B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2983/2022
Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion (KD), Abteilung Konsularischer Schutz, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer; Verfügung der Konsulari- schen Direktion (KD) vom 16. Mai 2022.
F-2983/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist (...) in der Schweiz geboren und schweizerischer Staatsbürger. Soweit aus den Akten ersichtlich wird, wanderte er im Jahr 1986 nach Brasilien aus, wo er bis September 2017 ansässig war. Seit September 2017 lebt er in Spanien; seit März 2018 zusammen mit seiner brasilianischen Ehefrau sowie mit dem gemeinsamen, volljährigen Sohn. B. Am 5. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Spanien und ersuchte gestützt auf das Auslandschweizerge- setz vom 26. September 2014 [ASG, SR 195.1] um Ausrichtung einer wie- derkehrenden finanziellen Leistung. C. Mit E-Mail vom 11. April 2022 übermittelte die Schweizerische Auslandver- tretung der Konsularischen Direktion (KD, Vorinstanz) die Gesuchsunterla- gen. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 – erfolgreiche Zustellung erst mit Schrei- ben vom 21. Juni 2022 – wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung ab. Sie erwog im Wesentlichen, es könne beim Beschwerdeführer nicht von einer erfolgreichen Integration in Spa- nien ausgegangen werden und das Budget weise einen kleinen monatli- chen Überschuss von EUR 4.36 vor. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht. E. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit undatierter Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang bei der Grenzstelle am 9. Juli 2022) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Von dem ihm gewährten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
F-2983/2022 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 teilte das Bundesverwal- tungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. Geht es – wie hier – um wiederkehrende Leistungen, ist analog zum Sozi- alversicherungsrecht auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staats- angehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab- zustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
F-2983/2022 Seite 4 dargestellt haben (vgl. Urteile des BVGer F-3463/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3; F-2137/2022 vom 26. September 2023 E. 3). 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei- chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. 4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver- hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So- zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okto- ber 2015 [V-ASG; SR 195.11]). Gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG hat eine Per- son Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidier- bares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Um- stände gerechtfertigt ist (Bst. c), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehun- gen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die in Art. 19 Abs. 1 V-ASG genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei ist unerheblich, ob die ent- sprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). 4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand- lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozi- alhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung über die Sozialhilfe
