B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2942/2024
Urteil vom 2. März 2026 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023.
F-2942/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1965. Staatsangehöriger von Grossbri- tannien) reiste an 1. Februar 2005 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Gleichentags erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B). Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Ausweis C) wurde ihm am
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F-2942/2024 Seite 4 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Weiter sei das Einwohnermeldeamt in F._______ anzuweisen, ihm eine korrekte Abmeldebestätigung nach Eng- land auszustellen, und solange an das Aushändigen einer korrekten Ab- meldebestätigung keine steuerlichen Forderungen geknüpft werden dürf- ten, dürften auch keine finanziellen Forderungen von der AHV, dem Amt für Migration und der Einwohnergemeinde in F._______ gestellt werden. Fer- ner sei das Schreiben (...) vom 11. April 2024 nichtig zu erklären. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2024 vollum- fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und lud den Beschwerdeführer zur Replik ein. Dieser liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Zustellung des bisherigen Schriftverkehrs. Das Bundesverwal- tungsgericht kam diesem Ersuchen am 11. Dezember 2025 nach. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine befristete Suspension des Einreiseverbots für drei Mo- nate, worauf die Vorinstanz diesen aufforderte mehrere Unterlagen einzu- reichen. D. Parallel zum vorliegenden Gerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich verurteilt. Mit Strafbefehlen vom 8. Januar 2024 (Begehungszeit: 1. Dezember 2023) und 18. Juni 2025 (Begehungszeit: 12. Juni 2024) sprach die Staatsanwalt- schaft des Kantons H._______ den Beschwerdeführer jeweils des rechts- widrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) für
F-2942/2024 Seite 5 schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu je Fr. 50.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.– respektive zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.–. Die Strafbefehle sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2025 (Begehungszeit: 13. Mai 2025) verurteilte die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen der Hinderung ei- ner Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ verurteilte den Beschwer- deführer mit Strafbefehl vom 20. November 2025 (Begehungszeit: 18. No- vember 2025) wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG) und wegen vorsätzlichen rechts- widrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG). Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon ein Tagessatz als durch erstandene Haft geleistet gilt, und widerrief den mit Strafbefehl vom 8. Januar 2024 gewährten bedingten Strafvollzug. Das Strafverfahren ist hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen 3.1 f. – einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
F-2942/2024 Seite 6 Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Auch kann es die Verfügung im Ergebnis gleich be- lassen, dieser aber andere Motive zugrunde legen (sogenannte Motivsub- stitution; vgl. BGE 142 V 118 E. 1.2, 140 II 353 E. 3.1; Urteile des BVGer F-6106/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 5, F-3650/2015 vom 20. März 2017 E. 3 und E. 5.4, je m.H.). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 3. 3.1 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfü- gung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). In casu hat die Vorinstanz in der hier zu beurteilenden Verfügung einzig eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, womit nur diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Soweit der Beschwerdeführer bean- tragt, das Einwohnermeldeamt F._______ sei anzuweisen, ihm eine kor- rekte Abmeldebestätigung nach England auszustellen, es dürften keine fi- nanziellen Forderungen der AHV, des Amtes für Migration sowie der Ein- wohnergemeinde F._______ erhoben werden, und das Schreiben (...) sei für nichtig zu erklären, betreffen diese Begehren nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 3.2 Auch die Frage, ob der Beschwerdeführer noch im Besitz einer Nieder- lassungs- beziehungsweise einer Aufenthaltsbewilligung ist oder ob diese tatsächlich widerrufen beziehungsweise erloschen sind (vgl. Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer-act. 1), ist nicht streitgegenständlich. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerde- führer aus der Schweiz wegewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste ihm klar sein, dass er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte. Insofern er mit dieser Verfügung nicht einverstanden gewesen sein sollte, wäre er mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Wegweisungsverfü- gung einzureichen. Dies tat der Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Bun- desverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die zuständigen Behörden bereits rechtskräftig über die Gültigkeit der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers befunden haben (sog. res iudicata [abgeurteilte Sa- che]). Dieser Umstand schliesst aus, dass diese Rechtsfrage nochmals als Vorfrage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft wird (vgl. BGE 130 III 197 E. 3.3; 128 V 254 E. 3). Aufgrund dessen geht das
