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Abteilung VI F-2799/2023
Urteil vom 3. April 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion KD, Abteilung Konsularischer Schutz, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen (Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung); Verfügung der Konsularischen Direktion vom 17. April 2023.
F-2799/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geboren [...]) ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt seit dem Jahr 2005 in Thailand. Im gemeinsamen Haushalt leben auch seine Ehefrau, deren volljährige Tochter und drei minderjährige Patenkin- der, welche alle thailändische Staatsangehörige sind. B. Der Beschwerdeführer gelangte am 9. Januar 2023 an die Schweizerische Botschaft in Bangkok und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Aus- land (ASG; SR 195.1) um die Ausrichtung wiederkehrender Unterstüt- zungsleistungen. Mit Verfügung vom 17. April 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (eingegangen: 16. Mai 2023) und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm seien wiederkehrende Unterstützungsleistungen auszurichten. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. September 2023 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und reichte weitere Beweismittel ein. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im Januar 2025 auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schwei- zer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 1 und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-2799/2023 Seite 3 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abwei- sen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Geht es ‒ wie vorliegend ‒ um wiederkehrende Leistungen, ist analog zum Sozialversicherungsrecht auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schwei- zer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Ver- hältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung dargestellt haben (zuletzt etwa Urteile des BVGer F-538/2023 vom 18. September 2024 E. 2.2, F-2983/2022 vom 26. Juni 2024 E. 3). 3. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schwei- zern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer sind Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Auslandsschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehö- rigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 3.2 Auslandschweizerinnen und -schweizern wird nur dann Sozialhilfe ge- währt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräf- ten und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Emp- fangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG). Art und Umfang der Sozial- hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaa- tes, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder- kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutio- nen im Ausland [V-ASG; SR 195.11]). Eine Person hat gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anre- chenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der
F-2799/2023 Seite 4 gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c.). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jah- ren im Empfangsstaat aufhält (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird oder wenn sie nachweist (Ziff. 2), dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Kriterien gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a–c V-ASG kumulativ erfüllt sein müssen. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V- ASG). 3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird in jedem Unterstützungs- fall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Bei der Berech- nung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemei- nen sozialhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung der Vor- instanz über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer (nachfolgend: Weisung), gültig seit 1. Januar 2020, oder in den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) nie- dergelegt sind. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld) sowie weitere wiederkehrende Ausga- ben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass in seinem Haushalt nur der Beschwerdeführer über die Schweizerische Staatsangehörigkeit verfüge und somit unterstützungsberechtigt sei. Daher sei sein Haushaltsbudget nach der individuellen Berechnungsmethode zu erstellen und weise einen monatlichen Überschuss von THB 55'699.11 auf (AHV-Rente von THB 66'000.‒ und anrechenbare Ausgaben von THB 10'300.89). Er gelte nicht als bedürftig und habe keinen Anspruch auf wiederkehrende Unterstützungsleistungen (Vorakten [KD-act.] 4). 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, dass er sich ungleich behandelt fühle, da es im Ausland schwerer sei, Sozialhilfe zu erhalten als in der Schweiz. Er verstehe nicht, weshalb seine Stieftochter nicht unterstützt werde, obwohl sie zuvor eine AHV-Kinder- rente erhalten habe. Er halte es für menschenverachtend, dass seine thai- ländischen Familienangehörigen nicht unterstützt würden, zumal er alles für die Familie bezahlen müsse. Auch müsse er seine medizinischen
