung der öffentlichen Hand nicht als selbstver- schuldet vorzuwerfen wäre.

F-3003/2022 Seite 26 8.1.2 Hinsichtlich der Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt ist festzu- halten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 57-jährig in die Schweiz einreiste. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen, sodass das während des Aufenthalts im Bunde- sasylzentrum (BAZ) geltende Arbeitsverbot für Asylsuchende ab seinem Austritt aus dem BAZ nicht mehr galt. Sein Asylgesuch wurde – nach gut- geheissener Rechtsverzögerungsbeschwerde – am 3. Februar 2020 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und ihm wurde die vorläufige Aufnahme erteilt. Bis zum 1. April 2021 hat er Sozialhilfe im Um- fang von Fr. 125’368.65 bezogen und seit dem 1. April 2021 erhält er eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.– und monatliche Ergänzungsleis- tungen in Höhe von Fr. 2'756.–. Der für die vorliegende Beurteilung (ob der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen hat, um in wirtschaftli- cher Hinsicht unabhängig oder zumindest reduziert abhängig zu werden) relevante Zeitraum dauert vom Austritt aus dem BAZ im Juni 2015 bis zur Pensionierung am 1. April 2021, seit welcher er keinen Einfluss mehr auf seine Einkommenssituation nehmen kann. Davon galt er während fünf Jah- ren als Asylsuchender (Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig) und während einem Jahr als vorläufig Aufgenommener (Erwerbstätigkeit nicht bewilli- gungspflichtig). Was seine dokumentierten Bemühungen auf dem Arbeits- markt betrifft, hat er die Absage auf die mündliche Bewerbung im Ab- schleppdienst bei der Firma (...) im August 2020 (BVGer-act. 19 Bei- lage 2), die Absolvierung eines Schnuppertags bei der Firma (...) am 7. September 2020 ohne nachfolgendes Stellenangebot (BVGer-act. 19 Beilage 3), die Absage auf die mündliche Bewerbung als Hilfsarbeiter bei der (...) im Februar 2021 (BVGer-act. 19 Beilage 4) und die Absage des (...) für das Mentoring-Programm «(...)» aufgrund seines Alters im Februar 2021 (BVGer-act. 19 Beilage 5) nachgewiesen. Dem Schreiben der Sozia- len Dienste E._______ vom 23. November 2023 (BVGer-act. 20) ist zu ent- nehmen, dass ihm aufgrund Aussichtslosigkeit ein Jahr vor der Pensionie- rung keine Auflage erteilt worden ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu be- mühen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme am Pro- gramm (...) seit Juni 2018 und das anschliessende Praktikum über das Programm bei der (...), wo er zweimal wöchentlich im Bereich Reinigung arbeite, blieben unbelegt. 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerde- führer nach der Erteilung der vorläufigen Aufnahme am 3. Februar 2020 in einem Zeitraum von einem Jahr und im Alter von 62 Jahren auf vier Stellen beworben hat. Diese ungenügenden Arbeitsbemühungen können dem Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sozialamts

