Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2685/2016
Entscheidungsdatum
07.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2685/2016

Urteil vom 7. September 2017 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Ronny Scruzzi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-2685/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (kroatischer Staatsangehöriger, geb. 1976) reiste am 8. Juni 1984 in die Schweiz ein. Im Jahre 1999 ging er eine erste Ehe ein, die kinderlos blieb und 2002 geschieden wurde. Am 22. April 2006 heiratete er eine kroatische Staatsangehörige, die im Rahmen des Famili- ennachzugs in die Schweiz kam und mit der er eine am 3. September 2006 geborene Tochter hat. Diese zweite Ehe wurde 2010 geschieden und die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Noch im gleichen Jahr verliessen Mutter und Tochter die Schweiz. A.b Aus den Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau (nachfolgend: Akten AG) und den Vorakten (nachfolgend: Akten SEM) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 1996 immer wieder strafrechtlich in Erschei- nung getreten ist:

  • 27. April 1996: Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden. Gefängnisstrafe 3 Mo- nate bedingt, Probezeit 2 Jahre (Inumlaufsetzen von Falschgeld; Akten SEM 1/6);
    1. Dezember 1996: Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen. Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt (Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. April 1996), Probezeit 3 Jahre (Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Wider- handlung SVG; Akten SEM 1/7)
    1. April 1999: Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern. Busse Fr. 80.- (Widerhandlung Waffengesetz; Akten AG 2)
    1. Februar 2000: Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg. Gefängnisstrafe 14 Tage unbedingt (Drohung)
    1. September 2000: Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg. Gefängnisstrafe 18 Tage unbedingt, Busse Fr. 800.- (diverse Widerhandlungen SVG; Akten AG 13)
    1. Januar 2002: Strafbefehl des Bezirksamts Aarau. Gefängnisstrafe 21 Tage unbedingt, Busse Fr. 500.- (Drohung, Tätlichkeiten, Widerhandlung SVG; Ak- ten AG 19)
    1. Mai 2002: Strafbefehl des Bezirksamts Aarau. Busse Fr. 60.- (Wieder- handlung gegen die Transportgesetzgebung; Akten AG 22)
    1. Juni 2002: Strafbefehl des Bezirksamts Aarau. Busse Fr. 200.- (Wider- handlung SVG; Akten AG 26)
    1. März 2005: Urteil des Bezirksgerichts Baden. Gefängnisstrafe 6 Monate unbedingt (Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbe- schädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz [Kauf von 10 g Kokain, Wiederverkauf von 20 – 25 g Kokain, Konsum von Kokain]; Akten AG 68-59).

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  • 19. Juli 2006: Strafbefehl des Bezirksamts Aarau. Busse Fr. 200.- (Wider- handlung SVG; Akten AG 104);
    1. April 2007: Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern Busse Fr. 20.- (Widerhandlung SVG; Akten AG 118);
    1. September 2007: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land. Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Busse Fr. 300.- (mehrfache Verge- hen und mehrfache Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wi- derhandlung SVG; Akten AG 136)
    1. Januar 2009: Strafbefehl des Bezirksamts Baden. Busse Fr. 60.- (Verstoss gegen Transportgesetzgebung; Akten AG 145);
    1. Juni 2010: Strafbefehl des Bezirksamts Baden. Busse FR. 200.- (Unge- horsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Akten AG 162);
    1. Oktober 2012: Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Freiheitsstrafe 13 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre, Busse Fr. 2'000.- (Widerhandlung und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Kauf von 35-40 g Kokain unbestimmten Reinheitsgrades, Besitz von 51 g Kokain mit einem Reinheits- grad von 60 % entsprechend 30,8 g reinem Kokain]). Anordnung einer Be- währungshilfe und einer ambulanten Therapie (Suchtbehandlung illegale Dro- gen) für die Dauer der Probezeit (Akten AG 203 - 192)
    1. Juni 2014: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Busse Fr. 60.- (Widerhandlung SVG; Akten AG 284);
    1. Dezember 2014: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Busse Fr. 300.- (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und konkurs- verfahren; Akten AG 325). Zudem mussten zweimal Bussen in Haft umgewandelt werden (Akten AG 78 bzw. 17). Aufgrund der Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 24. Juni 2002 und am 13. Juni 2006 von der kantonalen Migrationsbehörde ver- warnt (Akten AG 74 und 29). A.c Mit Verfügung vom 14. November 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung einge- legten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. zuletzt Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2015). Der Beschwerde- führer wurde daraufhin aufgefordert, die Schweiz bis spätestens 11. April 2016 zu verlassen (Akten SEM 7/74). B. Am 24. März 2016 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 12. April 2016 bis zum 11. April 2020 gültiges Einreiseverbot für