F-2799/2023 Seite 5 Behandlungen selbst bezahlen. Die vorinstanzliche Berechnung entspre- che nicht der Realität (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 4.3 Die Vorinstanz betont in ihrer Vernehmlassung, dass die Haushaltsan- gehörigen des Beschwerdeführers mangels Schweizer Staatsangehörig- keit nicht unterstützungsberechtigt seien. Sie sei an die Vorgaben des ASG gebunden, weshalb keine Diskriminierung von Auslandsschweizerinnen und -schweizern vorliege. Das Haushaltsbudget des Beschwerdeführers müsse nach der individuellen Berechnungsmethode erstellt werden. Die mit der Beschwerde neu eingereichten Elektrizitäts- und Handyrechnungen seien unbeachtlich, da sie erst nach der angefochtenen Verfügung ange- fallen seien. Die Wohnnebenkosten seien belegt, die Mobilitätspauschale für eine Person in Thailand grosszügig bemessen, zumal der Beschwerde- führer in einer Grossstadt und nicht auf dem Land lebe. Die Kosten für die Kranken- und Lebensversicherung sowie das Handyabonnement der Ehe- frau und die Leasinggebühren für das Fahrzeug seien nicht anrechenbar. Das Haushaltsgeld werde periodisch nach Land oder Region festgelegt und entsprechend der Haushaltsgrösse anteilig berücksichtigt. Das Budget ergebe einen Überschuss, weshalb der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei und keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe (BVGer-act. 6). 4.4 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Replik zusammengefasst, dass die Regelung des ASG nicht der Realität entspreche. Er stelle den errechneten Überschuss infrage, da die Lebenshaltungskosten gestiegen seien und er ansonsten längst seine Wohnzimmer- und Küchendecken re- pariert hätte. Auch lebe er nicht in einer Grossstadt (BVGer-act. 9). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist im Auslandschweizerregister eingetragen (Bericht der Auslandvertretung vom 17. März 2023 [KD-act. 1]). Folglich gilt er als Auslandsschweizer (Art. 3 Bst. a ASG) und erhält Sozialhilfe, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Hingegen haben die Ehefrau des Beschwerdeführers, deren volljährige Tochter und drei minderjährigen Pa- tenkinder keine Schweizer Staatsangehörigkeit, weshalb sie die persönli- chen Voraussetzungen zur Entrichtung von Sozialhilfe nicht erfüllen (vgl. Art. 3 Bst. a ASG). Daran ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdefüh- rer in einem Haushalt leben und dieser nach eigenen Angaben alle Haus- haltskosten bezahlen müsse. Entgegen dem Beschwerdeführer wären ausländische Ehepartner, selbst wenn sie in der Schweiz leben würden, nicht bereits durch ihre Beziehung zu einem Schweizer Staatsangehörigen
F-2799/2023 Seite 6 unterstützungsberechtigt. Vielmehr würde entsprechend ihrem ausländer- rechtlichen Status und den konkreten Einzelfallumständen geprüft, ob sie unterstützungsberechtigt wären (vgl. zu Ergänzungsleistungen: Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG, SR 831.30]; vgl. zur Sozialhilfe im Kanton Basel-Landschaft [letzter Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers]: § 4c und 6 ff. des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 [SHG; SGS 850]). Folg- lich liegt keine Ungleichbehandlung vor, weshalb sich weitere Ausführun- gen zu dieser Rüge erübrigen. 5.2 Auch aus dem Umstand, dass seine thailändische Stieftochter bis zum August 2022 eine AHV-Kinderrente erhalten hat (Bericht der Auslandver- tretung vom 17. März 2023 [KD-act. 1]), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die AHV-(Kinder-)Rente und die Sozial- hilfe sind verschiedene Rechtsinstitute, deren Ausrichtung an unterschied- liche Voraussetzungen gebunden ist. Auch hat die mittlerweile volljährige Stieftochter nur bis zu ihrem Studienabschluss eine AHV-Kinderrente er- halten, da der Beschwerdeführer nur bis dahin gesetzlich verpflichtet war, sie zu unterstützen (vgl. Art. 22 ter i.V.m. Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht nur den Beschwerdeführer selbst als un- terstützungsberechtigt anerkannt (E. 5.1), weshalb sein Budget richtiger- weise nach der individuellen Berechnungsmethode erstellt wurde. Die in- dividuelle Berechnungsmethode kommt zum Tragen, wenn die gesuchstel- lende Person – wie vorliegend – die einzige Person mit ausschliesslicher oder vorherrschender Schweizer Staatsangehörigkeit in ihrem Haushalt ist (Weisung Ziff. 2.6.2). Dabei werden die anrechenbaren gemeinsamen Haushaltskosten auf der Grundlage der eingereichten Belege berechnet und durch die Anzahl im Haushalt lebender Personen dividiert. Von den Haushaltskosten, welche den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, deren Tochter und drei Patenkinder betreffen, ist nur ein Sechstel zu seinen indi- viduellen Ausgaben zu addieren (vgl. Weisung Ziff. 2.6.5; vgl. vorinstanzli- ches Budget vom 24. März 2023 [KD-act. 4]). Demnach kann nicht auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Budget, worin er sämtliche Ausgaben seines sechsköpfigen Haushalts addiert (undatiertes Budget [KD-act. 1]),