F-2942/2024 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Erlass des Einreiseverbots über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien. Als Folge des Brexit kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der EU für das Vereinigte Königreich (UK) seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als EU/EFTA- Staatsangehörige, sondern als Drittstaatsangehörige. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene UK-Staatsangehörige, welche im Rahmen des FZA Rechte erworben haben und diese weiterhin ausüben (zum Ganzen vgl. Art. 10 Ziff. 1 Bst. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens [SR 0.142.113.672]). Wie sich zu- vor getätigten Ausführungen entnehmen lässt (vgl. E. 2.2), ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des Ein- reiseverbots über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt hat. Die Streitsache beurteilt sich daher, unter Vorbehalt anderen Völkerrechts, nach der schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). 4.2 Die Europäische Union passte die Verordnung (EU) 2018/1806 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Fest- legung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschrei- ten der Aussengrenzen visumspflichtig sind, sowie der Liste jener Drittlän- der, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (kodifi- zierter Text; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806) im Zuge des Aus- tritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union an. Gestützt auf diese Anpassung sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs (British Citizens) auch nach dessen EU-Austritt von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit. Ihnen ist demnach die visumfreie Einreise in den Schengen-Raum und damit auch in die Schweiz für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gestattet (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). 4.3 Obwohl der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 über keine Nie- derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügte, hätte er sich im
F-2942/2024 Seite 8 Rahmen der Befreiung von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte britischer Staatsangehöriger dennoch in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum aufhalten dürfen. Aufgrund der Akten bleibt jedoch unklar, wo sich der Beschwerdeführer wann aufgehalten hat. Dieser Umstand wurde auch von der Vorinstanz nicht thematisiert. Da der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 (Begehungszeit: 1. Dezember 2023), in dem er wegen des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) für schuldig gesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer den visumsfreien Aufenthalt wohl über- zogen hat (sog. «Overstay»). Diese Frage kann jedoch offengelassen wer- den, denn wie dies nachstehend dargelegt wird, stützt sich die Entfer- nungsmassnahme hinreichend auf andere Gründe (vgl. E. 7). 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausge- reist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). 5.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt ge- mäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person mutwillig ihre öffentlich-rechtli- chen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b). Schulden- wirtschaft stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1007/2021 vom 3. No- vember 2021 E. 6.2 oder F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.2.2). Ein solcher Verstoss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verschul- dung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; Urteile des BVGer F-1812/2017 vom 5. März 2018 E. 6.4 und F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.1; Urteile der BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2 und 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Ver- pflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Vielmehr bedarf es dafür eines von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenen Verhaltens (Urteile des BGer 2C_410/2021 vom
F-2942/2024 Seite 9 4. November 2021 E. 2.3; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künfti- ger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 5.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhand- lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemass- nahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den auslän- derrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklar- heiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4).
F-2942/2024 Seite 10 5.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall un- ter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem 15. Januar 2023 über keine gültige Bewilligung für die Schweiz verfügt habe. Da der Beschwer- deführer dennoch am 1. Dezember 2023 kontrolliert worden sei, habe er sich weit über die erlaubte Aufenthaltsdauer hinaus in der Schweiz und im Schengenraum aufgehalten. Er habe keinen gültigen Aufenthaltstitel, kein Visum und keinen Reisepass vorweisen können, die zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt hätten, weshalb er sich rechtswidrig in der Schweiz so- wie im Schengenraum aufgehalten habe. Am 11. Dezember 2023 sei we- gen rechtswidrigen Aufenthalts ein Strafverfahren eingeleitet worden. Zu- dem sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz aus anderen Gründen mehrfach Anlass zu Klagen gegeben habe. Er sei mehrfach mit Strafbefehlen verurteilt wor- den und habe gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes F._______ per 19. Dezember 2023 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 416'459 akkumuliert. Die vorgenannten Handlungen seien Verstösse gegen die Gesetzgebung, wodurch auch die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet worden seien (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 VZAE). Es bestehe demnach ein spezialpräven- tiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Aufgrund der Anzahl der Verstösse sei von einer ungünstigen Legalprognose betreffend den Beschwerdeführer auszugehen. Sein rechtsmissbräuchliche Verhalten bringe eine Gering- schätzung der geltenden Schengen-Rechtsordnung zum Ausdruck, wes- halb angesichts des gezeigten Verhaltens die Gefahr eines erneuten