F-2983/2022 Seite 5 für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Wei- sung), gültig seit 1. Januar 2020 oder in den Empfehlungen der Schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) niedergelegt sind. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemes- sen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides in Bezug auf die Bedürftigkeit an, das von ihr erstellte Budget weise einen kleinen mo- natlichen Überschuss von EUR 4.36 aus. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, von den von ihm eingereichten Be- weismitteln lediglich das Formular AS 13 erhalten zu haben, welches von der Vorinstanz ausgefüllt worden sei. Er erhalte heute eine Rente von EUR 500.– und sein Mietzins betrage heute EUR 750.–. Werde ein nega- tiver Entscheid ausgesprochen, sehe er sich gezwungen, in die Schweiz zu kommen und hier Ergänzungsleistungen zu beantragen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz in Bezug auf die Bedürf- tigkeit aus, der Beschwerdeführer kritisiere einzig das für die Erstellung des Budgets verwendete Formular AS 13 sowie den Mietzins von EUR 600.–. Auf die anderen Positionen gehe er nicht ein und zeige insbesondere nicht auf, inwiefern die von ihr berücksichtigten Beträge falsch sein sollten. Sie habe das Budget anhand unzureichender beziehungsweise wenig aussa- gekräftiger Informationen erstellt. Sie habe richtigerweise die individuelle Berechnungsmethode angewendet. Das Haushaltsgeld werde nach Land oder Region festgelegt und betrage für Spanien EUR 405.90. Bei einem Dreipersonenhaushalt betrage das Haushaltsgeld pro Person 62% des vol- len Betrags. Hinsichtlich der gemeinsamen Haushaltskosten und individu- ellen Auslagen habe sie sodann auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Schlussfolgerungen der Schweizerischen Auslandvertretung ab- gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Gesuch eine Wohnungsmiete von EUR 900.– angegeben, wobei EUR 600.– auf ihn und EUR 300.– auf den anderen Untermieter entfallen würden. Da auf die tatsächlichen Verhält- nisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Mai 2022) abzu- stellen sei, sei nicht zu beanstanden, dass das Budget einen Mietzins von EUR 600.– aufweise. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
F-2983/2022 Seite 6 vorgebrachte Mietzins von EUR 770.– könne somit nicht berücksichtigt werden, da die diesbezüglich vorgelegte Mietzinszahlung den Zeitraum vom 16. Juni bis 16. Juli 2022 (und somit einen Zeitpunkt nach dem 16. Mai 2022) betreffe. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, die im Budget veranschlagten EUR 550.– (AHV-Rente) sowie EUR 600.– (Miete) seien zum Verfügungszeitpunkt nicht korrekt gewesen. Vielmehr bringt er lediglich vor, er erhalte heute eine Rente von monatlich EUR 500.– und bezahle heute monatliche Mietzinsen von EUR 750.–. Da bei wiederkeh- renden Leistungen auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abzustellen ist (vgl. E. 3), sind die vorgebrachte Höhe seiner Rente sowie die Mietkosten zum jetzigen Zeitpunkt unbeacht- lich. 6.2 Auf die übrigen Positionen im Budget der Vorinstanz geht der Be- schwerdeführer nicht ein, bestreitet diese somit auch nicht explizit. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) ist dennoch auf sämtliche Positionen kurz einzugehen. 7. Die Vorinstanz hat aufgrund der vorherrschenden brasilianischen Staats- angehörigkeit des Sohnes sowie der einzig vorliegenden brasilianischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau zu Recht nur den Beschwerdeführer selbst als unterstützungsberechtigt anerkannt (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2022 E. 4 f.), weshalb das Budget zur Berechnung der wiederkehrenden Leistungen von der Vorinstanz richtigerweise nach der individuellen Be- rechnungsmethode erstellt wurde (und nicht wie vom Beschwerdeführer im von ihm eingereichten Budget nach der pauschalen Berechnung mit Kopf- quote). Die individuelle Berechnungsmethode kommt zum Tragen, wenn die gesuchstellende Person – wie vorliegend – die einzige Person mit aus- schliesslich oder vorherrschender Schweizer Staatsangehörigkeit ist (vgl. Weisung, E. 2.6.2). Dabei wurden die anrechenbaren gemeinsamen Haus- haltskosten auf der Grundlage der eingereichten Belege berechnet und durch die Anzahl im Haushalt lebender Personen dividiert. Von den Haus- haltskosten, die den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie seinen Sohn betreffen, wurde damit nur ein Drittel zu den individuellen Ausgaben addiert (vgl. Budget der Vorinstanz sowie Weisung, E. 2.6.5; siehe auch nachfol- gend E. 8.2.4).