F-2685/2016 Seite 4 die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sowie, mittels Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS), für den gesamten Schen- gen-Raum. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung im Wesentlichen auf die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und auf den Umstand, dass ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen worden ist. Der Beschwerdeführer habe durch die über zahlreiche Jahre erstreckende Straffälligkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und die Rechtsordnung in erheblichen Masse verletzt. Da er sich weder durch die Verurteilungen noch durch die Verwarnungen durch die kantonale Migrationsbehörde von weiteren Straftaten habe abhalten lassen, müsse von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Es bestehe daher weiterhin eine ak- tuelle, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Angesichts dessen und der familiären Bindungen des Beschwer- deführers und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von der zeitweiligen Suspendierung der Fernhaltemassnahme sei ein Einreiseverbot von vier Jahren angemessen. Für die Dauer des Einreiseverbots könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit Kroa- tien berufen, sollte dieses in Kraft treten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. März 2016 Beschwerde führen. Es wird die Aufhebung der Verfügung verlangt; eventualiter sei auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten; subeventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung dar. Er sei seit 2012 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten und es sei ihm zugute zu halten, dass er sich immer kooperativ verhalten habe. Zudem habe er sich einer suchtspezifischen Therapie un- terzogen und nachweislich seit Jahren keine Drogen mehr konsumiert. Er sei im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen und habe daher die prägenden Kinder und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er habe sich im Grossen und Ganzen sehr gut integriert. Seine Familienangehöri- gen lebten in der Schweiz (Mutter), Österreich (Schwester), Portugal (Part-

F-2685/2016 Seite 5 nerin mit gemeinsamer Tochter, rumänische bzw. kroatische Staatsange- hörige) und Ungarn (Tochter, ungarische Staatsangehörige). Ein drittes Kind werde in Kürze zur Welt kommen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidung die Integration des Beschwer- deführers in der Schweiz sowie den Umstand, dass seine kranke Mutter in der Schweiz und seine Partnerin und zwei Töchter in Portugal bzw. Ungarn lebten, zu wenig berücksichtigt, verunmögliche das Einreiseverbot für die Schweiz und die Schengen-Staaten faktisch den Kontakt mit sämtlichen Familienmitgliedern. Dies stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. An- gesichts der nur noch geringen öffentlichen Sicherheitsinteressen sei die Verhängung einer Fernhaltemassnahme daher unverhältnismässig. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. Kopien der Pässe der Partne- rin und der Töchter des Beschwerdeführers sowie je ein Kurzbericht der onkologischen und der nephrologischen Abteilungen des Kantonsspitals (...) vom 10. Dezember 2015 bzw.15. Dezember 2015 zum Gesundheits- zustand seiner Mutter. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 die Abwei- sung der Beschwerde. In Ergänzung der Begründung hält sie fest, dass die SIS-Ausschreibung aufgrund der kroatischen Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers entgegen der entsprechenden Anordnung in der ange- fochtenen Verfügung nicht erfolgt ist. F. In seiner Replik vom 29. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer im Wesent- lichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest. G. Am 1. Januar 2017 trat das Protokoll III zur Erweiterung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) auf Kroatien in Kraft.

F-2685/2016 Seite 6 H. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be- schwerdeführer betreffenden Akten der Migrationsämter der Kantone Aar- gau und Zürich bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Seit dem 1. Ja- nuar 2017 ist Kroatien Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681), so dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als

F-2685/2016 Seite 7 Vertragsausländer gilt. Als solcher untersteht er nur soweit dem ordentli- chen Ausländerrecht, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung enthält oder das ordentliche Ausländerrecht keine günstigeren Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 bleibt dagegen das ordentliche Ausländerrecht allein massgebend (vgl. Urteil des BVGer C-7549/2008 vom 23. August 2010 E.3.2). 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vor- sieht, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen kön- nen. Ein solches fällt unter anderem gegen ausländische Personen in Be- tracht, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Höchstdauer kann überschritten werden, wenn die ausländische Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. hierzu BVGE 2014/20). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein bestehendes Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung oder der Rechts- güter einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli- che Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei der Annahme einer Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzel- falles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (vgl. statt vieler:

F-2685/2016 Seite 8 Urteile des BVGer F-6713/2016 vom 19. Mai 2017 E. 5.3 und F-7919/2015 vom 20. März 2017 E. 4.2 und 4.3 je m.H.). 4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche oder sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohen- den Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzübeschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer F-7919/2015 vom 20. März 2017 E. 4.4). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Ordre-Public-Vorbehaltes auf der Grund- lage des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU) verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeich- nung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse natio- naler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie dem Einreiseverbot ein.