F-2942/2024 Seite 11 Verstosses bestehe. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht und den Be- hörden derzeit nicht verfügbar. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei eine Fernhaltemassnahme gerechtfertigt und verhältnismässig. Der Be- schwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz sowie aus dem Schen- genraum weggewiesen worden. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftig kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des ge- währten rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden, zumal sich der Be- schwerdeführer am 1. Dezember 2023 hierzu nicht geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe gegen nationale Rechtsvorschriften über die Ein- reise und den Aufenthalt verstossen und damit zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung verletzt, weshalb nicht zuletzt die Aus- schreibung im SIS als verhältnismässig und angemessen erscheine (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6). 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die in der Verfügung sowie im Einreiseverbot vom 20. Dezember 2023 er- wähnten Strafbefehle und Verzeigungen bezögen sich lediglich auf einige verpasste Termine, geringfügige Parkbussen bis zu Fr. 40.–, geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie das Nichtanbringen einer Vig- nette; ein Einreiseverbot erscheine vor diesem Hintergrund als unverhält- nismässig. Weiter bringt er vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er sich bei den Behörden nicht mehr gemeldet habe. Seine Wohnung in F._______ sei nach dem 15. Januar 2023 behördlich kontrolliert worden, zudem habe er sich mehrfach beim Betreibungsamt in J._______ gemel- det, weshalb die Abmeldung in F._______ per 15. Januar 2023 gegen sei- nen Willen und ohne sein Einverständnis erfolgt sei. Sodann habe er weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet noch bestehe ein spezi- alpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fern- haltung. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegenüber der Schengen- Rechtsordnung liege ebenfalls nicht vor; er sei weder untergetaucht noch für die Behörden nicht verfügbar gewesen. Ferner sei eine Fernhaltemass- nahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG weder gerechtfertigt noch ver- hältnismässig, ebenso wenig sei er rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Aufgrund seiner in der Schweiz le- benden Kinder bestünden private Interessen, welche ein öffentliches Inte- resse an einem Einreiseverbot überwögen. Schliesslich habe er weder ge- gen nationale Vorschriften über Einreise und Aufenthalt noch gegen zent- rale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung verstossen, wes- halb auch eine Ausschreibung im SIS sowie eine Einschränkung der
F-2942/2024 Seite 12 Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum als weder verhältnismäs- sig noch angemessen erscheine (BVGer-act. 1). 7. 7.1 Wie nachfolgend dargelegt wird, liegen auch ohne Berücksichtigung des Strafbefehls vom 8. Januar 2024 wegen rechtswidrigen Aufenthalts hinreichende Gründe vor, die eine zweijährige Fernhaltemassnahme recht- fertigen (vgl. E. 2 und 4.3). 7.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver- fügung unter anderem vorab vor, Schulden angehäuft zu haben. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf die Auszüge aus dem Betreibungsregister (SEM-act. 3 pag. 195-199), dem Verlustscheinregister (SEM-act. 3 pag. 59-67) und den im Aufenthaltsverfahren ergangenen Entscheid vom 14. Februar 2023 (vgl. SEM-act. 3 pag. 134-140). Den Akten kann diesbe- züglich entnommen werden, dass die Schulden im Verlaufe der Jahre ste- tig zugenommen haben. Am 24. August 2022 lagen gegen den Beschwer- deführer 64 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in Höhe von Fr. 381'657.45 vor (u.a. Forderungen von Banken, Versicherungen, Gemeinden, Bezirken und weiteren Gläubigern). Aus dem Betreibungsregisterauszug ist ferner ersichtlich, dass sich weitere Forde- rungen im Gesamtwert von Fr. 20'862.75 in Pfändung befinden. Gemäss Auszug desselben Betreibungsamtes vom 19. Dezember 2023 ist die Höhe der Verlustscheine auf insgesamt Fr. 416'459.– gestiegen. Seither hat sich seine finanzielle Situation, soweit ersichtlich, nicht nennenswert verändert. Schuldenwirtschaft stellt wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.2) grundsätzlich ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und ist je- denfalls dann anzunehmen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist. Dies ist vorliegend nur schon aufgrund der Schuldenhöhe sowie der langen Zeitspanne, innert welcher der Beschwerdeführer seinen finanziellen Ver- pflichtungen nicht nachkam, der Fall. Kommt hinzu, dass der Beschwerde- führer bereits viermal aufgrund des Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Betreibungsverfahren bestraft wurde und sein Verhalten dem- nach klar nicht für ein redliches Bemühen um Schuldensanierung spricht. Die Höhe der Ausstände stieg unvermindert an und der Beschwerdeführer unternahm offensichtlich keine zureichenden Anstrengungen zur Bereini- gung seiner Situation. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026, wonach die im Verfahren erwähnten Verlustscheine in Höhe von Fr. 416’459-– überwiegend aus gesetzlich ge- schuldeten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen resultieren