F-2983/2022 Seite 7 8. 8.1 Es ist zunächst auf die anzurechnenden Einnahmen einzugehen. 8.1.1 Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich keine Belege ein, setzte im Budget vom 5. April 2022 (als Bestandteil des Unterstützungsgesuchs gleichen Datums) jedoch Renteneinnahmen der AHV von monatlich EUR 700.– ein. Im Unterstützungsgesuch selbst gab er an, eine AHV- Rente von Fr. 558.– sowie Fr. 223.– «K-Zulage» zu erhalten. Es ist davon auszugehen, dass er mit «K-Zulage» die Kinderzulage meinte. Da sein Sohn 21 Jahre alt ist und sich noch in Ausbildung befindet, dürfte der Be- schwerdeführer Anspruch auf eine Ausbildungszulage haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [FamZG, SR 836.2]). Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer EUR 550.– als Einnah- men aus der AHV an. Es ist somit davon auszugehen, dass sie die Ausbil- dungszulage nicht als Einnahme angerechnet hat. Es stellt sich daher die Frage, ob die Ausbildungszulage ebenfalls als Einnahme anzurechnen ist. In der Weisung werden in E. 2.5.1 die anrechenbaren Einnahmen beispiel- haft aufgelistet. Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden dabei nicht explizit erwähnt. Im vorgedruckten Formular für die Budgetberechnung werden die Zulagen im Zusammenhang mit den Erwerbseinnahmen dage- gen explizit erwähnt («Erwerbseinnahmen inkl. Zulagen»). Bereits daraus ergibt sich, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen im Sinne der Gleich- behandlung auch bei Bezug einer AHV-Rente als Einnahmen anzurechnen sind. Sodann nennen die – subsidiär anwendbaren – SKOS-Richtlinien die Ausbildungszulage explizit als anrechenbare Einnahme (Ziff. D.1.a). An- ders als von der Vorinstanz vorgenommen, ist auch die Ausbildungszulage als anrechenbare Einnahme anzurechnen. Wie bereits erwähnt, wies der Beschwerdeführer im Budget EUR 700.– als monatliche AHV-Rente aus, im Unterstützungsgesuch dagegen Fr. 781.–. Die Angaben im Budget sind in der Währung des Empfangsstaates zu ma- chen (Art. 30 Abs. 2 V-ASG). Da vorliegend nicht berechnet werden kann, zu welchem Umrechnungskurs die jeweiligen Rentenauszahlungen erfolgt sind, und aufgrund fehlender Belege der genaue Betrag der AHV-Rente zum Verfügungszeitpunkt nicht nachvollzogen werden kann, sind zu seinen Gunsten einzig die von ihm im Budget geltend gemachten EUR 700.– als Einnahmen anzurechnen.
F-2983/2022 Seite 8 8.1.2 Der Beschwerdeführer wies im Budget Einnahmen seiner Ehefrau in der Höhe von EUR 900.– aus. Wie sich in der Folge zeigen wird (vgl. E. 8.2 bis 8.4), übersteigen die Einnahmen des Beschwerdeführers seine indivi- duellen Ausgaben. Es kann daher offenbleiben, ob ein hypothetisches Ein- kommen der nicht leistungsberechtigten Ehefrau im Budget eingerechnet werden müsste (Weisung, E. 2.5.2). 8.2 Sodann sind den Einnahmen die Ausgaben gegenüberzustellen. Zu- nächst sind die von der Vorinstanz angerechneten gemeinsamen Haus- haltskosten zu überprüfen. 8.2.1 Der Beschwerdeführer machte Mietkosten von monatlich EUR 600.– geltend. Die gesamte Miete betrage EUR 900.–, davon bezahle der Unter- mieter EUR 300.– und er EUR 600.–. Die Mietkosten werden durch Quit- tungen belegt. Die Vorinstanz ging richtigerweise von Mietkosten von mo- natlich EUR 600.– aus (Budget, Ziff. 2.3.1). 8.2.2 Für die Position Elektrizität, Gas (Budget, Ziff. 2.3.1) machte der Be- schwerdeführer EUR 140.– geltend. Betreffend die Elektrizitätskosten reichte er eine handschriftliche Aufstellung ein, auf welcher jeweils auch der durch den Beschwerdeführer – für die ganze Familie – übernommene Anteil in Prozenten ausgewiesen wird. Die auf der Übersicht aufgeführten Beträge werden durch die Kostenabrechnungen der B._______ belegt. Da- mit ergeben sich monatlich EUR 81.20 Elektrizitätskosten. Betreffend die Gaskosten reichte er eine Rechnung für den Zeitraum zwischen dem 18. September 2020 bis 12. November 2020 in der Höhe von EUR 32.33 ein. Daraus ergeben sich Gaskosten von monatlich rund EUR 11.–. Es wer- den somit Ausgaben für Elektrizität und Gas in der Höhe von rund EUR 92.– ausgewiesen. Es ist zu Gunsten des Beschwerdeführers jedoch von den durch die Vorinstanz eingesetzten EUR 97.– auszugehen. 8.2.3 Der Beschwerdeführer setzte zwar im Budget keinen Betrag bezüg- lich Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet (Budget, Ziff. 2.3.2) ein, da die Internetgebühren «nicht auf seinen Namen» lauten würden, belegte aber dennoch Internetkosten von EUR 63.80, welche er zu einem Drittel – für die ganze Familie – übernehme. Es sind somit – wie von der Vorinstanz vorgenommen – EUR 21.– Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet als gemeinsame Haushaltskosten anzurechnen. 8.2.4 Der Berechnung der gemeinsamen Haushaltskosten durch die Vor- instanz kann gefolgt werden. Wie bereits in E. 7 ausgeführt, werden die