F-2799/2023 Seite 7 abgestellt werden. Dabei ist nicht rechtserheblich, dass er nach eigenen Angaben alle Kosten des Haushalts bezahlen müsse. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Budget den vorinstanzlich errechneten Überschuss aufweist, setzt sich jedoch nicht explizit mit kon- kreten Positionen auseinander. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) ist dennoch auf alle Positionen des vorinstanzlichen Bud- gets vom 24. März 2023 (KD-act. 4) kurz einzugehen. 6.3 Zunächst sind die gemeinsamen Haushaltskosten zu überprüfen: 6.3.1 Unstrittig fallen keine Ausgaben für Wohnungsmiete oder Hypothe- karzinsen an, da der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, deren Tochter und drei Patenkinder im Eigenheim der Ehefrau wohnen (KD-act. 1 und 4). 6.3.2 Die monatlichen Wohnnebenkosten (Heizung, Wasser etc.) ergeben sich aus der Abrechnung der Provincial Waterworks Authority von Mai 2022 bis März 2023 (KD-act. 1). Zugunsten des Beschwerdeführers sind sämtli- che belegten Wohnnebenkosten zu beachten. Demnach resultieren mo- natliche Wohnnebenkosten von durchschnittlich THB 180.02 (THB [1'081.87 + 273.96 + 127.58 + 8 * 62.10] / 11 Monate) anstatt der vor- instanzlich angerechneten THB 62.10. 6.3.3 Die monatlichen Kosten für Elektrizität und Gas sind durch Elektrizi- tätsrechnungen belegt (KD-act. 1). Da die im Verfügungszeitpunkt vom 17. April 2023 aktuellen Verhältnisse massgebend sind, können deutlich mehr als ein Jahr zurückliegende und später erstellte Stromrechnungen nicht berücksichtigt werden. Daher können namentlich die als Beschwer- debeilage (BVGer-act. 1) und die mit der Replik (BVGer-act. 9 – Bei- lage 4c) eingereichten Rechnungen nicht in die Berechnung einbezogen werden, da sie nach dem Verfügungszeitpunkt angefallen sind. Ferner ist die Auslagenberechnung der Auslandvertretung insoweit zu aktualisieren, als deutlich mehr als ein Jahr zurückliegende Stromrechnungen nicht zu berücksichtigen sind. Auf Basis der Vorakten sind nach dem Gesagten die Stromrechnungen von März 2022 bis Februar 2023 hinzuzuziehen. Daraus gehen monatliche Elektrizitätskosten von durchschnittlich THB 2'419.94 (THB [3'016.97 + 2'803.40 + 3'521.35 + 3'541.34 + 3'486.37 + 2'896.81 + 632.48 + 614.36 + 2'575.76 + 2'204.80 + 1'690.74 + 2'054.86] / 12 Monate) anstatt der vorinstanzlich angerechneten THB 2'412.56 hervor. 6.3.4 Die monatlichen Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet sind durch die Zahlungshistorie von Dezember 2021 bis Januar 2023 und die
F-2799/2023 Seite 8 Rechnungen für Januar und Februar 2023 des Internetanbieters 3BB Broadband ausgewiesen. Demnach waren monatlich THB 963.‒ zu bezah- len. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind monatliche Gebühren für Radio, TV, Telefonie und Internet von THB 963.‒ anzurechnen. 6.3.5 Es resultieren gemeinsame monatliche Haushaltskosten von THB 3'562.96, welche dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel und so- mit in Höhe von THB 593.83 anzurechnen sind. Diese Haushaltskosten übersteigen den vorinstanzlichen Betrag von THB 572.94 geringfügig. 6.4 Sodann sind die individuellen Ausgaben des Beschwerdeführers zu überprüfen: 6.4.1 Das monatliche Haushaltsgeld soll Kosten für Nahrungsmittel, Ge- tränke, Kleider, Wäsche, Schuhe, Gesundheits- und Körperpflege, Haus- haltsführung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie einen frei verfügba- ren Betrag für Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung und aus- wärtige Getränke abdecken (Weisung Ziff. 2.2). Die Höhe des Haushalts- gelds wird als Pauschale auf Vorschlag der jeweiligen Schweizerischen Vertretung von der Vorinstanz periodisch nach Land oder Region festgelegt (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Es ist auf die im Verfügungszeitpunkt vom 17. April 2023 massgebliche Pauschale von THB 14'882.‒ pro Person abzustellen. Da der Beschwerdeführer als einziger in seinem Sechs-Personen-Haus- halt unterstützungsberechtigt ist, sind ihm 48.4 % dieses Betrags anzu- rechnen (Art. 23 Abs. 2 V-ASG; Weisung Ziff. 2.2). Das von der Vorinstanz angerechnete monatliche Haushaltsgeld von THB 7'202.89 (48.4 % von THB 14'882.‒) ist nicht zu beanstanden. 6.4.2 Für die individuellen monatlichen Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet sind die eingereichten Rechnungen des Mobilfunkanbieters AIS zu berücksichtigen (KD-act. 1). Da nur der Beschwerdeführer unter- stützungsberechtigt ist, sind nur die Rechnungen seiner Handynummer [...] (KD-act. 2) anrechenbar. Nachdem die im Verfügungszeitpunkt vom 17. April 2023 aktuellen Verhältnisse massgebend sind, werden deutlich mehr als ein Jahr zurückliegende (Auslagenberechnung der Auslandver- tretung [KD-act. 1]) und später erstellte Handyrechnungen (BVGer-act. 1 – Beilage) nicht berücksichtigt. In den Rechnungen von April bis August 2022 sind monatliche Rechnungsbeträge von durchschnittlich THB 1'025.06 (THB [1'023.99 + 991.89 + 1'056.09 + 1'012.22 + 1'041.11] / 5 Monate) er- sichtlich. Mit der Vorinstanz sind daher individuelle monatliche Gebühren für Radio, TV, Telefonie und Internet von THB 1'025.06 anzurechnen.