F-3003/2022 Seite 27 E._______ vom 23. November 2023 (BVGer-act. 20 Beilage 6) indes nicht vorgeworfen werden. Dort ist festgehalten, der äusserst kooperative und motivierte Beschwerdeführer habe sich so bald wie möglich im ersten Ar- beitsmarkt integrieren wollen und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, was wegen seines Alters und der Covid-Pandemie jedoch sehr schwierig gewesen sei. Aufgrund der Aussichtlosigkeit ein Jahr vor der Pensionie- rung habe ihm das Sozialamt keine Auflage gestellt, wonach er sich um eine Erwerbstätigkeit hätte bemühen müssen. Dass die zuständige Sozial- behörde seine berufliche Perspektive als aussichtslos qualifizierte und ent- gegen der üblichen Praxis darauf verzichtete, ihn zum Nachweis von Ar- beitsbemühungen zu verpflichten, lässt seine ungenügenden – aber im- merhin gleichwohl vorhandenen – Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum als nachvollziehbar erscheinen. Was die Arbeitsbemühungen während des davorliegenden, gut vierein- halbjährigen Asylverfahrens betrifft, ist zunächst unbestritten, dass sich die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei fortgeschrittenem Alter – hier Einreise und Asylgesuch mit 57 Jahren – schwierig gestaltet. Weiter ist anzuerken- nen, dass sich beim Beschwerdeführer der erschwerende Faktor Alter mit den bereits durch seinen prekären Aufenthaltsstatus als Asylsuchender be- dingten (rechtlichen und faktischen) Erschwernissen bei der Arbeitssuche kumuliert hat. Und es ist zu berücksichtigen, dass die vom Bundesverwal- tungsgericht als rechtswidrig überlang qualifizierte Dauer seines Asylver- fahrens sowohl die alters- als auch die statusbedingte Erschwernis der Stellensuche potenziert hat. Rechtlich wäre ihm eine Arbeitstätigkeit wäh- rend der Dauer des Asylverfahrens dennoch nicht verwehrt gewesen, auch wenn sie eine Bewilligung vorausgesetzt hätte. Den Akten sind keinerlei Arbeitsbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt während des Asylverfah- rens zu entnehmen. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzustellen, dass eine dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechende Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Asylverfahren das Gesuch des Arbeitgebers und die Ein- haltung des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG sowie der Lohn- und Ar- beitsbedingungen nach Art. 22 AIG vorausgesetzt hätte. Jedoch ändern weder diese hohen Anforderungen noch die Bewilligungspflicht an sich et- was an den fehlenden Arbeitsbemühungen. Selbst wenn zutreffen sollte – was entsprechend offenbleiben kann –, dass der Beschwerdeführer im Kanton D._______ nach sechs Monaten des laufenden Asylverfahrens nur in sogenannten «Mangelbranchen» hätte arbeiten dürfen und dannzumal in D._______ im Durchschnitt nur ca. 0.5% der Asylsuchenden mit Aus- weis N überhaupt erwerbstätig waren, ändert auch dies nichts an seinen inexistenten Arbeitsbemühungen. Das Vorbringen, es bereits zu diesem

F-3003/2022 Seite 28 Zeitpunkt aufgrund der angeblichen Aussichtslosigkeit gar nicht erst mit Bewerbungen versucht zu haben, kann grundsätzlich nicht gehört werden. Von einem gesunden und arbeitsfähigen Stellensuchenden werden höhere Arbeitsbemühungen erwartet. Dass ihm – wie er vorbringt – behördlich ge- raten worden wäre, sich anstelle der Stellensuche auf andere Aspekte der Integration zu konzentrieren, bleibt denn auch unbelegt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäss Referenzschreiben der Sozialen Dienste der Stadt E._______ vom 23. November 2023 (BVGer-act. 20 Beilage 6) offenbar auch die zuständige Sozialbehörde von fehlenden oder zumindest schlechten Erwerbsmöglichkeiten während des Asylverfahrens ausgeht, wenn sie schreibt, dem Beschwerdeführer sei noch ein Jahr geblieben, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, nach- dem er mit der vorläufigen Ausnahme die dafür erforderliche Bewilligung erhalten habe. 8.1.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer- deführer nicht alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm hätte erwar- tet werden können, um finanziell unabhängig oder zumindest weniger ab- hängig zu werden. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die für den Nachzugsfall zu erwartende Abhängigkeit der Familie von Ergänzungsleis- tungen ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des Famili- ennachzugs begründet. Dies gilt ungeachtet der – nicht zuletzt auch wegen des überlangen Asylverfahrens – rechtlich und altersbedingt insgesamt er- heblich erschwerten Rahmenbedingungen. Gleichwohl sind die erschwe- renden Umstände bei der Bemessung des öffentlichen Interesses, dass von den ungenügenden Arbeitsbemühungen von der fortdauernden finan- ziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Familie herrührt, graduell zu berücksichtigen. Das weiterhin als gross zu bezeichnende öffentliche Interesse erfährt insofern eine graduelle Relati- vierung. 8.2 8.2.1 Was das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nach- zuziehenden Angehörigen an der Ausübung ihres Familienlebens in der Schweiz betrifft, muss dieses als gross bewertet werden. Der Beschwer- deführer und seine Ehefrau sind gemäss eigenen Angaben seit 1982 reli- giös getraut. Das langjährige Familienleben, das schon viele Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers als Asylsuchender und seiner (gut vier- einhalb Jahre später erfolgten) vorläufigen Aufnahme in der Schweiz be- stand, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen (siehe auch Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark, a.a.O.,