F-2983/2022 Seite 9 gemeinsamen Haushaltskosten von EUR 718.– zu einem Drittel – und da- mit in der Höhe von EUR 239.30 – dem Beschwerdeführer angerechnet. 8.3 Sodann sind – nebst den dem Beschwerdeführer anzurechnenden Haushaltskosten in der Höhe von EUR 239.30 – die durch die Vorinstanz angerechneten individuellen Ausgaben zu überprüfen. 8.3.1 Der Beschwerdeführer machte Haushaltsgeld (Budget, Ziff. 2.2) in der Höhe von EUR 1'650.– geltend. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Vorinstanz stellte auf die zum Verfügungszeitpunkt für Spanien an- wendbare Pauschale ab. Ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushalts- geld gemäss der Weisung auf 62% gekürzt (vgl. Art. 23 Abs. 2 V-ASG und Weisung, E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haus- haltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 8.3.2 Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer Ausgaben für Kran- ken- und Unfallversicherung, Selbstbehalte (Budget, Ziff. 2.3.3) in der Höhe von EUR 24.65 an. Dieser hat Kosten in gleicher Höhe mittels Quit- tung der Apotheke C._______ vom 23. März 2022 belegt, weshalb diese Position ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 8.3.3 Sodann rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weitere Kos- ten (Budget, Ziff. 2.3.9) – namentlich für Medikamente – in der Höhe von EUR 30.– an. Nebst den bereits in Ziff. 2.3.3 des Budgets angerechneten Medikamentenkosten von EUR 24.65 werden keine weiteren, regelmässig anfallenden Kosten für Medikamente belegt oder geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass mit den EUR 30.– ein Teil der eingereich- ten Zahnarztkosten (Leistungsabrechnungen D._______ vom 11. Januar 2021 und 13. Juli 2021) angerechnet wurde. Solche Auslagen gehören je- doch nicht zu den regelmässig anfallenden Kosten des Lebensunterhalts und müssen daher auf entsprechenden Antrag hin als einmalige Leistun- gen im Sinne von Art. 20 V-ASG separat vergütet werden, sofern sie not- wendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen (vgl. Urteile F- 1575/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7.5; F-3829/2017 vom 29. April 2019 E. 4.7 sowie Weisung, E. 3.2.2).
F-2983/2022 Seite 10 8.4 Den Einnahmen in der Höhe von EUR 700.– sind Ausgaben von EUR 515.55 gegenüberzustellen. Es verbleibt dem Beschwerdeführer so- mit ein Überschuss von monatlich EUR 184.45. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt decken kann und damit keinen An- spruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Keine Relevanz kommt seinem Vor- bringen zu, dass er bei einem negativen Entscheid in die Schweiz kommen und hier Ergänzungsleistungen beantragen müsse (vgl. Art. 19 Abs. 2 V- ASG). Weiter stünde es ihm frei, sollten sich seine Lebensumstände zwi- schenzeitlich wesentlich verändert haben, dies mit einem neuen, detailliert begründeten Gesuch an die Vorinstanz geltend zu machen. 8.6 Da die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen nicht übersteigen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a V-ASG), sind die übrigen Vorausset- zungen des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen im Ausland (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c V-ASG) nicht zu prüfen (vgl. E. 4.2). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung im Ausland zu Recht verweigert hat. Die ange- fochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-2983/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
F-2983/2022 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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