F-2942/2024 Seite 13 würden (BVGer-act. 15), vermag die Schuldwirtschaft denn auch nicht zu rechtfertigen. Schicksalsschläge, die ihn an der Erfüllung seiner Verpflich- tungen gehindert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht geht daher insgesamt von mutwilliger Schuldenwirt- schaft aus. Dies steht in Einklang mit der Auffassung des im Aufenthalts- verfahren zuständigen Migrationsamtes, welches gleichfalls von einer mut- willigen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausging. 7.3 Als weiteren Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme nannte das SEM zu Recht die Vielzahl der strafrechtlich relevanten Verfeh- lungen. In strafrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwischen Juli 2017 und Juni 2022 insgesamt 6 Verurteilungen (vgl. Bst. A.b) erwirkt. Darunter befinden sich neben vier Verurteilungen wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen (im Betreibungsverfahren) auch zwei Verurtei- lungen wegen Strassenverkehrsdelikten. Wohl handelt es sich dabei um untergeordnete, zeitlich zum Teil weiter zurückliegende Verstösse, die nur mit Bussen bestraft wurden, jedoch manifestiert deren Häufung eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschwerdefüh- rers der Rechtsordnung gegenüber. Nach dem Gesagten besteht vorlie- gend offensichtlich eine gewisse Gefahr für eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers (vgl. Botschaft, a.a.O., 3760). 7.4 Der Beschwerdeführer hat durch seine wiederholte Delinquenz und die jahrelange Anhäufung enormer Schulden zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem ist aufgrund der wiederholten Straffälligkeit bis in die jüngste Vergangenheit (vgl. Bst. D) und seiner man- gelnden Einsicht betreffend seiner Schuldwirtschaft auch von einer zukünf- tigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt, wes- halb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot hinsichtlich Bestand und Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 5.5 oben). 8.2 Die dargelegte, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffent- liches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhal- temassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreise- verbot soll die Anhäufung weiterer Schulden in der Schweiz verhindern.
F-2942/2024 Seite 14 Ebenfalls soll die Fernhaltemassnahme die Begehung weiterer Straftaten in der Schweiz und im Schengenraum entgegenwirken und den Beschwer- deführer überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bereits angesprochene generalpräventiv moti- vierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konse- quente Massnahmenpraxis zu schützen (zur Zulässigkeit der Berücksich- tigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). 8.3 8.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hat rund 18 Jahre in der Schweiz gelebt. Gemäss Beschwerdevorbringen vom 8. Mai 2024 hat er zwei Söhne, die in der Schweiz leben. Den vorinstanz- lichen Akten kann entnommen werden, dass diese bereits volljährig sind (Jahrgänge 2002 und 2004). In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 (BVGer-act. 15) bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er zudem drei minderjährige Kinder mit seiner langjährigen, in der Schweiz wohnhaf- ten Lebenspartnerin habe. Ein Kind sei im Januar 2023 geboren worden, die Zwillinge im April 2024, wobei er bei deren Geburt in K._______ anwe- send gewesen sei. Der Vollzug des Einreiseverbots am 4. März 2024 habe ihm jeden weiteren familiären Kontakt, die Mitwirkung an zivilstandesrecht- lichen Formalitäten sowie jegliche tatsächliche elterliche Beteiligung effek- tiv verunmöglicht. Dies führe zu einer nachhaltigen, potenziell irreversiblen Beeinträchtigung der Eltern-Kind-Beziehung und berühre angesichts des Alters und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kinder den Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK in erheblichem Masse. Auch wenn die Existenz die- ser minderjährigen Kinder und die entsprechende Vaterschaft des Be- schwerdeführers hinreichend bewiesen wären – was vorliegend nicht der Fall ist –, würde dieser Umstand die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht in Frage stellen. 8.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht die angebliche Existenz der drei min- derjährigen Kinder des Beschwerdeführers bis zu dessen Schreiben vom 13. respektive 14. Januar 2026 (vgl. Bst. C) nicht bekannt war. In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2024 hat er ausschliesslich seine beiden volljähri- gen Kinder erwähnt. Die wenige Tage vor der Beschwerde geborenen
F-2942/2024 Seite 15 Zwillinge und das einjährige Kleinkind blieben unerwähnt. Ferner hat er die Angaben zu den minderjährigen Kindern nicht belegt. Der Aufforderung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026, einen Familienregisterauszug sowie ei- nen Nachweis des Wohnsitzes der Kinder in der Schweiz zuzustellen, ist er bis dato nicht nachgekommen. Insgesamt hat er somit seine Mitwir- kungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG) verletzt. 8.3.3 Es steht ausser Frage, dass ein Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere gilt es allerdings vorweg klarzu- stellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wider- rufen und seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig erloschen ist (vgl. E. 3.2). Vorliegend kann sich demnach nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreisever- bot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in ei- nem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Mass- nahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwer- deführer von den ordentlichen, für britische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für Kurzaufenthalte in der Schweiz gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann im Sinne ei- ner Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt wer- den, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wie eben dargetan, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine hier lebende Partne- rin und seine zwei beziehungsweise fünf Kinder nicht mehr beliebig besu- chen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch aber nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz von vornherein unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Bei der vorliegenden Beurteilung kommt der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens nur insoweit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben aufgrund des fehlenden Aufenthalts- rechts nur geringfügig erschwert.