F-3003/2022 Seite 29 § 135; Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 5.3.5 [zur Publikation vorgesehen]). 8.2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er mit seiner Entscheidung zur Ausreise eine langfristige Trennung von der Ehe- frau und den Kindern in Kauf genommen habe, habe er doch erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der EGMR stellt hinsichtlich Flüchtlingen infolge subjektiver Nachfluchtgründe generell nicht in Abrede, dass sich die Umstände der Unterbrechung des Familien- lebens insofern von Flüchtlingen, die gezwungenermassen aufgrund von Verfolgung aus dem Heimatland fliehen müssen, unterscheiden (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 103 mit Verweis auf Urteil M.T. u.a. ge- gen Schweden vom 20. Oktober 2022, Nr. 22105/18, §§ 98-111 in Bezug auf den Unterschied des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten). Gleichzeitig hält der Gerichtshof fest, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches nicht zwingend beziehungs- weise nicht unbesehen der konkreten Umstände auf die freiwillige Tren- nung von der Familie geschlossen werden kann (vgl. Urteil El Ghatet ge- gen Schweiz, a.a.O., § 48 m.H.a. Urteil Tuquabo-Tekle u.a. gegen Nieder- lande vom 1. Dezember 2005, Nr. 60665/00, § 47) und dass der Beurtei- lungsspielraum bei Familiennachzugsgesuchen von Flüchtlingen verengt ist, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 104; Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 5.3.5 [zur Publikation vorge- sehen]). Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers auf subjektiven Nachfluchtgründen be- ruht und ihm insofern – im Vergleich zu Flüchtlingen mit Asylstatus – eine gewisse Freiwilligkeit der Ausreise und Trennung von seiner Familie zu at- testieren ist, zu einer graduellen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz. 8.2.3 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz fortführen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob das Familien- leben im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwind- bare oder wesentliche Hindernisse («insurmountable or major obstacles») gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. vorne E. 7.1.2; Urteil des EGMR M. A. gegen Dänemark, a.a.O., § 135). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit seinen Familienangehörigen und

F-3003/2022 Seite 30 ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb, wie bereits dargelegt, ausser Betracht. In die Beurteilung muss indes auch einfliessen, ob es dem Beschwerde- führer und seinen Familienangehörigen zuzumuten ist, das Familienleben in Äthiopien zu führen, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit den in ein Dritt- land (Äthiopien) geflohenen Familienmitgliedern wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des EGMR Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Nr. 2260/10 § 74 und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Nr. 52701/09 § 53). Was die Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist fest- zuhalten, dass sich dieser seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und drei der fünf gemeinsamen Kinder (geb. [...], [...] und [...]) sowie seine Enkelkinder hier leben und aufenthaltsberechtigt sind. Seine Beziehungen zu den erwachsenen Kindern und Enkelkindern fallen – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht in den Schutzbereich des grundrechtlichen An- spruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV). Ob sein Aufenthalt in der Schweiz bereits in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV) fällt, hängt unter anderem von seinem In- tegrationsgrad ab (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.6 f.; 147 I 268 E. 5.2.1) und lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, kann vorlie- gend aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden. Seine familiären und durch die Dauer der Anwesenheit bedingten Bindun- gen zur Schweiz sprechen jedenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Aus- reise aus der Schweiz, um das Familienleben in Äthiopien zu führen, ohne eine solche schlechterdings unzumutbar erscheinen zu lassen. Die nachzuziehenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers ihrer- seits sind gemäss seinen Angaben im Herbst 2018 aus Eritrea geflüchtet und befinden sich seither in der äthiopischen Stadt F._______ in der Tigray- Region, wo sie von der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohn- haften Kinder leben. Der im November 2020 in der Tigray-Region ausge- brochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2023 beigelegt werden. Dennoch bleibt die Sicherheitslage schlecht, ra- sche Lageveränderungen sind möglich und es kommt immer wieder zu be- waffneten Auseinandersetzungen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA] > Reisehinweise und Vertretungen > Äthiopien [https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-