F-2685/2016 Seite 9 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, un- abhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 – E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.). 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch sein Ver- halten (Sachverhalt Bst. A.b) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 AuG verstossen hat (Beschwerdeschrift Ziff. 3 S. 2). 6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von einem erheb- lichen Rückfallrisiko aus. Es bestehe weiterhin eine aktuelle, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aus die- ser Formulierung sowie aus dem sinngemässen Hinweis, dass auch die Anwendung des FZA zum gleichen Ergebnis führen würde, geht hervor, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung eine schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zugrunde legt und sie somit eine

F-2685/2016 Seite 10 Dauer der Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren vom Grundsatz her als zulässig ansieht. 6.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe seit 2012 keine Delikte mehr begangen und er habe sich gegenüber den Behörden immer kooperativ verhalten. Es sei ihm zugute zu halten, dass er sich seit 2013 einer suchtspezifischen Beratung mit monatlichen Abstinenzkontrol- len unterzogen habe. Er habe nachweislich seit Jahren keine Drogen mehr konsumiert. Es könne deshalb nicht mehr ernstlich behauptet werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. 6.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es gehe vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus, ist auch zum heutigen Zeit- punkt noch zutreffend. 6.4.1 Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von fast 20 Jahren zahlreiche Delikte begangen und 17 Strafbefehle und -urteile erwirkt. Er hat in zwei Fällen die ausgesprochenen Bussen nicht bezahlt, so dass sie in Haft umgewandelt werden mussten. Der lange Zeitraum und die zahlrei- chen Delikte, die er trotz vorangegangener Verurteilungen und Verwarnun- gen durch die Migrationsbehörde beging, lassen auf die Unwilligkeit des Beschwerdeführers schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. 6.4.2 In ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zu erwähnen ist insbesondere das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2012, mit dem er im abgekürzten Ver- fahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt wurde. Das Urteil bezog sich auf den Handel mit insgesamt rund 53 Gramm Kokain (entspricht etwa 32 g reinem Kokain) im Februar 2012. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich seit 2012 nichts mehr zu Schulden kommen lassen, trifft nur mit Blick auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu. Bei den Akten befinden sich zwei Strafbefehle vom 25. Juni bzw. 11. Dezember 2014, die sich beide auf Vorkommnisse im Jahre 2014 beziehen. Diese können nicht aus- ser Acht gelassen werden, auch wenn es sich dabei für sich alleine um eher kleine Verstösse gegen die Rechtsordnung handelt. Der Beschwer- deführer hat sie sich zu einer Zeit zu Schulden kommen lassen, als er sich noch in der im Urteil vom 2. Oktober 2012 angeordneten Probezeit befand.

F-2685/2016 Seite 11 Dies zeigt, dass er auch unter dem Eindruck der Probezeit nicht bereit ist, die Rechtsordnung einzuhalten. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung mehr dar, mit dem Umstand, dass er sich einer suchtspezifischen Therapie und regelmässigen Abstinenzkontrollen unterzogen habe (vgl. Berichte der Suchtberatungsstelle vom 13. Mai 2013, 2. April 2014 und 11. Februar 2015; Akten AG 246, 267 und 352). Diese Massnahme wurde ihm im Urteil vom 2. Oktober 2012 für die Dauer der Probezeit auferlegt. Deshalb kann ihr bei der vorliegenden Beurteilung, ob der Beschwerdefüh- rer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, kein allzu grosses Gewicht zukommen, zumal gerade im jüngsten Bericht vom 11. Februar 2015 von einem positiven Laborbefund (von ins- gesamt sieben) berichtet wird (Akten AG 352). Im Übrigen ist der Zeitraum seit 2014 (und nicht 2012, wie der Beschwerdeführer geltend macht), in dem sich der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, im Vergleich zu den fast 20 Jahren, über die sich die Delikte erstreckt haben, als sehr kurz an- zusehen. 7. 7.1 Zu beurteilen ist somit, ob gegen den Beschwerdeführer, der sich auf das FZA berufen kann, überhaupt eine Fernhaltemassnahme anzuordnen ist (Art. 67 Abs. 2 und Abs. 5 AuG) und wenn ja, mit welcher Dauer (Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Entscheid, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zeitlichen Rahmens zu befristen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässig- keit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwä- gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigen privaten Interessen es Be- troffenen anderseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefähr- deten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie ausgeführt nach wie vor eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ohne Weiteres von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer län- gerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2).