F-2799/2023 Seite 9 6.4.3 Für die Mobilitätskosten hat die Vorinstanz eine monatliche Pau- schale von THB 1'500.– angerechnet. Mobilitätsausgaben werden grund- sätzlich dann berücksichtigt, wenn das Verkehrsmittel insbesondere für die Erwerbstätigkeit, Einkäufe, Arztbesuche oder – in bescheidenem Umfang – dem Besuch enger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In der Regel sind nur die Kosten für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln anrechenbar (Weisung Ziff. 2.3.6). Der nicht erwerbstätige Beschwerde- führer legt nicht dar, inwiefern die Pauschale seine individuellen Mobilitäts- kosten für Einkäufe, Arztbesuche und den Besuch enger Bezugspersonen nicht decken würden. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht die Auto- Leasinggebühren und die geltend gemachten Autofahrten nicht berück- sichtigt, da letztere grösstenteils die nicht unterstützungsberechtigte Ehe- frau des Beschwerdeführers, deren Patenkinder und Mutter betreffen (vgl. Transportkostenformular und -erklärung vom 9. Januar 2023 [KD-act. 1]). Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz angerechnete monatliche Mo- bilitätspauschale von THB 1'500.‒ nicht zu beanstanden. 6.4.4 Überdies hat die Vorinstanz folgende Kosten zu Recht nicht berück- sichtigt: Die Kosten der Lebens- und Krankenversicherungen der Ehefrau des Beschwerdeführers von THB 7'224.‒ (KD-act. 1) sind nicht anzurech- nen, da diese nicht unterstützungsberechtigt ist. Der nicht krankenversi- cherte Beschwerdeführer weist keine regelmässigen Kosten für Arztbesu- che und Medikamente nach (vgl. BVGer-act. 1). Auch die unbelegten Visa- gebühren von THB 1'900.‒ sind nicht anzurechnen (vgl. Weisung Ziff. 3.4 betr. Ausgaben für Ausweisgebühren und Aufenthaltsbewilligungen). 6.4.5 Die individuellen monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers be- tragen insgesamt THB 9'727.95. Es resultieren monatliche Lebenshal- tungskosten von total THB 10'321.78 (THB 593.83 + THB 9'727.95), wel- che den vorinstanzlich eingesetzten Betrag von THB 10'300.89 geringfügig übersteigen. 6.5 Diesen Ausgaben sind die Einnahmen gegenüberzustellen: Der Be- schwerdeführer erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'805.‒ (Bericht der Auslandvertretung vom 17. März 2023 Ziff. 15, schweizerische Konto- auszüge vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 [je KD-act. 1]), was im Verfügungszeitpunkt THB 69'252.‒ entsprach (Wechselkurs vom 17. April 2023, Fr. 1.‒ = THB 38.3665, <https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/ schweizer_franken-baht-kurs>, abgerufen am 21. März 2025). Da er bis August 2022 zusätzlich eine AHV-Kinderrente und im Januar 2023 gemäss eigenen Angaben ein Darlehen erhielt, waren die Einnahmen
F-2799/2023 Seite 10 entsprechend höher (thailändische Kontoauszüge Beschwerdeführer vom
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2799/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).