Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2973/2025
Entscheidungsdatum
01.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2973/2025

Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N_______.

F-2973/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er bereits am 29. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 trat das SEM in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Diese Verfügung erwuchs am 18. Oktober 2023 in Rechtskraft.

Am (...) wurde er nach Kroatien überstellt. A.b Am 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asyl- gesuch ein, welches das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennahm. Auf eine Aufforderung des SEM meldete er sich am (...) beim Zuweisungskanton an. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, nach seiner Ausschaffung sei er am (...) wieder in die Schweiz eingereist. Bereits am (...) habe er sich aufgrund seines beein- trächtigten Gesundheitszustandes bis heute in regelmässige psychiatri- sche und medizinische Behandlung begeben. Die Wahrnehmung seiner Arzttermine belege seine durchgehende Anwesenheit in der Schweiz und stelle somit ein entscheidendes Indiz für einen mindestens fünfmonatigen Aufenthalt dar. Folglich sei die Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

Seit (...) leide er im Zusammenhang mit (Nennung Grund) unter (Nennung Leiden), die mittlerweile als (Nennung Diagnose) sei. Ohne Betreuung und medikamentöse Behandlung sei die psychiatrische Prognose ungünstig. Eine Behandlung im Herkunftsland werde als problematisch eingeschätzt, da eine stabile psychische Verfassung nur in einem unterstützenden Um- feld erreicht werden könne. Eine Rückführung nach Kroatien würde für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeuten und das Risiko einer Ret- raumatisierung respektive einer schweren Dekompensation mit Selbstge- fährdung deutlich erhöhen. In Kroatien existierten erhebliche strukturelle

F-2973/2025 Seite 3 Defizite im Bereich des Asylverfahrens sowie beim Zugang zur psychi- schen Gesundheitsversorgung. Insbesondere würden qualifizierte psychi- atrische Fachkräfte sowie Dolmetscherdienste fehlen, welche eine adä- quate Behandlung in seiner Muttersprache gewährleisten könnten. Zudem leide er an verschiedenen somatischen Beschwerden. Eine betreffe eine (Nennung Leiden). Diese Erkrankung erfordere spezialisierte medizinische Betreuung, die in Kroatien nur unzureichend gewährleistet sei. Zudem herr- sche dort Polizeigewalt und es bestehe keine Möglichkeit, sich auf dem Rechtsweg dagegen oder gegen private Angreifer zu wehren. Seinem Gesuch lagen unter anderem (Nennung Beweismittel) bei. A.c Am 26. März 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Am 7. April 2025 reichte er seine Stellungnahme ein. A.d Sodann ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 26. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers. Am 5. April 2025 stimmte Kroatien sei- ner Wiederaufnahme gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 9. April 2025 – eröffnet am 17. April 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kan- ton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. C. Mit Eingabe vom 23. April 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. April 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei voll- ständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei es zur Einholung einer indivi- duellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden hinsichtlich

F-2973/2025 Seite 4 Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und seiner medizinischen sowie psychologischen Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 25. April 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Voll- zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

F-2973/2025 Seite 5 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge- suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive in- nert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 5. April 2025 zu (vgl. SEM act. 13), weshalb deren Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei in seinem Fall – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, weshalb die Zuständigkeit erneut auf die Schweiz übergegangen sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, ob es sich bei Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens han- delt, ist Folgendes festzuhalten: Die betreffende Bestimmung setzt voraus, dass – nebst der illegalen Einreise respektive den ungeklärten Umständen der Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Grenzmitglied- staat entweder nicht bekannt oder gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