F-2942/2024 Seite 16 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften bewusst und selbstver- schuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Ver- halten weitreichende und langfristige Konsequenzen nach sich ziehen wird. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3.1) kann zu- dem weder von einer affektiven noch von einer wirtschaftlichen Bindung der minderjährigen Kinder an den Beschwerdeführer ausgegangen werden (vgl. BGE 147 I 149 E. 4 m.H. auf BGE 144 I 91 E. 5.1 f.). Hervorzuheben ist hierbei erneut, dass der Beschwerdeführer seine minderjährigen Kinder – deren Existenz und Vaterschaft unbelegt geblieben sind – gegenüber dem Gericht beinahe für die gesamte Dauer des Verfahrens verschwiegen hat und diese somit beispielsweise nicht bei der Beurteilung der Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden konnten. Dieser Umstand und in Folge, die Erschwernis der Entstehung einer affek- tiven Bindung sind jedoch aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen. Bezüglich des Bestehens ei- ner wirtschaftlichen Bindung tätigte der Beschwerdeführer keine Ausfüh- rungen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein von der Massnahme nicht be- einträchtigt sind. Ein gewisses Mass an Familienleben – insbesondere mit seiner Partnerin und den volljährigen Kindern – kann zudem durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (WhatsApp, Skype, Videoanruf, usw.) gewährleistet werden. Abgesehen davon hat die Vorinstanz den privaten Interessen des Beschwerdeführers – auch ohne Kenntnis der angeblich minderjährigen Kinder – mit der vergleichsweise kurzen Dauer der Massnahme von zwei Jahren Rechnung getragen, werden in ähnlich gelagerten Fällen doch deutlich längere Einreiseverbote verhängt (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019 [vierjähriges Einreiseverbot bei Fr. 357'000 Schulden] oder auch F-1007/2021 vom 3. November 2022 [zweijähriges Einreiseverbot bei Schulden von lediglich rund Fr. 13'000.-). 8.3.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot klar am unteren Ende einer angemessenen Dauer verhängt worden ist und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2022 vom 13. Februar 2023).
F-2942/2024 Seite 17 8.4 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Ein- reiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 8.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer nach Erlass des vorliegenden Einreiseverbots in der Schweiz in weiteren Verfahren zumindest zweimal rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Bst. D) und er zudem in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 zugab, sich am 30. April 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben und somit diese nicht innerhalb der in der Wegweisungsverfügung gesetzten Frist verlassen zu haben (BVGer-act. 15). Bei dieser Ausgangslage ist es dem SEM freigestellt, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ein allfälliges Anschlusseinreiseverbot zu verhängen. 9. 9.1 Wird ein Einreiseverbot gegen eine Person verhängt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Än- derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation der betroffenen Person umfasst, zum Schluss gelangt, dass deren Anwe- senheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt. 9.2 In Anbetracht der Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt und entgegen den Be- schwerdevorbringen verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der lo- yalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-
F-2942/2024 Seite 18 System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schen- gen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durch- setzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung liegt die Ausschreibung des Einreisever- bots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots ein- hergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewe- gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig. 10. Das angeordnete Einreiseverbot verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-2942/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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