F-2685/2016 Seite 12 7.3 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen gegenüber. Zum einen lebt seine Mutter in der Schweiz, die aus gesundheitlichen Gründen auf seine Hilfe angewiesen sei. Zum anderen beruft er sich auf seine in Portu- gal lebende Lebenspartnerin, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Die Partnerin ist rumänische und die Tochter kroatische Staatsangehörige. Eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung ist ungarische Staats- angehörige und lebt in Ungarn. Laut Beschwerdeschrift vom 29. April 2016 sollte ein weiteres Kind in Kürze geboren werden. 7.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf seine Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin und zu seinen mittlerweile wohl drei Kindern beruft, die alle in Staaten des Schengen-Raums leben, wird die Pflege dieser Bezie- hungen durch das hier zu beurteilende Einreiseverbot nicht tangiert. Auf- grund der kroatischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte das Einreiseverbot von vornherein nicht im SIS ausgeschrieben werden. Es gilt daher nur für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Die anderslautende Anordnung in der angefochtenen Verfügung wurde verse- hentlich aufgenommen (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juni 2016). Die ent- sprechenden Vorbringen sind daher unbeachtlich. 7.3.2 Von Bedeutung und näher zu prüfen ist die Beziehung des Beschwer- deführers zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter. Der Beschwerdefüh- rer führt dazu aus, sie leide an Krebs und sei deswegen seit 2013 in ärztli- cher Behandlung. Er pflege sie und unterstütze sie in allen Belangen. Er akzeptiere, dass er sich aufgrund des Verlusts der Niederlassungsbewilli- gung nicht mehr so intensiv um sie kümmern könne. Das Einreiseverbot habe aber faktisch den Abbruch des Kontakts zu ihr zur Folge, da sie we- gen ihres Gesundheitszustandes nicht reisen könne. Der Beschwerdefüh- rer reichte hierzu zwei ärztliche Kurzberichte des Kantonsspitals (...) ein. Der Kurzbericht der onkologischen Abteilung vom 10. Dezember 2015 be- stätigt die Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers an einem bösar- tigen Tumor im Jahre 2013. Sie sei deshalb behandelt worden und sei nach wie vor auf Unterstützung angewiesen. Der Kurzbericht der nephrologi- schen Abteilung vom 15. Dezember 2015 bestätigt, dass die Mutter schwer erkrankt sei. Ihre Nierenfunktion werde alle 2-3 Monate kontrolliert. Der Be- schwerdeführer habe seine Mutter jeweils zu den Terminen begleitet. 7.3.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, wurde ihm die Nieder- lassungsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der

F-2685/2016 Seite 13 Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familien- lebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Diese kön- nen jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Diese Erschwernis besteht für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für Besuche bei seiner Mutter in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt, damit die Wirkungen des Einreiseverbots nicht ausgehöhlt werden. Diese zusätzli- chen Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhü- tung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforder- lich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 7.3.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentli- chen und privaten Interessen führt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz das Einreiseverbot zu Recht erlassen hat. Auch die Dauer von vier Jahren erscheint vor dem Hintergrund aller relevanten Beurteilungsele- mente verhältnismässig und angemessen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geben weder die Beziehung zur Mutter und deren Ge- sundheitszustand noch der Umstand seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Anlass, aus humanitären Gründen (Art. 67 Abs. 5 AuG) auf den Erlass eines Einreiseverbots zu verzichten. 7.4 Die vom Beschwerdeführer beantragte Parteibefragung zu sämtlichen von ihm geltend gemachten Sachverhaltselementen erübrigt sich vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint vollständig und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Antrag ist daher in antizipierender Beweiswürdigung abzu- weisen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153, 457 m.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des

F-2685/2016 Seite 14 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

17

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 67 AuG
  • Art. 112 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

FZA

  • Art. 3 FZA
  • Art. 16 FZA

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VZAE

  • Art. 80 VZAE

Gerichtsentscheide

6