F-2973/2025 Seite 6 seine Zuständigkeit bereits erloschen ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K17 zu Art. 13 Abs. 2 S. 146 f.). Weder ist der Grenzmitgliedstaat (hier Kroatien) unbekannt noch ist dessen Zuständigkeit bereits erloschen. Letzterer Fall liegt auch deshalb nicht vor, weil die Formulierung im Einleitungssatz des Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO "gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zustän- dig" den Anwendungsvorrang des Absatzes 1 klarstellt (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, a.a.O., K18 S. 147). In Absatz 1 wiederum wird als Voraus- setzung die illegale Einreise aus einem "Drittstaat" stipuliert, wobei darun- ter jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dublin-III-VO ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K3 zu Art. 13 Abs. 1 S. 143). Auch des- halb bleibt die illegale Einreise des Beschwerdeführers aus einem anderen Dublin-Staat (vorliegend ist er seinen Angaben zufolge aus Kroatien in die Schweiz zurückgekehrt [vgl. SEM act. 1/pag. 3) für die Zuständigkeitsbe- gründung unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit über fünf Monaten ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalten soll, nicht weiter eingegangen zu werden. 4.3 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersicht- lich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers begründen könnten. Sein sich in der Schweiz aufhalten- der (Nennung Verwandter) stellt weder einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundes- verwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihm der erwähnte (Nennung Ver- wandter) eine emotionale Stütze durch dessen Nähe und das gemeinsame (Nennung Projekt) sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt der Beschwerdeführer bei seinem (Nennung Verwandter) noch wird dargelegt, dass er zwingend auf eine ständige Be- treuung durch diesen angewiesen wäre. Zudem erwähnte er im Mehrfach- gesuch und in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 7. April 2025 noch mit keinem Wort, dass er zwingend auf die Hilfe dieses sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden (Nennung Verwandter) angewiesen sei. Ein solches Hilfeersuchen ergibt sich auch nicht aus sei- nem im Rahmen des ersten Dublin-Verfahrens an das SEM gestellte Ge- such um Kantonswechsel vom (...). Zudem hat sein (Nennung Verwandter) Russland respektive die B._______ bereits (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise verlassen. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis

F-2973/2025 Seite 7 im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zustän- digkeit Kroatiens bleibt deshalb bestehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrecht- lichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Das kroatische Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zu- ständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroati- schen Sicherheitskräfte oder der Behörden lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten; mög- liche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden.

Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzun- gen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re- foulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Zu- dem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK sind diverse medizinische Probleme des Beschwerdeführers – (Nennung Leiden) – aktenmässig dokumentiert. Diese Beschwerden wur- den wiederholt begutachtet und werden – jedenfalls hinsichtlich der psy- chischen Beeinträchtigungen noch immer – regelmässig behandelt. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – so insbesondere be- züglich seiner psychischen Beschwerden – ist den Akten zufolge unter Kontrolle und scheint sich gemäss dem (Nennung Beweismittel) seit eini- gen Monaten stabilisiert zu haben (vgl. SEM act. 5/pag. 2). Die aktuell do- kumentierten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind auf- grund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegan- gen werden müsste, er könnte nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)be- handelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende

F-2973/2025 Seite 8 medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staat- lichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsor- ganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Ver- fügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten.

Der Beschwerdeführer führt an, eine Rückführung nach Kroatien würde für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeuten und das Risiko einer schweren Dekompensation mit Selbstgefährdung deutlich erhöhen. Ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suizid- drohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung ei- ner Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Ur- teile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hin- blick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete me- dizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfäl- tige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers wird es ihm ermög- lichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. 5.3 Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das dies- bezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 6. 6.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukom-

F-2973/2025 Seite 9 menden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abge- sehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang. 6.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechts- fehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für ei- nen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbin- dung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung hinsichtlich Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und einer me- dizinischen sowie psychologischen Versorgung betreffend den Beschwer- deführer einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien ange- ordnet. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 25. April 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vor- liegenden Urteil dahin. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

F-2973/2025 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädi- gung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111a ter Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-2973/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

Zitate

Gesetze

20

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 111c AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin-III-VO

  • Art. 22 Dublin-III-VO

EMRK

  • Art. 3 EMRK

EU

  • Art. 4 EU

VGG

  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

12
  • 2C_221/202019.06.2020 · 198 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C-228/21
  • C-254/21
  • C-297/21
  • C-315/21
  • C-328/21
  • E-1307/2025
  • E-1488/2020
  • E-2952/2023
  • F-2973/2025
  • F-663/2023