F-3003/2022 Seite 31 reisehinweise/aethiopien.html], abgerufen am 14. März 2025). Die Lebens- bedingungen in Äthiopien müssen generell nach wie vor als prekär be- zeichnet werden, weshalb bei Asylentscheiden betreffend äthiopische Staatsangehörige zur Bestätigung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Be- ziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Ge- stützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Ehefrau über berufliche Fähigkeiten verfügt und dass sie und der jüngste Sohn durch die Unterstüt- zung der anderen Kinder über genügend finanzielle Mittel sowie nach dem sechsjährigen Aufenthalt dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. Insgesamt ist angesichts der schwierigen Situation in Äthiopien, der Bin- dungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dessen fortgeschrit- tenen Alters davon auszugehen, dass zwar keine unüberwindbaren, wohl aber wesentliche Hindernisse im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorliegen, das gemeinsame Familienleben in diesem Land zu führen. Das private Interesse an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz erfährt unter den gegebenen Umständen, die zum einen für einen Familienvereinigung in der Schweiz sprechen, zum anderen eine solche in Äthiopien nicht gänzlich ausschliessen, keine relevante Höher- oder Tieferveranschlagung. 8.3 Die auf einer Gesamtbetrachtung basierende Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass ein grosses öffentliches, namentlich öko- nomisches Interesse an der Verweigerung des Nachzugs besteht, nach- dem der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um in der Schweiz wirtschaftlich Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung seines Alters, der rechtlichen und faktischen Erschwernisse der Stellensuche während des Asylverfahrens und insbesondere dessen rechtswidrig über- langer Dauer im vorliegenden Fall relativiert sich das öffentliche Interesse indes. Eine Relativierung erfährt auch das in casu grosse private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen, ihr Fa- milienleben in der Schweiz wiederaufnehmen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer im Lichte der dargelegten Rechtsprechung als Flücht- ling infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorhalten lassen muss, die Tren- nung von seiner Familie nicht gänzlich unfreiwillig eingegangen zu sein. Insgesamt vermögen unter den gegebenen Umständen die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen am Familiennach- zug das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung knapp aufzuwiegen.

F-3003/2022 Seite 32 Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erweist sich damit mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als ungerechtfertigt und die Verweigerung des Famili- ennachzugs als konventionsrechtlich unzulässig. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann auf Ausführungen zu den übrigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden. Ebenso erübrigen sich Ausfüh- rungen zur Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses des im Verlauf des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Sohns des Be- schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) und zur Be- messung der davon herrührenden Erhöhung des privaten Interesses am Familiennachzug (vgl. Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 5.3.6 [zur Publikation vorgesehen] m.H.). 9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz an- zuweisen, dem Beschwerdeführer den Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohns sowie deren Einreise zu bewilligen, vorbehaltlich zwischenzeitlich neu eingetretener Verweigerungsgründe. 10. 10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. Juli 2022 entrichtete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten. 10.2 10.2.1 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten eine Partei- entschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskri- terien unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnoten, des akten- kundigen Aufwands sowie der Bedeutung und Komplexität der Sache (Art. 8-13 VGKE) festzulegen. 10.2.2 Die ehemalige Rechtsvertretung macht in der Honorarnote vom 4. April 2024 Vertretungskosten im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis zum 22. Dezember 2023 in Gesamthöhe von Fr. 102'060.– (510 Stunden à

F-3003/2022 Seite 33 Fr. 200.– zuzüglich Fr. 60.– Barauslagen) geltend. Offensichtlich wurden die Minutenangaben versehentlich nicht in Stunden umgerechnet. Bei ent- sprechender Umrechnung ergibt sich eine Stundenzahl von 8.5, was einem Honorar von Fr. 1’700.– entspricht. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, sodass die Gesamthöhe der Entschädigung für die Aufwen- dungen der früheren Rechtsvertretung auf Fr. 1'841.50 (Honorar Fr. 1’700.– zuzüglich Fr. 60.– Barauslagen zuzüglich Fr. 135.50 Mehrwert- steuer [7.7%]) festzulegen ist. 10.2.3 Die Entschädigung für die Aufwendungen der rubrizierten Rechts- vertretung ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Komplexität der Sache und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.– festzusetzen, womit eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2’591.50 resultiert. 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3003/2022 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Vorinstanz angewiesen, den Nachzug der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers sowie deren Einreise – vorbehaltlich zwi- schenzeitlich neu eingetretener Verweigerungsgründe – zu bewilligen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit insgesamt Fr. 2’591.50, wovon Fr. 1'841.50 für die Aufwendungen der ehemaligen Rechtsvertretung und Fr. 750.– für die Aufwendungen der rubrizierten Rechtsvertretung, zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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